Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung




Informationen zum Thema Kündigung - Außerordentliche Kündigung

von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen dazu, was eine außerordentliche Kündigung ist und was sie von einer fristlosen Kündigung unterscheidet, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung zulässig ist und wann eine außerordentliche Kündigung demgegemäß für den Arbeitgeber und wann sie für den Arbeitnehmer in Betracht kommt.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wann eine außerordentliche Kündigung verhältnismäßig ist, was im Hinblick auf die gesetzliche Zweiwochenfrist zu beachten ist und welche Fehler Arbeitnehmer im Falle einer außerordentlichen Kündigung auf jeden Fall vermeiden sollten.

von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der die für eine ordentliche Kündigung vorgeschriebene Kündigungsfrist nicht oder nicht vollständig eingehalten oder bei der ein Arbeitsverhältnis gekündigt wird, das eigentlich (d.h. "ordentlich") gar nicht kündbar ist.

Außerordentliche Kündigungen sind daher in vielen, keineswegs aber in allen Fällen zugleich auch fristlose Kündigungen. Eine außerordentliche, dabei aber nicht fristlose Kündigung liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen einen Mitarbeiter kündigt, der aufgrund tariflicher oder gesetzlicher Vorschriften unkündbar ist; bei einer solchen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung ist die ("hypothetische") Kündigungsfrist einzuhalten, die der Arbeitgeber einhalten müßte, wenn keine Unkündbarkeit gegeben wäre. Man spricht in solchen Fällen von einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Liegt tarifliche oder gesetzliche Unkündbarkeit vor, kommt eine außerordentliche Kündigung beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer grob gegen seine Pflichten verstoßen hat oder wenn der Arbeitgeber den Betrieb stillegen möchte. Das Beispiel der Betriebsstillegung macht deutlich, daß beileibe nicht jede außerordentliche Kündigung wegen eines Pflichtverstoßes des Gekündigten erfolgt. Vielmehr kann man durchaus auch dann außerordentlich gekündigt werden, wenn man überhaupt nichts "ausgefressen" hat.

Fazit: Jede fristlose Kündigung ist zugleich auch eine außerordentliche Kündigung. Dagegen ist nicht jede außerordentliche Kündigung zugleich auch eine fristlose Kündigung. Vielmehr gibt es auch außerordentliche "fristgemäße" Kündigungen, d.h. außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist.

Wer kann außerordentliche Kündigungen aussprechen?

Außerordentliche Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

In der Praxis werden außerordentliche Kündigungen zumeist vom Arbeitgeber ausgesprochen.

Welche gesetzlichen Voraussetzungen sind bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten?

Will der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, braucht er dafür gemäß § 626 Abs.1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einen "wichtigen Grund".

Ein wichtiger Grund ist ein ganz besonders schwerwiegender Anlaß für eine Kündigung, der dem Kündigenden das Abwarten der regulären Kündigungsfristen unzumutbar macht. Bei einem Zeitvertrag ist danach zu fragen, ob dem Kündigenden zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten.

Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem solchen Grund beenden möchte, würde er sich widersprüchlich verhalten, wenn er diesen Grund längere Zeit auf sich beruhen läßt, um dann "urplötzlich" eine außerordentlich Kündigung zu erklären. Das Gesetz schreibt daher vor, daß eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden kann, nachdem der zur Kündigung Berechtigte den wichtigen Grund erfahren hat. § 626 BGB lautet:

"§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen."

Wann kann der Arbeitgeber außerordentlich aus verhaltensbedingten Gründen kündigen?

Nach der Rechtsprechung ist eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers aus verhaltensbedingten Gründen, d.h. wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers, in der Regel nur wirksam, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen vorliegen. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, ist die Kündigung unwirksam:

  1. Der gekündigte Arbeitnehmer muß in so gravierender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen haben, daß dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im allgemeinen nicht zugemutet werden kann (gravierender Pflichtverstoß).
  2. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers muß rechtswidrig sein, d.h. es darf keine rechtfertigenden Umstände geben. Außerdem muß der Pflichtverstoß schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder zumindest fahrlässig begangen worden sein.
  3. Die Kündigung muß verhältnismäßig sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben. Ein milderes Mittel kann je nach Lage der Dinge eine ordentliche Kündigung, eine Änderungskündigung oder eine Abmahnung des Arbeitnehmers sein. Manchmal kommt auch eine Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz als milderes Mittel in Betracht.
  4. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Interesses des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen, muß das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Dieser Schritt der rechtlichen Prüfung wird "Interessenabwägung" genannt. Sie muß zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, damit die Kündigung rechtens ist.
  5. Schließlich muß der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklären, d.h. innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den für die Kündigung maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.

Wann kann der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen?

