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Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
Lesen Sie hier, wer den Wahlvorstand bestellt, welche Aufgaben der Wahlvorstand hat und wie er arbeitet, wie sich Wahlvorstände zusammensetzen und in welcher Weise ihre Mitglieder vor Kündigungen geschützt sind.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie man Wählerlisten erstellt, was bei deren Veröffentlichung im Betrieb zu beachten ist und was der Wahlvorstand tun muss, um ein korrektes Wahlausschreiben zu erlassen und um Wahlvorschläge richtig zu prüfen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was ist ein Wahlvorstand?
- Wer bestellt den Wahlvorstand?
- Sollte es Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand geben?
- Müssen beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein?
- Muss die Gewerkschaft im Wahlvorstand vertreten sein?
- Wann ist der Wahlvorstand zu bestellen?
- Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
- Wie arbeitet der Wahlvorstand?
- Wer trägt die Kosten des Wahlvorstandes?
- Haben die Mitglieder des Wahlvorstandes einen Anspruch auf Freistellung und Schulung?
- Wie sind die Mitglieder des Wahlvorstandes vor Kündigungen geschützt?
- Wie erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste?
- Was ist beim Abdruck der Wählerliste zu beachten?
- Was muss der Wahlvorstand bei der Erstellung des Wahlausschreibens beachten?
- Was muss der Wahlvorstand bei der Prüfung der Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschläge beachten?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Wahlvorstand?
- Was können wir für Sie tun?
Was ist ein Wahlvorstand?
Ein Wahlvorstand besteht aus (mindestens) drei wahlberechtigten Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen des Betriebs (§ 16 Abs.1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).
Wahlberechtigt sind alle mindestens 18jährigen Arbeitnehmer des Betriebs einschließlich der Auszubildenden (§ 7 BetrVG, § 5 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Auch die Leiharbeitnehmer gehören dazu, wenn sie länger als drei Monate in dem Betrieb eingesetzt werden (§ 7 BetrVG).
Eines der Wahlvorstandsmitglieder ist der bzw. die Vorsitzende.
Im allgemeinen Wahlverfahren ist es möglich, mehr als drei Arbeitnehmer in den Wahlvorstand aufzunehmen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Dabei muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Im vereinfachten Wahlverfahren kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nicht auf mehr als drei erhöht werden (§ 16 Abs.1 Satz 2 BetrVG in Verb. mit § 17a Nr.2 BetrVG). Und anders als im allgemeinen Wahlverfahren kann der Wahlvorstand im vereinfachten Wahlverfahren auch aus nur zwei und damit aus einer geraden Anzahl von Mitgliedern bestehen (§ 16 Abs.1 Satz 3 BetrVG in Verb. mit § 17a Nr.2 BetrVG).
Wer bestellt den Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand wird vom amtierenden Betriebsrat bestellt. Der Betriebsrat entscheidet auch darüber, wer Vorsitzender des Wahlvorstandes ist, ob die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder auf mehr als drei erhöht und ob Ersatzmitglieder bestellt werden (§ 16 Abs.1 Satz 1 bis 4 BetrVG).
Soll in einem Betrieb erstmals ein Betriebsrat gewählt werden, wird der Wahlvorstand vom Gesamtbetriebsrat (GBR) oder, falls es keinen GBR gibt, durch den Konzernbetriebsrat (KBR) bestellt. Gibt es weder einen GBR noch einen KBR oder bleiben sie untätig, wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt.
Zur Not kann auch das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand bestellen, und zwar auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 17 Abs.4 BetrVG).
TIPP: Legt der Betriebsrat nicht fest, wer der Vorsitzende des Wahlvorstandes ist, holt der Wahlvorstand das in seiner ersten Sitzung nach, d.h. er bestimmt dann selbst, wer den Vorsitz hat.
Sollte es Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand geben?
Sinnvollerweise bestellt der Betriebsrat nicht nur die drei (oder fünf, sieben usw.) Mitglieder des Wahlvorstandes, sondern auch eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
Dazu sieht das Gesetz vor, dass pro Mitglied des Wahlvorstands ein Ersatzmitglied für den Verhinderungsfall bestellt werden kann (§ 16 Abs.1 Satz 4 BetrVG).
