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Urteile zum Arbeitsrecht: 10 AZR 825/06
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
10 AZR 825/06 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
24.10.2007 |
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| Leitsätze: |
- Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt. (Rn.12) In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird. (Rn.20)
- Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. (Rn.21)
- Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. (Rn.29)
- Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind. (Rn.28)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Frankfurt
Hessisches Landesarbeitsgericht |
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Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Mai 2006 - 14 Sa 18/06 - aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über eine Bonuszahlung für das Jahr
2004. |
| 2 |
Die Beklagte erbringt Finanzdienstleistungen. Im sogenannten „Corporate-Finance-Geschäft“
berät sie nationale und internationale Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber
in den Bereichen Mergers und Acquisitions, Privatisierung, Kapitalbeschaffung
und Kapitalstrukturmanagement sowie Börseneinführungen. Der Kläger war
bei ihr in diesem Bereich vom 1. April 2002 bis zum 30. September 2004
als Berater beschäftigt. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom
13. Juli 2001 nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit eine Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Quartalsende. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags heißt
es:
„ 3. Vergütung Für Ihr Arbeitsverhältnis gelten die Tarifverträge für
das private Bankgewerbe. Ihre Bruttogehaltsvereinbarung ist außertariflich
und beträgt jährlich: EUR 49.200,-- Dieser Betrag wird Ihnen jeweils am
15. d.M. in 12 monatlichen Teilbeträgen in Höhe von EUR 4.100,-- gezahlt.
Mit Ihrem Gehalt sind alle von Ihnen geleisteten Überstunden abgegolten.
Darüber hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus,
der im ersten Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,-- nicht unterschreiten
wird und im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Danach nehmen
Sie an dem in unserem Hause üblichen Bonussystem teil. Die Zahlung des
Bonus erfolgt in jedem Falle freiwillig und begründet keinen Rechtsanspruch
für die Zukunft. Der Anspruch auf Zahlung eines Bonus entfällt, wenn Sie
am 01. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis
mit unserem Hause stehen. Bei Beginn des Vertragsverhältnisses im Laufe
eines Kalenderjahres werden alle Vergütungen zeitanteilig berechnet.“
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| 3 |
Das Bonussystem der Beklagten ist in der Broschüre „Das Zielvereinbarungs-
und Beurteilungssystem der M-Gruppe“ geregelt. Der Jahresbonus setzt sich
zu 40 % aus dem Bereichs- bzw. Gesellschaftsergebnis und zu 60 % aus der
individuellen Leistung des Arbeitnehmers zusammen. Für diese ist die Beurteilungsstufe
maßgebend, die in einem ein Jahr nach dem Abschluss der Zielvereinbarung
geführten Beurteilungsgespräch ermittelt wird. Der Kläger erhielt für das
Beschäftigungsjahr 2002 einen Bonus iHv. 10.000,00 Euro. Für das Geschäftsjahr
2003 zahlte ihm die Beklagte statt des in Aussicht gestellten „Standardbonus“
iHv. 10.000,00 Euro einen Bonus iHv. 25.000,00 Euro. Am 24. Februar 2004
schlossen die Parteien eine Zielvereinbarung für das Jahr 2004, für das
ein „Standardbonus“ iHv. 20.000,00 Euro angekündigt wurde. In einem Schreiben
vom 15. März 2004 teilte die Beklagte dem Kläger ua. mit, dass sie zum 1.
April 2004 sein monatliches Gehalt auf 4.600,00 Euro erhöht habe. |
| 4 |
Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Kündigung des
Klägers vom 29. Juni 2004 mit Ablauf des 30. September 2004. Ab dem 1. September
2004 war der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. |
| 5 |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für die
Monate Januar bis September 2004 eine Bonuszahlung iHv. 40.200,00 Euro zu.
Die Stichtagsregelung im Arbeitsvertrag sei eine unzulässige Kündigungserschwerung.
Sie benachteilige ihn unangemessen und sei deshalb unwirksam. |
| 6 |
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an
ihn 40.200,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15. April 2005 zu zahlen. |
| 7 |
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung
vertreten, der Kläger habe nach den getroffenen Vereinbarungen keinen Rechtsanspruch
auf eine Bonuszahlung. Ein solcher sei ausdrücklich ausgeschlossen worden.
