Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Interessenvertretung, die im Rahmen der gesetzlich, nämlich durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelten Betriebsverfassung tätig wird.
Der Betriebsrat besteht aus einem oder aus mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern. Er vertritt die Belegschaft des Betriebs mit Ausnahme der leitenden Angestellten, die durch den Sprecherausschuss vertreten werden.
Der Betriebsrat hat zwar die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, doch ist an Weisungen einzelner Arbeitnehmer oder der (gesamten oder überwiegenden) Belegschaft nicht gebunden. Er ist insofern ein unabhängiges „Organ der Betriebsverfassung“.
Im Verhältnis zum Arbeitgeber ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit gehalten (§ 2 Abs.1 BetrVG). Maßnahmen des Arbeitskampfes sind ihm, anders als einer Gewerkschaft, gesetzlich verboten (§ 74 Abs.2 Satz 1 BetrVG). Alleinige Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats ist daher das BetrVG, d.h. die dort im einzelnen festgeschriebenen Beteiligungsrechte, auf die er sich berufen muss, wenn er für die Belegschaft etwas erreichen will.
Der Betriebsrat hat gemäß § 80 Abs.1 BetrVG folgende allgemeine Aufgaben:
- Er hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden.
- Er hat Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen.
- Er hat die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern.
- Er hat die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern.
- Er hat Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten.
- Er hat die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern.
- Er hat die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.
- Er hat die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern.
- Er hat die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen.
- Er hat die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern.
- Er hat Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
Mit dieser Aufgabenzuweisung sind zunächst noch keine Befugnisse bzw. Beteiligungsrechte des Betriebsrats verbunden. So hat er zwar beispielsweise darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Tarifverträge durchgeführt werden, doch leitet sich daraus - auch bei Anwendbarkeit eines Lohntarifvertrags auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Betriebs - keineswegs die Befugnis des Betriebsrats ab, Lohnklage für einen untertariflich bezahlten Kollegen zu erheben.
Aufgaben und Beteiligungsrechte des Betriebsrats sind daher nach dem Gesetz zwei verschiedene Dinge.
Nach § 1 BetrVG werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten, d.h. mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt, falls von diesen drei Arbeitnehmer wählbar sind. Wählbar sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 8 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit der Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit) kommt es im Unterschied zu der Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs.1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht an.
BEISPIEL: In einem Betrieb arbeiten insgesamt vier volljährige geringfügig Beschäftigte (Minijobber) jeweils zehn Stunden pro Woche sowie eine Halbtagskraft. Die Arbeitsverträge der Arbeitnehmer sind nicht befristet, so dass sie als „ständige“ Beschäftigte anzusehen sind. Wenn von diesen fünf Arbeitnehmern mindestens drei seit einem halben Jahr oder länger beschäftigt sind, ist ein Betriebsrat zu bilden. Entlässt der Arbeitgeber allerdings auch nur einen Arbeitnehmer oder wandelt er einen Arbeitsvertrag im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer in einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag um, ist kein Betriebsrat zu wählen. Ist bereits ein Betriebsrat gebildet, endet sein Amt mit dem Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Betriebsrats.
In Betrieben mit weniger als fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern können daher keine Betriebsräte gewählt werden. Aber auch in Betrieben, die die o.g. Anforderungen erfüllen, besteht keine Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats. Die Belegschaft muss vielmehr selbst darüber entscheiden, ob sie ihr Recht zur Errichtung eines Betriebsrats ausübt. Auch hat der Arbeitgeber keine Pflicht, auf Betriebsratswahlen hinzuwirken.
Betriebsräte werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Betriebsratswahlen finden daher alle vier Jahre statt, wobei das Gesetz den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Mai vorgibt (§ 13 Abs.1 BetrVG). Daraus hat sich ein fester Vierjahresturnus ergeben, bei dem die letzten regelmäßigen Betriebsratswahlen im Frühjahr 2006 durchgeführt wurden und die nächsten daher im Frühjahr 2010 bzw. im Frühjahr 2014 stattfinden werden.
Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat oder endet seine Wahlperiode außerordentlich, kann die Wahl auch zu einer anderen Zeit stattfinden.
Die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats steigt mit der Größe des Betriebs bzw. der Anzahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer. Eine tabellarische Auflistung enthält § 9 BetrVG. Danach besteht der Betriebsrat
- in Betrieben mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
- in Betrieben mit in der Regel 21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
- in Betrieben mit in der Regel 51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern,
- in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern
usw.
Wie man aus dieser Regelung ersehen kann, ist die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats immer ungerade, damit es bei Abstimmungen möglichst nicht zu einem Patt kommt.
Besteht der Betriebsrat aus mehreren Mitgliedern, wählt er aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter (§ 26 Abs.1 BetrVG).
Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt (§ 26 Abs.2 BetrVG).
Darüber hinaus beruft der Vorsitzende die Sitzungen des Betriebsrats ein, legt die Tagesordnung für die Sitzungen fest und leitet sie.
