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ARBEITSRECHT
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ENTSCHEIDUNGSREPORT FÜR DIE BETRIEBLICHE PRAXIS 04|2022

Update Arbeitsrecht 04|2022 vom 23.02.2022

Leitsatzreport

Arbeitsgericht Magdeburg: Anspruch auf Entfernung einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung?

Arbeitsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2022, 10 BV 43/21

Leitsätze des Gerichts:

1. Bei einer Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium besteht eine andere Sach- und Rechtslage als bei einer Abmahnung im Arbeitsverhältnis. Es gibt weder eine Personalakte für das Betriebsratsgremium, noch kann die berufliche Entwicklung des Betriebsratsgremiums beeinträchtigt werden. Der Betriebsrat ist die demokratisch legitimierte Interessenvertretung der Belegschaft, deren Rechten und Pflichten sich aus dem Gesetz ergeben. Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber besteht kein arbeitsvertragliches Schuldverhältnis, in dessen Rahmen der Arbeitgeber als Gläubiger eines Weisungsrechts auf die Verletzung von Vertragspflichten und deren Konsequenzen hinweisen muss. Der Betriebsrat kann den Beseitigungsanspruch nicht auf eine Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts stützen. § 1004 BGB kommt nicht in Betracht.

2. Die Terminologie „Abmahnung“ im kollektivrechtlichen Kontext suggeriert zu Unrecht eine Vergleichbarkeit mit einer individualrechtlichen, hergebrachten Abmahnung.

3. § 78 BetrVG begründet bei einer Störung oder Behinderung der Arbeit des Betriebsrats durch den Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch. Der Begriff der Behinderung ist umfassend zu verstehen; allerdings nicht so umfassend, dass bereits Kritik des Arbeitgebers, die von Betriebsratsmitgliedern als Einschüchterung empfunden wird, als zu beseitigende Behinderung aufzufassen ist. Ein als „Abmahnung“ betiteltes Schreiben des Arbeitgebers kann der Betriebsrat grundsätzlich nicht nach § 78 BetrVG entfernen lassen.

4. Die Rücknahme einer rechtlichen Bewertung kann nur bedeuten, dass der Arbeitgeber seine Meinung ändern und selbst von der Unwahrheit oder fehlenden Berechtigung der Bewertung überzeugt sein soll. Niemand kann aber gegen seinen Willen gezwungen werden kann, seine Rechtsauffassung zu ändern.

5. Ein Widerrufsanspruch besteht entsprechend den §§ 242, 1004 BGB nur dann, wenn eine Abmahnung auch Dritten gegenüber bekannt gegeben worden ist; ein Widerrufsanspruch ist ausgeschlossen, wenn etwaige beleidigende oder unrichtige Äußerungen nur dem Verletzten gegenüber gefallen sind.

Hintergrund:

Die Gewerkschaft ver.di führte im Frühjahr 2021 mit einem Krankenhausbetreiber Verhandlungen zu einem Firmentarifvertrag. Im Zuge der Tarifauseinandersetzungen verfasste der Betriebsrat des Krankenhauses ein Schreiben an die Geschäftsleitung, das diese als unzulässige Parteinahme für die gewerkschaftlichen Tarifforderungen bewertete. Daher übersandte die Geschäftsleitung dem Betriebsrat (als Gremium) ein Schreiben unter dem Betreff „betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung“ sowie ein weiteres Schreiben an die Betriebsratsvorsitzende. In diesen Schreiben beanstandete die Geschäftsleitung einen angeblichen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht des Betriebsrats in der Lohnpolitik und wies auf die Möglichkeit einer Auflösung des Betriebsrats (§ 23 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG) hin. Daraufhin zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht mit dem Ziel, den Krankenhausträger zur Entfernung zweier sog. „betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen“ aus den Betriebsratsakten sowie zur Rücknahme der in den Schreiben geäußerten Bewertungen zu verpflichten. Das Arbeitsgericht Magdeburg wies die Anträge des Betriebsrats zurück und fasste seine wesentlichen Überlegungen in den o.g. fünf Leitsätzen zusammen.

Arbeitsgericht Magdeburg, Beschluss vom 12.01.2022, 10 BV 43/21

 

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