- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht - A
- Arbeitsrecht - B
- Arbeitsrecht - C
- Arbeitsrecht - D
- Arbeitsrecht - E
- Arbeitsrecht - F
- Arbeitsrecht - G
- Arbeitsrecht - H
- Arbeitsrecht - I
- Arbeitsrecht - K
- Arbeitsrecht - L
- Arbeitsrecht - M
- Arbeitsrecht - N
- Arbeitsrecht - O
- Arbeitsrecht - P
- Arbeitsrecht - R
- Arbeitsrecht - S
- Arbeitsrecht - T
- Arbeitsrecht - U
- Arbeitsrecht - V
- Arbeitsrecht - W
- Arbeitsrecht - Z
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung: Wer ist gewählt?
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum letzten Akt der Betriebsratswahl, d.h. zur persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum bzw. zur Stimmabgabe per Briefwahl.
Hier müssen Wahlvorstände Fehler bei der Gestaltung der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen vermeiden und darauf achten, dass am Wahltag im Wahlraum alles mit rechten Dingen zugeht.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was Wahlvorstände bei der öffentlichen Auszählung der Stimmen, bei der Feststellung der gewählten Kandidaten und im Anschluss daran bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beachten müssen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Welche Angaben müssen die Stimmzettelvordrucke im allgemeinen Wahlverfahren enthalten, d.h. bei der Listenwahl?
- Welche Angaben müssen die Stimmzettelvordrucke im vereinfachten Wahlverfahren enthalten, d.h. bei der Personenwahl?
- Welche Fehler müssen bei der Gestaltung der Stimmzettelvordrucke vermieden werden?
- Warum sind Wahlumschläge wichtig?
- Wer darf per Briefwahl wählen?
- Was muss der Wahlvorstand bei der Briefwahl beachten?
- Wie wählt man per Briefwahl?
- Wie muss der Wahlraum gestaltet sein?
- Müssen Mitglieder des Wahlvorstands bei der Stimmabgabe anwesend sein?
- Kann der Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen?
- Wie läuft die Stimmabgabe ab?
- Was ist bei der Stimmenauszählung zu beachten?
- Wann sind Stimmzettel ungültig?
- Wie stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest?
- Was bleibt nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu tun?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung?
- Was können wir für Sie tun?
Welche Angaben müssen die Stimmzettelvordrucke im allgemeinen Wahlverfahren enthalten, d.h. bei der Listenwahl?
Im allgemeinen Wahlverfahren, d.h. bei der Listenwahl, müssen auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten stehen, und zwar in der Reihenfolge von Ordnungsnummern, die vorher durch Losentscheid ermittelt worden sind (Liste 1, Liste 2 usw.), § 11 Abs.2 Satz 1 Wahlordnung (WahlO) in Verb. mit § 10 Abs.1 WahlO.
Da die Listen meist unter einem bestimmten Kennwort für sich werben (z.B. „Liste Arbeitsplatzsicherheit“, „Die Antikapitalisten“, „Liste Gewerkschaft XYZ“), sieht die WahlO vor, dass auch das Kennwort der Liste auf dem Stimmzettel abgedruckt wird (§ 11 Abs.2 Satz 1 WahlO).
Außerdem sind pro Liste die beiden Bewerber, die auf den ersten Listenplätzen stehen, mit ihrem Namen, ihrem Vornamen und der Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen (§ 11 Abs.2 Satz 1 WahlO). Es ist nicht zulässig, mehr als zwei Bewerber pro Liste auf dem Wahlzettel anzugeben.
Aus den Stimmzetteln muss hervorgehen, dass die Wählerinnen und Wähler jeweils nur eine der gegeneinander antretenden Vorschlagslisten wählen kann (§ 11 Abs.1 WahlO).
Welche Angaben müssen die Stimmzettelvordrucke im vereinfachten Wahlverfahren enthalten, d.h. bei der Personenwahl?
Im vereinfachten Wahlverfahren stellen sich die Kandidaten und Kandidatinnen als Personen zur Wahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich verbuchen kann (Personenwahl, Mehrheitswahl). Dementsprechend müssen die Wählerinnen und Wähler so viele Kreuzchen machen bzw. so viele Kandidaten wählen, wie Betriebsratssitze zu vergeben sind (§ 34 Abs.1 Satz 3 WahlO).
