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Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung




Informationen zum Thema Kündigung - Fristlose Kündigung

von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was eine fristlose Kündigung ist, was sie von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet und unter welchen ausnahmsweisen Voraussetzungen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine fristlose Kündigung aussprechen können.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, unter welchen Umständen eine fristlose Kündigung eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld nach sich zieht und was man als Arbeitnehmer bei Erhalt einer fristlosen Kündigung unternehmen bzw. welche Fehler man vermeiden sollte.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was ist eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten wird.

Da die Außerachtlassung der eigentlich vorgeschriebenen ("ordentlichen") Kündigungsfrist eine nur in Ausnahmefällen hinzunehmende besondere Belastung derjenigen Vertragspartei ist, der gegenüber die Kündigung erklärt wird, stellt die fristlose Kündigung stets einen Ausnahmefall dar, d.h. sie ist immer eine sog. "außerordentliche Kündigung".

Was unterscheidet "fristlose" von "außerordentlichen" Kündigungen?

Nicht jede außerordentliche Kündigung ist zugleich auch eine fristlose Kündigung. Außerordentliche Kündigungen sind zwar in vielen, keineswegs aber in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen.

Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist; bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die ("hypothetische") Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müßte, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Fazit: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es auch außerordentliche "fristgemäße" Kündigungen, d.h. außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Wer kann fristlose Kündigungen aussprechen?

Fristlose Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

In der Praxis werden fristlose Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer fristlosen Kündigung zu beachten?

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund".

Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem Zeitvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

Da wie gesagt jede fristlose Kündigung zugleich auch eine außerordentliche Kündigung ist, muß derjenige, der eine fristlose Kündigung aussprechen möchte, sämtliche rechtlichen Voraussetzungen einhalten, die an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind. Informationen zu den rechtlichen Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung finden Sie unter dem Stichwort "außerordentliche Kündigung".

Was tun bei Erhalt einer fristlosen Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.

Diese Frage muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, daß es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und daß der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG).

Diese für den gekündigten Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolge gilt nach den ab dem 01.01.2004 geltenden neuen Vorschriften des KSchG auch für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.

Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, daß Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.

Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.

Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, daß der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe übernimmt.

Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.

Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III - Sozialgesetzbuch III). In der ansonsten drohenden Sperrzeit liegt daher ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Arbeitgeber zumindest zur Rücknahme der gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu bewegen.

Wenn Sie daher nach dem Ende der Beschäftigung auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind, ist es für Sie praktisch immer von Vorteil, eine außerordentliche Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch dann nämlich, wenn Ihre Chancen, den Prozeß zu gewinnen, sehr gering sind und an eine Abfindung kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, in dem zumindest festgehalten wird, daß das Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers endet, sondern aus anderen bzw. betriebsbedingten Gründen.

Wo finden Sie mehr zum Thema fristlose Kündigung?

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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema fristlose Kündigung finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn man Ihnen eine fristlose Kündigung in Aussicht gestellt oder bereits ausgesprochen hat und Sie daher vor der Entscheidung stehen, die Wirksamkeit der Kündigung im Wege einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen zu lassen oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Anhörung zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen (falls vorhanden)
  • Kündigungsschreiben (falls vorhanden)
  • Angebot Abwicklungsvertrag (falls vorhanden)
  • Angebot Aufhebungsvertrag (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
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Letzte Überarbeitung: 23. Februar 2010

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Öffentliche Kritik am Arbeitgeber

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Aufhebungsvertrag und Abfindung:

Ältere Arbeitnehmer dürfen von Angebot eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung ausgenommen werden

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Datenschutz:

Bußgeld wegen Verstoß gegen Datenschutz

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Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer: Verfall bei langer Krankheit?

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Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

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Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit: Kein Anspruch auf Freizeit "im Block"

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Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im öffentlichen Dienst

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Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung und Diskriminierung:

Kündigung wegen
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BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08

Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

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Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

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Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung im Kleinbetrieb

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Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

Fristlose Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen privater Ausdrucke

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Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

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Missbrauch von Diensthandy nur wenn Arbeitgeber Grenzen zieht

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Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

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Fristlose Kündigung:

"Diebstahl" von Sperrmüll (Kinderreisebett) genügt nicht

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08

Betriebsbedingte Kündigung:

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Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

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Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

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Fristlose Kündigung:

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Kündigung - Sozialauswahl:

Grob falsche Sozialauswahl bei Vergleich mit Vorgesetzten

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Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

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Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

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Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

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