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Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag




Informationen zum Thema Arbeitsvertrag

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Fragen, wann Sie einen rechtswirksamen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, ob ein Arbeitsvertrag der Schriftform bedarf oder auch mündlich vereinbart werden kann, welche Folgen es hat, wenn die Bezahlung nicht geregelt ist und was man im Falle eines mündlichen Arbeitsvertrags tun kann.

Außerdem finden Sie Hinweise zu der Frage, unter welchen Umständen Sie den Abschluss eines Arbeitsvertrags beanspruchen können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Wann "haben" Sie einen Arbeitsvertrag?

Arbeitsverträge sind eine spezielle Sorte von Dienstverträgen. Sie unterscheiden sich von anderen Dienstverträgen, den freien Dienstverträgen, durch die "soziale Abhängigkeit" des Dienstverpflichteten, des "Arbeitnehmers".

Jeder Arbeitsvertrag ist daher immer auch ein Dienstvertrag. Es sind aber nicht alle Dienstverträge auch Arbeitsverträge, weil es neben den Arbeitsverträgen auch andere, nämlich freie Dienstverträge gibt. Mit freien Dienstverträgen verdienen z.B. Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater ihr Geld.

Haben Sie einen Dienstvertrag abgeschlossen und sind nach dem Vertrag sozial abhängig bzw. ein Arbeitnehmer, liegt ein Arbeitsvertrag vor, d.h. sie sind Arbeitsvertragspartei. Informationen dazu, wer als "sozial abhängig" anzusehen ist und daher als Arbeitnehmer, finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitnehmer".

Auf der Grenze zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag steht der Geschäftsführeranstellungsvertrag eines Fremd- oder Minderheitengesellschafters einer GmbH. Ein solcher Vertrag ist zwar zivilrechtlich in der Regel kein Arbeitsvertrag, wird aber im Sozialversicherungsrecht ebenso wie ein Arbeitsvertrag behandelt, d.h. zählt als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Welchen Inhalt hat Ihr Vertrag?

Um herauszufinden, ob Sie Partei eines Arbeitsvertrags sind, müssen Sie sich zunächst den Inhalt Ihres Vertrages anschauen.

Nur dann, wenn Sie nach dem Vertrag Dienste zu leisten haben und außerdem von Ihrem Vertragspartner sozial abhängig sind, sind Sie ein Arbeitnehmer und es liegt inhaltlich ein Arbeitsvertrag vor.

Ist ein Arbeitsvertrag wirksam zustande gekommen?

Es kommt aber nicht nur auf den Inhalt Ihres Vertrages an, sondern natürlich auch darauf, ob ein Vertrag als solcher überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Hier gelten die allgemeinen Regeln des Privatrechts über das Zustandekommen von Verträgen.

Diesen Regeln zufolge kommt ein Vertrag durch zwei aufeinander bezogene und inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen ("Antrag" und "Annahme") zustande. Diese Voraussetzungen müssen auch bei einem Arbeitsvertrag vorliegen. Konkret sind also ein Vertragsangebot des einen und eine darauf bezogene Annahmeerklärung des anderen dafür erforderlich, dass ein (Arbeits-)Vertrag zustande kommt.

Das Vertragsangebot muss alle wesentlichen Bedingungen des Vertrages enthalten, so dass der andere es mit einem einfachen "Ja", "Akzeptiert" bzw. "Einverstanden" annehmen kann.

Meistens werden diese beiden Erklärungen - Antrag und Annahme - in Gestalt zweier eigenhändiger Unterschriften auf der Vertragsurkunde abgegeben. Eine Vertragsurkunde ist aber nicht zwingend erforderlich.

Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden (Erfordernis der Schriftform)?

Ein Arbeitsvertrag muss nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Es reicht also - wie bei den allermeisten anderen Verträgen auch - eine formlose Einigung der Parteien.

Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag wirksam?

Ja, das ist ein Teilaspekt der Formfreiheit des Arbeitsvertrags.

