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Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat |
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Bestellung eines Wahlvorstands durch Gericht
Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 27/09
08.02.2010. Um im Betrieb einen Betriebsrat (neu) zu gründen, muss zunächst in einem relativ komplizierten Verfahren ein Wahlvorstand eingesetzt werden. Scheitert die Wahl des Wahlvorstands, heißt dies aber noch nicht, dass damit auch die Gründung eines Betriebsrats gescheitert ist.
In diesem Fall kann nämlich die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragt werden. Darum geht es auch in der vorliegenden Entscheidung. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 27/09
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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In Betrieben mit in der Regel wenigsten fünf Mitarbeitern, von denen drei wählbar sind, kann ein Betriebsrat gewählt werden. (§§ 1, 8 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Das Gesetz ist der Möglichkeit einer Arbeitnehmervertretung und damit der betrieblichen Mitbestimmung der Arbeitnehmer also von vorneherein durchaus freundlich gesinnt.
Bevor aber ein Betriebsrat gewählt werden kann, muss in jedem Fall ein Wahlvorstand eingesetzt werden, der nach § 18 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen hat. Diese „Hürde“ vor einer Betriebsratswahl einzubauen, war unumgänglich, denn natürlich muss eine Wahl organisiert werden.
Allerdings ist das Hauptbestreben des Gesetzes, dass eine Betriebsratswahl schnell stattfinden kann. Die Hürden dürfen nicht unüberwindlich sein. Dies gilt vor allem für Betriebe, in denen noch kein Betriebsrat besteht. § 17 BetrVG sieht deshalb für diesen Fall ein abgestuftes Instrumentarium zur Einsetzung eines Wahlvorstandes vor, das sicherstellt, dass in jeder denkbaren Konstellation eine zügige Betriebsratswahl gewährleistet wird:
Besteht ein Gesamt- oder wenigsten Konzernbetriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand.
Bestehen weder Gesamt- noch Konzernbetriebsrat, so wählt eine Betriebsversammlung - also im besten Fall die gesamte wahlberechtigte Belegschaft - den Vorstand (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Zur Betriebsversammlung können drei Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen.
Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn nach § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag dreier Arbeitnehmer oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.
§ 17 Abs. 2 und § 17 Abs 4 stehen dabei in einem gewissen Konflikt. Denn an der Wahl des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung zeigt sich, dass das Gesetz schon auf dieser Stufe nicht nur eine zügige Betriebsratswahl will, sondern, dass die Wahl möglichst demokratisch sein soll. Das Demokratieprinzip taucht bspw. auch in § 14 Abs. 1 BetrVG auf, der eine geheime und unmittelbare Betriebsratswahl vorschreibt. Vor diesem Hintergrund wurde sogar schon bezweifelt, ob § 17 Abs. 4, der der Belegschaft in gewisser Hinsicht die Dinge aus der Hand nimmt, verfassungskonform ist.
Problematisch ist auch im Hinblick darauf, wann der Versuch, einen Wahlvorstand durch eine Betriebsversammlung zu wählen so gescheitert ist, dass ein Bestellung durch das Arbeitsgericht nach § 17 Abs. 4 möglich ist.
Mit dieser Frage befasst sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 02.10.2009, 10 TaBV 27/09).
Die Beteiligten streiten um die Bestellung eines Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht. Die Antragsgegnerin und Arbeitgeberin ist ein Luftfrachttransporteur mit 297 Mitarbeitern. In dem Betrieb besteht noch kein Betriebsrat. Auf einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes für die erstmalige Betriebsratswahl kam es zu Unstimmigkeiten darüber, ob ein drei oder fünfköpfiger Wahlvorstand gewählt werden sollte. Zur Wahl hatten sich fünf Arbeitnehmer gestellt, darunter die späteren Antragssteller. Ein Großteil der Belegschaft verließ über die Unstimmigkeiten den Versammlungsraum, woraufhin die Betriebsversammlung für beendet erklärt wurde.
