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Kündigung - Fristlose Kündigung

Lesen Sie hier, was eine fristlose Kündigung ist, was sie von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen können.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine fristlose Kündigung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich zieht und was Sie als Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung unternehmen bzw. welche Fehler Sie vermeiden sollten.
Auf dieser Seite können Sie auch ein kostenloses Musterschreiben "Fristlose Kündigung" herunterladen. Spezielle Informationen zu den Gründen, auf die eine fristlose Kündigung gestützt werden kann, finden Sie unter "Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe".
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist eine fristlose Kündigung?
- Was unterscheidet fristlose von außerordentlichen Kündigungen?
- Wer kann fristlose Kündigungen aussprechen?
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung rechtens?
- Welche Gründe können den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen?
- Was tun bei Erhalt einer fristlosen Kündigung?
- Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist eine fristlose Kündigung? 
Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Die für den Normalfall vorgeschriebene Kündigungsfrist wird bei einer fristlosen Kündigung nicht eingehalten.
Das ist für die gekündigte Vertragspartei eine besondere Belastung. Kündigungsfristen sind schließlich dazu da, dass man Zeit hat, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einzustellen: Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich eine neue Stelle suchen, der gekündigte Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter.
Eine fristlose Kündigung ist daher keine normale bzw. ordentliche, sondern eine außerordentliche Kündigung. Sie ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung vorliegen.
Was unterscheidet fristlose von außerordentlichen Kündigungen? 
Nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich auch eine fristlose Kündigung. Außerordentliche Kündigungen sind zwar in vielen, aber nicht in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.
Eine außerordentliche, aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften ordentlich unkündbar ist.
Bei einer solchen außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen kann der Arbeitgeber natürlich nicht fristlos kündigen. Vielmehr muss er die Kündigungsfrist einhalten, die er auch dann einhalten müsste, wenn der Arbeitnehmer nicht durch die ordentliche Unkündbarkeit besonders geschützt wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Das bedeutet: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es außerordentliche Kündigungen, die nicht fristlos ausgesprochen werden (können), sondern mit einer Auslauffrist verbunden werden (müssen).
Wer kann fristlose Kündigungen aussprechen? 
Eine fristlose Kündigung kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer aussprechen.
In der Praxis werden fristlose Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber erklärt.
Unter welchen Voraussetzungen ist eine fristlose Kündigung rechtens? 
Wollen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos (und demzufolge außerordentlich) kündigen, brauchen Sie dafür gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen "wichtigen Grund".
Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem zeitlich befristeten Arbeitsvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
Da wie gesagt jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung ist, muss derjenige, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind.
Daher müssen folgende Voraussetzungen für eine wirksame fristlose Kündigung vorliegen (fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist die fristlose Kündigung unwirksam):
1. | Erheblicher Pflichtverstoß / dringender Verdacht: Der gekündigte Vertragspartner muss so schwer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, dass dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist im Allgemeinen nicht zugemutet werden kann. Auch bei einem dringenden Verdacht eines solchen Pflichtverstoßes kann eine fristlose Kündigung zulässig sein (Verdachtskündigung). |
2. | Rechtswidrigkeit und Verschulden: Der Pflichtverstoß muss rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muss der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein. |
3. | Kein milderes Mittel / negative Prognose: Die sofortige Vertragsbeendigung muss verhältnismäßig sein. Eine "Reparatur" des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft durch ein milderes Mittel muss ausgeschlossen sein (Prognoseprinzip). Ein milderes Mittel kann je nach Lage des Falles eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung, eine Abmahnung oder auch eine Versetzung sein. |
4. | Interessenabwägung: Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, d.h. des Interesses des Kündigenden an einer sofortigen Vertragsbeendigung und des Interesses des anderen an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muss das Interesse des Kündigenden an einer sofortigen Beendigung überwiegen. |
5. | Einhaltung der Zweiwochenfrist: Schließlich muss der Kündigende die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von allen Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Kündigung maßgeblich sind. |
Nähere Informationen zu diesen Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung finden Sie in unserem Handbuch zum Arbeitsrecht unter "Kündigung - Außerordentliche Kündigung".
Welche Gründe können den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung berechtigen? 
Die Liste möglicher Gründe für eine fristlose Kündigung ist lang.
Arbeitgeber können zu einer fristlose Kündigung z.B. dann berechtigt sein, wenn der gekündigte Arbeitnehmer im Betrieb ein Vermögensdelikt begangenen hat (Betrug, Diebstahl, Unterschlagung), wenn er einen Kollegen, einen Vorgesetzten oder Kunden beleidigt, sexuell belästigt oder tätlich angegriffen hat, wenn er einen Arbeitszeit- oder Spesenbetrug begangen hat oder wenn er eine nicht gegebene Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hat.
Für den Arbeitnehmer kommt eine fristlose Kündigung vor allem bei erheblichen Zahlungsrückständen des Arbeitgebers in Betracht.
Ausführliche Informationen zu den möglichen Gründen für eine fristlose Kündigung finden Sie in unserem Handbuch Arbeitsrecht unter "Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe".
Was tun bei Erhalt einer fristlosen Kündigung? 
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und § 13 Abs.1 Satz 2 KSchG vorgeschriebene Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und dass der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG).
Die dreiwöchige Klagefrist gilt seit 2004 auch für Arbeitnehmer bzw. Arbeitsverhältnisse, die nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG fallen.
Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Eine fristgemäße Klage ist genauso wichtig, wenn Sie eine Abfindung aushandeln möchten. Denn ist die Klagefrist einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos, und dann wird sich ein wirtschaftlich denkender Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie sich durch eine Klage die Chance auf ein besseres Zeugnis, auf ein reguläres Austrittsdatum (Monatsende statt "krummes" Austrittsdatum) und auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, dass der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung? 