Im Übrigen stehe die Kündigung des Klägers einem Bonusanspruch entgegen.
Die Bonuszahlung diene auch der Honorierung von Betriebstreue. Die Stichtagsregelung
im Arbeitsvertrag sei deshalb wirksam. Im Übrigen habe der Kläger die für
das Jahr 2004 vereinbarten Ziele nicht erreicht. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des
Klägers zurückzuweisen. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht
abgewiesen werden. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden.
Das Landesarbeitsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen,
ob nach dem Bonussystem der Beklagten die Voraussetzungen für eine anteilige
Bonuszahlung an den Kläger für das Jahr 2004 vorliegen und in welcher Höhe
dem Kläger gegebenenfalls ein Bonus zusteht. Dies kann der Senat nicht selbst
ermitteln. Es bedarf insoweit einer Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. |
| 10 |
I. Das Landesarbeitsgericht hat kurz zusammengefasst angenommen,
die Beklagte habe die Klauseln im Arbeitsvertrag der Parteien vorformuliert.
Die in Nr. 3 des Vertrags getroffenen Regelungen seien auch für juristische
Laien nachvollziehbar und verstießen nicht gegen das Transparenzgebot des
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Zahlungsvorbehalt benachteilige den Kläger
nicht unangemessen iSd. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Kläger sei mit einem
monatlichen Grundgehalt iHv. 4.600,00 Euro abgesichert. Der für ihn ausgelobte
Standardbonus iHv. 20.000,00 Euro übersteige das Monatseinkommen des Klägers
um ein Vielfaches. Deswegen begegne eine Bindung des Klägers bis zum 30.
September des Folgejahres keinen Bedenken. |
| 11 |
II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
und den Angriffen der Revision nicht stand. |
| 12 |
1. Nach den von der Beklagten nicht mit Gegenrügen angegriffenen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den in Nr.
3 des Arbeitsvertrags zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um Allgemeine
Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB. Die Klauseln sind entgegen der
Ansicht des Landesarbeitsgerichts teilweise widersprüchlich und damit nicht
klar und verständlich iSd. in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerten Transparenzgebots,
soweit sie einerseits einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung
begründen, andererseits einen solchen Anspruch ausschließen. Soweit der
Anspruch auf den Bonus daran geknüpft wird, dass der Arbeitnehmer am 1.
April des Auszahlungsjahres in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht,
ist die Bindungsklausel zu weit gefasst. Dies bewirkt eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben
und führt zur Unwirksamkeit dieser Bestimmungen (§ 307 Abs. 1 BGB). |
| 13 |
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven
Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise
beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten
des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders
zugrunde zu legen sind (st. Rspr., vgl. BGH 14. Juli 2004 - VIII ZR 339/03
- NJW 2004, 2961; BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372; Fuchs
in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 307 Rn. 344; Stoffels AGB-Recht
Rn. 565) . Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner
zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster
Linie der Vertragswortlaut (BGH 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92 - NJW 1993,
1381, 1382) . Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt
es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der
Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise
zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner
beachtet werden muss (BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - BGHZ 162, 39;
BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO) . Soweit auch der mit dem Vertrag
verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und
von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. |
| 14 |
b) Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht
behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders
(BGH 19. Januar 2005 - XII ZR 107/01 - aaO) . Die Anwendung der Unklarheitenregel
des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer
einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen
lässt (Däubler in Däubler/Dorndorf AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht § 305c
BGB Rn. 32) und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche
Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit,
zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung
nicht. § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich
widersprechen und deshalb unwirksam sind (Däubler Rn. 33) . Widersprüchliche
Klauseln sind nicht klar und verständlich iSd. Transparenzgebots des § 307
Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung
auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner
des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten
wird (BAG 3. April 2007 - 9 AZR 867/06 - NZA 2007, 1045) . Ein Verstoß gegen
das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer
keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung
zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders
wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht
wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB
(BAG 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag
Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 18) . |
| 15 |
c) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch
das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung
durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE
115, 372) . |
| 16 |
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die
Regelung in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags, wonach die Zahlung des Bonus
in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft
begründet, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb
unwirksam. Die Regelung steht im Widerspruch zu den in Nr. 3 Abs. 3 und
in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen und birgt
die Gefahr, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung seines Anspruchs
auf die Bonuszahlung abgehalten und damit entgegen Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt wird. |
| 17 |
a) Ein „Freiwilligkeitsvorbehalt“ kann so verstanden werden,
dass sich der Arbeitgeber „freiwillig“ zur Erbringung der Leistung verpflichtet,
ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen
zu sein (BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151, 155 mwN) .
