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Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung |
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Informationen zum Thema Kündigung - Fristlose Kündigung
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was eine fristlose Kündigung ist, was sie von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet und unter welchen ausnahmsweisen Voraussetzungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen können.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine fristlose Kündigung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich zieht und was man als Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung unternehmen bzw. welche Fehler man vermeiden sollte.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten wird.
Da die Außerachtlassung der eigentlich vorgeschriebenen ("ordentlichen") Kündigungsfrist eine nur in Ausnahmefällen hinzunehmende besondere Belastung derjenigen Vertragspartei ist, der gegenüber die Kündigung erklärt wird, stellt die fristlose Kündigung stets einen Ausnahmefall dar, d.h. sie ist immer eine sog. "außerordentliche Kündigung".
Nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich auch eine fristlose Kündigung. Außerordentliche Kündigungen sind zwar in vielen, keineswegs aber in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.
Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist; bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die ("hypothetische") Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müßte, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Fazit: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es auch außerordentliche "fristgemäße" Kündigungen, d.h. außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.
Fristlose Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.
In der Praxis werden fristlose Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber ausgesprochen.
Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund".
Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem Zeitvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.
Da wie gesagt jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung ist, muß derjenige, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung finden Sie unter dem Stichwort "außerordentliche Kündigung".
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.
Diese Frage muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, daß es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und daß der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG).
Diese für den gekündigten Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolge gilt nach den ab dem 01.01.2004 geltenden neuen Vorschriften des KSchG auch für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.
Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, daß Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.
Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.
Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, daß der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe übernimmt.
Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.
Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III - Sozialgesetzbuch III). In der ansonsten drohenden Sperrzeit liegt daher ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Arbeitgeber zumindest zur Rücknahme der gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu bewegen.
Wenn Sie daher nach dem Ende der Beschäftigung auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind, ist es für Sie praktisch immer von Vorteil, eine außerordentliche Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch dann nämlich, wenn Ihre Chancen, den Prozeß zu gewinnen, sehr gering sind und an eine Abfindung kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, in dem zumindest festgehalten wird, daß das Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers endet, sondern aus anderen bzw. betriebsbedingten Gründen.
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Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.
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- Kündigungsschreiben (falls vorhanden)
- Angebot Abwicklungsvertrag (falls vorhanden)
- Angebot Aufhebungsvertrag (falls vorhanden)
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Letzte Überarbeitung: 23. Februar 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
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Kündigung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Datenschutz:
Sammeln von Krankheitsdaten über Beschäftigte hat Folgen
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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