Für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer gelten die oben genannten Voraussetzungen sinngemäß. Auch der Arbeitnehmer kann daher nicht "einfach so" fristlos kündigen, sondern muß sich zum Beispiel überlegen, ob er nicht zuvor eine Abmahnung erteilen sollte.

So verlangt die Rechtsprechung zum Beispiel bei einer außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Arbeitgebers, daß der Arbeitnehmer die unpünktliche Zahlungsweise des Arbeitgebers zuvor erfolglos abgemahnt hat.

Welche Pflichtverstöße sind im allgemeinen ausreichend für eine außerordentliche Kündigung?

Nach der Rechtsprechung gibt es keine "absoluten" Kündigungsgründe, d.h. Pflichtverstöße, die ohne weiteres eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. In den folgenden Beispielsfällen kommt eine außerordentliche Kündigung aber "im allgemeinen" in Betracht.

Als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber wurden in der Rechtsprechung angesehen:

  • Diebstahl und Unterschlagung zulasten des Arbeitgebers oder zulasten von Kollegen
  • (Schwere) Beleidigungen, (erhebliche) Tätlichkeiten oder sexuelle Belästigungen während der Arbeit
  • Geschäftsschädigende Äußerungen, Anzeige des Arbeitgebers bei Behörden
  • Annahme von Schmiergeldern
  • Androhung von Krankheit
  • Grundlose und "beharrliche" Arbeitsverweigerung
  • Selbstbeurlaubung

Als ausreichend für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer wurden in der Rechtsprechung angesehen:

  • Wiederholt unpünktliche Zahlung der Vergütung
  • Beharrliche Nicht-Abführung von Sozialabgaben
  • Beleidigungen
  • Tätlichkeiten
  • Sexuelle Belästigungen

Wann sind Pflichtverstöße rechtswidrig und schuldhaft?

Wenn ein Vertragspartner objektiv einen der genannten Pflichtverstöße begangen hat, so wird vermutet, daß dieser Pflichtverstoß auch rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde. Das heißt, daß der betreffende Vertragspartner darlegen muß, daß es Rechtfertigungsgründe gab oder daß ihn kein Verschulden traf.

Eine Arbeitsverweigerung durch den Arbeitnehmer ist beispielsweise gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt, wenn sie aufgrund eines ernsthaften Gewissenskonflikts erklärt wurde. Die Umstände, aus denen sich der Gewissenskonflikt ergibt, sind aber vom Arbeitnehmer darzulegen.

Kann eine außerordentliche Kündigung ausnahmsweise auch ohne Pflichtverstoß und Verschulden des Gekündigten wirksam sein?

Ja. Wie bereits gesagt, kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne Pflichtverstoß des Gekündigten zulässig sein, so zum Beispiel dann, wenn der Betrieb stillgelegt werden soll und daher alle Arbeitnehmer entlassen werden sollen.

Sind in dem Betrieb unkündbare Arbeitnehmer beschäftigt, so kann diesen Arbeitnehmern nur außerordentlich gekündigt werden. Ein Pflichtverstoß der gekündigten Arbeitnehmer liegt hier nicht vor.

Bei einer solchen "außerordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen" muß der Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhalten, die gelten würde, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht unkündbar wäre, d.h. er muß eine Auslauffrist von der Länge der Kündigungsfrist gewähren, auf die sich der Gekündigte berufen könnte, wenn er ordentlich kündbar wäre. Der Grund dafür liegt darin, daß der gekündigte Arbeitnehmer nicht schlechter stehen soll als diejenigen Kollegen, die ordentlich kündbar sind und die daher eine ordentliche Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erhalten.

Wann ist die außerordentliche Kündigung "verhältnismäßig"?

Auch wenn ein rechtswidriger und schuldhafter Pflichtverstoß des Arbeitnehmers vorliegt, kann der Arbeitgeber nur dann ist eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn diese verhältnismäßig ist. Sie muß das "letzte Mittel" sein, d.h. es darf kein milderes Mittel geben, um die durch den Pflichtverstoß entstandene Störung des Arbeitsverhältnisses zu beseitigen.

Als milderes Mittel ist in vielen Fällen eine vorherige Abmahnung des Arbeitnehmers denkbar, so vor allem dann, wenn sich verschiedene gleichartige Pflichtverstöße erst im Laufe der Zeit zu einem wichtigen Grund "aufsummieren". Dann ist eine außerordentliche Kündigung nur zulässig, wenn der Abgemahnte das beanstandete Verhalten trotz vorheriger Abmahnung wiederholt. In bestimmten Fällen ist eine Abmahnung allerdings kein taugliches "milderes Mittel", so vor allem bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich (Diebstahl, Spesenbetrug etc.) oder etwa dann, wenn der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverstöße "ankündigt". In solchen Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, daß eine Abmahnung nicht zu einer Verbesserung des gestörten Arbeitsverhältnisses beitragen kann.