Für die Gestaltung der Stimmzettelvordrucke heißt das, dass auf den Stimmzetteln die Kandidaten und Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge genannt werden, und zwar mit ihrem Namen, ihrem Vornamen und der Art der Beschäftigung im Betrieb (§ 34 Abs.1 Satz 2 WahlO).
Welche Fehler müssen bei der Gestaltung der Stimmzettelvordrucke vermieden werden?
Die Stimmzettel müssen so gestaltet sein, dass die konkurrierenden Listen bzw. Bewerber in drucktechnisch gleicher Weise angegeben werden.
Wenn ein bestimmter Wahlvorschlag (Liste oder Bewerber) drucktechnisch stärker und/oder in anderer Gestaltung präsentiert wird als andere Vorschläge, ist eine Beeinflussung der Wahl objektiv möglich, auch wenn eine solche Beeinflussung gar nicht beabsichtigt ist, sondern z.B. nur die Druckerei einen Fehler gemacht hat. In einem solchen Fall ist die Wahl anfechtbar.
Außerdem müssen alle Stimmzettelvordrucke gleich sein, d.h. es darf keine Unterschiede geben bei der Papierart und/oder bei der Größe der Stimmzettel und/oder bei ihrer Farbe und/oder Beschriftung. Denn nur bei gleichen Stimmzettelvordrucken ist sichergestellt, dass später niemand nachvollziehen kann, wer welchen Stimmzettel ausgefüllt hat. Damit dient die gleiche Gestaltung der Stimmzettelvordrucke dem Schutz des Wahlgeheimnisses.
Warum sind Wahlumschläge wichtig?
Die WahlO schreibt vor, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmzettel abgeben, und zwar „in den hierfür bestimmten Umschlägen“, d.h. in den Wahlumschlägen.
Durch die Wahlumschläge wird das Wahlgeheimnis geschützt. Denn der Wahlumschlag verhindert, dass der ausgefüllte Stimmzettel, der sich vielleicht noch in der Hand des Wählers bzw. der Wählerin befindet, von außen gesehen werden kann.
Werden durchsichtige oder gar keine Wahlumschläge verwendet, ist die Betriebsratswahl anfechtbar.
Wer darf per Briefwahl wählen?
Wer am Wahltag nicht anwesend sein und daher seine Stimme nicht persönlich abgeben kann, z.B. wegen Urlaubs, Krankheit, Elternzeit oder aus einem anderen Grund, kann seine Stimme per Briefwahl abgeben („schriftliche Stimmabgabe“).
Diese Möglichkeit gibt es im allgemeinen Wahlverfahren (§§ 24 bis 26 WahlO) ebenso wie im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a Abs.4 BetrVG, § 35 WahlO, § 36 Abs.4 WahlO).
Im Normalfall gilt: Wer per Briefwahl wählen möchte, muss sie beim Wahlvorstand beantragen. Dabei muss man im vereinfachten Verfahren eine Frist von drei Tagen beachten, d.h. der Antrag ist spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand zu stellen (§ 35 Abs.1 Satz 2 WahlO).
In bestimmten Fällen muss der Wahlvorstand von sich aus aktiv werden und den Wahlberechtigten ohne Antrag die Briefwahlunterlagen aushändigen oder zuschicken. Das muss er dann tun, wenn er weiß, dass bestimmte Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmergruppen am Wahltag nicht anwesend sein können, wie insbesondere Außendienstmitarbeiter, Home-Office-Arbeitnehmer u.a. (§ 25 Abs.2 WahlO).
Was muss der Wahlvorstand bei der Briefwahl beachten?
Um den zur Briefwahl berechtigten Arbeitnehmern die Briefwahl zu ermöglichen, muss der Wahlvorstand ihnen folgende Unterlagen aushändigen oder übersenden (§ 24 Abs.1 Satz 1 WahlO):
- das Wahlausschreiben
- die Vorschlagslisten
- den Stimmzettel
- den Wahlumschlag
- eine vorgedruckte Erklärung, die der Wähler bzw. die Wählerin unterschreiben muss und in der versichert wird, dass der Stimmzettel persönlich ausgefüllt wurde
- einen größeren, bereits frankierten Briefumschlag („Freiumschlag“), der die Adresse des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt
Außerdem „soll“ der Wahlvorstand den Briefwählern auch folgende Unterlage aushändigen oder übersenden (§ 24 Abs.1 Satz 2 WahlO):
- ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe
Abschließend muss der Wahlvorstand in der Wählerliste notieren, wer, wann und wie (persönliche Aushändigung oder Post?) Briefwahlunterlagen bekommen hat.