BEISPIEL: Ein Bekannter fragt Sie mündlich, ob Sie als Kraftfahrer oder Programmierer u.s.w. ab einem bestimmten Tag für ihn arbeiten wollen, und Sie antworten daraufhin mit einem schlichten "Ja". Hier ist ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande gekommen, und zwar durch mündliche Vereinbarung.

Kann ein Arbeitsvertrag auch ohne ausdrückliche (mündliche oder schriftliche) Vereinbarungen geschlossen werden?

Ja, auch das ist möglich. Da man zum Vertrag führende Erklärungen (sog. "Willenserklärungen") nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch "schlüssiges Verhalten" abgeben kann, reicht es aus, wenn man sich zu einem Arbeitsvertragsangebot nicht ausdrücklich erklärt, sondern in anderer Weise zu erkennen gibt, dass man einverstanden ist.

BEISPIEL: Ein Bekannter fragt Sie per E-Mail, ob Sie als Kraftfahrer oder Programmierer u.s.w. ab nächsten Montag für ihn arbeiten wollen. Sie antworten nicht ausdrücklich, sondern erscheinen am nächsten Montag einfach im Betrieb und beginnen mit der Arbeit. Hier ist ein wirksamer Arbeitsvertrag durch "schlüssiges Verhalten" zustande gekommen, d.h. dadurch, dass Sie als Arbeitnehmer Ihr Einverständnis mit dem Vertragsangebot durch Arbeitsaufnahme zum Ausdruck gebracht haben. Die Arbeitsaufnahme hätte keinen Sinn, wenn Sie mit dem Vertragsangebot nicht einverstanden wären, so dass man von der Arbeitsaufnahme auf den Willen zum Abschluss des Arbeitsvertrags schlussfolgern kann (daher "schlüssiges Verhalten").

Die Annahme eines Vertragsangebots durch schlüssiges Verhalten genügt im Allgemeinen für das Zustandekommen von Verträgen. Und es reicht auch für einen Arbeitsvertrag.

Arbeitsverträge werden gar nicht so selten mündlich oder durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen. So kommt es z.B. recht oft vor, dass man von heute auf morgen vorübergehend als Aushilfe einspringt und dann doch länger bleibt als geplant. Auch wenn der schriftliche Vertrag dann auf sich warten lassen sollte, hat man in einem solchen Fall bereits einen rechtlich verbindlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen, d.h. rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis begründet.

Kann ein befristeter Arbeitsvertrag mündlich geschlossen werden?

Nein, da die Befristung eines Arbeitsvertrags gemäß § 14 Abs.4 Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) zu ihrer Wirksamkeit zwingend der Schriftform bedarf. Wird daher ein Zeitvertrag "per Handschlag", d.h. mündlich abgeschlossen, ist zwar der Arbeitsvertrag als solcher wirksam, nicht aber die Befristungsabrede, d.h. der Arbeitsvertrag gilt als unbefristeter Arbeitsvertrag.

Der Vertragspartner, dem es auf die feste Laufzeit ankam, d.h. in der Regel der Arbeitgeber, hat daher im Ergebnis einen Arbeitsvertrag "am Hals", den er mit diesem Inhalt, d.h. als unbefristeten Vertrag, nicht abschließen wollte.

Nähere Informationen dazu finden Sie in dem Artikel "Handbuch Arbeitsrecht: Befristung des Arbeitsvertrags".

Was gilt, wenn die Bezahlung nicht geregelt ist?

Auch wenn Sie in der Eile "vergessen" haben, die Höhe Ihrer Vergütung zu besprechen, kann ein wirksamer Arbeitsvertrag zustande kommen. Für diesen Fall gilt nämlich § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Darin heißt es:

"§ 612 Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen."

Welche Vorteile hat ein schriftlicher Arbeitsvertrag?

Obwohl Sie auch ohne schriftliche Vereinbarungen einen wirksamen Arbeitsvertrag abschließen können, ist es dringend zu empfehlen, jeden Arbeitsvertrag schriftlich festzuhalten.