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 159 Abs.1 Satz 1 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - früher: § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III).
Die Gefahr einer Sperrzeit ist ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben. Denn oft sind Arbeitgeber im Prozess dazu bereit, die Vorwürfe zurückzunehmen, die sie im Zusammenhang mit einer fristlosen Kündigung gegen den Arbeitnehmer erhoben haben.
Wenn Sie daher vorübergehend auf Arbeitslosengeld I angewiesen sind und/oder ein gutes Zeugnis für Sie wichtig ist, sollten Sie eine fristlose Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen. Auch wenn die Chancen, den Prozess zu gewinnen, gering sind und an eine Abfindung daher kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, dem zufolge das Arbeitsverhältnis am Ende eines Monats geendet hat und der Arbeitgeber ein zumindest "passables" Zeugnis erteilt. Meist ist der Arbeitgeber auch zu der Erklärung bereit, dass er die zunächst gegen den Arbeitnehmer erhobenen Vorwürfe nicht aufrecht erhält, und dass das Arbeitsverhältnis demzufolge nicht aus verhaltensbedingten Gründen geendet hat.
Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema fristlose Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindungshöhe, Berechnung und Höhe der Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abwicklungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Gebot fairen Verhandelns
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsgründe
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Krankheitsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Personenbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verdachtskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Zurückweisung der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsfristen
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit, Sperrfrist
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Handbuch Arbeitsrecht: Whistleblowing, Anzeige gegen den Arbeitgeber
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Kündigung durch den Arbeitgeber - Checkliste
- Musterschreiben: Anhörung des Betriebsrats zu einer fristlosen Kündigung
- Musterschreiben: Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung
- Musterschreiben: Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer
- Musterschreiben: Verdachtskündigung
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema fristlose Kündigung finden Sie hier:
Arbeitsrecht aktuell 2021
Arbeitsrecht aktuell 2020
- Arbeitsrecht aktuell: 20/111 Verdachtskündigung wegen Erschleichens rechtswidriger Vorteile
- Arbeitsrecht aktuell: 20/091 Sittenwidrigkeit und Treuwidrigkeit einer Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/089 Kündigung einer Pflegekraft wegen Misshandlung
- Arbeitsrecht aktuell: 20/071 Fristlose Kündigung wegen rassistischer Äußerungen
Arbeitsrecht aktuell 2019
- Arbeitsrecht aktuell: 19/170 Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutzes nach der DS-GVO
- Arbeitsrecht aktuell: 19/159 Kündigung wegen übler Nachrede per WhatsApp
- Arbeitsrecht aktuell: 19/013 Keine einseitige Weisung, im Home-Office zu arbeiten
Arbeitsrecht aktuell 2018
- Arbeitsrecht aktuell: 18/247 BAG weicht Anhörung bei Verdachtskündigungen auf
- Arbeitsrecht aktuell: 18/207 Löschungspflicht bei Videoüberwachung von Arbeitnehmern
- Arbeitsrecht aktuell: 18/203 Interessenabwägung bei außerordentlicher Kündigung und Arbeitgeberverhalten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/094 LAG Kiel urteilt zu Verdachtskündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 18/063 LAG Hannover: Keine Kündigung wegen des Verdachts der Nähe zum militanten Islamismus
- Arbeitsrecht aktuell: 18/023 Kündigung wegen heimlicher Aufnahme eines Personalgesprächs
Arbeitsrecht aktuell 2017
- Arbeitsrecht aktuell: 17/261 Sexuelle Belästigung auch ohne sexuelle Motivation
- Arbeitsrecht aktuell: 17/236 Arbeitnehmerüberwachung durch einen Detektiv
- Arbeitsrecht aktuell: 17/214 Verletzung der Privatsphäre am Arbeitsplatz
- Arbeitsrecht aktuell: 17/192 Kündigung wegen falscher Angabe von Arbeitszeiten
- Arbeitsrecht aktuell: 17/170 Fristlose Kündigung wegen Sachbeschädigung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/134 Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund
- Arbeitsrecht aktuell: 17/100 Herausgabe von Firmenunterlagen nach Aufhebungsvertrag und Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/055 Kündigung mit Auslauffrist bei tariflicher Unkündbarkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 17/050 Kündigung wegen Beleidigung im Kleinbetrieb
- Arbeitsrecht aktuell: 17/026 Kündigung in Unkenntnis einer Schwerbehinderung
Arbeitsrecht aktuell 2016
- Arbeitsrecht aktuell: 16/362 Beendigungsdatum beim Zeugnis
- Arbeitsrecht aktuell: 16/327 Fristlose Kündigung wegen Drogenkonsums
- Arbeitsrecht aktuell: 16/298 Kündigung wegen Facebook-Kommentars
- Arbeitsrecht aktuell: 16/285 Urlaubsanspruch trotz Streit um Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/274 Fristlose Kündigung wegen Beleidigung auf Facebook
- Arbeitsrecht aktuell: 16/036 Auslauffrist bei außerordentlicher verhaltensbedingter Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/022 Kündigung wegen Schlägerei
- Arbeitsrecht aktuell: 16/014 Fristlose Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung
Eine vollständige Übersicht unserer Beiträge zum Thema Fristlose Kündigung finden Sie unter:
Urteile und Kommentare: Fristlose Kündigung
Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2021
Was können wir für Sie tun? 
![]() Wenn man Ihnen eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt oder bereits ausgesprochen hat und Sie daher vor der Entscheidung stehen, die Wirksamkeit der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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