Den Rücklauf der Briefwahl-Stimmen hat der Wahlvorstand abzuarbeiten:
Am Wahltag, und zwar unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe, öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis dahin eingegangenen Freiumschläge der Briefwähler und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen über die persönliche und korrekte Wahl (§ 26 Abs.1 Satz 1 WahlO).
War die schriftliche Stimmabgabe (ausweislich der unterschriebenen vorgedruckten Erklärung) korrekt (d.h. unbeobachtet und persönlich gemäß § 25 WahlO), vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste und legt danach den Wahlumschlag des Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne (§ 26 Abs.1 Satz 2 WahlO).
Wie wählt man per Briefwahl?
Wer seine Stimme schriftlich abgibt, d.h. per Briefwahl, muss drei Dinge tun (§ 25 Satz 1 WahlO):
- Er muss den Stimmzettel unbeobachtet persönlich ausfüllen („kennzeichnen“), in den Wahlumschlag stecken und diesen verschließen.
- Er muss die vorgedruckte Erklärung, dass er den Wahlzettel persönlich ausgefüllt hat, mit Datum und Ortsangabe versehen und unterschreiben.
- Er muss den Wahlumschlag und die unterschriebene vorgedruckte Erklärung in den an den Wahlvorstand adressierten Briefumschlag („Freiumschlag“) stecken, diesen verschließen und ihn so rechtzeitig an den Wahlvorstand absenden oder übergeben, dass der Brief vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Wie muss der Wahlraum gestaltet sein?
Im Wahlraum befinden sich Stimmzettel und Wahlumschläge, Stifte, die Wählerliste, die Wahlurne, Wahlkabinen für die unbeobachtete Stimmabgabe sowie zwei Mitglieder des Wahlvorstands (oder ein Wahlvorstandsmitglied und ein Wahlhelfer).
Statt einer Wahlkabine kann auch eine Trennwand oder ein Trennvorhang eingerichtet sein, hinter dem die Wähler den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen können (§ 12 Abs.1 Satz 1 WahlO).
Vor Beginn der Stimmabgabe muss die Wahlurne vom Wahlvorstand überprüft werden. Sie muss vom Wahlvorstand verschlossen und so beschaffen sein, dass die eingeworfenen Wahlumschläge nicht herausgenommen werden können, ohne dass die Urne geöffnet wird (§ 12 Abs.1 Satz 2 WahlO). Außerdem muss die Wahlurne vor Beginn der Stimmabgabe leer sein.
Müssen Mitglieder des Wahlvorstands bei der Stimmabgabe anwesend sein?
Während der Stimmabgabe müssen immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein (§ 12 Abs.2, 1. Halbsatz WahlO). Der Gewerkschaftsbeauftragte, der von der Gewerkschaft gemäß § 16 Abs.1 Satz 6 BetrVG in den Wahlvorstand entsandt wurde, zählt hier nicht mit, da er nicht stimmberechtigt ist.
Statt der Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Wahlvorstandsmitgliedern genügt als Alternative auch die Anwesenheit von einem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied und einem Wahlhelfer (§ 12 Abs.2, 2. Halbsatz WahlO).
An dieser Stelle zeigt sich, warum es in größeren Betrieben sinnvoll ist, dass der Wahlvorstand aus mehr als nur aus drei Arbeitnehmern besteht, d.h. warum die Bestellung weiterer Wahlvorstandsmitglieder „zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich“ sein kann (§ 16 Abs.1 Satz 2 BetrVG). Denn wenn die Stimmabgabe in mehreren Wahlräumen durchgeführt werden muss, kann die persönliche Anwesenheit von (mindestens) einem stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied nur sichergestellt werden, wenn der Wahlvorstand aus fünf, sieben oder mehr stimmberechtigten Mitgliedern besteht.
Kann der Wahlvorstand Wahlhelfer hinzuziehen?
Ja. Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung heranziehen, allerdings nur zur Unterstützung
- bei der Durchführung der Stimmabgabe und
- bei der Stimmenzählung (§ 2 Abs.2 Satz 2 WahlO).
Für andere Aufgaben können Wahlhelfer nicht herangezogen werden. Eine Pflicht zur Tätigkeit als Wahlhelfer besteht nicht.
