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Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliche Übung
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Informationen zum Thema Betriebliche Übung
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen darüber, was man unter einer betrieblichen Übung bzw. Betriebsübung versteht, unter welchen Voraussetzungen eine betriebliche Übung entsteht und welche Rechte Arbeitnehmer aus einer Betriebsübung herleiten können.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie der Arbeitgeber das Entstehen einer Betriebsübung verhindern kann und wie und unter welchen Voraussetzungen er eine einmal entstandene Betriebsübung wieder beseitigen kann.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichförmiger Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aufgrund deren die Arbeitnehmer darauf vertrauen können, dass ihnen eine bestimmte Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.
Statt von betrieblicher Übung spricht man auch kurz von Betriebsübung.
Eine betriebliche Übung führt zu einer Verbesserung der arbeitsvertraglichen Rechte des Arbeitnehmers und damit zu einer inhaltlichen Änderung des Arbeitsvertrags. Eine Betriebsübung bzw. die aus ihr folgenden Rechte des Arbeitnehmers stehen daher nicht auf der Ebene einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags, sondern auf der Ebene des Arbeitsverhältnisses bzw. des Arbeitsvertrags.
Aus einer betrieblichen Übung können daher sämtliche Ansprüche folgen, die auch Gegenstand eines Arbeitsvertrags sein können. Vor allem Zahlungsansprüche ergeben sich oft aus einer Betriebsübung
Ein gutes Beispiel für eine betriebliche Übung ist eine über mehrere Jahre hinweg in der gleichen Höhe oder auf Grundlage der gleichen Berechnung vom Arbeitgeber bewilligte jährliche Sonderzahlung, auf die die begünstigten Arbeitnehmern an sich keinen arbeitsvertraglichen oder aus Tarifvertrag folgenden Anspruch haben. Die Leistung wird also „einfach so“, d.h. ohne diesbezügliche Vereinbarungen gewährt.
Hier nimmt die Rechtsprechung an, dass nach einer über mindestens drei Jahre lang währenden Zahlung in gleichförmiger Weise eine betriebliche Übung entstanden ist. Das bedeutet für die hiervon begünstigten Arbeitnehmer, dass sie ab dem vierten Jahr eine den vorherigen Zahlungen entsprechende Leistung rechtlich beanspruchen können. Die betriebliche Übung hat das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung zur Folge.
Andere Beispiele für Betriebsübungen sind die Anwendung bestimmter Tarifverträge zugunsten der Arbeitnehmer, die Gewährung von Jubiläumszuwendungen oder von Essengeld- oder Fahrtkostenzuschüssen, die Übernahme von Fortbildungskosten oder auch die Bereitstellung eines Parkplatzes. Sogar wirtschaftlich sehr bedeutsame Dinge wie die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können auf einer betrieblichen Übung beruhen (vgl. § 1b Abs.1 Satz 4 BetrAVG).
Ja, und zwar auf verschiedenen Wegen:
Entweder achtet er darauf, dass die von ihm ohne vertragliche Grundlage gewährten Vergünstigungen nicht regelmäßig und nicht immer in derselben Höhe bzw. auf Grundlage derselben Berechnung erbracht werden. Dann fehlt es an einer notwendigen „Gleichförmigkeit“ der Vergünstigung. Zahlt der Arbeitgeber daher zum Beispiel jedes Jahr im November ein Weihnachtsgeld in schwankender Höhe und auf jeweils unterschiedlicher Berechnungsgrundlage, kann von vornherein keine betriebliche Übung entstehen.
Eine andere Möglichkeit, mit der der Arbeitgeber das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern kann, ist die mit der Leistung verbundene ausdrückliche Erklärung, dass die Leistung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfolge bzw. „keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen“ solle. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt.
Da die durch betriebliche Übung begründeten Ansprüche des Arbeitnehmers - trotz Fehlens vertraglicher Erklärungen - zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden sind, muss der Arbeitgeber auf eine einvernehmliche Aufhebung der Betriebsübung drängen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.
Darüber hinaus kann eine für den Arbeitnehmer günstige, d.h. anspruchsbegründende Betriebsübung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch durch eine abändernde Betriebsübung wieder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nach jahrelanger vorbehaltsloser Weihnachtsgeldzahlung in gleicher Höhe ab einem bestimmten Jahr die Zahlung stets mit dem Hinweis verbindet, dass er die bisher bestehende Betriebsübung ändern bzw. den daraus folgenden Rechtsanspruch beseitigen möchte.
Hierbei muss sich der Arbeitgeber aber eindeutig verhalten, d.h. der Wille zu einer Änderung der bisher geltenden Betriebsübung muss klar sein. Außerdem muss die abändernde Betriebsübung ebenso wie die vorher geltende einige Jahre hinweg (bei Einmalzahlungen mindestens drei Jahre lang) in gleichförmiger Weise praktiziert werden. Im Ergebnis ist diese Möglichkeit für den Arbeitgeber kaum praktikabel.
Da eine Betriebsübung im wesentlichen auf dem faktischen Verhalten des Arbeitgebers und dem dadurch hervorgerufenen Vertrauen des Arbeitnehmers auf den weiteren Fortbestand einer Vergünstigung beruht und nicht etwa auf vertraglichen „Willenserklärungen“, kann der Arbeitgeber von den Rechtsfolgen einer Betriebsübung nach herrschender Meinung nicht durch Anfechtung einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Willenserklärung loskommen.
Insbesondere berechtigt der Irrtum des Arbeitgebers über die rechtlichen Folgen bzw. über die arbeitsvertragliche Erklärungsbedeutung seines Verhaltens ihn nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Irrtum des Arbeitgebers kann aber unter bestimmten Umständen trotzdem wichtig sein, nämlich für die Frage, ob überhaupt eine betriebliche Übung entstanden ist. Wenn der Arbeitgeber nämlich eine Leistung in dem irrigen Glauben erbringt, hierzu nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verpflichtet zu sein, und kann der Arbeitnehmer diesen Irrtum erkennen, dann ist sein Vertrauen in den weiteren Erhalt der Leistung nicht schützenswert, so dass keine betriebliche Übung entsteht. Diese Argumentation müssen sich vor allem Arbeitnehmer, die im öffentlichen Dienst tätig sind, entgegenhalten lassen. Hier gilt im allgemeinen der Grundsatz, dass der Arbeitgeber aufgrund der haushaltsrechtlichen Pflicht zur sparsamen Mittelverwendung nur die Leistungen erbringen will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist, so dass darüber hinausgehende Leistungen oft zu keiner Betriebsübung führen.
Ein einseitiger „Widerruf“ des Arbeitgebers genügt im allgemeinen nicht zur Beseitigung der Folgen einer Betriebsübung.
Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen sich der Arbeitgeber den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat. Dieser Widerrufsvorbehalt muss allerdings unmissverständlich erklärt worden sein.
Auch mit Hilfe einer Betriebsvereinbarung können die aus betrieblicher Übung folgenden Rechtsansprüche der Arbeitnehmer nicht wieder beseitigt werden, da diese eben zum Einzelvertrag gehören und der Betriebsrat nicht die Rechtsmacht hat, in Einzelverträge zulasten des Arbeitnehmers „hineinzuregieren“.
Dies folgt aus dem Rechtsgrundsatz, dass Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen nur solche Regelungen enthalten können, die im Vergleich zum Einzelarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer günstiger sind (Günstigkeitsprinzip). Betriebsvereinbarungen und Regelungsabsprachen können mit anderen Worten nicht in einer für den Arbeitnehmer ungünstigen Weise von den Regelungen des Arbeitsvertrags abweichen.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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