Müssen beide Geschlechter im Wahlvorstand vertreten sein?
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören (§ 16 Abs.1 Satz 5 BetrVG).
Anders als bei der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindest-Vertretung des betrieblichen Minderheitengeschlechts im Betriebsrat ist die Berücksichtigung beider im Betrieb vertretener Geschlechter im Wahlvorstand nur eine Soll-Vorschrift.
Der Wahlvorstand kann daher aus drei Frauen oder aus drei Männern bestehen, auch wenn die Belegschaft teils männlich, teils weiblich ist.
Muss die Gewerkschaft im Wahlvorstand vertreten sein?
Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht schon ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 16 Abs.1 Satz 6 BetrVG).
Wann ist der Wahlvorstand zu bestellen?
Gemäß § 16 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist der Wahlvorstand (beim allgemeinen Wahlverfahren) zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats zu bestellen. Im vereinfachten Wahlverfahren ist die Zehnwochen-Frist auf vier Wochen verkürzt (§ 16 Abs.1 Satz 1 BetrVG in Verb. mit § 17a Nr.1 BetrVG).
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre (§ 21 Satz 1 BetrVG). Sie beginnt entweder mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Amtszeit des vormaligen Betriebsrats, falls es einen vormaligen Betriebsrat gibt.
BEISPIEL: Die Amtszeit des vormaligen Betriebsrats endete am 24.04.2014 (Donnerstag). Die Amtszeit des derzeit amtierenden Betriebsrats hat am Folgetag begonnen, d.h. am 25.04.2014 (Freitag 00:00 Uhr). Seine Amtszeit endet vier Jahre später, d.h. am 24.04.2018 (Dienstag 24:00 Uhr). Von diesem Tag an zehn Wochen zurückgerechnet muss der amtierende Betriebsrat spätestens einen Wahlvorstand für die nächste Betriebsratswahl bestellen, d.h. spätestens am 13.02.2018 (Dienstag).
Das ergibt sich aus einer sinngemäßen Anwendung der Fristenregelungen der §§ 187, 188 BGB auf die rückwärts zu berechnende Frist. Denn der erste Tag der Rückwärtsfrist (also hier im Beispiel der letzte Tag der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats, d.h. der 24.04.2018) ist entsprechend § 187 Abs.2 BGB Bestandteil der Frist, weil das Ende der Amtszeit (als Beginn der Rückwärtsfrist) kein Ereignis im Verlauf des Tages ist, sondern mit dem Ablauf dieses Tages zusammenfällt.
Für das Wahljahr 2018 ist der späteste Termin zur Bestellung eines Wahlvorstandes der 22.03.2018. Denn die Amtszeit der bestehenden Betriebsräte endet spätestens am 31.05.2018, und spätestens zehn Wochen vorher ist der Wahlvorstand zu bestellen (§ 16 Abs.1 Satz 1 BetrVG in Verb. mit § 21 Satz 3 BetrVG).
Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Betriebsratswahl einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs.1 Satz 1 BetrVG).
Dazu muss er vor allem
- eine nach den Geschlechtern getrennte Wählerliste aufstellen (§ 2 WahlO, § 30 Abs.1 Satz 3 WahlO, § 36 Abs.1 Satz 3 WahlO),
- ein Wahlausschreiben verfassen und bekanntmachen, d.h. „erlassen“ (§ 3 WahlO, § 36 Abs.2 WahlO),
- die Vorschlagslisten (bei der Listenwahl) prüfen (§ 7 Abs.2 WahlO) bzw. die Wahlvorschläge (bei der Personenwahl) prüfen (§ 33 Abs.3 Satz 1 WahlO in Verb. mit § 7 Abs.2 WahlO)
- den Wahlvorgang bzw. die Stimmabgabe überwachen (§ 12 Abs.2 WahlO), die Stimmen auszählen (§ 13 WahlO) und die Gewählten ermitteln (§§ 15, 22 WahlO),
- die Gewählten benachrichtigen (§ 17 WahlO) und, falls sie die Wahl nicht ablehnen, die neuen Betriebsratsmitglieder bekanntgeben (§ 18 WahlO).