Ein mit einer Zuwendung verbundener Freiwilligkeitsvorbehalt kann aber auch
bezwecken, das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers
auf künftige Zahlungen zu hindern (vgl. BAG 11. April 2000 - 9 AZR 255/99
- BAGE 94, 204, 206 f.) . Der Wortlaut der in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags
getroffenen Abrede ist insofern eindeutig. Er schließt einen Rechtsanspruch
des Arbeitnehmers auf die Bonuszahlung aus. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich
auch einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte
Zuwendung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in
welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (st. Rspr., vgl. BAG 23.
Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 und 11. April 2000 - 9 AZR 255/99
- BAGE 94, 204, jeweils mwN) . Daran hat der Senat hat auch nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 festgehalten
und angenommen, der Arbeitgeber sei auf Grund des Freiwilligkeitsvorbehalts
in einem Formulararbeitsvertrag, der einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers
auf eine Sonderzahlung ausschließt, grundsätzlich in seiner Entscheidung
frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine zusätzliche Leistung
gewährt (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr.
265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21) . |
| 18 |
b) Die Regelung in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags ist jedoch
deshalb nicht klar und verständlich iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil sie
zu den in Nr. 3 Abs. 3 und in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffenen
Vereinbarungen in Widerspruch steht. |
| 19 |
(1) Mit der Formulierung in Nr. 3 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags
„darüber hinaus erhalten Sie einen gewinn- und leistungsabhängigen Bonus,
der im ersten Jahr Ihrer Betriebszugehörigkeit EUR 7.700,-- nicht unterschreiten
wird und im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt“ haben die Parteien
eine Verpflichtung der Beklagten zur Bonuszahlung begründet. Eine Formulierung,
nach der vom Arbeitgeber ein Bonus gezahlt wird oder der Arbeitnehmer einen
Bonus erhält, ist typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (vgl.
BAG 24. September 2003 - 10 AZR 34/03 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 254
= EzA BGB 2002 § 133 Nr. 3 mwN) . Auch die Abrede in Nr. 3 Abs. 3 Satz 2
des Arbeitsvertrags, wonach der Kläger an dem im Hause der Beklagten üblichen
Bonussystem teilnimmt, lässt sich vom Wortlaut her nur dahingehend verstehen,
dass dem Kläger eine Bonuszahlung zusteht, wenn die nach dem Bonussystem
der Beklagten für eine solche Zahlung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
Schließlich spricht die in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung
ausdrücklich davon, dass „der Anspruch auf Zahlung eines Bonus“ entfällt,
wenn der Arbeitnehmer am 1. April des Auszahlungsjahres nicht mehr in einem
ungekündigten Arbeitsverhältnis steht. Diese Abrede setzt das Entstehen
eines Anspruchs auf die Bonuszahlung voraus. Nur ein entstandener Anspruch
kann „entfallen“. |
| 20 |
(2) Auf Grund der unklar abgefassten Vertragsklauseln besteht
die Gefahr, dass Arbeitnehmer der Beklagten in der Annahme, sie hätten keinen
Rechtsanspruch auf eine Bonuszahlung, ihren Anspruch auf den Bonus nicht
geltend machen und insoweit ihre Rechte nicht wahrnehmen. Dies bewirkt nach
§ 306 Abs. 1 BGB jedoch nicht die Unwirksamkeit der gesamten Bonusregelung.
