|
|
 |
Handbuch Arbeitsrecht: Rückzahlungsklausel
|
 |

|
Informationen zum Thema Rückzahlungsklausel
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was Rückzahlungsklauseln sind, unter welchen Umständen sie vereinbart werden und wie Rückzahlungsvereinbarungen, die sich auf Fortbildungskosten beziehen, gestaltet werden sollten, damit sie nicht unwirksam sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen auf Gratifikationen bezogene Rückzahlungsklauseln wirksam sind und welche Rechtsfolgen es hat, wenn die in einer Rückzahlungsklausel vereinbarte Bindungsfrist zu lang bemessen ist.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Rückzahlungsklauseln sind vertragliche Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer dazu verpflichtet wird, bestimmte finanzielle Leistungen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, falls das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr besteht oder gar vom Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Übernimmt der Arbeitgeber zum Zwecke der Fortbildung eines Arbeitnehmers Lehrgangskosten und stellt ihn für die Dauer der Fortbildung unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei, möchte er nicht gerne sehen, dass der Arbeitnehmer nach erfolgreicher Fortbildung das Arbeitsverhältnis dankend kündigt und zur Konkurrenz abwandert. Um dies zu verhindern, verpflichten Arbeitgeber bei einer von ihnen finanzierten Fortbildung den Arbeitnehmer in der Regel vertraglich dazu, die Fortbildungskosten zurückzuzahlen, falls der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Bindungsfrist kündigt oder Anlass für eine Kündigung des Arbeitgebers bietet.
Neben Fortbildungskosten werden in der Praxis auch Gratifikationen oft zum Gegenstand einer Rückzahlungsklausel gemacht, d.h. der Arbeitnehmer verpflichtet sich, eine ihm gewährte Sonderzahlung wie zum Beispiel ein Weihnachtsgeld zurückzuerstatten, falls er das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März oder dem 30. Juni des Folgejahres durch Kündigung beendet. Auch in diesem Fall dient die Rückzahlungsklausel dazu, den Arbeitnehmer dazu zu motivieren, dem Arbeitgeber die Stange zu halten, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht allzu rasch zu beenden.
Im Prinzip ja, aber nicht in allen Fällen.
Rückzahlungsklauseln werden nämlich in der Regel einseitig vom Arbeitgeber für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und dem Arbeitnehmer einseitig zur Annahme gestellt, so dass sie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind. Als AGB unterliegen Rückzahlungsklauseln einer rechtlichen Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB - und damit auch von Rückzahlungsklauseln - durch die Gerichte ermöglichen.
Rückzahlungsklauseln können, allgemein gesprochen, in vom Arbeitgeber vorformulierten (AGB-)Arbeitsverträgen enthalten sein,
- wenn sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln“ gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
- wenn sie klar und verständlich formuliert sind (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
- wenn sie dem Arbeitnehmer im Verhältnis zu der empfangenen Vergünstigung keine übermäßig lange Bindung auferlegen, da ansonsten die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Grundgesetz - GG) verletzt ist und daher eine „unangemessene Benachteiligung“ im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vorliegt, womit die Klausel unwirksam ist.
Im Zusammenhang mit einer Fortbildungsmaßnahme vereinbarten Rückzahlungsklauseln sehen zumeist so aus, dass die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten im einzelnen aufgelistet werden, so dass beide Parteien wissen, was mit „Fortbildungskosten“ gemeint sein soll. In der Regel fallen unter die der Rückzahlung unterliegenden Kosten die Gesamtkosten für den Arbeitgeber, d.h. Lehrgangskosten und/oder das während der Freistellung des Arbeitnehmers fortzuentrichtende Gehalt und/oder Fahrt- und Übernachtungskosten und/oder weitere Kosten, etwa für Lehrmittel.
Sodann wird eine Bindungsfrist vereinbart, die den Arbeitnehmer je nach Ausgestaltung dazu verpflichtet, das Vertragsverhältnis ein, zwei oder drei Jahre nach Beendigung der Fortbildung nicht aufzulösen. Zuweilen wird auch eine längere Bindungsfrist vereinbart, wobei in der Praxis längere Bindungsfristen als fünf Jahre nicht vorkommen.
Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers wird in der Regel ratierlich ausgestaltet, d.h. besteht zu Anfang der Bindungsfrist in vollem Umfang und wird im Laufe der Zeit, d.h. bis zum Ende der Bindungsfrist allmählich immer geringer. So wären z.B. Fortbildungskosten im Umfang einer vereinbarten Gesamtsumme von 20.000 EUR bei einer festgelegten 24monatigen Bindungsfrist nach Ablauf eines Jahres nur noch im Umfang von 10.000 EUR und nach Ablauf von 18 Monaten nur noch im Umfang von 5.000 EUR zurückzuzahlen.
Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte hat in der Vergangenheit in erster Linie die vereinbarte Dauer der Vertragsbindung zugunsten des Arbeitnehmers beschränkt, d.h. sie hat in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass die dem Arbeitnehmer abverlangte Vertragsbindung zu lang ist.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung entscheidend darauf an, wie lange die vom Arbeitgeber bezahlte und durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ermöglichte Fortbildungsmaßnahme dauerte (Lehrgangsdauer bei bezahlter Freistellung). Neben der Lehrgangsdauer bzw. ergänzend spielt eine Rolle,
- wie hoch die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten waren und
- ob der Arbeitnehmer aufgrund der Fortbildung längerfristige Vorteile auf dem Arbeitsmarkt hat.
Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Fortbildung von der Arbeit freigestellt wird, gelten im einzelnen folgende "Daumenregeln".
- Eine zweimonatige Ausbildung rechtfertigt in den meisten Fällen eine höchstens einjährige Bindung.
- Bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten ist in den meisten Fällen eine zweijährige Bindung möglich.
- Dauert die Fortbildung sechs bis zwölf Monate, so ist in den meisten Fällen eine höchstens dreijährige Vertragsbindung zulässig.
- Schließlich ist bei einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren eine Vertragsbindung von bis zu fünf Jahren rechtlich möglich, doch handelt es sich hier um eine absolute Höchstgrenze, die nur in ganz wenigen Ausnahmefällen einmal zulässig ist.
Diese Daumenregeln gelten allerdings nur im "Normalfall", d.h. die gelten dann nicht, wenn die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten außergewöhnlich hoch oder außergewöhnlich gering sind und/oder wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer außergewöhnlich groß oder außergewöhnlich gering ist.
Nein, das ist zum Schutz der Auszubildenden generell gesetzlich ausgeschlossen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG ist eine Vereinbarung nichtig, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt. Insbesondere gilt dies für eine vertragliche Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Für eine hohe Gratifikation kann der Arbeitgeber erwarten, dass der Arbeitnehmer für eine eher längere Zeit auf eine Kündigung verzichtet. Ist die Gratifikation eher gering, kann der Arbeitgeber dementsprechend eine nicht so lange „Betriebstreue“ erwarten.
Im einzelnen gelten nach der Rechtsprechung folgende Regeln:
- Für sog. Kleingratifikationen, d.h. für Sonderzahlungen bis zu ungefähr 100 EUR, kann der Arbeitgeber gar keinen Verzicht auf eine Kündigung des Arbeitnehmers im folgenden Jahr erwarten.
- Beträgt die Gratifikation mehr als 100 EUR, aber weniger als ein Monatsgehalt, so kann eine Bindung bis maximal zum 31. März des Folgejahres vereinbart werden. Der Arbeitnehmer kann mit anderen Worten vertraglich zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet werden, falls er früher als bis zum 31. März des Folgejahres kündigt. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, der gegen Ende des Jahres eine Gratifikation von zum Beispiel einem halben Monatsgehalt erhält, so kündigen kann, dass er genau mit dem Ablauf des 31. März des Folgejahres ausscheidet, ohne damit zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet zu sein (BAG, Urteil vom 09.06.1993, 10 AZR 529/92; BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, 10 AZR 390/02).
- Beträgt die Gratifikation ein volles Monatsgehalt oder liegt sie darüber, so kann eine Bindung bis maximal zum 30. Juni des Folgejahres vereinbart werden, d.h. der Arbeitnehmer kann zur Rückzahlung der Gratifikation verpflichtet werden, falls er früher als bis zum 30. Juni des Folgejahres kündigt. Rechtlich zulässig ist daher die in der Praxis häufige Vereinbarung, dass eine Gratifikation in Höhe eines vollen Monatsgehaltes zurückzuzahlen ist, falls der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis "zum 31. März des folgenden Jahres oder früher" kündigt.
Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer für eine über den 30. Juni des Folgejahres hinausgehende Zeit binden, sind generell unzulässig.
