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Arbeitsrecht aktuell: 10/136 Emmely arbeitet wieder als Kassiererin. |
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Barbara („Emmely“) Emme siegt vor dem Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
15.07.2010. Der Fall Emmely sorgte, angeheizt durch ver.di, für ein außergewöhnliches Medienecho. Die Diskussion war zeitweise mehr von Emotionen als von Sachargumenten geprägt. Das Wort vom "barbarischen Urteil von asozialer Qualität" machte die Runde. Ob die öffentliche Debatte tatsächlich zu einem Umdenken in deutschen Arbeitsgerichten führte, lässt sich schwer beurteilen. Es fehlt an dafür schlicht an objektiven Studien. Fakt ist, dass viele der im letzten Jahr veröffentlichten Kündigungen wegen Bagatelldelikten vor den Gerichten nicht hielten. Barbara Emme reihte sich nun – nach drei Instanzen – in diese Runde ein und konnte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wer ein Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen möchte, braucht dazu gemäß § 626 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen „wichtigen Grund“. Dies ist ein besonders schwerwiegender Anlass für eine Kündigung, der dem kündigenden Vertragspartner das Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern gleichermaßen zu.
Meist werden außerordentliche Kündigungen fristlos ausgesprochen, manchmal aber auch mit einer „Auslauffrist“. Auslauffristen werden vor allem bei arbeitgeberseitigen Kündigungen gewährt und zwar oft dann, wenn der „wichtige Grund“ einen betrieblichen Anlass hat, z.B. wenn tariflich unkündbare Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Betriebsschließung außerordentlich entlassen werden sollen. Dann muss eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden (eine ordentliche Kündigung ist ja tariflich nicht möglich), die das Arbeitsverhältnis aber natürlich nicht fristlos beenden soll.
Abgesehen von diesen Ausnahmefällen liegt der wichtige Grund für eine außerordentliche, vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung meist in einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers und/oder in dem dringenden Verdacht, dass sich der Arbeitnehmer eine solche Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Dann ist dem Arbeitgeber, jedenfalls aus seiner Sicht, das Abwarten der Kündigungsfrist deshalb nicht zuzumuten, weil er jederzeit mit einem weiteren gravierenden Fehlverhalten des Arbeitnehmers rechnen muss, d.h. der Arbeitgeber hat nicht mehr das für eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in den Arbeitnehmer.
Hat der Arbeitnehmer ein Vermögensdelikt (Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder dgl.) zulasten des Arbeitgebers, eines Betriebsangehörigen oder eines Kunden verübt, liegt darin nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung im Allgemeinen ein ausreichender („wichtiger“) Grund für eine außerordentliche Kündigung. Und zwar auch dann, wenn das Vermögensdelikt erstmalig begangen worden ist und wenn es nur einen kleinen, im Bereich weniger Euro liegenden Bagatellschaden verursacht.
Da § 626 BGB aber über diesen „an sich ausreichenden“ Kündigungsgrund eine Interessenabwägung im Einzelfall verlangt, ist in Diebstahls- und Betrugsfällen über die Klärung der vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe weiterhin zu prüfen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt als das Interesse des Arbeitnehmers an einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (Interessenabwägung).
In den letzten Jahren wird die Berechtigung sog. Bagatellkündigungen zunehmend in Zweifel gezogen, da Arbeitgeber mitunter Lappalien mit dem Ziel aufbauschen, sich „kostengünstig“ von langjährigen Mitarbeitern zu trennen. Eine besonders bekannte Bagatellkündigung wurde vor kurzem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09). Derzeit sind die Entscheidungsgründe nur ansatzweise bekannt, da derzeit nur eine Pressemitteilung des BAG vorliegt.
Barbara („Emmely“) Emme, eine seit 1977 bei dem Einzelhandelsgeschäft Kaiser´s in Berlin als Kassiererin beschäftigte Arbeitnehmerin, erhielt im Februar 2008 die fristlose Kündigung, und zwar mit der Begründung, dass sie zwei von Kunden im Laden verlorene Leergutbons im Wert von zusammen 1,30 EUR unberechtigt an sich genommen und sie an der Kasse eingelöst hatte. Frau Emme stritt die Vorwürfe ab.
Kaiser´s führte nach Bekanntwerden des Vorfalls ein wochenlanges, mehrfach unterbrochenes Anhörungsverfahren durch, in dem Frau Emme immer erneute Erklärungen für die sie belastenden Umstände vorbrachte. Dabei verstrickte sie sich in Widersprüche verstrickte und belastete sogar eine unbeteiligte Kollegin.
Im Ergebnis der Anhörung ging Kaiser´s davon aus, nachweisen zu können, dass Frau Emme zwei nicht von der Marktleitung abgezeichnete Leergutbons an einem bestimmten Tag an der Kasse eingelöst hatte, und es war aus Sicht von Kaiser´s überwiegend wahrscheinlich, dass die von Frau Emme eingelösten Bons zuvor von einem Kunden verloren und in einem Nebenraum des Ladenlokals aufbewahrt worden waren. Kaiser´s sprach daher, wie in solchen Fällen üblich, eine fristlose Kündigung wegen des dringenden Verdachts eines Vermögensdelikts sowie für den Fall der Unwirksamkeit dieser Kündigung („hilfsweise“) eine fristgerechte Kündigung aus, im vorliegenden Fall zum 30.09.2008.
