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Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
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Vorherige Vereinbarung mit Arbeitgeber erforderlich
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08
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09.04.2010. Entschließen sich die Arbeitnehmer eines Betriebes, einen Betriebsrat zu wählen, müssen sie zunächst einen Wahlvorstand bilden, der für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist. Um bei der anstehenden Betriebsratswahl keine Fehler zu machen, benötigt der Wahlvorstand in der Regel die Unterstützung durch die Gewerkschaft oder durch einen arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt.
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen muss, der für den Wahlvorstand tätig wurde. BAG, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Entstehen dem Betriebsrat durch seine Tätigkeit Kosten, muss nicht er selber sondern der Arbeitgeber diese gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) tragen. Neben diesem Grundsatz existieren hierzu eine Reihe spezieller Vorschriften. Eine dieser Vorschriften ist § 80 Abs. 3 BetrVG: Danach darf der Betriebsrat für seine Tätigkeit „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ Sachverständige beanspruchen, wozu auch Rechtsanwälte gezählt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Von einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hängt seine Pflicht, die Kosten zu tragen, dabei entscheidend ab. Das zeigt sich auch bei einem Blick auf § 111 Satz 2 BetrVG. Dort kann der Betriebsrat einen Berater nämlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung heranziehen, dies gilt aber nur bei bevorstehenden Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten. Während der Betriebsrat also in diesem Fall auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers Beratungskosten verursachen darf, hat er diese Möglichkeit bei § 80 Abs. 3 BetrVG gerade nicht.
Für Betriebsräte und ihre Rechtsanwälte ist es deshalb besonders wichtig, dass die Voraussetzungen, die die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auslösen, beachtet werden. Denn liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Rechtsanwalt unter Umständen umsonst gearbeitet.
Im Gegensatz zu den vielfältigen, aufeinander Bezug nehmenden Kostentragungsvorschriften im BetrVG, die die Arbeit des Betriebsrats betreffen, gibt es derartige Regelungen für den Wahlvorstand nicht. Die einzige Vorschrift, die sich mit den Kosten für Wahlvorstände befasst ist § 20 Abs. 3 BetrVG, der regelt dass der Arbeitgeber, ähnlich wie bei § 40 BetrVG, die Kosten der Betriebsratswahl trägt. Nicht geregelt ist dabei allerdings, ob Arbeitgeber auch die Kosten für die Beautragung eines Rechtsanwalts tragen müssen. Denn § 80 Abs. 3 BetrVG spricht nur von Betriebsräten.
Fraglich ist daher, ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Kosten für eine anwaltliche Beratung von Wahlvorständen tragen muss. Darum geht es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.11.2009 (7 ABR 26/08).
Der Arbeitgeber betreibt ein globales Reise- und Vertriebssystem und beschäftigt in Frankfurt am Main 35 Arbeitnehmer. Im Jahr 2006 sollten dort Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Hierfür konstituierte sich ein Wahlvorstand, der einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der laufenden Beratung und Vertretung und mit der Durchführung von Schulungsmaßnahmen beauftragte. Dabei trat der Wahlvorstand seinen Freistellungsanspruch nach § 20 Abs.3 BetrVG an den Rechtsanwalt ab, d.h. er ermöglichte dem Rechtsanwalt, sich wegen seiner Kosten direkt an den Arbeitgeber zu wenden.
Der Rechtsanwalt teilte dem Arbeitgeber mit, dass er von Wahlvorstand beauftragt sei und stellte ihm ein paar Monate später Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.804,80 EUR für die Beratung, Vertretung und Schulung des Wahlvorstand in Rechnung, die der Arbeitgeber nicht zahlte. Daraufhin strengte er ein Beschlussverfahren vor dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main an, in dem er vom Arbeitgeber Zahlung seiner Kosten verlangte. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem daraufhin angerufenen Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag der Rechtsanwalt.
Das BAG entschied wie die Vorinstanzen, d.h. es gab dem Arbeitgeber recht. Er musste daher die Anwaltsrechnung nicht bezahlen.
Das BAG stellt dabei zwar klar, dass die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl im Sinne des § 20 Abs. 3 BetrVG durchaus auch die Kosten für die Beratung, Vertretung und Schulung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt beinhalten können. Aber der Wahlvorstand muss nach Ansicht des BAG dabei wie ein Betriebsrat die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG beachten. Der Wahlvorstand hätte also vor Beauftragung des Rechtsanwalts eine Vereinbarung über dessen Tätigkeitsumfang und Bezahlung mit dem Arbeitgeber treffen müssen, was er vorliegend nicht getan hatte.
Zu recht verlangt das BAG vorliegend eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Wahlvorstand diesbezüglich besser gestellt sein sollte als der Betriebsrat. Zweck der Regelung in § 80 Abs.3 BetrVG, vorab eine Vereinbarung über die Beauftragung zu schließen, ist schließlich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, Argumente gegen eine Beauftragung rechzeitig vorbringen zu können oder Alternativen, etwa eine interne Schulung des Betriebsrats, anzubieten und zu verhindern, dass eine Beratung “ausufert“. Ein Bedürfnis hieran besteht aber auch bei den Kosten des Wahlvorstands.
Zwar kann man dagegen halten, dass bei einem Wahlvorstand aufgrund vielfältiger Fristen häufig Bedarf an einer kurzfristigen Beratung besteht, allerdings wendet das BAG zu recht ein, dass ein derartiger kurzfristiger Beratungsbedarf oft auch beim Betriebsrat besteht. Der Betriebsrat kann, wenn sich der Arbeitgeber weigert, eine Vereinbarung zu treffen, im Eilverfahren die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Diese Möglichkeit steht auch dem Wahlvorstand zu, stellt das BAG klar.
Fazit: Wahlvorstände dürfen sich nach § 20 Abs. 3 BetrVG durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Genauso wie Betriebsräte, müssen sie dann aber die Voraussetzungen von § 80 Abs.3 BetrVG beachten und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einfordern, damit dieser zur Tragung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.
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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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