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Arbeitsrecht aktuell: 11/060 Unwirksamkeit einer Abmahnung: Vorbereitung Betriebsratswahl während der Arbeitszeit
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Betriebsratsgründung risikofrei? Einladungsschreiben für eine Wahlversammlung darf in der Arbeitszeit vorbereitet werden.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10
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Leitsatz des Arbeitsgerichts Kiel:
"Bereitet ein Arbeitnehmer das Einladungsschreiben für die Wahlversammlung vor und nimmt hierfür geringfügig Arbeitszeit in Anspruch, so rechtfertigt dies nicht die Erteilung einer Abmahnung."
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10
25.03.2011. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber auf ein steuerbares Fehlverhalten seines Arbeitnehmers mit einer Abmahnung reagieren. Er muss dabei ein bestimmtes Verhalten möglichst genau benennen, dieses als Vertragsverstoß rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern, dieses Verhalten künftig zu unterlassen. Außerdem muss klargestellt werden, dass für den Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen einschließlich einer verhaltensbedingten Kündigung zu erwarten sind.
Erfüllt eine Abmahnung diese Voraussetzung nicht, ist sie rechtswidrig. Nicht rechtmäßig ist eine Abmahnung allerdings auch dann, wenn sie eine zu harte, d.h. unverhältnismäßige, Reaktion darstellt. In jedem Fall verletzt eine rechtswidrige Abmahnung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Er hat dann das Recht, die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu verlangen.
Arbeitnehmer haben die arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht, während der Arbeitszeit zu arbeiten und keine Privatangelegenheiten zu erledigen. Tut sie es trotzdem, kann auf ein solches Fehlverhalten an sich mit einer Abmahnung reagiert werden. Nicht immer ist jedoch eindeutig, ob ein bestimmtes Verhalten nun eine Privatangelegenheit ist oder betrieblichen Zwecken dient.
Diese Situation lag einem vom Arbeitsgericht (ArbG) Kiel entschiedenen Fall zu Grunde (Urteil vom 16.09.2010, 5 Ca 1030 d/10). Eine Sachbearbeiterin hatte sich hier gemeinsam mit zwei Kollegen dazu entschlossen, eine Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrates einzuberufen. Sie bat daher ihren Arbeitgeber schriftlich um die erforderlichen Unterlagen, benannte diesen aber im Adresskopf ungenau. Die Klägerin wurde hierauf von dem Geschäftsführer des Arbeitgebers hingewiesen. Sie besprach dies anschließend mit ihren Kollegen und korrigierte das Schreiben gemeinsam mit ihnen. Daraufhin erhielt sie eine Abmahnung, gegen die sie sich erfolgreich gerichtlich wehrte.
Das ArbG Kiel hielt die Abmahnung aus zwei Gründen für unwirksam.
Zum einen war es der Auffassung, dass schon keine vertraglichen Pflichten verletzt wurden. Die Tätigkeiten der Sachbearbeiterin diente nämlich der Vorbereitung einer Betriebsratswahl für den Betrieb des Arbeitgebers und damit eindeutig betrieblichen Zwecken. Zwar enthalten das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und die Wahlordnung insoweit keine ausdrückliche Regelung. Das Gericht hielt aber den Rechtsgedanken des §§ 37 Abs. 2 BetrVG für anwendbar. Danach sind die Mitglieder eines Betriebsrates von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Da der Gesetzgeber die Gründung von Betriebsräten fördern möchte, muss dies sinngemäß auch für Arbeitnehmer gelten, die sich entsprechend engagieren, so das ArbG.
Darüber hinaus hielt das Gericht die Abmahnung auch für unverhältnismäßig. Arbeitsvertraglich wurde dem Arbeitgeber nämlich die Möglichkeit eingeräumt, seine Arbeitnehmerin aus betrieblichen Gründen über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Vergütung arbeiten zu lassen. Er war damit sogar berechtigt, sie ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch nacharbeiten zu lassen. Abgesehen davon war das - behauptete - Arbeitszeitversäumnis sehr gering.
Fazit: Die Entscheidung ist rechtskräftig und im Ergebnis richtig. Wer dazu beiträgt, einen Betriebsrat zu gründen, trägt dazu bei, gesetzgeberische Ziele im Interesse aller Arbeitnehmer des Betriebes zu verwirklichen. Von einer Privatangelegenheit oder auch nur einer abmahnungswürdigen Tätigkeit kann hier nicht gesprochen werden. Diese Entscheidung stärkt mittelbar auch den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern, denn die Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl aktiv vorbereiten, und die später amtierenden Betriebsratsmitglieder sind in vielen Fällen personenidentisch.
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Letzte Überarbeitung: 8. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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