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Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle




Informationen zum Thema Einigungsstelle

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was eine Einigungsstelle ist, in welchen Fällen sie tätig wird, wie sie besetzt ist und wann ihre Tätigkeit vom Betriebsrat oder vom Arbeitgeber erzwungen werden kann.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie ein Verfahren vor der Einigungsstelle in Gang gesetzt wird, was bei Streitigkeiten über die Errichtung einer Einigungsstelle zu tun ist, wie Verhandlungen in der Einigungsstelle praktisch ablaufen und unter welchen Voraussetzungen die Betriebsparteien einen Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen lassen können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie tritt zusammen, verhandelt und entscheidet, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einigen können. Die wichtigsten Regelungen über die Einigungsstelle finden sich in § 76 und § 76a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die Einigungsstelle ist ein gesetzlicher Ausgleich dafür, dass der Betriebsrat als betriebliche Arbeitnehmervertretung - anders als eine Gewerkschaft - gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht zum Streik aufrufen darf. Lassen sich daher Meinungsverschiedenheiten über regelungsbedürftige Angelegenheiten nicht einvernehmlich regeln, darf der Betriebsrat keine Arbeitsniederlegung seiner Kollegen organisieren. Damit die Betriebsparteien in solchen Fällen zu einer Lösung ihrer Streitigkeiten kommen, sieht das Gesetz das Verfahren vor der Einigungsstelle vor.

Die Einigungsstelle besteht aus Vertretern der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats - dies sind die „Beisitzer“ - und aus einem neutralen Vorsitzenden, der in der Praxis praktisch immer ein Arbeitsrichter ist.

In welchen Fällen wird die Einigungsstelle tätig?

Die Einigungsstelle wird im Normalfall auf Antrag einer Seite, d.h. auf Antrag des Betriebsrats oder des Arbeitgebers, tätig. Man spricht hier von einem erzwingbaren Verfahren, da derjenige, der die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens beantragt, dieses auch durchsetzen kann, d.h. der andere Betriebspartner kann die Tätigkeit der Einigungsstelle nicht verhindern. In diesen Fällen ersetzt der Spruch der Einigungsstelle in der Regel die ohne Einigungsstellenverfahren nicht mögliche bzw. gescheiterte freiwillige Einigung der Betriebsparteien.

Neben dem erzwingbaren Verfahren vor der Einigungsstelle kann die Einigungsstelle gemäß § 76 Abs. 6 BetrVG auch tätig werden, wenn beide Seiten es beantragen oder zwar nur eine Seite dies beantragt, die andere aber damit einverstanden ist. Man spricht hier von einem freiwilligen Verfahren, da die Tätigkeit der Einigungsstelle hier nicht von einer Seite erzwungen werden kann, sondern Arbeitgeber und Betriebsrat vielmehr aus freien Stücken damit einverstanden sind. In einem solchen Fall ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn sich beide Seiten dem Spruch im voraus unterworfen haben oder ihn nachträglich annehmen (§ 76 Abs. 6 Satz 2 BetrVG).

In welchen Fällen kann das Einigungsstellenverfahren erzwungen werden?

In den Fällen, in denen das Gesetz die Möglichkeit eines erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens vorsieht, besteht in aller Regel die Möglichkeit, dem anderen Betriebspartner eine Regelung abzutrotzen bzw. aufzuzwingen, die er an sich nicht will. Ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren gibt es daher nur in den vom Gesetz genannten Angelegenheiten bzw. Streitigkeiten. Obwohl hier - rein rechtlich - auch der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen könnte, macht dies in der Praxis doch meist der Betriebsrat. Seine Verhandlungsmacht wird durch das erzwingbare Einigungsstellenverfahren erheblich gesteigert.