Im übrigen hat der Betriebsratsvorsitzende im Vergleich zu anderen Betriebsratsmitgliedern keine Sonderrechte. Insbesondere hat er bei Abstimmungen über Beschlüsse kein erweitertes Stimmrecht oder dgl.
Die Sitzungen des Betriebsrats finden gemäß § 30 Satz 1 BetrVG im Allgemeinen während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat allerdings bei der Terminierung auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
Die Sitzungen des Betriebsrats sind zwar nicht öffentlich, doch kann der Betriebsrat hierzu auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören, so zum Beispiel Sachverständige oder Rechtsanwälte als Auskunftspersonen.
Die Häufigkeit von Betriebsratssitzungen bestimmt der Betriebsrat. Es ist aber in der Regel sinnvoll und wird daher empfohlen, regelmäßig einmal pro Woche zu einem festen Termin zusammenzutreffen.
Von Ausnahmen abgesehen ist jedes Betriebsratsmitglied dazu berechtigt und auch verpflichtet, an jeder Sitzung des Betriebsrats teilzunehmen.
Die Betriebsratssitzungen werden vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet (§ 29 Abs.2 Satz 2 BetrVG) und sind gemäß § 34 BetrVG zu protokollieren. Danach ist über den Verlauf jeder Sitzung ein Protokoll aufzunehmen, das mindestens den Wortlaut der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Das Protokoll ist vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
Der Betriebsrat trifft Entscheidungen durch Beschlüsse, die er in seinen Sitzungen fasst.
Gemäß § 33 Abs.1 BetrVG werden die Beschlüsse des Betriebsrats mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlussfähig ist der Betriebsrat, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied verhindert, kann es bei der Sitzung und der Beschlussfassung durch ein Ersatzmitglied vertreten werden.
Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist, dass die Betriebsratsmitglieder zu der Sitzung, in der der Beschluss gefasst wird, ordnungsgemäß geladen worden sind.
Soll eine Betriebsratssitzung stattfinden, hat der Betriebsratsvorsitzende sämtliche Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und unter Mitteilung der Tagesordnung zu der Sitzung laden (§ 29 Abs.2 Satz 3 BetrVG). Wer zeitweise verhindert ist, etwa durch Urlaub oder Krankheit, wird durch ein Ersatzmitglied vertreten (§ 25 Abs.1 BetrVG). In einem solchen Fall ist das Ersatzmitglied anstelle des verhinderten ordentlichen Betriebsratsmitglieds zu laden.
BEISPIEL: Ein Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Betriebsratsvorsitzende lädt von den neben ihm amtierenden vier Betriebsratsmitgliedern aber nur drei zu der in zwei Tagen stattfindenden Sitzung, da er weiß, dass das von ihm nicht geladene Mitglied für einige Wochen im Urlaub ist. Die auf Sitzung gefassten Beschlüsse sind trotz Rechtzeitigkeit der Ladung unwirksam, da das Ersatzmitglied bei der Ladung übergangen wurde und daher nicht alle Betriebsratsmitglieder geladen wurden. Hätte der Betriebsratsvorsitzende dagegen alle vier Mitglieder einschließlich des Ersatzmitglieds geladen und wären - aufgrund plötzlicher Verhinderung eines der geladenen Mitglieder - nur drei Mitglieder und der Vorsitzende erschienen, wäre die Ladung „ordnungsgemäß“. Außerdem wäre der Betriebsrat in einer solchen Situation, d.h. mit vier von fünf Betriebsratsmitgliedern beschlussfähig, da mehr als Hälfte der - allesamt ordnungsgemäß geladenen - Betriebsratsmitglieder anwesend sind.
Unter welchen Umständen eine Ladung als „rechtzeitig“ anzusehen ist und wann als zu kurzfristig, ist gesetzlich nicht festgelegt, doch sollte sich die Ladung in der Regel frühestens auf eine Sitzung am folgenden Tag beziehen, damit den geladenen Betriebsratsmitgliedern ausreichend Zeit für eine gedankliche Vorbefassung mit den Tagesordnungspunkten bleibt. Außerdem sollte der Vorsitzende die Ladung am besten per Fax oder E-Mail, ggf. auch per SMS, d.h. in Textform an seine Betriebsratskollegen übersenden, damit die Mitteilung der Tagesordnungspunkte später nachvollzogen werden kann.
Besteht der Betriebsrat aus neun oder mehr Mitgliedern, so hat der Betriebsrat einen Betriebsausschuss zu bilden (§ 27 Abs.1 BetrVG). Der Betriebsausschuss besteht aus Mitgliedern des Betriebsrats und hat die laufenden Geschäfte zu führen. Außerdem können auf ihn einzelne Aufgaben übertragen werden. Zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist der Betriebsausschuss nicht befugt.
Der Betriebsrat ist nach dem Gesetz vermögenslos. Anders als eine Gewerkschaft, die Mitgliedsbeiträge erhebt und daher über Geld verfügt, insbesondere in Form von Streikkassen zum Zwecke der Durchführung von Arbeitskämpfen, soll der Betriebsrat nicht von der Belegschaft finanziert werden. § 41 BetrVG schreibt dazu vor, dass die Erhebung und Leistung von Beiträgen der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebsrats unzulässig ist (sog. Umlageverbot).