Nach dieser Vorschrift bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn Allgemeine
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
sind oder unwirksam sind. Nur die in Nr. 3 Abs. 4 des Arbeitsvertrags getroffene
Regelung, die einen Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung ausschließt, benachteiligt
den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam. Soweit die Bonusregelung
einen Anspruch auf einen Bonus begründet, fehlt es an einer unangemessenen
Benachteiligung. Insoweit bleibt die Bonusregelung deshalb wirksam. |
| 21 |
3. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist die
Stichtagsregelung in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags zu weit gefasst, benachteiligt
den Arbeitnehmer deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. |
| 22 |
a) Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung
im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren
ist. |
| 23 |
aa) Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit, ob die gesetzliche
Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung
des Gerechtigkeitsgebots darstellt. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben
verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders
vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen
der Beteiligten zu beantworten. Hierbei ist das Interesse des Verwenders
an der Aufrechterhaltung der Klausel mit dem Interesse des Vertragspartners
an der Ersetzung der Klausel durch das Gesetz abzuwägen. Bei dieser wechselseitigen
Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der
Vertragspartner, bei dem auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen
zu beachten sind (BAG 21. April 2005 - 8 AZR 425/04 - AP BGB § 307 Nr. 3
= EzA BGB 2002 § 309 Nr. 3; 4. März 2004 - 8 AZR 196/03 - BAGE 110, 8; 24.
Oktober 2002 - 6 AZR 632/00 - BAGE 103, 180) , ist ein genereller, typisierender
Maßstab anzulegen (BAG 25. April 2007 - 5 AZR 627/06 - NZA 2007, 853 mwN)
. |
| 24 |
bb) Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
sind nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot
entsprechenden allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze, dh. auch alle ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die auf Grund ergänzender
Auslegung nach den §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses
zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05
- AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6 mwN) . In der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass mit Sonderzahlungen verbundene
einzelvertragliche Stichtags- und Rückzahlungsklauseln einen Arbeitnehmer
nicht in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit
behindern dürfen und insoweit einer Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte
gemäß § 307 BGB unterliegen (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611
Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21;
25. April 2007 - 10 AZR 634/06 - NZA 2007, 875) . Nach den vom Bundesarbeitsgericht
für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätzen hängt die Dauer der zulässigen
Bindung von der Höhe der Sonderzahlung ab (28. März 2007 - 10 AZR 261/06
- aaO; 28. April 2004 - 10 AZR 356/03 - BAGE 110, 244; 21. Mai 2003 - 10
AZR 390/02 - BAGE 106, 159) . Es müssen Grenzwerte eingehalten werden. Werden
diese überschritten, ist anzunehmen, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte
Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 GG garantierten
Berufsfreiheit behindert wird (st. Rspr., vgl. BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR
390/02 - BAGE 106, 159, 162 mwN) . In einem solchen Fall liegt eine unangemessene
Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 BGB vor, die zur Unwirksamkeit
der Rückzahlungsklausel führt. Eine am Jahresende gezahlte Zuwendung, die
über 100,00 Euro, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann den Arbeitnehmer
bis zum 31. März des Folgejahres binden. Nur wenn die Zuwendung einen Monatsbezug
erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig
(BAG 21. Mai 2003 - 10 AZR 390/02 - aaO, mwN) . Erhält ein Arbeitnehmer
eine Gratifikation, die ein zweifaches Monatsgehalt nicht erreicht, so kann
er durch eine Rückzahlungsklausel jedenfalls dann nicht über den 30. Juni
des folgenden Jahres gebunden werden, wenn er bis dahin mehrere Kündigungsmöglichkeiten
hatte (BAG 27. Oktober 1978 - 5 AZR 754/77 - AP BGB § 611 Gratifikation
Nr. 99 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 61) . |
| 25 |
b) Selbst wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bezüglich
der zulässigen Bindung des Arbeitnehmers an der bisherigen Differenzierung
zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR
302/73 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 39; 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -) unter der Geltung der
§§ 305 ff. BGB noch festzuhalten wäre und bei Stichtagsklauseln andere als
die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln entwickelten Grundsätze
heranzuziehen wären, hielte der Zahlungsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags
einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. |
| 26 |
aa) Die Stichtagsregelung in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags
lässt die Bonuszahlung für das zurückliegende Jahr dann entfallen, wenn
der Arbeitnehmer am 1. April des Folgejahres nicht mehr in einem ungekündigten
Arbeitsverhältnis steht. |
| 27 |
(1) Damit differenziert die Regelung nicht zwischen einer
vom Arbeitnehmer ausgesprochenen Kündigung und einer von der Beklagten ausgesprochenen
Kündigung. Die Klausel stellt auch nicht darauf ab, ob der Vertragspartner
die Kündigung veranlasst hat oder diese seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen
ist. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Stichtagsregelung entfällt
die Bonuszahlung damit auch bei einer nicht vom Arbeitnehmer veranlassten,
zB auf das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse gestützten Kündigung
der Beklagten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats sind Klauseln,
die den Anspruch auf die Sonderzahlung daran knüpfen, dass das Arbeitsverhältnis
über den Auszahlungszeitpunkt hinaus innerhalb eines bestimmten Zeitraums
fortbesteht, allerdings auch dann zulässig, wenn der Grund für die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist nicht im Verantwortungsbereich
des Arbeitnehmers liegt, wie das bei einer betriebsbedingten Kündigung der
Fall ist (28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr.
265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21; 4. Mai 1999 - 10
AZR 417/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 155; 19. November 1992 - 10 AZR 264/91 - BAGE 71, 1). Eine Sonderzahlung,
die wie der dem Kläger in Aussicht gestellte Bonus auch in Erwartung weiterer
engagierter Tätigkeit und Betriebstreue gezahlt wird, kann ihren Zweck,
künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter
Mitarbeit zu motivieren, bei bereits ausgeschiedenen oder alsbald ausscheidenden
Arbeitnehmern nicht erfüllen (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - aaO; 8.
März 1995 - 10 AZR 208/94 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 184 = EzA BGB
§ 611 Gratifikation, Prämie Nr. 131) . Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf
einer zulässigen Bindungsfrist, hatte der Arbeitnehmer infolge des Fehlens
einer Anspruchsvoraussetzung daher nach der bisherigen Rechtsprechung des
Senats grundsätzlich keinen Anspruch auf die Sonderzahlung. |
| 28 |
(2) Ob diese Grundsätze bei allen Sonderzahlungen unabhängig
von ihrer Höhe gelten und damit auch bei Bonuszahlungen, die höher sind
als das dem Arbeitnehmer zustehende Jahresfestgehalt, dessen Höhe nahezu
erreichen oder jedenfalls mehr als 25 % der Gesamtvergütung ausmachen, braucht
der Senat hier nicht zu entscheiden. Wenn allerdings die Frage, ob eine
gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners
des Klauselverwenders vorliegt, auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten
Interessen der Beteiligten zu beantworten ist, erscheint es bei typisierender
Betrachtung kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht
in seinen Verantwortungsbereich fallenden, zB betriebsbedingten Kündigung
des Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten,
mag auch das Ziel, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer
zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, nicht mehr zu erreichen
sein, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es spricht auch viel
dafür, dass in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25 % der Gesamtvergütung
ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung
bei der Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien und damit bei
der Beurteilung der Wirksamkeit einer Bindungsklausel maßgebend ist und
die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer
zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, dahinter zurückzutreten
hat (vgl. zur Unwirksamkeit von Widerrufsvorbehalten bei laufenden Zahlungen,
wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes
mindestens 25 % beträgt: BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113,
140; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002
§ 308 Nr. 6) . |
| 29 |
bb) Die Stichtagsregelung in Nr. 3 Abs. 5 des Arbeitsvertrags
benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB,
weil nach dieser Klausel die Bonuszahlung für das zurückliegende Jahr bei
einem am 1. April des Auszahlungsjahres gekündigten Arbeitsverhältnis entfällt.
