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Abwicklungsvertrag und vorzeitiges Ausscheiden
28.02.2016. Abwicklungsverträge sehen oft vor, dass das Arbeitsverhältnis erst in einigen Monaten endet, nämlich nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
Da der Arbeitnehmer aber bis dahin oft nicht mehr arbeiten soll und daher von der Arbeit freigestellt ist, berechtigen viele Abwicklungsverträge den Arbeitnehmer dazu, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, d.h. er kann durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abkürzen.
Eine solche Erklärung ist nichts anderes als eine Kündigung, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung, und muss dem Arbeitgeber daher schriftlich zugeleitet werden: BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14.
- Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Fax oder E-Mail?
- Der Streitfall: Abwicklungsvertrag mit langer Kündigungsfrist und Turboklausel
- Bundesarbeitsgericht: Berechtigt ein Abwicklungsvertrag zum vorzeitigen Ausscheiden durch einseitige Erklärung, ist diese Erklärung eine Kündigung und muss die gesetzliche Schriftform einhalten
Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Fax oder E-Mail?
§ 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt vor, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung der Schriftform bedarf. Eine Kündigung per Fax oder SMS oder ein Aufhebungsvertrag, der per E-Mail zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wird, sind daher unwirksam, d.h. das Arbeitsverhältnis besteht weiter fort.
Um die gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform einzuhalten, muss die Erklärung daher ganz traditionell auf einem Stück Papier ("Urkunde") festgehalten und eigenhändig unterschrieben werden (§ 126 Abs.1 BGB). Bei einer Kündigung, d.h. einer einseitigen Erklärung, muss dieses vom Kündigenden unterschriebene Schriftstück dem Erklärungsempfänger im Original ausgehändigt werden. Bei einem Aufhebungsvertrag müssen beide Parteien ihre Unterschrift unter dasselbe Originalschriftstück setzen.
Diese Formalitäten dienen dem Schutz vor übereilten Entscheidungen und der Rechtssicherheit. Denn wenn z.B. ein Arbeitgeber im Streit sagt, der Arbeitnehmer könne "jetzt nach Hause gehen" und brauche "nicht mehr zu kommen", dann kann ihm das schon am nächsten Tag leidtun, und außerdem ist unklar, ob diese Formulierungen überhaupt als Kündigung zu verstehen sind. Daher schützt § 623 BGB die Arbeitsvertragsparteien vor einem unüberlegten "Hinschmeißen" und sorgt für eine klare Rechtslage.
Anders als Kündigungen und Aufhebungsverträge können Abwicklungsverträge formlos vereinbart werden, d.h. per Mail, Fax oder auch mündlich. Denn Abwicklungsverträge setzen immer eine vorherige Kündigung voraus und regeln "nur", was nach der Kündigung weiter geschehen soll. So enthalten sie zum Beispiel Abfindungsregelungen, Freistellungen, die Gewährung von Resturlaub oder von Urlaubsabgeltung usw.
Andererseits schreiben Abwicklungsverträge aber auch die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber zuvor ausgesprochenen Kündigung fest. So gesehen führen sie zwar formaljuristisch nicht selbst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbei (das ist Folge der schon vorliegenden Kündigung), aber sie machen die Kündigung immerhin rechtlich wasserdicht. Trotzdem lassen die Arbeitsgerichte nicht-schriftliche Abwicklungsverträge gelten.
Fraglich ist allerdings, wie man eine sog. "Turboklausel" einordnen soll. Eine solche Klausel wird meist dann in Abwicklungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen vereinbart, wenn die reguläre Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen langer Kündigungsfristen noch auf sich warten lässt. Eine Turboklausel berechtigt den Arbeitnehmer dazu, durch einseitige Erklärung das Ende des Arbeitsverhältnisses bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist herbeizuführen.
Macht der Arbeitnehmer von einer Turboklausel Gebrauch, erhöht das meist die Abfindung, d.h. der Arbeitgeber lässt sich die vorzeitige Ausscheiden etwas kosten. Am Ende spart er nämlich trotzdem, und seien es nur die Arbeitgeberanteile an den Sozialbeiträgen, die aufgrund des früheren Austritts nicht mehr fällig werden.