Das BetrVG sieht in den folgenden Fällen ein erzwingbares Einigungsstellenverfahren vor:

Gesetzesvorschrift BetrVG Angelegenheit
§ 37 Abs. 6 und 7 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsratsmitglieder
§ 38 Abs. 2 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
§ 39 Abs. 1 Zeit und Ort der Sprechstunden des Betriebsrats
§ 47 Abs. 6 Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats
§ 55 Abs. 4 Herabsetzung der Zahl der Mitglieder des Konzernbetriebsrats
§ 65 Abs. 1 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 69 Zeit und Ort der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 72 Abs. 6 Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
§ 85 Abs. 2 Berechtigung von Arbeitnehmerbeschwerden
§ 87 Abs. 2  Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
§ 91 Satz 2 Mitbestimmung bei Änderung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und -umgebung
§ 94 Abs. 1 und 2 Mitbestimmung bei Personalfragebögen, persönlichen Angaben und Beurteilungsgrundsätzen
§ 95 Abs.1 und 2 Mitbestimmung bei Auswahlrichtlinien
§ 97 Abs. 2 Mitbestimmung bei der Einführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung 
§ 98 Abs. 1, 3 und 4 Mitbestimmung bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen der Berufungsbildung 
§ 109 Umfang der Auskunftspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
§ 112 Abs. 2 Satz 2 Verhandlungen über einen Interessenausgleich bei Betriebsänderungen
§ 112 Abs. 4 Aufstellung eines Sozialplans bei Betriebsänderungen
§ 116 Seebtriebsrat

Gibt es erzwingbare Einigungsstellenverfahren ohne die Möglichkeit eines verbindlichen Spruchs?

Der Sinn der Einigungsstelle besteht in einer für Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlichen Schlichtung von Streitigkeiten durch den Spruch der Einigungsstelle. Daher ist in praktisch allen Fällen, in denen die Einigungsstelle auf den Wunsch einer Betriebspartei tätig werden muss, d.h. in den Fällen des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens, gesetzlich vorgesehen, dass der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebrat ersetzt.

Hiervon macht das Gesetz allerdings eine Ausnahme, nämlich bei den Verhandlungen über einen Interessenausgleich, die der Arbeitgeber im Falle einer von ihm geplanten Betriebsänderung mit dem Betriebsrat führen muss. Hier gibt § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zwar beiden Betriebsparteien die Möglichkeit an die Hand, die Einigungsstelle mit dem Ziel der Herbeiführung eines Interessenausgleichs anzurufen. Trotzdem bleibt es dem Arbeitgeber rechtlich freigestellt, ob er einen Interessenausgleich abschließen möchte oder nicht, d.h. er kann auch über den Weg des Einigungsstellenverfahrens dazu nicht gezwungen werden. Ein Spruch der Einigungsstelle, der einen Interessenausgleich zum Inhalt hat, ist daher rechtlich nicht möglich.

Nähere Informationen zum Thema Interessenausgleich finden Sie unter den Stichworten „Betriebsänderung“ und „Interessenausgleich“.

Wie ist die Einigungsstelle besetzt und wer entscheidet darüber?

Die Einigungsstelle besteht gemäß § 76 Abs. 2 BetrVG aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen.

Die Anzahl der Beisitzer ist vom Gesetz nicht festgelegt. Als angemessen sieht die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Regelfall zwei Beisitzer pro Betriebspartei an. Dabei sitzen auf Betriebsratsseite meist

  • der Betriebsratsvorsitzende und
  • der Rechtsanwalt des Betriebsrats oder ein Berater von der Gewerkschaft,

und auf Arbeitgeberseite meist

  • der Arbeitgeber persönlich oder ein Personalbeauftragter und
  • der Rechtsanwalt des Arbeitgebers oder ein Berater vom Arbeitgeberverband.

In rechtlich oder tatsächlich komplizierten und/oder wirtschaftlich bedeutsamen Angelegenheiten kann es aber auch angemessen sein, die Anzahl der Beisitzer auf drei oder mehr zu erhöhen. Das ist für den Arbeitgeber, der die Kosten des Einigungsstellenverfahrens zu tragen hat, mit einem vermehrten finanziellen Aufwand verbunden und wird von ihm daher oft abgelehnt.

Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 BetrVG das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn keine Einigung über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

Wie wird ein Verfahren vor der Einigungsstelle in Gang gesetzt?

In den oben genannten Fällen des erzwingbaren Einigungsstellenverfahrens beginnt das Verfahren vor der Einigungsstelle damit, dass eine der Betriebsparteien, zumeist der Betriebsrat und eher selten der Arbeitgeber, die Einigungsstelle „anruft“ (§ 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) oder, was dasselbe bedeutet, ihr Tätigwerden „beantragt“ (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Das Anrufen oder Beantragen der Einigungsstelle heißt nichts anderes, als dass diejenige Partei, die in einer bestimmten Streitigkeit das Einigungsstellenverfahren wünscht, diesen Wunsch der anderen Seite mitteilt.

Das geschieht am besten

  • schriftlich,
  • unter möglichst genauer Bezeichnung der streitigen Angelegenheit, über die die Einigungsstelle entscheiden soll,
  • unter Hinweis auf die gewünschten Anzahl von Beisitzern auf beiden Seiten (meist zwei oder drei),
  • unter namentlicher Benennung des gewünschten Einigungsstellenvorsitzenden und (für den Fall der Verhinderung) eines oder mehrerer Ersatzvorsitzender, sowie
  • unter Setzung einer angemessenen Frist, innerhalb deren sich die andere Seite zu dem Antrag auf Durchführung des Einigungsstellenverfahrens erklären möge.

Beantragt der Betriebsrat die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens, muss er über diesen Schritt zuvor einen ordnungsgemäßen Beschluss herbeiführen, d.h. der Betriebsrat muss zunächst beschließen, dass und in welcher Angelegenheit die Einigungsstelle angerufen werden soll, wieviele Beisitzer auf jeder Seite teilnehmen sollen, wer der Vorsitzende sein soll (und für den Fall seiner Verhinderung, wer in zweiter oder dritter Linie den Vorsitz führen sollte) und innerhalb welcher Frist sich der Arbeitgeber zu dem gewünschten Einigungsstellenverfahren erklären möge. Auf der Grundlage eines solchen Beschlusses erklärt dann der Betriebsratsvorsitzende gegenüber dem Arbeitgeber die Anrufung bzw. die Beantragung der Einigungsstelle.

Liegt ein solcher Antrag auf Durchführung des Einigungsstellenverfahrens von seiten einer Betriebspartei vor, muss sich die andere Seite entscheiden, ob sie dem Antrag zustimmt oder nicht. Lehnt sie den Vorschlag ganz oder teilweise ab, wird dies zumeist damit begründet,

  • dass offensichtlich kein gesetzlicher Fall des Einigungsstellenverfahrens vorliegt, und/oder
  • dass die Anzahl der Beisitzer zu hoch gegriffen ist, und/oder
  • dass der vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende nicht akzeptiert werden kann.

In solchen Fällen sollten die Betriebsparteien zunächst miteinander verhandeln und versuchen, die vorhandenen Meinungsverschiedenheiten über das Einigungsstellenverfahren zu beseitigen. Gelingt dies, kann der Vorsitzende, den man zweckmäßiger Weise bereits zuvor kontaktiert hat, die (erste) Sitzung der Einigungsstelle einberufen.

Möglich ist es natürlich auch, sich anstatt auf die Einzelheiten eines Einigungsstellenverfahrens gleich in der Sache selbst zu einigen.