Wer auf Bitten des Wahlvorstands dazu bereit ist, sich als Wahlhelfer bzw. Wahlhelferin zu engagieren, hat zwar im Unterschied zu den Wahlvorstandsmitgliedern keinen besonderen Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs.3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Wer während seiner Arbeitszeit als Wahlhelfer aktiv ist, hat aber einen Anspruch auf ungekürzte Bezahlung, d.h. ein Lohnabzug wegen Arbeitsversäumnis wäre nicht rechtens. Das ergibt sich aus § 20 Abs.3 Satz 2 BetrVG.
Wie läuft die Stimmabgabe ab?
Wer wählen geht, nennt zuerst den anwesenden Wahlvorstandsmitgliedern bzw. Wahlhelfern seinen Namen, damit diese überprüfen können, ob der Wähler bzw. die Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist.
Dann erhält der Wähler bzw. die Wählerin einen Stimmzettel und einen Wahlumschlag und geht damit in die Wahlkabine bzw. hinter die Trennwand / den Trennvorhang, um den Stimmzettel unbeobachtet ausfüllen zu können. Der ausgefüllte Stimmzettel wird in den Wahlumschlag gelegt.
Schließlich geht der Wähler zur Wahlurne und den dort anwesenden Wahlvorstandsmitgliedern bzw. Wahlhelfern und nennt erneut seinen Namen. Daraufhin wird die Stimmabgabe (in Anwesenheit des Wählers) in der Wählerliste vermerkt und der Wähler kann seinen Wahlumschlag in die Wahlurne legen (§ 12 Abs.3 WahlO).
Durch den Stimmabgabevermerk in der Wählerliste wird vermieden, dass nicht Wahlberechtigte wählen oder dass Wahlberechtigte ihre Stimme mehrfach abgeben.
Was ist bei der Stimmenauszählung zu beachten?
§ 13 WahlO schreibt vor, dass der Wahlvorstand nach Abschluss der Wahl die Stimmen auszählt. Das muss er
- unverzüglich tun, d.h. so rasch wie möglich (aber nicht unbedingt am Wahltag) und
- öffentlich.
Nach Auszählung der Stimmen muss der Wahlvorstand das Wahlergebnis bekannt geben, das sich aufgrund der Auszählung ergeben hat.
Die Auszählung der Stimmen macht man im Normalfall manuell mit Hilfe von Stift und Papier bzw. mit Hilfe von Strichlisten.
Dabei kommt es immer wieder vor, dass einzelne Stimmzettel ungültig sind. Über die Gültigkeit der Stimmzettel diskutieren und entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Wahlvorstands mit einfacher Mehrheit, und zwar unter den Augen der Betriebsöffentlichkeit. Wahlhelfer und Gewerkschaftsbeauftragte, die gemäß § 16 Abs.1 Satz 6 BetrVG in den Wahlvorstand entsandt wurden, haben dabei kein Stimmrecht.
Wann sind Stimmzettel ungültig?
Ungültig sind Stimmzettel, bei denen nicht klar ist, wen der Wähler bzw. die Wählerin hat wählen wollen.
Das kann passieren, wenn mehrere Listen (bei der Listenwahl) angekreuzt sind oder wenn ein Kreuzchen zwischen zwei Listen oder Bewerbern gesetzt wurde.
Ungültig sind auch Stimmzettel, die mit Zusätzen oder Parolen versehen oder zerrissen sind.
Schließlich sind auch Stimmzettel ungültig, die ohne Wahlumschlag in die Urne gelegt wurden.
Wie stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest?
Beim allgemeinen Wahlverfahren (Listenwahl, Verhältniswahl) werden die Stimmen, die die konkurrierenden Listen erringen konnten, gemäß dem Verteilungsverfahren nach Victor D´Hondt in Betriebsratssitze umgerechnet, d.h. nach der Reihenfolge der höchsten Teilzahlen. Nähere Informationen und Rechenbeispiele dazu finden Sie unter dem Stichwort „Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?“.
Wenn die Zuteilung der Betriebsratssitze auf die Listen entsprechend dem Verteilungsverfahren nach D´Hondt ergibt, dass die durch § 15 Abs.2 BetrVG bzw. durch § 5 WahlO vorgeschriebene Mindestsitzanzahl für das betriebliche Minderheitengeschlecht erreicht ist, ist alles in Ordnung.