Die Regelung stellt bezüglich der Dauer der Bindung des Arbeitnehmers auf
die Höhe der Bonuszahlung nicht ab. Sie differenziert nicht zwischen Zahlungen,
die überhaupt keine Bindung des Arbeitnehmers rechtfertigen und Zahlungen,
die eine Bindung des Arbeitnehmers bis zum 31. März des Folgejahres oder
darüber hinaus rechtfertigen könnten. Das ist nicht interessengerecht. Selbst
wenn bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers bezüglich der zulässigen Bindung
des Arbeitnehmers an der bisherigen Rechtsprechung und damit der Differenzierung
zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln (BAG 21. Februar 1974 - 5 AZR
302/73 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 81 = EzA BGB § 611 Gratifikation,
Prämie Nr. 39; 30. November 1989 - 6 AZR 21/88 -) festzuhalten wäre, und
bei Stichtagsklauseln andere als die vom Bundesarbeitsgericht für Rückzahlungsklauseln
entwickelten Grundsätze heranzuziehen wären, ist doch auch bei Stichtagsregelungen
die Höhe der Sonderzahlung für die zulässige Dauer der Bindung des Arbeitnehmers
von Bedeutung. Steht nicht fest, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen
einer Bonuszahlung nach dem Bonussystem der Beklagten erfüllt und die Beklagte
dem Arbeitnehmer einen Bonus zahlt oder ist die Höhe der Bonuszahlung ungewiss,
wird der Arbeitnehmer durch eine Stichtagsregelung, die den Anspruch auf
eine Bonuszahlung an ein am 1. April des Auszahlungsjahres ungekündigtes
Arbeitsverhältnis knüpft und den Arbeitnehmer damit bei einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Quartalsende bis zum 30. September des Folgejahres
bindet, in unzulässiger Weise in seiner ihm durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten
Berufsfreiheit behindert und damit iSv. § 307 BGB entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nur wenn feststeht, dass und
in welcher Höhe dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung zusteht, ist eine Inhaltskontrolle
der Stichtagsregelung und damit die Beurteilung möglich, ob die Bindung
des Arbeitnehmers angesichts der Höhe der Zahlung bei Abwägung der berechtigten
Interessen beider Parteien eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers
darstellt. Eine solche wird - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch
nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer ein,
gemessen an dem für Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung üblichen
Verdienst, möglicherweise überproportional hohes Gehalt erhält. |
| 30 |
cc) Soweit nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht
im Rahmen des § 242 BGB bei zu weit gefassten Klauseln jeweils geprüft wurde,
ob der Arbeitnehmer im konkreten Fall schutzwürdig ist, bleibt hierfür bei
der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kein Raum (vgl. für zu weit gefasste
Rückzahlungsklauseln bei Ausbildungskosten: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05
- AP BGB § 307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14 und 23. Januar 2007 -
9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 36 = EzA BGB 2002 §
307 Nr. 19). Im Gegensatz zu der unter der Geltung der Bereichsausnahme
zum AGB-Gesetz ergangenen Rechtsprechung, wonach Bindungsklauseln anhand
des konkreten Einzelfalls zu überprüfen waren, ist bei der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG 25.
April 2007 - 5 AZR 627/06 - AP BGB § 308 Nr. 7 mwN) . Diese typisierende
Betrachtung schließt eine Berücksichtigung individueller Besonderheiten
wie die Höhe der einem Arbeitnehmer konkret zustehenden Bonuszahlung oder
die von ihm einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist aus (vgl. BAG 11.
April 2006 - 9 AZR 610/05 - aaO) . Die gesetzlichen Vorschriften der §§
305 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner
Geschäftsbedingungen, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel
im konkreten Einzelfalle. Der Rechtsfolge der Unwirksamkeit sind auch solche
Klauseln unterworfen, die in ihrem Übermaßteil in zu beanstandender Weise
ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfalle nicht realisiert hat (BAG
Senat 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - aaO) . |
| 31 |
4. Die unwirksame Stichtagsklausel fällt ersatzlos weg. |
| 32 |
a) Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.
Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen
(BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr.