BEISPIEL: Der Wirtschaftsausschuss hat den Arbeitgeber darum gebeten, ihm Auskunft über die Einzelheiten eines mit einer Unternehmensberatung vereinbarten Beratungsauftrags zu geben, und zwar unter Vorlage des Beratervertrags. Dabei beruft er sich auf § 106 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 10 BetrVG. Der Arbeitgeber weist diese Bitte zurück, indem er Beratungsauftrag und Beratervertrag zum Geschäftsgeheimnis erklärt. Daraufhin beschließt der Betriebsrat, gemäß § 109 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen, damit diese den Umfang der zu erteilenden Auskunft und der vorzulegenden Unterlagen verbindlich entscheidet. Dies teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber unter Setzung einer kurzen Frist mit. Daraufhin einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf, welche Vertragsunterlagen und Rechnungen der Unternehmensberatungsfirma dem Wirtschaftsausschuss vorgelegt werden. Ein Einigungsstellenverfahren hat sich damit erledigt.

Was tun bei Streitigkeiten über die Errichtung einer Einigungsstelle?

Können sich die Betriebsparteien über die von einer Seite angerufene Einigungsstelle nicht verständigen, d.h. bleiben die o.g. Fragen streitig, kann die Betriebspartei, die das Einigungsstellenverfahren durchführen möchte, beim Arbeitsgericht die Errichtung der Einigungsstelle beantragen. Das Arbeitsgericht entscheidet in einem speziellen, stark beschleunigten Verfahren, dem sog. Einigungsstellenbesetzungsverfahren gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren kann die Partei, die die Einigungsstelle nicht möchte, nicht einwenden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Einigungsstelle angeblich nicht vorliegen. Über die (rechtliche) Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle hat nämlich die Einigungsstelle selbst zu entscheiden. In § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG heißt es daher, dass der Antrag auf gerichtliche Einrichtung der Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden kann, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Im Einigungsstellenbesetzungsverfahren werden die (oft schwierigen) Rechtsfragen der Zuständigkeit der Einigungsstelle daher nur „über den Daumen hinweg“ beurteilt, d.h. es wird nur geprüft, ob die Einigungsstelle offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zuständig sein kann. Verbleiben hier rechtliche Zweifel, sind diese von der Einigungsstelle selbst zu klären.

Ist bei den vorgerichtlichen Diskussionen über die von einer Seite gewünschte Einigungsstelle „nur“ die Person des von dieser Seite vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden streitig, empfiehlt es sich, möglichst sofort das Einigungsstellenbesetzungsverfahren einzuleiten.

BEISPIEL: Der Betriebsrat möchte eine Überstundenregelung im Wege der Betriebsvereinbarung, wobei er sich auf sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG beruft. Eine Einigung mit dem Arbeitgeber lässt sich nicht erzielen. Der Betriebsrat beschließt daher, die Einigungsstelle anzurufen und teilt dies dem Arbeitgeber schriftlich mit. Dabei schlägt er einen beim Arbeitgeber „unbeliebten“ Richter am Arbeitsgericht als Einigungsstellenvorsitzenden vor. Der Arbeitgeber ist mit dem Einigungsstellenverfahren an sich einverstanden, möchte aber einen anderen Vorsitzenden haben. Wenn der Betriebsrat nunmehr das gerichtliche Einigungsstellenbesetzungsverfahren anstrengt und beantragt, das Gericht möge seinen Kandidaten als Vorsitzenden bestimmen, müsste der Arbeitgeber sachlich nachvollziehbare Gründe dafür anführen, dass er den Kandidaten des Betriebsrats - immerhin einen Kollegen des Richters, der über das Einigungsstellenbesetzungsverfahren entscheidet - für ungeeignet hält. Das wird ihm schwerfallen, so dass das Gericht dem Vorschlag des Betriebsrats folgen sollte.

Einige Gerichte sind allerdings der Meinung, bei Streitigkeiten über die Person des Vorsitzenden müsse immer ein Dritter vom Gericht gewählt werden, um eine „Belastung“ des von einer Partei bevorzugten Kandidaten zu vermeiden.

Wie verlaufen die Verhandlungen in der Einigungsstelle?

Das Gesetz legt nur einige Eckpunkte des Einigungsstellenverfahrens fest (§ 76 Abs. 3 BetrVG).