Ohne eine solche Urkunde können Sie im Falle von Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Arbeitgeber nämlich meistens nur schlecht beweisen, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Ohne einen schriftlichen Vertrag riskieren Sie zum Beispiel, dass Sie Leistungen erbringen, aber die Ihnen zustehende Gegenleistung nicht erfolgreich einklagen können, weil Sie die Geltung des Arbeitsvertrages, auf den Sie sich berufen, nicht beweisen können.

Manchmal kann es für Arbeitnehmer allerdings auch ratsam sein, auf einer Beurkundung des Vertrages nicht zu bestehen. Wenn man nämlich bereits seit längerem regelmäßig Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen erhalten hat, kann die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Höhe der Bezahlung jederzeit durch Vorlage der Abrechnungen bewiesen werden. In einem solchen Fall bringt eine schriftliche Fixierung des Vertragsinhalts dem Arbeitnehmer zumeist nicht viel, kann aber umgekehrt eine Gelegenheit für den Arbeitgeber sein, Verschlechterungen der Vertragsbedingungen durchzusetzen.

Was können Sie bei einem mündlichen Arbeitsvertrag tun?

Wenn Sie nur ein mündlichen Arbeitsvertrag geschlossen haben und daher nicht in Besitz einer Urkunde über den Vertragsinhalt sind, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen aushändigt.

Das muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG).

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung eines schriftlichen Nachweises ändert aber nichts daran, dass Arbeitsverträge auch mündlich wirksam geschlossen werden können. Auch mündliche Arbeitsverträge sind "vollgültige" Arbeitsverträge (s. oben).

Können Sie den Abschluss eines Arbeitsvertrags verlangen?

Im Allgemeinen hat man keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der potentielle bzw. künftige "Arbeitgeber" kann sich also bis zum endgültigen Ja-Wort frei für oder gegen einen Bewerber entscheiden.

Das gilt sogar dann, wenn der Arbeitgeber einen Bewerber bei der Einstellung in einer durch § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), § 2 Abs.1 Nr.1 AGG und § 7 AGG verbotenen Weise, d.h. wegen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt hat. In solchen Fällen kann der diskriminierte Bewerber zwar Schadensersatz und darüber hinaus eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 15 Abs.1 und 2 AGG). Dafür ist ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages im Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu heißt es in § 15 Abs.6 AGG:

"(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund."

Wann haben Sie ausnahmsweise einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags?

In sehr seltenen Fällen kann man aber doch einmal einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages haben, d.h. verlangen, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet, obwohl er das eigentlich nicht will. Voraussetzung dafür ist, dass nach den gesamten Umständen des Einzelfalles eine Verweigerung des Arbeitsvertrages ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Das kann nach der Rechtsprechung dann der Fall sein, wenn ein ursprünglich vorhandener Kündigungsgrund nachträglich bzw. nach wirksamer Kündigung wegfällt. So verhält es sich zum Beispiel bei der Verdachtskündigung, wenn der ursprünglich begründete Verdacht aufgrund der später erwiesenen Unschuld des Arbeitnehmers wegfällt. Hier kann im Einzelfall einmal die Verpflichtung zur erneuten Begründung eines Arbeitsverhältnisses bestehen.

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Wenn Sie vor der Entscheidung stehen, einen Arbeitsvertrag oder einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abzuschließen, oder wenn Ihnen bereits ein konkretes Vertragsangebot vorliegt, das Sie anwaltlich überprüfen lassen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Um das Verhandlungsklima kurz vor einem geplanten Vertragsschluss nicht zu belasten, treten wir in solchen Fällen in aller Regel nicht nach außen in Erscheinung.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Entwurf des Arbeitsvertrags / Geschäftsführeranstellungsvertrags (falls vorhanden)
  • Entwurf einer Dienstwagenregelung (falls vorhanden)
  • Entwurf eines Wettbewerbsverbots (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 9. Dezember 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

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Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
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Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

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Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09