- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
Lesen Sie hier, was eine betriebsbedingte Kündigung ist, wann Sie als Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen können und was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten, wenn Ihnen betriebsbedingt gekündigt wird.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, welche Spielregeln Arbeitgeber bei der Planung und Durchführung eines Personalabbaus und bei der Sozialauswahl beachten sollten, wann eine betriebsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam ist und warum gekündigte Arbeitnehmer die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage immer prüfen (lassen) sollten, auch wenn ihnen bereits eine Abfindung angeboten worden ist.
Auf dieser Seite können Sie auch kostenlos ein Musterschreiben "Betriebsbedingte Kündigung" und ein Musterschreiben „Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot“ herunterladen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
- Wann können Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen?
- Wann liegen betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau vor?
- Müssen sich Arbeitgeber immer auf eine betriebsbezogene Unternehmerentscheidung berufen?
- Wann ist die Kündigung "dringlich"?
- Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
- Wann ist die Sozialauswahl korrekt?
- Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
- Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Wie steht es mit einer Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen?
- Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine betriebsbedingte Kündigung entstehen?
- Wo finden Sie mehr zum Thema betriebsbedingte Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?
Wenn Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt und Sie daher Kündigungsschutz genießen, braucht Ihr Arbeitgeber nicht nur für eine fristlose, sondern auch für eine fristgemäße Kündigung einen guten Grund, damit die Kündigung wirksam ist.
Für Sie als Arbeitgeber heißt das: Falls in Ihrem Betrieb über zehn Arbeitnehmer arbeiten und Sie einen Arbeitnehmer ordentlich kündigen wollen, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, müssen Sie sich auf einen der drei Kündigungsgründe stützen, die Ihnen das KSchG anbietet, denn Ihr Arbeitnehmer genießt Kündigungsschutz.
Eine ordentliche Kündigung muss dann aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers, aus verhaltensbedingten oder aus betriebsbedingten Gründen „sozial gerechtfertigt“ sein (§ 1 KSchG).
Als "betriebsbedingte Kündigung" bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls die Weiterbeschäftigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht möglich ist.
In der Praxis werden betriebsbedingte Kündigungen zum Beispiel bei der Schließung oder Auslagerung von Abteilungen, bei Maßnahmen der Umstrukturierung oder bei Betriebsstillegungen (etwa infolge einer Insolvenz) ausgesprochen.
Wann können Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen kündigen?
Nach der Rechtsprechung müssen die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist (fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam):
- Es liegen betriebliche Erfordernisse vor, die dazu führen, dass der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird. Solche betrieblichen Erfordernisse sind zum Beispiel die Schließung einer Abteilung oder einer Filiale oder die Veränderung von Arbeitsabläufen, die bestimmte Arbeitsplätze wegfallen lässt.
- Die Kündigung ist "dringlich", d.h. es gibt keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz.
- Bei Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmer-Interesses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers. Dieser Schritt bei der rechtlichen Überprüfung ist die "Interessenabwägung".
- Bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers sind soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden, d.h. der Arbeitgeber hat keinen Fehler bei der Sozialauswahl gemacht.
Wann liegen betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau vor?
Betriebliche Erfordernisse für einen Personalabbau liegen vor, wenn Sie als Arbeitgeber eine auf ihren Betrieb bezogene Unternehmerentscheidung getroffen haben, die zu einem künftigen dauerhaften Wegfall von Arbeitsbedarf in dem Betrieb führt bzw. führen wird. Das Kündigungsschutzrecht erlaubt es Ihnen daher, durch eigene Entscheidungen ihren Betrieb so zu verändern, dass Arbeitsbedarf wegfällt, so dass letztendlich Kündigungen zulässig sind.
Kommt es zum Kündigungsschutzprozess, müssen Sie als Arbeitgeber diese beiden Punkte (Unternehmerentscheidung, Wegfall von Arbeitsbedarf) aber sehr genau erklären. Dazu gehört auch eine Begründung, warum gerade ein bestimmter gekündigter Arbeitnehmer von dem künftigen Wegfall des Arbeitsbedarfs betroffen ist bzw. sein wird.