36 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB
§ 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17) . § 306 BGB sieht eine
solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem
Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist
Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Der Vertragspartner des Klauselverwenders
soll den Umfang seiner Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Dieser
Umfang soll nicht erst in einem Prozess geklärt werden müssen. Wer die Möglichkeit
nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung
von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige
Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05
- AP BGB § 307 Nr. 16 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 14 mwN) . Anderenfalls liefen
das Benachteiligungsverbot und das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB
weitgehend ins Leere (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - aaO, mwN) . |
| 33 |
b) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung
zur Schließung der durch den Wegfall der unwirksamen Bindungsklausel entstandenen
Lücke sind nicht gegeben. Allerdings haben die Parteien den Arbeitsvertrag
am 13. Juli 2001 und damit vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes
geschlossen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt,
dass bei solchen Altfällen Vertragsklauseln, die nach den §§ 305 ff. BGB
unwirksam sind, nicht stets ersatzlos wegfallen. Eine durch den Wegfall
der unwirksamen Klausel entstandene Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
zu schließen, wenn dispositives Gesetzesrecht für den betreffenden Regelungssachverhalt
nicht zur Verfügung steht und ein ersatzloser Wegfall der unwirksamen Klausel
unverhältnismäßig in die Privatautonomie eingreifen und keine angemessene,
den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung tragende Lösung bieten
würde (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA
BGB 2002 § 308 Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113, 140; 23.
Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA
BGB 2002 § 307 Nr. 19; 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge
Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17) . Ob diese Voraussetzungen einer ergänzenden
Vertragsauslegung hier vorliegen und eine ergänzende Vertragsauslegung bei
Altfällen darüber hinaus voraussetzt, dass der Klauselverwender den Versuch
unternommen hat, die nicht mehr den §§ 305 ff. BGB genügenden Klauseln der
neuen Gesetzeslage anzupassen (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - aaO),
kann hier offen bleiben. Eine ergänzende Vertragsauslegung im Rahmen des
durch den Arbeitsvertrag gezogenen Rahmens ist nicht möglich. |
| 34 |
aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist anders als
bei der geltungserhaltenden Reduktion nicht nach dem „gerade noch Zulässigen“
zu suchen (BAG 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - AP BGB § 611 Sachbezüge
Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17) . Es ist zu fragen, was die Parteien
vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der
Bindungsklausel bekannt gewesen wäre, wobei nicht die subjektive Vorstellung
einer Vertragspartei maßgeblich ist, sondern was die Parteien bei angemessener
Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner
vereinbart hätten (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr.
6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - BAGE 113,
140). Bei der ergänzenden Vertragsauslegung muss die Antwort auf diese Frage
innerhalb des durch den Vertrag selbst gezogenen Rahmens gesucht werden.
Das Ergebnis einer ergänzenden Vertragsauslegung darf nicht in Widerspruch
zu dem im Vertrag ausgedrückten Parteiwillen stehen (BAG 13. November 2002
- 4 AZR 393/01 - BAGE 103, 364 mwN) . |
| 35 |
bb) Daran gemessen fehlen in Anbetracht der Vielzahl möglicher
Stichtagsregelungen ausreichende Anhaltspunkte dafür, was die Parteien als
redliche Vertragspartner bei Kenntnis der Unwirksamkeit der zu weit gefassten
Stichtagsklausel vereinbart hätten. Ohne eine Berücksichtigung des hypothetischen
Willens der Parteien ist das Ausfüllen einer entstandenen Lücke im Wege
der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zulässig. Es ist grundsätzlich nicht
Aufgabe des Richters, bei Wegfall unwirksamer Allgemeiner Arbeitsvertragsbedingungen
gestaltend in Arbeitsverträge einzugreifen, wenn ausreichende Anhaltspunkte
dafür fehlen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer berechtigten
Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart
hätten. |
| 36 |
5. Das Landesarbeitsgericht hat auf Grund seiner unzutreffenden
Annahme, der Kläger habe auf Grund der von ihm vor dem Stichtag ausgesprochenen
Kündigung keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung für das Jahr 2004, keine
Feststellungen zum Bereichs- bzw. Gesellschaftsergebnis und zur individuellen
Leistung des Klägers getroffen und nicht geprüft, ob und inwieweit dem Kläger
nach dem Bonussystem der Beklagten für die Monate Januar bis September 2004
ein anteiliger Bonus zusteht. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht
nachzuholen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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