Als milderes Mittel kommt oft auch eine ordentliche Kündigung in Betracht. Auch sie beendet das Arbeitsverhältnis, doch beläßt sie dem Gekündigten die Kündigungsfrist und belastet ihn daher nicht so sehr wie eine außerordentliche Kündigung. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel noch Urlaubsansprüche hat, die eine Beurlaubung für die Dauer der Kündigungsfrist erlauben, kann der Arbeitgeber gehalten sein, statt einer außerordentlichen eine ordentliche Kündigung auszusprechen.

Schließlich besteht eine Alternative zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers manchmal in seiner Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz oder einer Änderungskündigung. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel im Kontakt mit Kunden durch geschäftsschädigende Äußerungen gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, kann er diese Art von Pflichtverstoß nicht mehr begehen, wenn er künftig auf einem anderen freien Arbeitsplatz tätig ist, bei dem es keine Kundenkontakte gibt.

Wann ist das Interesse an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorrangig?

Auch wenn die bisherigen Prüfungspunkte gegen den gekündigten Arbeitnehmer sprechen, ist trotzdem weiterhin eine umfassende Abwägung zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der Kündigungsfristen vorzunehmen.

Diese Abwägung kann durchaus zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. So kann es bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten sprechen, wenn er zum Beispiel bereits sehr lange ohne Beanstandungen beschäftigt war oder wenn im konkreten Einzelfall die negativen Auswirkungen, die sein Pflichtverstoß auf das Arbeitsverhältnis hat, nicht so gravierend sind wie in vergleichbaren Fällen. Bei der Abwägung spielt auch die soziale Situation des Arbeitnehmers eine Rolle, d.h. sein Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen sowie seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

Wann hat der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist eingehalten?

Da die Zweiwochenfrist, innerhalb deren die außerordentliche Kündigung erklärt werden muß, ziemlich kurz ist, wird vor Gericht ziemlich oft darüber gestritten, ob sie eingehalten wurde. Dazu hat die Rechtsprechung unter anderem folgendes entschieden:

Bei nicht entschuldigtem Fernbleiben des Arbeitnehmers oder bei Selbstbeurlaubung beginnt die Frist erst dann, wenn der Arbeitnehmer wieder bei der Arbeit erscheint.

Ergeben wiederholte gleichartige Pflichtverstöße erst in ihrer Gesamtheit einen "wichtigen Grund", dann beginnt die Frist erst dann, wenn der zur Kündigung Berechtigte den letzten Verstoß erfahren hat. Bei strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber sogar das Ende des Strafverfahrens abwarten; erst dann beginnt die Zweiwochenfrist.

Außerdem kann der Arbeitgeber - obwohl er dazu nicht verpflichtet ist - vor Beginn der Zweiwochenfrist den Sachverhalt aufklären, wenn ihm Umstände bekannt geworden sind, die auf einen "wichtigen Grund" hindeuten. Zu diesem Zweck kann er auch den Arbeitnehmer anhören.

Schließlich kann sich die Zweiwochenfrist in Ausnahmefällen auch verlängern, wenn die Parteien in zeitlich fest begrenzten Gesprächen nach Möglichkeiten suchen, das Arbeitsverhältnis ohne außerordentliche Kündigung zu beenden.

Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung mitteilen?

Die Kündigungserklärung selbst muß keine Angabe von Gründen enthalten, um rechtlich wirksam zu sein. Erforderlich für die Wirksamkeit ist nicht die Mitteilung, sondern das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Zeitpunkt der Kündigung.

Nach § 626 Abs.2 Satz 2 BGB ist der Arbeitgeber allerdings dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht dazu, daß die Kündigung unwirksam ist.

So oder so: Spätestens im Kündigungsschutzprozeß muß der Arbeitgeber die von ihm angenommenen Gründe für seine Kündigung auch offenlegen, d.h. sich darüber aussprechen, da er ansonsten den Prozeß verliert.

Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören?

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer auch ohne vorherige Anhörung zu dem (angeblichen) Pflichtverstoß außerordentlich kündigen. Zu einer solchen Anhörung ist der Arbeitgeber rechtlich nicht verpflichtet.

Der Arbeitgeber ist aber gut beraten, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung anzuhören, da er auf diese Weise Fehlinformationen beseitigen und eine unwirksame außerordentliche Kündigung vermeiden kann.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung auf jeden Fall unwirksam?

Wie Sie unter dem Stichwort "Kündigungsschutz" nachlesen können, muß der Arbeitgeber bei jeder Kündigung - und also auch bei jeder außerordentlichen Kündigung - darauf achten, daß er nicht an bestimmten "Stolpersteinen" scheitert.