Es genügt daher keinesfalls, wenn Arbeitgeber zur Begründung der Kündigung pauschal auf einen "Umsatzrückgang" oder auf die "Notwendigkeit von Einsparungen" verweisen. Solche Entwicklungen sind keine betriebsbezogenen Unternehmerentscheidungen, sondern deren Auslöser oder Hintergrund. Die Unternehmerentscheidung könnte zum Beispiel darin bestehen, wegen des Umsatzrückgangs eine Abteilung oder Filiale zu schließen und stärker auf den Online-Verkauf zu setzen.
Oft führen Personaleinsparungen dazu, dass die verbleibenden Arbeitnehmer für einen größeren Aufgabenkreis zuständig sind. Dann müssen Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess erklären, welche Arbeitnehmer künftig welche Arbeiten verrichten sollen, so dass die Organisationsänderung und die damit verbundenen Arbeitseinsparungen auch für einen Betriebsfremden verständlich werden.
Ob die unternehmerische Entscheidung als solche allerdings betriebswirtschaftlich sinnvoll ist oder nicht, wird von den Arbeitsgerichten nicht überprüft. Die Entscheidung muss nur - zusammen mit ihren Auswirkungen auf den geringeren Bedarf an bestimmten Arbeitskräften - "nachvollziehbar dargelegt" werden.
Daraus folgt: Betriebsbedingte Kündigungsgründe beruhen nicht unbedingt auf wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es ist rechtlich zulässig, einen Betrieb auch in einer guten wirtschaftlichen Lage umzustrukturieren, zum Beispiel durch eine Verkleinerung und/oder durch ein Outsourcing.
Müssen sich Arbeitgeber immer auf eine betriebsbezogene Unternehmerentscheidung berufen?
In aller Regel steht am Anfang einer betriebsbedingten Kündigung eine Unternehmerentscheidung, die zum Beispiel besagt, dass eine bestimmte Betriebsabteilung oder Filiale geschlossen werden soll, oder dass bestimmte Funktionen (Kantine, Reinigung oder Rezeption) künftig durch externe Dienstleister erledigt werden sollen.
Auch wenn es für solche Entscheidungen oft wirtschaftliche Hintergründe gibt, werden sie vom Arbeitgeber selbst getroffen (und nicht von seinen Gläubigern oder von seiner Hausbank), und diese Entscheidungen verändern betriebliche Abläufe bzw. Strukturen (und bestehen nicht einfach darin, Geld zu sparen).
In seltenen Ausnahmefällen sind betriebsbedingte Kündigung aber auch denkbar, ohne dass Arbeitgeber zuvor eine betriebsbezogene Unternehmerentscheidung getroffen haben. Das geht aber nur, wenn der betriebliche Bedarf an Arbeitskräften sehr eng bzw. unmittelbar von der Auftragslage abhängt, so dass der Wegfall eines größeren Auftrags eine rechnerisch genau bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern überflüssig macht. Dann können Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ausnahmsweise einmal ohne vorherige eigene Unternehmerentscheidung aussprechen.
Praktisch gesehen ist eine solche Kündigungsbegründung aber meistens extrem wacklig, so dass betriebsbedingte Kündigungen in aller Regel auf einer betriebsbezogenen unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen.
Wann ist die Kündigung "dringlich"?
Auch dann, wenn betriebliche Erfordernisse zu einem Wegfall von Bedarf an Arbeit führen, kann eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig sein, falls sie nämlich nicht "dringlich" ist.
Damit ist gemeint, dass ein Arbeitnehmer, der infolge des weggefallenen Arbeitsbedarfs eigentlich gekündigt werden sollte, auf einem anderen freien Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden könnte. Dann ist die Kündigung nicht notwendig bzw. nicht "dringlich".
Arbeitsplätze sind frei, wenn sie zum Zeitpunkt der Kündigung unbesetzt sind oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voraussichtlich zur Verfügung stehen werden.
Außerdem müssen sie zu dem Arbeitnehmer passen, d.h. mit seinen bisherigen Aufgaben vergleichbar sein.
Das wiederum heißt: Als Arbeitgeber müssen Sie auf der Grundlage Ihres Weisungsrechts die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer auf den freien Arbeitsplatz umzusetzen. Wäre für eine solche Weiterbeschäftigung zuvor eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich, liegt kein "freier Arbeitsplatz" vor.
Auch dann, wenn an sich kein freier Arbeitsplatz existiert, kann die Kündigung wegen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit unwirksam, falls nämlich
"die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat." (§ 1 Abs.2 Satz 3 KSchG).
