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Mi­ni­job, ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Mi­ni­job, ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Putzeimer mit Putzzeug

Ein Mi­ni­job liegt vor, wenn der Ar­beit­neh­mer auf­grund der Ar­beit­s­tä­tig­keit nicht mehr als 400,00 EUR pro Mo­nat ver­dient oder wenn er ei­ne Be­schäf­ti­gung aus­übt, die in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res längs­tens zwei Mo­na­te oder 50 Ar­beits­ta­ge dau­ert.

Im ers­ten Fall spricht man Ent­gelt­ge­ring­fü­gig­keit, im zwei­ten von Zeit­ge­ring­fü­gig­keit. In bei­den Fäl­len ist die Tä­tig­keit für den Ar­beit­neh­mer so­zi­al­ab­ga­ben­frei, d.h. er er­hält sei­nen Ar­beits­lohn "brut­to gleich net­to".

Mit Mi­ni­job ist das­sel­be ge­meint wie mit ge­ring­fü­gi­ger Be­schäf­ti­gung. In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie un­ter dem Stich­wort "Ge­ring­fü­gi­ge Be­schäf­ti­gung".

Letzte Überarbeitung: 15. Juni 2017

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