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Handbuch Arbeitsrecht: Widerrufsvorbehalt
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Informationen zum Thema Widerrufsvorbehalt
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter einem Widerrufsvorbehalt versteht, wozu ein solcher Vorbehalt dient und wodurch sich sich ein Widerrufsvorbehalt von einem Freiwilligkeitsvorbehalt unterscheidet.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen ein Widerrufsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers wirksam vereinbart werden kann und was der Arbeitgeber, falls ein Widerrufsvorbehalt besteh, bei dessen Ausübung gegenüber dem Arbeitnehmer beachten muss.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ein Widerrufsvorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, der zufolge eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers wieder beseitigt werden kann.
Mit dem Vorbehalt der Widerruflichkeit möchte der Arbeitgeber verhindern, dass bestimmte, in der Regel finanzielle Leistungen zu einem unabänderlichen Bestandteil des Arbeitsvertrags werden und daher künftig nicht mehr einseitig vom Arbeitgeber beseitigt werden können.
Ist eine Leistung wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld oder eine andere Gratifikation nämlich einmal Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden, kann der Arbeitgeber sie nicht im Wege einer isoliert auf diesen Vertragsbestandteil bezogenen Kündigung beseitigen, da eine solche Teilkündigung allgemein unzulässig ist.
Will der Arbeitgeber daher bestimmte vertraglich geschuldete Vergütungsbestandteile wieder beseitigen, muss er eine Änderungskündigung aussprechen, d.h. den Arbeitsvertrag insgesamt kündigen und zugleich seine Fortsetzung zu geänderten Bedingungen, d.h. ohne die fragliche Leistung anbieten. Änderungskündigungen sind aber oft schwer durchzusetzen, insbesondere, wenn einzelne Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz genießen.
Um eine Änderungskündigung kommt der Arbeitgeber bei bestehenden arbeitsvertraglichen Leistungsansprüchen daher nur herum, wenn er den Leistungsanspruch unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt hat.
Anders als ein Widerrufsvorbehalt, der einseitige Beseitigung eines bestehenden Leistungsanspruchs des Arbeitnehmers ermöglichen, d.h. einen Widerruf durch den Arbeitgeber vorbereiten soll, besagt ein Freiwilligkeitsvorbehalt, dass eine Leistung von vornherein ohne einen rechtlichen Anspruch gewährt wird.
Während ein Widerrufsvorbehalt daher - ebenso wie eine Änderungskündigung - auf die Beseitigung eines bestehenden arbeitsvertraglichen Anspruchs abzielt, dient ein Freiwilligkeitsvorbehalt demselben Ziel, greift aber zu einem früheren Zeitpunkt ein, indem er bereits die Entstehung des Anspruchs verhindert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbedingungen, die eine Partei, der „Verwender“, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese in § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthaltene Definition macht deutlich, worum es bei AGB geht, nämlich um die Kontrolle der Wirksamkeit des „Kleingedruckten“, die aufgrund der Übermacht des AGB-Verwenders zugunsten seines Vertragspartners erforderlich ist.
Das Gesetz enthält daher eine Reihe von Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB durch die Gerichte ermöglichen. Da Arbeitsverträge in aller Regel vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verwendungsfällen vorformuliert und dem Arbeitnehmer bei Vertragsschluss zur Annahme einseitig vorgegeben werden, sind sie AGB im Sinne des Gesetzes.
Widerrufsvorbehalte können in solchen (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,
- wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind, d.h. die sachliche Gründe für einen Widerruf verständlich benennen (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
- wenn der von einem Widerruf Anteil der Vergütung nicht mehr als höchstens 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers einschließlich variabler Komponenten wie Provisionen oder Zielvereinbarungsprämien beträgt, da ansonsten eine „unangemessene Benachteiligung“ des Arbeitnehmers gemäß § 307 Abs. 2 BGB vorliegt und die Klausel aus diesem Grunde unwirksam ist.
Nein, eine solche arbeitsvertragliche Klausel ist widersprüchlich und daher unklar, so dass sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 30.07.2008 (10 AZR 606/07) klargestellt (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 08/093 Bundesarbeitsgericht beschränkt Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen). Wenn nämlich eine Leistung freiwillig gewährt wird, besteht von vornherein kein Anspruch des Arbeitnehmers, so dass sie nicht mehr im Wege des Widerrufs beseitig werden muss.
Es ist für den Arbeitnehmer daher nicht erkennbar, welchen Regelungsgehalt diese Klausel überhaupt haben sollte. Widerrufsvorbehalte und Freiwilligkeitsvorbehalte schließen sich demzufolge gegenseitig aus.
Nein, das ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht zulässig, da eine solche Regelung unklar wäre und den Arbeitnehmer daher bereits aus diesem Grunde unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das BAG mit Urteil vom Urteil vom 12.01.2005 (5 AZR 364/04) klargestellt.
Eine vom Arbeitgeber einseitig ausgearbeitete formularvertragliche Vereinbarung, der zufolge eine Leistung „jederzeit frei widerruflich“ oder „jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich“ sein soll, ist daher unzulässig und demzufolge rechtlich wirkungslos (§ 306 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht in einem solchen Fall nicht.
Der Arbeitgeber ist daher zur Vermeidung eines rechtlich unwirksamen Widerrufsvorbehaltes gehalten, die Vertragsklausel so abzufassen, dass die Gründe für einen künftig möglichen Widerruf der Leistung - zumindest schlagwortartig - benannt werden. Widerrufsgründe können z.B. „wirtschaftliche Gründe“, „Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers“ oder „Gründe in der Person des Arbeitnehmers“ sein. Die Angabe der Sachgründe für den vorbehaltenen Widerruf soll den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, sich auf einen künftigen Widerruf einzustellen und die Rechtmäßigkeit eines konkret erklärten Widerrufs zu beurteilen.
Auch wenn der Arbeitgeber einen rechtlich wirksamen Widerrufsvorbehalt in seinen Formulararbeitsvertrag aufgenommen hat, kann er auf dieser Grundlage die unter den Widerrufsvorbehalt gestellte Leistung nicht „einfach so“ widerrufen. Vielmehr muss auch die Ausübung des Widerrufs im Einzelfall angemessen und für den Arbeitnehmer zumutbar sein, d.h. der „Billigkeit“ entsprechen (§ 315 BGB).
Dazu gehört natürlich zunächst, dass einer der im Widerrufsvorbehalt genannten Widerrufsgründe auch tatsächlich vorliegt. Zum anderen ist ein Widerruf aber auch dann „unbillig“ und daher rechtlich unzulässig, wenn der Arbeitgeber beim Widerruf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht beachtet, d.h. eine bestimmte Arbeitnehmergruppe infolge des Widerrufs ohne sachliche Gründe stärker als andere belastet.
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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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