Daraus folgt die Empfehlung für Arbeitnehmer, eine entsprechende Bereitschaft von sich aus anzukündigen:
TIPP: Gibt es Gerüchte über bevorstehende betriebsbedingte Kündigungen, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber noch vor Ausspruch der Kündigung mitteilen, dass Sie auch zu einer Umschulung oder Fortbildung bereit sind, um dadurch den Anforderungen eines anderen freien Arbeitsplatzes gerecht zu werden.
Bei der Frage der Möglichkeit Ihrer Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Betriebs- oder Personalrat deshalb der Kündigung widersprochen hat bzw. Einwendungen erhoben hat. Dies steht zwar an sich so im Gesetz (§ 1 Abs.2 Satz 2 KSchG), spielt aber nach der Rechtsprechung keine Rolle.
Wann geht das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor?
Anders als bei einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingten Kündigung hat die Abwägung des Arbeitgeber-Interesses an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Arbeitnehmer-Interesses an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der betriebsbedingten Kündigung keine große Bedeutung.
Wenn nämlich aufgrund einer betriebsbezogenen Unternehmerentscheidung des Arbeitgebers der künftige Arbeitsbedarf wegfällt und auch keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz besteht, dann kann die Kündigung nur noch daran scheitern, dass die Sozialauswahl fehlerhaft war.
Wann ist die Sozialauswahl korrekt?
Wenn Sie als Arbeitgeber die Streichung von zum Beispiel zehn Arbeitsplätzen planen, sind von einer solchen Entscheidung oft nicht nur die Arbeitnehmer betroffen, die zur Zeit der Kündigung auf den zehn wegfallenden Arbeitsplätzen zufällig gerade arbeiten, sondern auch andere Mitarbeiter, die Sie aufgrund Ihres Weisungsrechts auf die zehn zu streichenden Stellen umsetzen könnten.
BEISPIEL: Ein Einzelhandelsbetrieb unterhält drei Filialen in einer Stadt mit jeweils zehn Arbeitnehmern. Die Arbeitnehmer arbeiten je nach Arbeitsbedarf mal in der einen, mal in der anderen Filiale und vertreten sich filial-übergreifend in Urlaubs- und Krankheitsfällen. Eine Filiale soll geschlossen werden (Unternehmerentscheidung), so dass zehn Arbeitsplätze entfallen (Wegfall von Arbeitsbedarf) und daher zehn betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden müssen.
In einer solchen Situation kann der Arbeitgeber nicht einfach diejenigen zehn Arbeitnehmer kündigen, die zum Kündigungszeitpunkt zufälligerweise gerade in der Filiale eingesetzt sind, die geschlossen werden soll. Vielmehr kommen alle 30 Arbeitnehmer als potentielle Kündigungskandidaten in Betracht, so dass unter ihnen eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vorgenommen werden muss.
Das Prinzip der Sozialauswahl besagt, daß nur diejenigen Arbeitnehmer gekündigt werden können, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind.
Dazu sagt § 1 Abs.3 bis 5 KSchG:
(3) | Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. |
(4) | Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. |
(5) | Sind bei einer Kündigung aufgrund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs.3 Satz 2." |
Wie man § 1 Abs.3 KSchG entnehmen kann, müssen Sie als Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer folgende persönliche Merkmale in de Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer berücksichtigen:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter,
- die Unterhaltspflichten und eine etwaige
- Schwerbehinderung.
Bei der Sozialauswahl trifft es also diejenigen, die eher jung und vergleichsweise kurz beschäftigt sind, die keine Unterhaltspflichten erfüllen müssen und die keine Schwerbehinderung aufweisen.
BEISPIEL: Aus betriebsbedingten Gründen muss entweder Arbeitnehmer A oder Arbeitnehmer B gekündigt werden. A ist 53 Jahre alt und seit 16 Jahren im Betrieb beschäftigt; außerdem hat er zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Arbeitnehmer B dagegen ist 32 Jahre alt, erst seit vier Jahren im Betrieb tätig und hat keine Kinder. Hier muss Arbeitnehmer B gekündigt werden, da er weniger als Arbeitnehmer A auf das Arbeitsverhältnis angewiesen ist. Die Sozialauswahl geht daher zugunsten von Arbeitnehmer A aus.
