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Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände




Vorherige Vereinbarung mit Arbeitgeber erforderlich

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08

09.04.2010. Entschließen sich die Arbeitnehmer eines Betriebes, einen Betriebsrat zu wählen, müssen sie zunächst einen Wahlvorstand bilden, der für die Durchführung der Betriebsratswahl zuständig ist. Um bei der anstehenden Betriebsratswahl keine Fehler zu machen, benötigt der Wahlvorstand in der Regel die Unterstützung durch die Gewerkschaft oder durch einen arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwalt.

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) befasst sich mit der Frage, ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Kosten für einen Rechtsanwalt tragen muss, der für den Wahlvorstand tätig wurde. BAG, Beschluss vom 11.11.2009, 7 ABR 26/08

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Das Prinzip: Arbeitgeber müssen die Kosten des Betriebsrats tragen

Entstehen dem Betriebsrat durch seine Tätigkeit Kosten, muss nicht er selber sondern der Arbeitgeber diese gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) tragen. Neben diesem Grundsatz existieren hierzu eine Reihe spezieller Vorschriften. Eine dieser Vorschriften ist § 80 Abs. 3 BetrVG: Danach darf der Betriebsrat für seine Tätigkeit „nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber“ Sachverständige beanspruchen, wozu auch Rechtsanwälte gezählt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Von einer vorherigen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hängt seine Pflicht, die Kosten zu tragen, dabei entscheidend ab. Das zeigt sich auch bei einem Blick auf § 111 Satz 2 BetrVG. Dort kann der Betriebsrat einen Berater nämlich auch ohne ausdrückliche Vereinbarung heranziehen, dies gilt aber nur bei bevorstehenden Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Beschäftigten. Während der Betriebsrat also in diesem Fall auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers Beratungskosten verursachen darf, hat er diese Möglichkeit bei § 80 Abs. 3 BetrVG gerade nicht.

Für Betriebsräte und ihre Rechtsanwälte ist es deshalb besonders wichtig, dass die Voraussetzungen, die die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auslösen, beachtet werden. Denn liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat der Rechtsanwalt unter Umständen umsonst gearbeitet.

Im Gegensatz zu den vielfältigen, aufeinander Bezug nehmenden Kostentragungsvorschriften im BetrVG, die die Arbeit des Betriebsrats betreffen, gibt es derartige Regelungen für den Wahlvorstand nicht. Die einzige Vorschrift, die sich mit den Kosten für Wahlvorstände befasst ist § 20 Abs. 3 BetrVG, der regelt dass der Arbeitgeber, ähnlich wie bei § 40 BetrVG, die Kosten der Betriebsratswahl trägt. Nicht geregelt ist dabei allerdings, ob Arbeitgeber auch die Kosten für die Beautragung eines Rechtsanwalts tragen müssen. Denn § 80 Abs. 3 BetrVG spricht nur von Betriebsräten.

Fraglich ist daher, ob und unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Kosten für eine anwaltliche Beratung von Wahlvorständen tragen muss. Darum geht es in einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.11.2009 (7 ABR 26/08).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitgeber zahlt den Rechtsanwalt des Wahlvorstands nicht

Der Arbeitgeber betreibt ein globales Reise- und Vertriebssystem und beschäftigt in Frankfurt am Main 35 Arbeitnehmer. Im Jahr 2006 sollten dort Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Hierfür konstituierte sich ein Wahlvorstand, der einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der laufenden Beratung und Vertretung und mit der Durchführung von Schulungsmaßnahmen beauftragte. Dabei trat der Wahlvorstand seinen Freistellungsanspruch nach § 20 Abs.3 BetrVG an den Rechtsanwalt ab, d.h. er ermöglichte dem Rechtsanwalt, sich wegen seiner Kosten direkt an den Arbeitgeber zu wenden.

Der Rechtsanwalt teilte dem Arbeitgeber mit, dass er von Wahlvorstand beauftragt sei und stellte ihm ein paar Monate später Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.804,80 EUR für die Beratung, Vertretung und Schulung des Wahlvorstand in Rechnung, die der Arbeitgeber nicht zahlte. Daraufhin strengte er ein Beschlussverfahren vor dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main an, in dem er vom Arbeitgeber Zahlung seiner Kosten verlangte. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem daraufhin angerufenen Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) unterlag der Rechtsanwalt.

Bundesarbeitsgericht: Keine Zahlungspflicht mangels vorheriger Vereinbarung über die Kostentragung

Das BAG entschied wie die Vorinstanzen, d.h. es gab dem Arbeitgeber recht. Er musste daher die Anwaltsrechnung nicht bezahlen.

Das BAG stellt dabei zwar klar, dass die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratswahl im Sinne des § 20 Abs. 3 BetrVG durchaus auch die Kosten für die Beratung, Vertretung und Schulung des Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt beinhalten können. Aber der Wahlvorstand muss nach Ansicht des BAG dabei wie ein Betriebsrat die Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG beachten. Der Wahlvorstand hätte also vor Beauftragung des Rechtsanwalts eine Vereinbarung über dessen Tätigkeitsumfang und Bezahlung mit dem Arbeitgeber treffen müssen, was er vorliegend nicht getan hatte.

Zu recht verlangt das BAG vorliegend eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Denn es ist nicht ersichtlich, warum der Wahlvorstand diesbezüglich besser gestellt sein sollte als der Betriebsrat. Zweck der Regelung in § 80 Abs.3 BetrVG, vorab eine Vereinbarung über die Beauftragung zu schließen, ist schließlich die Möglichkeit für den Arbeitgeber, Argumente gegen eine Beauftragung rechzeitig vorbringen zu können oder Alternativen, etwa eine interne Schulung des Betriebsrats, anzubieten und zu verhindern, dass eine Beratung “ausufert“. Ein Bedürfnis hieran besteht aber auch bei den Kosten des Wahlvorstands.

Zwar kann man dagegen halten, dass bei einem Wahlvorstand aufgrund vielfältiger Fristen häufig Bedarf an einer kurzfristigen Beratung besteht, allerdings wendet das BAG zu recht ein, dass ein derartiger kurzfristiger Beratungsbedarf oft auch beim Betriebsrat besteht. Der Betriebsrat kann, wenn sich der Arbeitgeber weigert, eine Vereinbarung zu treffen, im Eilverfahren die Ersetzung der Zustimmung beantragen. Diese Möglichkeit steht auch dem Wahlvorstand zu, stellt das BAG klar.

Fazit: Wahlvorstände dürfen sich nach § 20 Abs. 3 BetrVG durch einen Rechtsanwalt beraten lassen. Genauso wie Betriebsräte, müssen sie dann aber die Voraussetzungen von § 80 Abs.3 BetrVG beachten und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einfordern, damit dieser zur Tragung der Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

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