Wie arbeitet der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand arbeitet in ähnlicher Weise wie ein dreiköpfiger Betriebsrat: Er hält Sitzungen ab, zu denen der Vorsitzende alle drei Mitglieder einlädt, er fasst in den Sitzungen mit einfacher Mehrheit Beschlüsse, die durch einen Protokollführer protokolliert werden, und er stellt dementsprechend zu Beginn jeder Sitzung seine Beschlussfähigkeit fest (§ 1 Abs.3 WahlO).
Der Wahlvorstand ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner drei Mitglieder anwesend sind oder wenn im Verhinderungsfall für das verhinderte Mitglied ein Ersatzmitglied da ist.
Der Wahlvorstand kann sich auch eine Geschäftsordnung geben (§ 1 Abs.2 Satz 1 WahlO). Das hört sich zwar etwas überkandidelt an, da der Wahlvorstand seine Geschäftstätigkeit ja schon nach wenigen Wochen wieder einstellt, ist aber sinnvoll. Denn mit einer Geschäftsordnung kann der Wahlvorstand festlegen, wie der Vorsitzende zu den Sitzungen einlädt (z.B. per E-Mail), wo die Sitzungen stattfinden bzw. wo sich das Büro des Wahlvorstandes befindet usw.
TIP: Der Wahlvorstand sollte in seiner ersten Sitzung beschließen, wo er seine Sitzungen abhält (hier ist ein eigenes kleines Büro sinnvoll), in welcher Weise (E-Mail? SMS?) der Vorsitzende zu den Sitzungen einladen soll und wer Protokollführer ist. Außerdem sollte der Wahlvorstand dem Arbeitgeber und seinen Kollegen bekanntgeben, dass er seine Arbeit aufgenommen hat.
Wer trägt die Kosten des Wahlvorstandes?
Gemäß § 20 Abs.3 Satz1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl.
Dazu gehören auch die Kosten, die mit der Arbeit des Wahlvorstandes verbunden sind, d.h. Literaturkosten und Sachmittelkosten für das Büro des Wahlvorstandes.
Haben die Mitglieder des Wahlvorstandes einen Anspruch auf Freistellung und Schulung?
Mitglieder des Wahlvorstandes sind zwar ehrenamtlich tätig (§ 37 Abs.1 BetrVG). Wenn es erforderlich ist, arbeiten sie aber während ihrer Arbeitszeit. Das darf keine Gehaltsminderung zur Folge haben (§ 20 Abs.3 Satz 2 BetrVG).
Wie Betriebsratsmitglieder haben Wahlvorstandsmitglieder auch einen Anspruch auf Freistellung zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben des Wahlvorstandes erforderlich ist.
Die Kosten für den Besuch der Schulungsveranstaltungen trägt der Arbeitgeber, d.h. die eigentlichen Seminargebühren, Fahrtkosten für die Anfahrt zum Schulungsort sowie falls erforderlich Hotel- und Übernachtungskosten bei mehrtägigen Schulungen. Außerdem ist der Arbeitgeber zur Gehaltsfortzahlung für die Dauer solcher Schulungsveranstaltungen verpflichtet.
Wie sind die Mitglieder des Wahlvorstandes vor Kündigungen geschützt?
Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ähnlich wie Betriebsratsmitglieder vor Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Dieser Sonderkündigungsschutz folgt aus § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und ist in zwei Phasen aufgeteilt. In der ersten Phase ist der Kündigungsschutz stärker als in der zweiten.
Der Kündigungsschutz der ersten Phase beginnt mit der Bestellung des Wahlvorstandes und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 15 Abs.3 Satz 1 KSchG).