Um die vier verschiedenen Sozialauswahl-Gesichtspunkte anwenden zu können, ist es sinnvoll, ein Punktesystem festzulegen, so dass z.B. pro Lebensjahr ein Punkt, pro Jahr der Betriebszugehörigkeit zwei Punkte, pro unterhaltsberechtigtem Angehörigen zehn Punkte und pro Grad der Behinderung (GdB) 0,2 Punkte vergeben werden (so dass ein GdB von 50 zu einem Punktwert von zehn führt). Ein solches Punktesystem können Sie als Arbeitgeber nach Ihrem Ermessen festlegen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er bei der Festlegung des Punktesystems mitzubestimmen (§ 95 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Die Sozialauswahl ist in der Praxis vor allem deshalb schwierig, weil oft nicht klar ist, welche Arbeitnehmer in die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind alle auf der gleichen Ebene der Betriebshierarchie tätigen Arbeitnehmer zu berücksichtigen, d.h. diejenigen, die aufgrund ihrer Qualifikation und ihrer bisherigen Tätigkeit im Prinzip untereinander austauschbar, d.h. miteinander "horizontal vergleichbar" sind.
BEISPIEL: In dem obigen Beispiel eines Einzelhandelsbetriebs mit drei Filialen arbeiten in jeder Filiale sieben Verkäufer, zwei Fachverkäufer für spezielle Produkte und ein Filialleiter. Dann müssen bei der Sozialauswahl infolge der Schließung einer der drei Filialen die 21 Verkäufer miteinander verglichen werden, d.h. sie bilden eine Gruppe. Weiterhin müssen zwei der sechs Fachverkäufer entlassen werden, d.h. auch unter ihnen ist eine Sozialauswahl vorzunehmen. Die dritte Vergleichsgruppe ist die kleinste, nämlich die drei Filialleiter, von denen einer gehen muss.
Aus der Sozialauswahl heraus fallen dagegen unkündbare Mitarbeiter sowie solche Kollegen, auf die der Arbeitgeber wegen besonderer Kenntnisse oder Qualifikationen in besonderer Weise angewiesen ist.
Nähere Informationen zu der Frage, was bei einer Sozialauswahl zu beachten ist, finden Sie unter dem Stichwort "Sozialauswahl".
Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung auf jeden Fall unwirksam?
Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, können Arbeitgeber bei jeder Kündigung an bestimmten "Stolpersteinen" scheitern, d.h. an zwingend vorgeschriebenen Verfahrensregeln.
Diese Regeln sollten Sie als Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung genau im Auge behalten, denn sie soll ja wirksam sein.
Aber auch für Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind diese Formalitäten und speziellen Rechtsvorschriften wichtig, vor allem nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung, denn daraus kann sich die Unwirksamkeit der Kündigung ergeben.
So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn in dem Betrieb ein Betriebsrat besteht und der Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht (oder nicht ordnungsgemäß) angehört hat, wozu er gemäß § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet ist. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.
Unwirksam ist oft auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen (Mitglieder des Betriebsrats, schwangere Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderte Menschen), wenn der Arbeitgeber die speziellen Verfahrensvorschriften nicht beachtet hat, die zugunsten dieser Beschäftigtengruppen gelten.
So muss vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen nicht nur der Betriebsrat angehört werden (gemäß § 102 BetrVG), sondern gemäß § 178 Abs.2 Satz 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Schwerbehindertenvertretung, und außerdem muss Integrationsamt vorab seine Zustimmung zu der Kündigung erteilen (§ 168 SGB IX).
Anders, aber ähnlich kompliziert sind die Voraussetzungen für die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Denn Betriebsräte können im Allgemeinen nicht ordentlich gekündigt werden, es sei denn, dass der ganze Betrieb oder zumindest eine Betriebsabteilung stillgelegt werden sollen (§ 15 Abs.4, 5 KSchG). Bei der Abteilungsschließung besteht außerdem dem Pflicht, das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.
Abgesehen von einer Betriebsschließung oder Abteilungsschließung können Mitglieder des Betriebsrats nur außerordentlich gekündigt werden (§ 15 Abs.1 KSchG), und in diesem Fall muss der Betriebsrat - als Gremium - der geplanten außerordentlichen Kündigung vorab zustimmen (§ 103 BetrVG). Macht der Betriebsrat das nicht, muss der Arbeitgeber die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung erstreiten.