Nach jahrzehntelang geltender Rechtsprechung war eine vertraglich vereinbarte Bindung des Arbeitnehmers auf das rechtlich zulässige Maß zu beschränken, wenn die vertragliche Vereinbarung über das rechtlich zulässige Maß hinausging. Diese Korrektur einer zu weit gehenden und daher unzulässigen Rückzahlungsabrede wird "geltungserhaltende Reduktion" einer Vertragsklausel genannt. Sie bezog sich auf die Dauer der vereinbarten Bindung, nicht jedoch auf die Höhe der vom Arbeitnehmer zurückzuzahlenden Kosten.
BEISPIEL: Vereinbart ist in einer auf Fortbildungskosten bezogenen Rückzahlungsklausel eine dreijährige Bindung des Arbeitnehmers an den Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber hatte für die Fortbildung, für deren Dauer der Arbeitnehmer zwei Monate unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt war, insgesamt 20.000 EUR aufgewandt. Unter Zugrundelegung der oben genannten „Daumenregeln“ ist eine solche Bindung zu lang, d.h. rechtlich zulässig wäre höchsten eine Bindungsdauer von einem Jahr. Nach bisheriger Rechtsprechung wurde diese Rückzahlungsklausel auf ihren rechtlich zulässigen Gehalt „reduziert“, d.h. in dem Umfang einer zulässigen Bindung von einem Jahr aufrechterhalten. An der Höhe der Zahlungsverpflichtung änderte dies aber nichts. Verließ der Arbeitnehmer daher in diesem Beispielsfall sechs Monate nach Beendigung der Fortbildung den Arbeitgeber, d.h. nach der Hälfte der rechtlich höchstens zulässigen Bindung, so hatte er 10.000 EUR zurückzuzahlen.
Seit der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform sind die gesetzlichen Vorschriften zur Kontrolle von AGB auch auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, so dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur geltungserhaltenden Reduktion von übermäßigen Rückzahlungsklauseln fragwürdig geworden ist. Diese Rechtsprechung begünstigte nämlich den Arbeitgeber, der die Rückzahlungsklausel ausarbeitete, indem sie ihn von dem Risiko der völligen Unwirksamkeit der Klausel bewahrte.
Demgegenüber galt im AGB-Recht nach herrschender Meinung immer schin der Grundsatz, dass der Verwender von AGB das Risiko ihrer Vereinbarkeit mit den rechtlichen Anforderung tragen muss, d.h. eine geltungserhaltende Reduktion wurde von der überwiegenden Rechtsprechung abgelehnt.
Mit Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 900/07 hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass eine von Arbeitgeber als AGB gestellte Rückzahlungsklause insgesamt unwirksam ist, wenn die in ihr vereinbarte Dauer der Vertragsbindung länger ist, als sie dies unter Zugrundelegung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung sein dürfte (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/019 Fortbildungskosten: Unwirksamkeit von Rückzahlungsklauseln bei überlanger Bindungsdauer).
Dieses zu einer auf Fortbildungskosten bezogenen Rückzahlungsklausel ergangene Urteil kann auf Rückzahlungsklauseln, die sich Gratifikationen betreffen, sinngemäß übertragen werden. Auch bei auf Gratifikationen bezogenen Rückzahlungsklauseln trägt der Arbeitgeber daher künftig das volle Risiko dafür, dass sich die aus der Klausel folgende Bindungsdauer in den Grenzen des rechtlich zulässigen Rahmens bewegt. Bei Überschreitung dieses Rahmen ist die Klausel nicht etwa auf ihr zulässiges Maß zu beschränken, sondern insgesamt unwirksam.
Weiterführende Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Rückzahlungsklausel / Rückzahlungsvereinbarung interessieren könnten, finden Sie hier:
Beiträge unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Rückzahlungsklausel / Rückzahlungsvereinbarung finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!
Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit arbeitsvertraglichen Leistungen haben, die einer Rückzahlungsklausel unterliegen, oder wenn Ihr Arbeitgeber eine Leistung unter Verweis auf eine Rückzahlungsvereinbarung nicht (mehr) erbringt oder zurückfordert, beraten und unterstützen wir Sie gerne.
Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen möglicherweise nur kurze Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, falls Sie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu beachten haben.
Selbstverständlich können wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen unterstützen, die wegen einer Rückzahlungsklausel streitig sind. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- Gehaltsabrechnungen über Sonderzahlungen oder Sonderleistungen (falls vorhanden)
- Fortbildungsvereinbarung (falls vorhanden)
- Rundschreiben oder allgemeine Mitteilungen des Arbeitgebers an die Belegschaft (falls vorhanden)
- Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung über eine Gratifikation (falls vorhanden)
- Tarifvertrag über eine Gratifikation (falls vorhanden)
|

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 19. Januar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|