Wird die Mindestsitzanzahl aber nicht erreicht, muss der der/die Listenkandidat/in mit dem geringsten Stimmen-Erfolg gemäß Victor D´Hondt weichen und an seine Stelle tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge danach benannte, (bisher) nicht berücksichtigte Person des Minderheitengeschlechts (§ 15 Abs.5 Nr.1 WahlO). Waren die Initiatoren der betreffenden Liste so unklug, zu wenige Kandidaten des Minderheitengeschlechts in ihre Liste aufzunehmen, kommt es zum Listensprung, d.h. dann bringt eine andere Liste einen Kandidaten bzw. eine Kandidatin des Minderheitengeschlechts in den Betriebsrat.
Nähere Informationen und Rechenbeispiele dazu finden Sie unter dem Stichwort „Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?“.
Beim vereinfachten Wahlverfahren (Personenwahl, Mehrheitswahl) sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können. Ist z.B. ein dreiköpfiger Betriebsrat zu wählen und gibt es sieben Kandidaten, sind die drei Kandidaten bzw. Kandidatinnen mit den meisten Stimmen gewählt. Die übrigen vier sind Nachrücker, und zwar in der Reihenfolge ihrer Stimmerfolge.
Was bleibt nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu tun?
Nachdem das Wahlergebnis feststeht, muss der Wahlvorstand noch folgende Aufgaben erledigen:
- Anfertigung der Wahlniederschrift (§ 16 WahlO), d.h. eines genauen Protokolls der Wahl
- Schriftliche Benachrichtigung der Gewählten (§ 17 Abs.1 WahlO)
- Ggf. Ermittlung der Nachrücker, falls gewählte Kandidaten ihre Wahlablehnung erklären (§ 17 Abs.2 WahlO)
- Bekanntmachung der (definitiv) Gewählten (§ 18 WahlO)
- Einladung der Gewählten zur ersten „konstituierenden“ Sitzung des Betriebsrats (§ 29 Abs.1 Satz 1 BetrVG), auf der der Vorsitzende des Betriebsrats zu wählen ist.
Wo finden Sie mehr zum Thema Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Anfechtung der Wahl zum Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Anhörung des Betriebsrats
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat - Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Amtszeit und Wahlzeitpunkt: Wann wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Arbeitnehmer und Wahlberechtigung: Wer wählt wen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betrieb und Betriebsteil: Wo wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Betriebsgröße und Wahlverfahren: Wie wird gewählt?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Größe und Zusammensetzung des Betriebsrats: Wer ist zu wählen?
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratswahl - Wahlvorstand: Wer organisiert die Wahl?
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Betriebsratswahl - Urnengang und Stimmenauszählung finden Sie hier:
- Update Arbeitsrecht 07|2022 LAG Berlin-Brandenburg: Korrektur eines Wahlfehlers während einer laufenden Betriebsratswahl im gerichtlichen Eilverfahren
- Update Arbeitsrecht 17|2020 Thüringer LAG: Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, bei der eine Telefonliste unklarer Herkunft als Wählerliste verwendet wurde
- Arbeitsrecht aktuell: 18/071 Keine Neutralitätspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 17/295 Sitzverteilung bei der Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 12/281 Betriebsratswahl: Wahlrecht von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben
- Arbeitsrecht aktuell: 12/016 Betriebsratswahl - Abbruch nur bei Nichtigkeit
- Arbeitsrecht aktuell: 12/136 Kündigungsschutz für Wahlbewerber einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 11/171 LAG Berlin: Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
- Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/190 Abbruch einer mit Sicherheit anfechtbaren Betriebsratswahl
- Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
- Arbeitsrecht aktuell: 10/068 Anwalt auch für Wahlvorstände
- Arbeitsrecht aktuell: 10/026 Wahl zum Betriebsrat
- Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
Letzte Überarbeitung: 20. April 2022
Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie Fragen zur Gestaltung der Stimmzettel, der Briefwahlunterlagen oder des Wahlraums haben oder wenn es Meinungsverschiedenheiten über den Ablauf des Wahltages oder der öffentlichen Stimmauszählung gibt, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir bieten auch Fortbildungen für Betriebsräte und Wahlvorstände zum Thema Betriebsratswahl an. Grundlage dafür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Gremiums und eine Erklärung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Fortbildungs- oder Beratungsleistungen, mit der Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber oder vor Gericht eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Gremiums voraussetzt, die im Streitfall von Arbeitgebern und Gerichten sehr genau überprüft wird. Bitte sprechen Sie uns möglichst frühzeitig an, um eine korrekte Beschlussfassung sicherzustellen. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de