Schließlich brauchen Arbeitgeber für die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin die vorherige Zustimmung der obersten Landesbehörde für den Arbeitsschutz, d.h. es gilt ein ähnliches Verfahren wie bei der Kündigung eines Schwerbehinderten, nur dass für Schwangere eine andere Behörde zuständig ist (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG).
Weitere Informationen finden Sie zu den Arbeitnehmergruppen, die in besonderer Weise vor Kündigungen geschützt sind, finden Sie unter den Stichworten "Unkündbarkeit", "Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch", "Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehindertenvertretung", "Betriebsrat - Kündigungsschutz" und "Mutterschutz".
Was tun bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG vorgeschriebene Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass die Kündigung wirksam war (§ 7 KSchG).
Die kurze Klagefrist gilt auch für Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG haben, d.h. bei einer Kündigung in der Wartezeit (= während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses) und/oder in einem Kleinbetrieb (= Betrieb mit zehn oder weniger Arbeitnehmern).
Es ist daher extrem wichtig, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Das gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Eine fristgemäße Klage ist genauso wichtig, wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten. Denn ist die Klagefrist einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos, und dann wird sich ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie sich durch eine Klage die Chance auf ein besseres Zeugnis, auf ein reguläres Austrittsdatum (Monatsende statt "krummes" Austrittsdatum) und auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wie steht es mit einer Abfindung bei betriebsbedingten Kündigungen?
Werden betriebsbedingte Kündigungen auf der Grundlage eines Sozialplans ausgesprochen, haben die gekündigten Arbeitnehmer praktisch immer einen Anspruch auf eine Abfindung gemäß dem Sozialplan.
Gibt es keinen Sozialplan, führt eine betriebsbedingte Kündigung zunächst einmal nicht zu einem Anspruch auf eine Abfindung, denn es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Allerdings sind die meisten Arbeitgeber gerade bei betriebsbedingten Kündigungen bereit, über eine Abfindung mit sich reden zu lassen. Schließlich trägt ja der Arbeitnehmer keine Mitverantwortung für die Kündigung.
Darüber hinaus besteht gemäß § 1a KSchG die Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung in der gesetzlich festgelegten Höhe hat. Das ist ein halbes Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. Arbeitgeber sind aber nicht verpflichtet, eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1a KSchG auszusprechen, d.h. hierbei handelt es sich nur um eine gesetzliche Möglichkeit.
Nähere Informationen zu dieser Kündigungserklärung mit Abfindungsangebot finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Warum sollten Arbeitgeber die Nachteile bedenken, die Arbeitnehmern durch eine betriebsbedingte Kündigung entstehen?
Durch eine betriebsbedingte Kündigung verlieren Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz, ohne dass sie daran eine Mitverantwortung tragen. Falls sie Probleme haben, schnell eine Folgebeschäftigung zu finden, kommt eine Kündigungsschutzklage für sie in Betracht.
Das gilt vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis schon lange bestanden hat, denn dann ist der Verlust der Beschäftigung besonders gravierend. Und außerdem rechnen Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen nach einer langen Beschäftigungsdauer auch mit einer Abfindung.
Arbeitgeber müssen daher bei betriebsbedingten Kündigungen damit rechnen, dass einige der gekündigten Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Und Klageverfahren sind mit Risiken verbunden, denn wenn sie Erfolg haben, muss der Lohn für die Zeit ab der Entlassung nachvergütet werden. Nicht zuletzt stellen Kündigungsschutzprozesse für beide Parteien immer eine Belastung dar.
Als Arbeitgeber sollten Sie daher, nachdem Sie die o.g. notwendigen Vorbereitungen für eine betriebsbedingte Kündigung getroffen haben (Unternehmerentscheidung, Sozialauswahl), über einen Aufhebungsvertrag als Alternative zu einer Kündigung nachdenken. Ein Aufhebungsvertrag schafft rasch Rechtssicherheit, denn nach der Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, dem Arbeitnehmer eine Bedenkzeit oder ein Widerrufsrecht einzuräumen.
Ist der Arbeitnehmer zu einem Aufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bereit, kann es sinnvoll sein, ihn während der Kündigungsfristen unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen freizustellen.
Einzelheiten dazu können Sie unter „Aufhebungsvertrag“ und „Mustervertrag: Aufhebungsvertrag“ nachlesen.