Während dieser „heißen Phase“ kann der Arbeitgeber nur außerordentlich kündigen, d.h. in aller Regel fristlos, was aber voraussetzt, dass er dazu einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Das wiederum setzt kriminelles Verhalten oder ähnlich schwerwiegende Pflichtverstöße voraus, d.h. hier spricht man von Diebstahl, Betrug, Tätlichkeiten usw.
Außerdem muss der Betriebsrat gemäß § 103 BetrVG vorab seine Zustimmung zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten außerordentlichen bzw. fristlosen Kündigung des Wahlvorstandsmitglieds erteilt haben. Legt sich der Betriebsrat quer, muss der Arbeitgeber vor das Arbeitsgericht ziehen und den Betriebsrat auf Ersetzung der Zustimmung verklagen.
Die zweite Phase des besonderen Kündigungsschutzes dauert sechs Monate lang und beginnt mit dem Ende der ersten Phase, d.h. mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Betriebsratswahl. In dieser Abkühlungsphase kann der Arbeitgeber ein Mitglied des Wahlvorstandes nur außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kündigen (so wie auch in der ersten Phase), braucht aber dazu keine Vorab-Zustimmung des Betriebsrats zu einer solchen Kündigung mehr (§ 15 Abs.3 Satz 2 KSchG).
Ähnlich wie die Mitglieder des Wahlvorstandes sind auch die Wahlbewerber vor Kündigungen des Arbeitgebers geschützt. Nähere Informationen zum Kündigungsschutz der Wahlbewerber finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren.
Wie erstellt der Wahlvorstand die Wählerliste?
Gemäß § 2 Abs.1 WahlO muss der Wahlvorstand eine Wählerliste aufstellen, d.h. eine Liste der Wahlberechtigten, die nach den Geschlechtern getrennt ist. Diese Pflicht hat der Wahlvorstand auch im vereinfachten Wahlverfahren (§ 30 Abs.1 Satz 3 WahlO, § 36 Abs.1 Satz 3 WahlO).
Bei der Aufstellung der Wählerliste muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand unterstützen, d.h. er muss
- dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte erteilen,
- dem Wahlvorstand die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen, d.h. insbesondere eine Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs, und
- den Wahlvorstand bei Ermittlung der leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG unterstützen.
Wahlberechtigt sind gemäß § 7 Satz 1 BetrVG alle Arbeitnehmer des Betriebs, zu denen auch die Auszubildenden gehören (§ 5 Abs.1 BetrVG), vorausgesetzt, sie sind mindestens 18 Jahre alt. Auch die Leiharbeitnehmer gehören zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).
Nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne des BetrVG und damit zu den Wahlberechtigten gehören vertretungsberechtigten Organmitglieder (AG-Vorstände, GmbH-Geschäftsführer, § 5 Abs.2 BetrVG) und die leitenden Angestellten (§ 5 Abs.3 BetrVG).
In der Wählerliste soll der Wahlvorstand alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs
- mit ihrem Familiennamen,
- ihrem Vornamen,
- ihrem Geburtsdatum sowie
- in alphabetischer Reihenfolge
- und unter Ausweis der nicht wählbaren (aber wahlberechtigten) Leiharbeitnehmer
aufführen (§ 2 Abs.1 WahlO).
Die Wählerliste ist von großer Bedeutung für die Betriebsratswahl, denn gemäß § 2 Abs.3 Satz 1 WahlO haben nur die in der Wählerliste eingetragenen Personen das aktive und passive Wahlrecht. Daher muss die Wählerliste auch die Leiharbeitnehmer gesondert ausweisen, denn sie haben nur das aktive Wahlrecht (d.h. sie können wählen), aber nicht das passive Wahlrecht (d.h. sie können nicht gewählt werden).
Durch die Aufstellung der Wählerliste entscheidet der Wahlvorstand verbindlich darüber, wer bei der Betriebsratswahl mitwählen und wer gewählt werden kann.
Was ist beim Abdruck der Wählerliste zu beachten?