Danach hat die Einigungsstelle „unverzüglich“ tätig zu werden, d.h. die Verhandlungen müssen möglichst rasch anberaumt und zügig durchgeführt werden. Gemäß § 76 Abs. 3 Satz 2 BetrVG fasst die Einigungsstelle ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Die Verhandlungen der Einigungsstelle sind nach der Rechtsprechung nicht öffentlich, auch nicht für Betriebsangehörige. Allerdings sind sie parteiöffentlich, d.h. Mitglieder des Betriebsrats oder Arbeitgebervertreter können bei den Verhandlungen zuhören, auch wenn sie nicht zu Beisitzern der Einigungsstelle bestellt sind. Die Parteiöffentlichkeit endet allerdings dann, wenn deutlich wird, dass die Einigungsstelle einen Spruch fällen muss und die Mitglieder der Einigungsstelle daher über ihren Spruch beraten und abstimmen müssen.

Die Beschlussfassung der Einigungsstelle ist nach dem Gesetz in zwei Etappen aufgeteilt: Bei der ersten Beschlussfassung nimmt der Vorsitzende der Einigungsstelle nicht teil, d.h. er hat sich der Stimme zu enthalten. Hier wird es daher oft ein Unentschieden geben, d.h. die Vertreter der einen Seite stimmen für die Regelung, die Vertreter der anderen dagegen. Kommt daher bei der ersten Beschlussfassung keine Stimmenmehrheit zustande, nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Regelungen ist die Person des Einigungsstellenvorsitzenden von großer Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens, jedenfalls dann, wenn es wirklich zu einem Spruch der Einigungsstelle kommt.

Allerdings kommt es in vielen Fällen gar nicht zu einer Beschlussfassung bzw. einem Spruch der Einigungsstelle. Vielmehr verhandeln die Vertreter der Arbeitgeberseite und des Betriebsrats, d.h. die Beisitzer der Einigungsstelle, unter der Leitung durch den Vorsitzenden zunächst und ausgiebig über die Möglichkeit einer „freiwilligen“ Einigung, die in der Regel in einer Betriebsvereinbarung besteht.

Kommt es im Einigungsstellenverfahren zu einer gütlichen Einigung, muss der Betriebsrat über diese beraten und abstimmen. Bis dahin ist das Einigungsstellenverfahren auszusetzen, wenn auch möglicherweise nur für eine halbe Stunde. Erst danach können die Vertreter des Betriebsrats in ihrer Eigenschaft als Einigungsstellenbeisitzer für den Betriebsrat erklären, dass dieser mit der hier erzielten gütlichen Einigung einverstanden ist. Eine solche Rückversicherung durch eine Beschlussfassung des Betriebsrats ist nur dann nicht nötig, wenn die Einigungsstelle selbst entscheidet, d.h. einen Spruch fällt.

Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

Kann man den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen lassen?

Beide Betriebspartner können den Spruch der Einigungsstelle zeitlich unbefristet gerichtlich überprüfen lassen, falls dieser gegen Rechtsvorschriften verstößt. Das ist z.B. der Fall, wenn die Einigungsstelle zu Unrecht von einem Mitbestimmungsrecht ausgeht oder wenn sie Fragen geregelt hat, die nicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit lagen. Das Ziel einer gerichtlichen Überprüfung des Einigungsstellenspruchs besteht in der Feststellung seiner Unwirksamkeit.

Eine Sonderregelung gilt für den Fall, dass die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs auf das Argument gestützt wird, die Einigungsstelle habe die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten. Hier hat die Betriebspartei (Arbeitgeber oder Betriebsrat), die die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs begehrt, eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Wochen - gerechnet vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an - zu beachten (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG).

