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Arbeitsrecht aktuell: 12/001 Pauschaler Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ist unwirksam
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BAG beschränkt Gestaltungsspielraum für arbeitsvertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10
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02.01.2012. Arbeitsvertragspflichten können stillschweigend durch vertrauenserweckendes Verhalten des Arbeitgebers begründet werden, vor allem wie durch wiederholte Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13.Monatsgehalt, etc.). Arbeitgeber stellen daher in ihren Arbeitsvertragsklauseln oft klar, dass auf Sonderzahlungen kein Anspruch besteht und auch dann nicht entstehen soll, wenn sie mehrfach geleistet werden.
Solche Freiwilligkeitsvorbehalte sind praktisch immer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers. Sie werden daher gerichtlich kontrolliert. In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Spielraum für Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Freiwilligkeitsvorbehalte weiter eingeschränkt (BAG, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 526/10).
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Ansprüche des Arbeitnehmers können nicht nur durch einen ausdrücklichen und schriftlichen Vertrag entstehen, sondern auch durch faktische Vergünstigungen, die der Arbeitgeber über längere Zeit hinweg "stillschweigend" gewährt. Zahlt der Arbeitgeber z.B. mindest drei Jahre lang hintereinander kommentarlos ein 13.Monatsgehalt, darf der Arbeitnehmer damit rechnen, dass er es auch künftig bekommt. Man spricht hier von betrieblicher Übung.
Diese ungewollte Entstehung von Ansprüchen soll mit Freiwilligkeitsvorbehalten verhindert werden. Sie besagen, dass faktische Vergünstigungen keinen Anspruch für die Zukunft begründen sollen. Oft sind sie mit einem Widerrufsvorbehalt kombiniert, obwohl sich Freiwilligkeits- und Widerrufvorbehalt eigentlich ausschließen. Denn ein Widerrufsvorbehalt berechtigt den Arbeitgeber zur Beseitigung eines bereits bestehenden Anspruchs, während ein Freiwilligkeitsvorbehalt den Anspruch erst gar nicht entstehen lässt.
Da solche Klauseln vom Arbeitgeber vorgegeben werden, sind sie AGB und deshalb unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer „unangemessen benachteiligen“. Wann das der Fall ist, präzisierte das BAG kürzlich.
Im Arbeitsvertrag eines Sozialpädagogen war eine Bruttovergütung von 3.956,00 EUR vereinbart. Ein 13. Gehalt war nicht vereinbart, wurde dem Arbeitnehmer aber 20 Jahre lang jeweils mit dem Entgelt für November ausgezahlt. Im Arbeitsvertrag war folgender Freiwilligkeitsvorbehalt enthalten:
"Sonstige, in diesem Vertrag nicht vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind freiwillig und jederzeit widerruflich. Auch wenn der Arbeitgeber sie mehrmals und regelmäßig erbringen sollte, erwirbt der Arbeitnehmer dadurch keinen Rechtsanspruch für die Zukunft."
Da der Arbeitgeber das 13. Gehalt für 2008 nicht zahlte, klagte der Arbeitnehmer es ein und gewann vor dem Arbeitsgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht (Urteil vom 26.07.2010, 7 Sa 1881/09) und auch vor dem BAG.
Erstmals stellte das BAG unzweideutig klar, dass die Kombination von Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt generell unverständlich und daher unwirksam ist (§ 307 Abs.1 Satz 2 BGB). Unabhängig davon ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der pauschal alle künftigen Leistungen erfasst, eine für den Arbeitnehmer unzumutbare Abweichung von dem Grundsatz, dass Arbeitsleistungen bezahlt werden müssen und daher auch aus diesem Grunde unwirksam (§ 307 Abs. 2 BGB).
Fazit: Freiwilligkeitsvorbehalte müssen verständlich sein und dürfen inhaltlich nicht zu weit gehen. Deshalb müssen Arbeitgeber künftig
- entweder einen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt wählen
- die von einem Freiwilligkeitsvorbehalt erfassten Leistungen angeben (z.B. "Jahressonderzahlungen" oder "Zulagen")
- den Vorbehalt sicherheitshalber auch bei jeder einzelnen Zahlung erwähnen, damit er nicht in Vergessenheit gerät, da das BAG auch Zweifel an seiner bisherigen Rechtsprechung äußert, die besagt, dass auch ein (klarer) einmaliger arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt alle künftigen faktischen Sonderzahlungen überspielen kann (auch wenn diese über 20 Jahre hinweg gewährt werden). Diese smarte vertragliche Absicherung steht Arbeitgebern künftig wohl nicht mehr zur Verfügung.
Beachten Arbeitgeber diese Regeln nicht, können Arbeitnehmer die Zahlung bisher gewährter Sonderzahlungen mit guten Erfolgschancen einklagen. Aus Arbeitgebersicht heißt das, dass man sich allgemein gehaltene Freiwilligkeitsvorbehalte in seinen Arbeitsvertragsklauseln künftig schenken kann.
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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
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