Während die Wählerliste im Original bei den Unterlagen des Wahlvorstands bleibt, muss der Wahlvorstand eine Kopie („Abdruck“) der Wählerliste zusammen mit einer Kopie der WahlO an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auslegen. Das können je nach Größe des Betriebs auch mehrere Stellen sein, ist z.B. der Eingangsbereich, die Kantine, Fahrstühle usw.
Im Unterschied zur Original-Wählerliste, die die Geburtsdaten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen enthalten soll, soll das Geburtsdatum in der (bzw. den) ausgelegte(n) Kopie(n) der Wählerliste aus Datenschutzgründen nicht genannt werden (§ 2 Abs.4 Satz 2 WahlO).
Außerdem kann die Kopie der Wählerliste auch im betrieblichen Intranet bekannt gemacht werden.
Es ist sogar möglich (aber nicht zu empfehlen), die Kopie der Wählerliste und der WahlO ausschließlich in elektronischer Form bekannt zu machen. Das ist aber nur zulässig, wenn auch alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer davon Kenntnis erlangen können und wenn Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen an der Kopie der Wählerliste nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
Die Kopie der Wählerliste und der WahlO müssen vom Tag des Wahlausschreibens an bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Betrieb ausgelegt werden.
Was muss der Wahlvorstand bei der Erstellung des Wahlausschreibens beachten?
Das Wahlausschreiben ist die offizielle Information der Belegschaft über die bevorstehende Betriebsratswahl. Zuständig für den „Erlass“ des Wahlausschreibens ist der Wahlvorstand.
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet (§ 3 Abs.1 WahlO, § 36 Abs.2 WahlO). Auf seiner Grundlage sollen die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Vorschlagslisten (bei der Listenwahl) bzw. Wahlvorschläge (bei der Personenwahl) beim Wahlvorstand einreichen, die vom Wahlvorstand geprüft und dann letztlich auf dem Stimmzettel abgedruckt werden.
Beim allgemeinen Wahlverfahren muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlassen werden (§ 3 Abs.1 Satz 1 WahlO). Im vereinfachten Wahlverfahren gibt es zwar keine ausdrücklich in der WahlO genannte Frist, doch muss das Wahlausschreiben im Allgemeinen spätestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung erlassen werden, weil mindestens eine Woche zum Einreichen der Wahlvorschläge verbleiben sollte und weil zwischen Einreichen der Vorschläge und Wahlversammlung zwingend eine Woche liegen muss.
Das Wahlausschreiben muss gemäß § 3 Abs.2 WahlO wichtige faktische und rechtliche Informationen für die wahlberechtigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen enthalten. Zu diesen Informationen gehören
- der Ort, wo die Wählerliste ausliegt,
- der Hinweis, dass nur die in der Wählerliste genannten Personen wählen bzw. gewählt werden können,
- die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
- der Anteil der Geschlechter und die Mindestanzahl von Betriebsratssitzen des Minderheitengeschlechts,
- der Hinweis auf die Zweiwochenfrist zur Einreichung von Wahlvorschlägen und auf die erforderliche Anzahl der Unterstützer
- der Ort, der Tag und die Zeit der Stimmabgabe sowie
- die Betriebsadresse des Wahlvorstandes.
Ebenso wie die Wählerliste gibt es auch beim Wahlausschreiben ein Original und eine oder mehrere Kopien (vom Gesetz „Abdruck“ genannt).
Das Original des Wahlausschreibens muss vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben werden und bleibt bei den Unterlagen des Wahlvorstands. Die Kopien des Wahlausschreibens sind an geeigneten
Eine oder mehrere Kopien des Wahlausschreibens sind vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe im Betrieb auszuhängen, und zwar an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen (§ 3 Abs.4 WahlO). Dort sind die Kopien in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Außerdem kann das Wahlausschreiben auch im betrieblichen Intranet und/oder per E-Mail bekannt gemacht werden.
Was muss der Wahlvorstand bei der Prüfung der Vorschlagslisten bzw. der Wahlvorschläge beachten?
Arbeitnehmer, die Vorschlagslisten (bei der Listenwahl) bzw. Wahlvorschläge (bei der Personenwahl) beim Wahlvorstand einreichen, müssen dabei einige Formalitäten beachten. Und die Einhaltung dieser Formalitäten muss der Wahlvorstand überprüfen.