BEISPIEL: Die Einigungsstelle beschließt durch Spruch einen Sozialplan, da ein Betriebsteil geschlossen wird und daher allen dort tätigen Arbeitnehmern gekündigt werden soll. Die Abfindungsregelung sieht einen geringen pauschalen Geldbetrag vor, unabhängig von den Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer, d.h. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung spielen keine Rolle. Will der Betriebsrat die Unwirksamkeit dieses Einigungsstellenspruchs vor dem Arbeitsgericht geltend machen, muss er dies binnen zwei Wochen nach Zuleitung des Beschlusses tun, da es hier um die Frage geht, ob die Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat.

Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

Der Arbeitgeber. Das versteht sich von selbst, da sie zu den - ohnehin von ihm zu tragenden - Kosten des Betriebsrats gehören. Außerdem ist die Kostentragungspflicht nochmals ausdrücklich in § 76a Abs. 1 BetrVG festgeschrieben.

Der Vorsitzende und die betriebsfremden Beisitzer der Einigungsstelle haben dabei gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit (§ 76a Abs. 3 Satz 1 BetrVG). An sich sieht das Gesetz vor, dass deren Höhe durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) geregelt wird, doch hat das BMAS von dieser Verordnungsermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht.

Die Höhe der Vergütung, die Vorsitzender und betriebsfremde Beisitzer verlangen können, ist daher rechtlich nicht im Detail festgelegt. Als Anhaltspunkt für eine Bemessung der Vergütung nennt § 76a Abs. 4 Satz 2, 3 BetrVG nur den erforderlichen Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall der Einigungsstellenmitglieder. Außerdem ist die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Nach der Rechtsprechung soll sie in der Regel 70 % des Honorars des Vorsitzenden betragen.

In der Praxis vereinbart zunächst der Vorsitzende mit dem Arbeitgeber - zweckmäßigerweise bereits bei Beginn des Einigungsstellenverfahrens - ein Stunden- und/oder Tageshonorar und teilt dies den betriebsfremden Beisitzern mit.

Die betriebsfremden Beisitzer auf der Seite des Betriebsrats können auf dieser Basis auf den Abschluss einer eine um 30 % geminderten Honorarvereinbarung dringen oder auf eine solche Vereinbarung verzichten und nach Abschluss des Verfahrens unmittelbar eine entsprechende Honorarrechnung einreichen. Ihr Anspruch folgt ja dem Grunde nach aus § 76a Abs. 2 BetrVG, und auch die Höhe sollte keinen Grund für Streitigkeiten darstellen, nachdem man die Höhe des Vorsitzendenhonorars kennt.

Ob sich die betriebsfremden Beisitzer, die auf der Seite des Arbeitgebers tätig werden, an den vom Vorsitzenden getroffenen Honorarvereinbarungen halten, hängt von ihren Beziehungen zu ihrem Auftraggeber ab. Rechnen sie generell mit einem bestimmten (hohen) Stundensatz ab, werden sie diesen auch für das Einigungsstellenverfahren verlangen.

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Wenn Sie als Betriebsrat vor der Entscheidung stehen, die Einigungsstelle anzurufen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen Betriebsräte auch oft im Vorfeld eines möglichen Einigungsstellenverfahrens bei der Gestaltung von Betriebsvereinbarungen mit dem Ziel, ohne ein Verfahren vor der Einigungsstelle zu einer gütlichen Verständigung mit dem Arbeitgeber zu gelangen.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend den Wünschen des Gremiums treten wir nach außen bei Verhandlungen in Erscheinung oder aber sind nur beratend tätig.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir vor Aufnahme unserer Tätigkeit folgende Unterlagen, deren Vorbereitung bzw. Erstellung Sie zur Vermeidung von - häufig erst später auftauchenden - Problemen möglichst frühzeitig mit uns abstimmen sollten:

  • Beschluss des Betriebsrats darüber, dass unsere anwaltliche Unterstützung in einer bestimmten betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheit nach Ansicht des Betriebsrats erforderlich ist und daher in Anspruch genommen werden soll und dass der Arbeitgeber eine Erklärung der Kostenübernahme abgeben möge
  • Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers

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Letzte Überarbeitung: 17. August 2011

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Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09