Oft nehmen Arbeitnehmer es nicht so genau, wenn sie aufgrund einer per Abwicklungsvertrag vereinbarten Ausscheidensvereinbarung vorzeitig gehen möchten und dies dem Arbeitgeber zum Beispiel per E-Mail "anzeigen". An die für Kündigungen geltende gesetzliche Schriftform, d.h. an § 623 BGB denkt hier kaum jemand. Denn das Thema Kündigung hat man ja schon abgearbeitet, d.h. man hat auf der Grundlage einer Arbeitgeberkündigung eine abschließende Vereinbarung getroffen. Das Ende des Arbeitsverhältnisses steht damit fest, und jetzt geht es "nur noch" um den Zeitpunkt.
Alles juristisch falsch, so jetzt das BAG: BAG, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14.
Der Streitfall: Abwicklungsvertrag mit langer Kündigungsfrist und Turboklausel
Im Streitfall wurde eine langjährige beschäftigte Pflegekraft im August 2013 fristgerecht zu Ende Februar 2014 gekündigt. Sie erhob Kündigungsschutzklage und einigte sich per Vergleich mit ihrem Arbeitgeber, einem ambulanten Pflegedienst, auf die Wirksamkeit der Kündigung, auf eine Freistellung von der Arbeit ab November 2013 sowie auf folgende Turboklausel:
„Die Beklagte räumt der Klägerin das Recht zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein. Die Klägerin wird Ihr vorzeitiges Ausscheiden mit einer Ankündigungsfrist von drei Tagen, schriftlich, gegenüber der Beklagten anzeigen. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis verpflichtet sich die Beklagte, für jeden Kalendertag vorzeitigen Ausscheidens eine Sozialabfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG i.H.v.70,00 Euro brutto je Kalendertag an die Klägerin zu bezahlen.“
Mit Fax vom 26.11.2013 teilte der Anwalt der Pflegekraft dem Arbeitgeber mit, dass die Pflegekraft zum 01.12.2013 eine andere Arbeitsstelle gefunden habe. Er zeigte daher vereinbarungsgemäß an, dass seine Mandantin zum 30.11.2013 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden werde. Ein Original dieses Telefaxes ging beim Arbeitgeber nicht ein.
Der wiederum nahm dieses Schreiben zum Anlass, der (bereits freigestellten!) Pflegekraft am 30.12.2013 außerordentlich und fristlos zu kündigen. Dagegen klagte die Pflegekraft und hatte mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht Freiburg teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht stellte nämlich fest, dass die außerordentliche Kündigung (selbstverständlich) unwirksam war, dass aber das Fax vom 26.11.2013 nicht zu einem vorzeitigen Ausscheiden der Pflegekraft zum 30.11.2013 geführt hatte, da es die gesetzliche Schriftform (§ 623 BGB) nicht beachtet hatte (Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 01.04.2014, 11 Ca 1/14).
In der Berufung ging es dann nicht mehr um die außerordentliche Kündigung, sondern nur noch um das vorzeitige Ausscheiden auf der Grundlage der Turboklausel. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg gab der Klägerin recht, denn es meinte, § 623 BGB sei auf die Ausübung von Turboklauseln nicht anzuwenden (Urteil vom 20.08.2014, 9 Sa 40/14).
Begründung des LAG: Die Pflegekraft hatte hier gar nicht gekündigt, sondern nur ein einseitiges Recht zur Umgestaltung der vertraglichen Vereinbarungen aus dem Abwicklungsvertrag ausgeübt, d.h. von einer Art "Optionsrecht" Gebracht gemacht. Die im Vergleich ausdrücklich vereinbarte Schriftform wird im LAG-Urteil nicht weiter erörtert (wobei das LAG wohl davon ausgeht, dass diese - vertragliche - Schriftform durch das Fax gewahrt wurde).