Wo finden Sie mehr zum Thema betriebsbedingte Kündigung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema betriebsbedingte Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld
- Handbuch Arbeitsrecht: Massenentlassung
- Handbuch Arbeitsrecht: Outplacement
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialplan
- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Wiedereinstellung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Tipps und Tricks: Interessenausgleich - Checkliste
- Tipps und Tricks: Sozialplan - Checkliste
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung
- Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung
- Musterschreiben: Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot
- Mustervereinbarung: Interessenausgleich
- Mustervereinbarung: Sozialplan
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema betriebsbedingte Kündigung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2022
- Update Arbeitsrecht 22/2022 LAG Hamm: Gruppenbildung bei der Sozialauswahl anhand von Qualifikationsmerkmalen?
- Update Arbeitsrecht 11/2022 BAG: Massenentlassungsanzeigen ohne Soll-Angaben zu Geschlecht, Alter und Beruf der Arbeitnehmer sind wirksam
- Update Arbeitsrecht 09/2022 LAG Hamm: Erfolgreicher Auflösungsantrag nach Drohung mit Bloßstellung eines Vorgesetzten
Arbeitsrecht aktuell 2021
- Update Arbeitsrecht 14|2021 LAG München: Betriebsbedingte Kündigung bei gleichzeitiger Einführung von Kurzarbeit?
- Update Arbeitsrecht 07|2021 LAG Niedersachsen: Information der Arbeitsagentur über den Beginn der Massenentlassungsgespräche
- Update Arbeitsrecht 04|2021 LAG Düsseldorf: Verwirkung des Widerspruchsrechts bei einem Betriebsübergang nach acht Jahren
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/113 Massenentlassungsanzeige bei der richtigen Arbeitsagentur
- Update Arbeitsrecht 17|2020 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit gemäß den AVR Diakonie
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/197 Interner Arbeitsmarkt statt Kündigungsschutz?
- Arbeitsrecht aktuell: 19/192 Betriebsübergang zwecks Liquidation
- Arbeitsrecht aktuell: 19/189 Klageantrag bei Änderungsschutzklagen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/142 Unterzeichnung von Kündigungen bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/120 Kündigungsschutz Schwerbehinderter bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 19/043 Sozialplanabfindungen und Nachteilsausgleich können verrechnet werden
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/305 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigungen
- Arbeitsrecht aktuell: 18/158 Kündigung während der Schwangerschaft bei Massenentlassung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/042 Betriebsbedingte Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/268 Wiedereinstellung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 17/177 Sozialauswahl und Altersrente
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 17/079 Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsschließung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/304 Dauer der Konsultation bei Massenentlassungen
- Arbeitsrecht aktuell: 16/155 Zwischenverdienst bei erhöhter Stundenzahl
- Arbeitsrecht aktuell: 16/108 Aufstockungen zum Transferkurzarbeitergeld sind Nettoentgelt
- Arbeitsrecht aktuell: 16/088 Anfechtung eines Sozialplans der Einigungsstelle
- Arbeitsrecht aktuell: 16/086 Massenentlassungsanzeige bei erneuter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/069 Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Betriebsbedingte Kündigung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Betriebsbedingte Kündigung
Letzte Überarbeitung: 4. November 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie als Arbeitgeber eine oder mehrere betriebsbedingte Kündigungen aussprechen müssen und dabei nichts falsch machen wollen, oder wenn Sie als Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und Sie daher möglicherweise Kündigungsschutzklage erheben wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Sie auch bei der Ausarbeitung eines Aufhebungsvertrags, mit dem eine betriebsbedingte Kündigung vermieden oder gütlich geregelt werden soll, angefangen von der Bewertung eines ersten Vertragsentwurfs bis hin zur unterschriftsreifen Ausarbeitung von umfassenden Ausscheidensvereinbarungen. Entsprechend Ihren Wünschen beraten wir Sie rein intern oder verhandeln in Ihrem Namen mit der Gegenseite. Falls sich eine gütliche außergerichtliche Einigung über eine betriebsbedingte Kündigung nicht erreichen lässt, vertreten wir Sie deutschlandweit vor Gericht, insbesondere im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
Eine Bitte an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Beachten Sie unbedingt die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die mit Erhalt des Kündigungsschreibens beginnt, und nehmen Sie vor Ablauf dieser Frist Kontakt zu uns auf, wenn wir Sie rechtlich beraten sollen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de