So ist zum Beispiel eine Kündigung generell unwirksam, wenn es in dem Betrieb, in dem Sie arbeiten, einen Betriebsrat gibt und Ihr Arbeitgeber den Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört hat. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats.

Unwirksam ist auch die Kündigung bestimmter Arbeitnehmer wie etwa eines Betriebsrats, einer Schwangeren oder eines schwerbehinderte Arbeitnehmers, falls der Arbeitgeber die hier vorgeschriebenen gesetzlichen Formalitäten nicht beachtet hat, wenn er also zum Beispiel vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nicht die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.

Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, stellt sich die Frage, ob bzw. wie Sie dagegen vorgehen wollen, d.h. ob Sie dagegen Kündigungsschutzklage erheben wollen oder nicht.

Diese Frage muß spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geklärt sein. Wenn Sie diese in §§ 4 Satz 1, 13 Abs.1 Satz 2 KSchG bestimmte Frist für die Erhebung der Klage versäumen, wird unwiderleglich vermutet, daß es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und daß der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat (§ 7 KSchG). Diese für den gekündigten Arbeitnehmer nachteilige Rechtsfolge gilt nach den ab dem 01.01.2004 geltenden neuen Vorschriften des KSchG auch für diejenigen Arbeitnehmer, die keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen.

Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, daß Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.

Dies gilt nicht nur dann, wenn Sie mit einer Klage Ihre weitere Beschäftigung durchsetzen wollen. Die Einhaltung der Frist ist genauso wichtig, wenn Sie das Ziel verfolgen, eine gute Abfindung auszuhandeln. Ist die Klagefrist nämlich einmal versäumt, ist eine Kündigungsschutzklage praktisch aussichtslos. In einer solchen Situation wird sich Ihr Arbeitgeber normalerweise auf keine Abfindung mehr einlassen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben oder rechtliche Vertretung durch Ihre Gewerkschaft beanspruchen können, riskieren Sie durch eine Kündigungsschutzklage in der Regel nichts. Auf der anderen Seite erhalten Sie in vielen Fällen durch eine Klage die Chance auf eine Abfindung.

Haben Sie keine Möglichkeit einer Kostenerstattung durch eine Rechtsschutzversicherung oder durch die Gewerkschaft, stehen Sie vor der Entscheidung, entweder nichts zu unternehmen oder selbst zu klagen oder sich auf eigene Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wegen der Schwierigkeiten des Kündigungsschutzrechts sollten Sie sich zumindest anwaltlich über die Erfolgsaussichten einer Klage beraten lassen. Außerdem besteht in je nach Ihrer finanziellen Lage die Möglichkeit, daß der Staat die Kosten für Ihren Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe übernimmt.

Weitere Informationen zum Thema Kosten finden Sie unter in unserem Ratgeber Gebühren.

Droht Ihnen eine Sperrzeit bei einer außerordentlichen Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung wegen eines angeblichen Pflichtverstoßes erhalten haben und diese Kündigung auf sich beruhen lassen, wird die Agentur für Arbeit in aller Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, da Sie (jedenfalls aus Sicht der Arbeitsverwaltung) "durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben" und "dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt" haben (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB III - Sozialgesetzbuch III). In der ansonsten drohenden Sperrzeit liegt daher ein weiterer Grund, Kündigungsschutzklage zu erheben, um den Arbeitgeber zumindest zur Rücknahme der gegen Sie erhobenen Vorwürfe zu bewegen.

Wenn Sie daher nach dem Ende der Beschäftigung auf den Bezug von Arbeitslosengeld angewiesen sind, ist es für Sie praktisch immer von Vorteil, eine außerordentliche Kündigung mit der Kündigungsschutzklage anzugreifen. Auch dann nämlich, wenn Ihre Chancen, den Prozeß zu gewinnen, sehr gering sind und an eine Abfindung kaum zu denken ist, kann doch oft ein Vergleich ausgehandelt werden, in dem zumindest festgehalten wird, daß das Arbeitsverhältnis nicht wegen eines Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers endet, sondern aus anderen bzw. betriebsbedingten Gründen.

Wo finden Sie mehr zum Thema außerordentliche Kündigung?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema außerordentliche Kündigung interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema außerordentliche Kündigung finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn man Ihnen eine außerordentliche Kündigung und/oder eine verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht gestellt hat oder wenn Ihnen eine außerordentliche Kündigung bereits ausgesprochen wurde und Sie daher vor der Entscheidung stehen, eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder sich auf eine außergerichtliche (Abfindungs-)Lösung einzulassen, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag / Geschäftsführeranstellungsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Anhörung zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen (falls vorhanden)
  • Kündigungsschreiben (falls vorhanden)
  • Angebot Abwicklungsvertrag (falls vorhanden)
  • Angebot Aufhebungsvertrag (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 8. Februar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09