Diese Formalitäten sind:
- Wählbarkeit: Listen mit den Namen der Listenkandidaten (bei der Listenwahl) bzw. Wahlvorschläge mit den Namen der Kandidaten (bei der Personenwahl) dürfen nur Kandidaten und Kandidatinnen vorschlagen, die das passive Wahlrecht haben, d.h. gewählt werden können. Das sind gemäß § 8 BetrVG alle mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die dem Betrieb sechs Monate lang angehören.
- Frist: Die Vorschlagslisten (bei der Listenwahl) sind spätestens zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Abs.1 Satz 2 WahlO). Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (bei der Personenwahl) endet eine Woche vor der Wahlversammlung, so dass bis dahin auch beanstandete Vorschläge korrigiert werden müssen (§ 14a Abs.3 Satz 2 BetrVG, § 36 Abs.5 Satz 1 und 2 WahlO).
- Zustimmung der Bewerber: Die Bewerber und Bewerberinnen müssen ihrer Kandidatur schriftlich zugestimmt haben (§ 6 Abs.2 Satz 3 WahlO).
- Ausreichende Anzahl von Unterstützern durch Wahlberechtigte: Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens fünf Prozent der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (§ 14 Abs.4 Satz 1 BetrVG). Wahlberechtigt sind alle mindestens 18jährigen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden und der Leiharbeitnehmer, wenn diese länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (Unternehmensorgane und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs.2 und 3 BetrVG sind nicht wahlberechtigt). In kleinen Betrieben mit höchstens zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen zwei Wahlberechtigte als Unterstützer. Nach oben hin genügt es auch in Großbetrieben, wenn 50 Wahlberechtigte eine Vorschlagsliste unterstützen (§ 14 Abs.4 Satz 2 BetrVG). Wahlvorschläge einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft müssen mindestens von zwei Beauftragten unterzeichnet sein (§ 14 Abs.5 BetrVG).
- Klare Reihenfolge der Kandidaten einer Liste: In jeder Vorschlagsliste (bei der Listenwahl) müssen die Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer aufgeführt werden. Dabei sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb anzugeben (§ 6 Abs.3 Satz 1 WahlO).
- Kein Doppelspiel von Kandidaten und Unterstützern: Kandidaten und Unterstützer können (bei der Listenwahl) nur für eine Liste kandidieren und nur eine Liste unterstützen (§ 6 Abs.5 und Abs.7 WahlO).
Die Einhaltung der o.g. Vorschriften muss der Wahlvorstand prüfen.
Falls die Vorschlagslisten (bei der Listenwahl) bzw. die Wahlvorschläge (bei der Personenwahl) noch rechtzeitig korrigiert werden können, hat der Wahlvorstand Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, meist innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen (§ 6 Abs.5 und Abs.7 WahlO, § 8 Abs.2 WahlO).
Dagegen sind Vorschlagslisten,
- die nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingereicht werden, und/oder
- bei denen die Kandidaten nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, und/oder
- die zu wenig Unterstützer haben
ungültig (§ 8 Abs.1 WahlO) und daher zurückzuweisen. Bleibt dafür noch genug Zeit, können die Unterstützer allerdings einen erneuten (diesmal korrekten) Vorschlag einreichen.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Wahlvorstand?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Wahlvorstand interessieren könnten, finden Sie hier:
- Fristenrechner für die Betriebsratswahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit, Zeitarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
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- Handbuch Arbeitsrecht: Unkündbarkeit
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Wahlvorstand finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 22|2021 BAG: Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl wegen Verwendung einer teilweise unrichtigen Wählerliste
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 20/108 Behinderung der Betriebsratswahlen durch den Arbeitgeber
- Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen zur Zusammensetzung und den Aufgaben des Wahlvorstands haben oder wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Wahlvorstands und seiner Mitglieder gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir bieten auch Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl an. Grundlage dafür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums und eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen, mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt, die im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
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