Auf Antrag der drei Arbeitnehmer, die zur Betriebsversammlung eingeladen und sich dort auch bereit erklärt hatten, als Wahlvorstand zu fungieren, bestellte das Arbeitsgericht (ArbG) Siegen, einige Monate später einen fünfköpfigen Wahlvorstand (Beschluss vom 03. 02. 2009, 2 BV 1/09). Gegen den Beschluss legte die Arbeitgeberin Beschwerde zum LAG Hamm ein.
Die Betriebsversammlung sei eine „Farce“ gewesen. Die Teilnehmer hätten wegen der eingeschränkten Platzverhältnisse teilweise gar nicht im eigentlichen Versammlungszimmer anwesend sein können, sondern hätten im Gang bzw. vor der Tür stehen müssen. Die Versammlungsleiterin der Gewerkschaft ver.di sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zur Wahl des Wahlvorstandes zu beantworten. Es habe auch keine einzelne Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes stattgefunden, sie seien nur zusammen als "Der Wahlvorstand" zur Wahl gestellt worden. Nachdem die Wahl eigentlich mit 71 Nein und 21 Ja-Stimmen gescheitert gewesen sei, habe die Gewerkschaftsvertreterin das Wahlergebnis ausgerufen und verkündet, dass der Wahlvorstand nun gewählt worden sei. Die Arbeitnehmer hätten nach alledem keine Chance gehabt, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen. Das sei aber Voraussetzung für das Bestellungsverfahren vor dem Arbeitsgericht.
Die Antragsteller sind der Auffassung, auch die Arbeitgeberin könne nicht ernsthaft in Frage stellen, dass ein Versuch durchgeführt worden sei, einen Wahlvorstand zu wählen. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert. Die räumliche Enge hätte nicht dazu geführt, dass die anwesenden Arbeitnehmer von einem demokratischen Prozess ausgesperrt gewesen seien. Alle anwesenden Belegschaftsmitglieder hätten dem Verlauf der Betriebsversammlung folgen können. Auch die Abstimmung über den Wahlvorstand „im Block“ sei zulässig, die fünf Kandidaten hätten jedoch keine Mehrheit gefunden. Warum der Versuch gescheitert sei, sei unerheblich für eine Bestellung nach § 17 Abs. 4 BetrVG, solange er unternommen worden sei.
Das LAG wies die Beschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Bestellung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht. Es habe auf der Betriebsversammlung den Versuch einer Wahl gegeben, der aber gescheitert sei. Unstreitig haben sich lediglich 21 von ca. 90 Anwesenden mit Handzeichen für die Bildung eines fünfköpfigen Wahlvorstandes mit den fünf einzigen Kandidaten erklärt, die weitaus überwiegende Mehrheit hat ablehnend abgestimmt. Insoweit sei nicht entscheidend, ob das Wahlergebnis etwa von der die Versammlung leitenden Gewerkschaftsvertreterin anders gesehen oder geäußert worden ist. Unstreitig sei auf der Betriebsversammlung jedenfalls kein Wahlvorstand gewählt worden. Woran die Wahl gescheitert ist, sei nicht erheblich für § 17 Abs. 4. Dies widerspreche auch nicht den Grundprinzipien einer demokratischen Wahl. Auch bei Ein-leitung eines Bestellverfahrens habe nämlich die Betriebsversammlung bis zum rechtskräftigen Beschluss des Arbeitsgerichts weiterhin das Recht, selber einen Wahlvorstand zu wählen.
Im Grunde lässt sich der Schluss ziehen, dass es unerheblich ist, woran der Versuch einer Wahlvorstandswahl gescheitert ist, solange er gescheitert ist. Einzige Voraussetzung, die das Demokratieprinzip insoweit zu stellen scheint, ist, dass zu einer Betriebsversammlung wenigstens ordentlich eingeladen wurde. Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 BetrVG. Es ist zudem überzeugend. Der eigentlich entscheidende „demokratische Akt“ ist ja nicht die Einsetzung des Wahlvorstandes, sondern die Betriebsratswahl selber. Dass diese zügig stattfinden kann, will das Gesetz sichern.
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Letzte Überarbeitung: 8. März 2010
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