Aus diesem Grunde trägt gemäß § 40 Abs.1 BetrVG der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Betriebsratstätigkeit. Außerdem hat er dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung „in erforderlichem Umfang“ Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
Über den Umfang der dem Betriebsrat zu gewährleistenden Sachmittel wird immer wieder, häufig in kleinlicher Weise, vor den Arbeitsgerichten gestritten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch juristische Fachliteratur in begrenztem Umfang zur erforderlichen Grundausstattung des Betriebsrats gehört. Die Frage, ob dem Betriebsrat ein Internetzugang zu gewähren ist, ist dagegen unter Berücksichtigung der betrieblichen Situation unterschiedlich beantwortet worden.
Der Arbeitgeber trägt auch die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats in einem gerichtlichen Verfahren oder in einem Einigungsstellenverfahren, soweit eine Vertretung als „erforderlich“ anzusehen ist. Dies ist bei Gerichts- und Einigungsstellenverfahren in der Regel anzunehmen.
Darüber hinaus hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen, unter Umständen auch eines Rechtsanwalts, wenn dessen Hinzuziehung „erforderlich“ ist. Die Kostenübernahme für die Beratung durch einen Anwalt kann der Betriebsrat verlangen, wenn er schwierige Rechtsfragen beurteilen muss, die er nicht oder nicht in zumutbarer Weise selbst klären kann.
Ob eine anwaltliche Beratung erforderlich ist oder nicht, ist im Einzelfall oft streitig. Um sich hier unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen zu ersparen, kann es sich für beide Betriebspartner lohnen, eine Betriebsvereinbarung über die Kostenübernahme für anwaltliche Beratung des Betriebsrats abzuschließen. In einer solchen Vereinbarung kann zum Beispiel ein maximaler anwaltlicher Stundenaufwand pro Monat und ein maximaler Stundensatz festgelegt sein.
Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist gemäß § 47 Abs.1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat (GBR) zu errichten. In dieses Gremium entsenden Betriebsräte mit bis zu drei Mitgliedern ein Mitglied und Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern zwei Mitglieder. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats haben so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem sie gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Die Vertreter der großen Betriebe haben daher bei den Beschlussfassungen des GBR größeres Gewicht als die Vertreter kleiner Betriebe.
Der Gesamtbetriebsrat ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er ist gemäß § 50 Abs.1 BetrVG für die Regelung von Angelegenheiten zuständig,
- die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und
- nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat.
Zu solchen Angelegenheiten gehört zum Beispiel die Gestaltung von freiwilligen, grundsätzlich im Wege der Betriebsvereinbarung regelbaren Leistungen, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen von vornherein mit der Maßgabe anbietet, eine Betriebsvereinbarung hierüber nur bei unternehmensweiter Geltung abschließen zu wollen. Hier ist der GBR berufen, mit dem Unternehmer eine Betriebsvereinbarung auszuhandeln. Diese wird üblicherweise „Gesamtbetriebsvereinbarung“ genannt.
Die Tätigkeit und Zuständigkeit des GBR wird von Seiten der Gewerkschaften traditionell kritisch betrachtet, da diese ja auch eine betriebsübergreifende Zuständigkeit zur Vertretung von Arbeitnehmerinteressen für sich beanspruchen.
Unter einem Konzern versteht man den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, wobei in der Regel ein herrschendes Unternehmen ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter seiner einheitlichen Leitung zusammenfasst. Ein solcher Unternehmensverbund heißt Unterordnungskonzern und ist in § 18 Abs.1 des Aktiengesetzes (AktG) definiert.
Im Unterschied zu einem Gesamtbetriebsrat, der für den Fall des Bestehens mehrerer Betriebsräte in einem Unternehmen zu errichten „ist“ (§ 47 Abs.1 BetrVG), sieht das Gesetz die Errichtung eines Konzernbetriebsrats nur im Rahmen einer Kann-Vorschrift vor: Gemäß § 54 Abs.1 Satz 1 BetrVG „kann“ in einem Unterordnungskonzern im Sinne von § 18 Abs.1 AktG durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass für Errichtung eines Konzernbetriebsrat die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, erforderlich ist (§ 54 Abs.1 Satz 2 BetrVG).
Ist ein Konzernbetriebsrat einmal errichtet, hat er gegenüber den Gesamtbetriebsräten der Konzernunternehmen eine ähnliche Stellung wie ein in einem Unternehmen errichteter Gesamtbetriebsrat gegenüber den in den Betrieben des Unternehmens bestehenden Betriebsräten: Der Konzernbetriebsrat wird durch Entsendung von - je zwei - Mitgliedern der Gesamtbetriebsräte gebildet (§ 55 Abs.1 BetrVG), ist diesem gegenüber nicht übergeordnet (§ 58 Abs.1 Satz 2 BetrVG) und zuständig für die Angelegenheiten, die
- den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und
- nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können.
Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat.
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Letzte Überarbeitung: 19. Februar 2010