Frau Emme zog vor das Arbeitsgericht Berlin und unterlag dort (Urteil vom 21.08.2008, 2 Ca 3632/08). Auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte sie keinen Erfolg (Urteil vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08).
Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des LAG schlugen bundesweit hohe Wellen, da die eng mit der Prozessvertretung Frau Emmes zusammenarbeitende Gewerkschaft ver.di den Gegenstand einer gegen Bagatellkündigungen gerichteten Kampagne machte.
Infolge dieser Kampagne wurde Frau Emme zur Person des öffentlichen Lebens. Wir berichteten laufend über diesen Fall in, z.B. in Arbeitsrecht aktuell: 09/028 Fristlose Kündigung wegen 1,30 EUR bestätigt, und in Arbeitsrecht aktuell: 09/031 Der Fall „Emmely“ als Politikum.
Das LAG begründete sein zulasten von Frau Emme gefälltes Urteil damit, dass nicht nur ein dringender Tatverdacht des verbotenen Einlösens der beiden Leergutbons bestehe. Vielmehr war das Gericht von der Tatbegehung durch Frau Emme überzeugt. Daher warf das Gericht ihr im Rahmen der Interessenabwägung vor, nicht nur vor Ausspruch der Kündigung, sondern auch danach im Prozess mehrfach die Unwahrheit gesagt zu haben. Durch dieses Verhalten, so das LAG, sei das Vertrauen von Kaiser´s in die Redlichkeit der Klägerin endgültig verloren gegangen (vgl. Arbeitsrecht aktuell 09/066 Urteilsgründe im Fall "Emmely").
Das BAG ließ zunächst mit Beschluss vom 28.07.2009 (3 AZN 224/09) die vom LAG nicht zugelassene Revision nachträglich zu (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 09/133 Barbara Emme kann ein Revisionsverfahren durchführen). Die nachträglich zugelassene Revision entschied das BAG jetzt zugunsten der Klägerin.
Zur Begründung heißt es in der derzeit allein vorhandenen Pressemitteilung, dass ein vorsätzlicher Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Vertragspflichten eine fristlose Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn der verursachte Schaden gering ist; außerdem sei der von Frau Emme begangene Vertragsverstoß „schwerwiegend“.
Allerdings ging die vom BAG vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Interessen zugunsten der Kassiererin aus. Das BAG bewertete die streitige Kündigung als unverhältnismäßig und daher im Ergebnis als unwirksam. Nach Ansicht des BAG hätten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht dem langjährigen beanstandungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses stärkere Beachtung beimessen müssen. Das durch den bisherigen Verlauf des Arbeitsverhältnisses entstandene Vertrauen konnte, so das BAG, durch eine einmalige und untypische Verfehlung nicht vollständig zerstört werden.
Außerdem hätte man im Rahmen der Interessenabwägung auch die geringe wirtschaftliche Schädigung des Arbeitgebers berücksichtigen müssen. Im Ergebnis, so das BAG, hätte eine Abmahnung ausgereicht.
Bei dieser Gelegenheit stellt das BAG auch klar, dass das „ungeschickte und widersprüchliche“ Prozessverhalten der Klägerin, das ihr vor allem vom LAG zur Last gelegt worden war, im Kündigungsschutzprozess nicht zu ihren Lasten berücksichtigt werden konnte.
Fazit: Entgegen ersten Kommentaren zu dem Urteil des BAG im Fall Emmely hat das oberte deutsche Arbeitsgericht seine Rechtsprechung zu Bagatellkündigungen nicht geändert. Jedenfalls ergibt sich eine solche Änderung nicht aus der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung.
Trotzdem hat das Urteil eine Signalwirkung über diesen Einzelfall hinaus. Bislang nämlich war die Interessenabwägung bei Bagatellkündigungen oft kaum mehr als ein juristische „Gehubere“ mit vorab zulasten des Arbeitnehmers feststehendem Ergebnis. Künftig wird sie bei eher geringer Schädigung des Arbeitgebers und bei langer Dauer des Arbeitsverhältnisses öfter einmal zugunsten des Arbeitnehmers ausgehen. Kritisch ist anzumerken, dass sich der vorliegende Einzelfall zu einer solchen Klarstellung nicht wirklich gut eignet, da Frau Emme ja nicht „wegen 1,30 EUR“ gekündigt worden war, sondern im Wesentlichen auch wegen ihres unaufrichtigen Verhaltens nach Aufdeckung des Vorfalls. Vielleicht war genau dieses auch der Grund dafür, dass sie nun in einer anderen Filiale arbeitet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2009, 3 AZN 224/09
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009, 7 Sa 2017/08
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21.08.2008, 2 Ca 3632/08
- "Emmely" arbeitet wieder als Kassiererin: RP-Online vom 22.06.2010, 14:19
- Arbeitsrecht aktuell: 09/133 Barbara Emme kann ein Revisionsverfahren durchführen
- Arbeitsrecht aktuell 09/066 Urteilsgründe im Fall "Emmely"
- Arbeitsrecht aktuell: 09/028 Fristlose Kündigung wegen 1,30 EUR bestätigt
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2010
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