Bundesarbeitsgericht: Berechtigt ein Abwicklungsvertrag zum vorzeitigen Ausscheiden durch einseitige Erklärung, ist diese Erklärung eine Kündigung und muss die gesetzliche Schriftform einhalten
Das BAG sah das anders und entschied daher gegen die Pflegekraft. Die Anzeige des vorzeitigen Ausscheidens auf der Grundlage einer Abwicklungsvertrag fällt unter den Schriftformzwang des § 623 BGB, so die Erfurter Richter. Zur Begründung heißt es:
Auch das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis ist und bleibt ein Arbeitsverhältnis, so dass § 623 BGB anwendbar ist. Weiterhin ist eine Ausscheidensanzeige eine einseitige Willenserklärung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Termin gerichtet ist. Mit einer solche Erklärung wird eine Kündigung erklärt, so das BAG, und keine bloße „Modifikation“ oder „Umgestaltung“ einer vertraglichen Vereinbarungen vorgenommen.
Daher ist eine Turboklausel als ein Sonderkündigungsrecht anzusehen, das allein dem Arbeitnehmer zusteht, d.h. nur ihn begünstigt. Macht der Arbeitnehmer von einem solchen Recht Gebrauch, erklärt er eine Kündigung, auch wenn die Parteien diese Erklärung als "Anzeige" oder dgl. bezeichnen. Daher führt an der zwingenden gesetzlichen Formvorschrift des § 623 BGB nach Ansicht des BAG kein Weg vorbei.
Bei dieser Gelegenheit stellen die Erfurter Richter klar, dass § 623 BGB auch für die sog. Fortsetzungsverweigerung nach § 12 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt. Diese Vorschrift erlaubt es dem im Kündigungsschutzprozess erfolgreichen Arbeitnehmer, innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Urteils die Fortsetzung seines alten Arbeitsverhältnisses zu verweigern, wenn er inzwischen einen anderen Job gefunden hat. Auch mit der Erklärung nach § 12 Satz 1 KSchG übt der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht aus, und auch diese Erklärung muss er daher schriftlich abgeben.
In einem Punkt allerdings ist die Ausübung einer Turboklausel dann doch etwas anderes als eine gewöhnliche Kündigung, nämlich in puncto Kündigungsfristen. Denn eigentlich müsste der Arbeitnehmer ja zumindest die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs.1 BGB) einhalten (und je nach Arbeitsvertrag sogar die verlängerten Kündigungsfristen), wenn er von einer Turboklausel Gebrauch macht. Und da die Grundkündigungsfrist auch den Arbeitgeber schützt, ist sie auch zwingend gemäß § 622 Abs.5 BGB.
An dieser Stelle ist das BAG großzügig, d.h. es erweitert hier den Bereich der gesetzlichen Ausnahmen gemäß § 622 Abs.5 BGB um das Recht zur vorzeitigen Kündigung gemäß einer Abwicklungsvereinbarung. Denn wenn der Arbeitnehmer von einer Turboklausel Gebrauch macht, braucht weder er noch der Arbeitgeber den Schutz durch gesetzliche Mindestkündigungsfristen. Beide Parteien wollen eine möglichst rasche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so dass in Turboklauseln auch weiterhin kurze "Ankündigungsfristen" zulässig sind.
Fazit: Arbeitnehmer und ihre Anwälte müssen bei der Ausübung einer Turboklausel beachten, dass es sich hier um eine Kündigungserklärung handelt, für die § 623 BGB gilt. Da diese Vorschrift zwingend ist, kann in einem Abwicklungsvertrag bzw. in einem gerichtlichen Vergleich auch keine einfachere Form der Erklärung vereinbart werden, d.h. eine solche Vereinbarung wäre wirkungslos.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2015, 6 AZR 709/14
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2014, 9 Sa 40/14
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Schriftformklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung, Suspendierung
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Mustervertrag: Aufhebungsvertrag nach Kündigung (Abwicklungsvertrag)
- Arbeitsrecht aktuell: 20/073 Freistellung unter Anrechnung von Urlaub
- Arbeitsrecht aktuell: 17/149 Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung gemäß § 1a KSchG
- Arbeitsrecht aktuell: 16/157 Antrag auf Elternzeit nur mit Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 10/090 Ausschlussfrist: Geltendmachung per E-Mail
- Arbeitsrecht aktuell: 10/003 Schriftform einer Betriebsvereinbarung
Letzte Überarbeitung: 15. Juli 2020
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