|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/245 Weihnachtsgeld auch im gekündigten Arbeitsverhältnis
|
 |

|
Genereller Ausschluss gekündigter Arbeitnehmer vom Weihnachtsgeld im "Kleingedruckten" ist unwirksam
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10
|
15.12.2010. Ein Weihnachtsgeld ist etwas anderes als ein dreizehntes Gehalt. Denn während mit einem dreizehnten Gehalt die erbrachte Arbeitsleistung bezahlt werden soll, belohnt ein Weihnachtsgeld je nachdem, wie der Anspruch in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag ausgestaltet ist, mehr oder weniger deutlich die "Betriebstreue" des Arbeitnehmers. Infolgedessen kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld Arbeitnehmern vorenthalten werden, die vor Fälligkeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, was bei einem dreizehnten Gehalt nicht möglich wäre: Dieses ist bei Ausscheiden des Arbeitnehmers vor Fälligkeit zeitanteilig zu bezahlen, d.h. in dem Umfang der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung.
Aber geht dieser besondere Charakter des Weihnachtsgeldes so weit, dass der Arbeitgeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis generell vom Weihnachtsgeld ausschließen kann? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung zu beantworten (LAG Hamm, Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10).
von Rechtsanwältin Eva-Maria Reuter, Frankfurt am Main
|
Eine immer wiederkehrende Streitfrage zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist der Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Fälligkeitstermin (meist November) bereits nicht mehr besteht oder zwar noch besteht, aber bereits gekündigt ist und daher zur Abwicklung ansteht. Unter solchen Umständen sieht der Arbeitgeber keinen Sinn mehr in einer solchen zusätzlichen Gratifikation, die der Arbeitnehmer aber natürlich gerne noch mitnehmen möchte.
Rechtliche Grundlage einer solchen Streitigkeit ist immer die konkrete Festlegung des Anspruchs, sei dieser nun im Arbeitsvertrag, in einem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ergibt sich der (mögliche) Anspruch aus dem Arbeitsvertrag, ist die Weihnachtsgeldregelung im Normalfall eine Vertragsklausel, die der Arbeitgeber für viele Arbeitsverträge vorformuliert hat und dem Arbeitnehmer einseitig zur Annahme stellt, d.h. es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Durch solche vom Arbeitgeber vorgegebene AGB darf der Arbeitnehmer nicht „unangemessen benachteiligt“ werden (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Und auch im Übrigen, insbesondere im Hinblick auf die Verständlichkeit solcher Arbeitgeber-AGB, müssen die Anforderungen der §§ 305 ff. BGB eingehalten werden.
Bezeichnen Gratifikationsklauseln eine gegen Ende des Jahres auszuzahlende Gratifikation als „dreizehntes Gehalt“, so soll damit die im Verlauf des Jahres erbrachte Arbeitsleistung bezahlt werden. Eine Entlohnung wird aber auch dann fällig, wenn der Arbeitnehmer nicht bis zum Schluss des Jahres im Betrieb bleibt, d.h. dann ist das dreizehnte Gehalt zeitanteilig zu zahlen. Wird eine Sonderzuwendung dagegen als „Weihnachtsgeld“ bezeichnet, kann sie das Ziel verfolgen, die Betriebstreue zu honorieren. Konsequenterweise regeln solche Weihnachtsgeldklauseln dann auch oft, dass der Anspruch auf das Weihnachtsgeld entfällt, sollte der Arbeitnehmer vor dem Fälligkeitsmonat ausscheiden. Zulässig ist sogar die Regelung, dass das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist (sog. Rückzahlungsklauseln), wenn der Arbeitnehmer z.B. in den ersten Monaten des Folgejahres ausscheidet. Da solche Regelungen speziell den „betriebstreuen“ Arbeitnehmern etwas zukommen lassen wollen, gehen diejenigen leer aus, die dem Betrieb den Rücken kehren.
Fraglich ist, ob Weihnachtsgeldklauseln auch so gestrickt sein können, dass sie dem Arbeitnehmer den Anspruch versagen, wenn sich das Arbeitsverhältnis bei Fälligkeit im gekündigten Zustand befindet. Dagegen spricht, dass ein Arbeitsverhältnis ja auch gekündigt sein kann, ohne dass der Arbeitnehmer dies hätte beeinflussen können, etwa im Falle einer betriebsbedingten Kündigung. Dann wäre eine solche Klausel wohl eine "unangemessene Benachteiligung" des Arbeitnehmers.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Frage in einem Fall zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, in dem es um einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus ging. Einen solchen Bonus gekündigten Arbeitnehmern generell zu versagen, sah das BAG als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB an (BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06; vgl. auch Urteil vom 06.05.2009, 10 AZR 443/08). Ob diese zu einem Vergütungsbestandteil ergangene Entscheidung auf Weihnachtsgeldansprüche übertragen werden kann, hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden (Urteil vom 16.09.2010, 15 Sa 812/10).
Eine Arbeitnehmerin hatte im Laufe des November eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung erhalten, so dass sie sich am Monatsletzten im gekündigten Arbeitsverhältnis befand. Der vom Arbeitgeber erstelte Formulararbeitsvertrag sah zwar einen Ende November fälligen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld vor, enthielt darüber hinaus aber auch folgende Regelung:
„(5) Der Anspruch auf Gratifikation ist ausgeschlossen, wenn sich das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung in gekündigtem Zustand befindet.“
Nachdem der Arbeitgber unter Hinweis auf diese Vertragsklausel und den Fälligkeitstermin (Ende November) die Zahlung des Weihnachtsgeldes verweigerte, klagte die Arbeitnehmerin das Weihnachtsgeld vor dem Arbeitsgericht Bochum ein, mit Erfolg (Urteil vom 15.04.2010, 3 Ca 228/10). Der Arbeitgeber ging in Berufung.
Der Arbeitgeber zog auch vor dem LAG Hamm den Kürzeren.
Denn der vertragliche Anspruch auf ein Weihnachtsgeld kann nicht, so das Gericht, für alle denkbaren Fälle eines gekündigten Arbeitsverhältnisses schematisch in der gleichen Weise ausgeschlossen werden. Demnach hätte die hier getroffene Regelung, bei der es sich unstreitig um eine AGB handelt, nach dem Anlass einer Kündigung unterscheiden müssen. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht selbst kündigt und auch nicht durch vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gibt, liegt die Verantwortung für die Kündigung allein beim Arbeitgeber. Dann aber gibt es keine Rechtfertigung, einen Weihnachtsgeldanspruch auszuschließen. Eine zu geringe Betriebstreue kann man dem Arbeitnehmer dann jedenfalls nicht vorhalten.
Folglich benachteiligte die hier streitige Klausel die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und war damit unwirksam. Infolgedessen bestand der streitige Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung.
Fazit: Eine formularvertragliche Klausel von der Art der hier streitigen ist unwirksam, und zwar in der Regel insgesamt, da der vereinbarte Anspruchsausschluss in der Regel nicht teilbar sein wird. Bestehen bleibt dann, wie hier im Streitfall, der Anspruch auf das Weihnachtsgeld. Und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer gekündigt oder durch ein Fehlverhalten Anlass zu Kündigung gegeben haben sollte.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
|
|
 |
|