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Arbeitsrecht aktuell: 09/238 Zuständigkeit der Einigungsstelle bei Mobbing




Keine offenbare Unzuständigkeit bei angestrebter Verhaltensänderung

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09

23.12.2009. Das Landesarbeitsgericht Hamm hält es für möglich, dass der Betriebsrat in Mobbingfällen die Einigungsstelle anruft, wenn dort das Thema die Beendigung der tatsächlichen Beeinträchtigung und nicht der Anspruch des Mobbingopfers auf Schmerzensgeld, o.ä. sein soll. Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Voraussetzungen für die "offenbare Unzuständigkeit" einer Einigungsstelle

Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, kann sich ein Arbeitnehmer mit Beschwerden an ihn wenden, wenn er sich vom Arbeitgeber oder Kollegen benachteiligt, ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt (§ 85 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG).

Hält der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, kann er versuchen, beim Arbeitgeber Abhilfe zu verlangen. Ist dies nicht erfolgreich und sind Verhandlungen gescheitert, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen (§ 85 Abs. 2 BetrVG). Hierbei handelt es sich um ein betriebliches Schlichtungsorgan aus Vertretern des Arbeitgebers, Betriebsratsmitgliedern und einem neutralem Vorsitzenden, in dem versucht wird, eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu erzielen bzw. gegebenenfalls die Einigung durch einen Spruch der Einigungsstelle zu ersetzen. Dabei kann der Betriebsrat die Einsetzung der Einigungsstelle notfalls gerichtlich erzwingen, wenn sie nicht offensichtlich unzuständig ist.

Allerdings kann nicht bei jeder Beschwerde eines Arbeitnehmers die Einigungsstelle angerufen werden. Ausgeschlossen ist dies gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 BetrVG, wenn Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Ist die Folge einer berechtigten Beschwerde nämlich ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers, etwa bei einer unberechtigten Kündigung oder bei Lohnrückständen, muss der Arbeitnehmer diese selber notfalls gerichtlich durchsetzen. Hier ist die Einigungsstelle, die Konflikte zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber innerbetrieblich klären soll, nicht das geeignete Instrument.

Allerdings gibt es Beschwerden, bei denen der Arbeitnehmer in erster Linie erwartet, dass der Arbeitgeber Abhilfe schafft, bei deren Berechtigung dem Arbeitnehmer gleichzeitig aber auch individuelle Rechtsansprüche zustehen. Das ist typischwerweise beim Mobbing der Fall. Als Mobbing bezeichnet man fortgesetzte und systematische schikanöse Handlungen von Kollegen oder Vorgesetzten gegenüber einem Arbeitnehmer. Dazu gehören etwa Beleidigungen, Diskriminierungen oder auch der komplette Ausschluss des Arbeitnehmers von Informationen und Entscheidungen. Hier hat der gemobbte Arbeitnehmer einerseits einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Mobbing unterlässt bzw. unterbindet. Gleichzeitig stehen dem Beschäftigten aber auch individuelle Ansprüche zu, etwa eine Entschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.

Problematisch ist in diesen Fällen, ob die Einigungsstelle zuständig ist und ggf. im Wege des gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahrens gemäß § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) eingesetzt werden kann - oder ob dies ausgeschlossen ist, da Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist. Um diese Frage geht es in der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Beschluss vom 05.10.2009, 10 TaBV 63/09).

Der Fall des LAG Hamm: Betriebsrat verlangt Einigungsstelle für vom Arbeitgeber gemobbten Arzt

Im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Krankenhaus, bestand ein Betriebsrat. Ein im Krankenhaus tätiger Arzt beschwerte sich bei dem Betriebsrat, dass er gemobbt werde. Das Krankenhaus halte ihm gegenüber gemachte Zusagen nicht ein, reagiere nicht auf seine Anfragen, schließe ihn von Informationen aus und beteilige ihn nicht an Entscheidungen.

Der Betriebsrat hielt die Beschwerde des Arztes für berechtigt und informierte deshalb Anfang Februar 2009 die Geschäftsführung des Krankenhauses über die Beschwerde mit der Bitte um Abhilfe. Da das Krankenhaus hierauf nicht reagierte, schrieb der Betriebsrat das Krankenhaus erneut Anfang März 2009 an, erneut erfolglos. Mitte April 2009 teilte der Betriebsrat dem Krankenhaus deshalb mit, dass er die Einsetzung einer Einigungsstelle beabsichtigte. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion des Krankenhauses. Bei einem letzten Gesprächsversuch Ende April 2009 teilte das Krankenhaus nach Angabe des Betriebsrates mit, es werde nicht über die Beschwerde des Arztes reden.

Daraufhin beantragte der Betriebsrat gerichtlich die Einsetzung einer Einigungsstelle „Beschwerde des Arztes vom 08.02.2009“.

Das Krankenhaus hält die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig, weil mit der Beschwerde Rechtsansprüche geltend gemacht würden. Außerdem sind klärende Gespräche allein an der mangelnden Gesprächsbereitschaft des Arztes gescheitert, so das Krankenhaus weiter.

Das Arbeitsgericht Hagen (Beschluss vom 26.06.2009, 4 BV 33/09) setzte die Einigungsstelle ein, da es sie nicht für offensichtlich unzuständig hält. Es hält die vorangegangenen Verhandlungsversuche des Betriebsrates für ausreichend. Der mögliche individuelle Rechtsanspruch des Arztes schließt nach Auffassung des Arbeitsgerichts die Einrichtung der Einigungsstelle zudem nicht aus, weil dem Krankenhaus bei Einrichtung der Einigungsstelle nicht nur die Möglichkeit verbleibt, den Anspruch des Arztes anzuerkennen sondern es mehrere Möglichkeiten gibt, Abhilfe zu schaffen.

Gegen diese Entscheidung legte das Krankenhaus Beschwerde ein.

LAG Hamm: Einsetzung zulässig, da nicht individueller Anspruch sondern Verhaltensänderung Diskussionsthema

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Beschwerde des Krankenhauses zurück, d.h. es hielt die Einigungsstelle ebenfalls nicht für offensichtlich unzuständig.

Zunächst stellt das LAG klar, dass der Betriebsrat sich nicht auf weitere Verhandlungsversuche einlassen musste. Es reicht nämlich seiner Meinung nach aus, wenn eine Partei die Verhandlungen für gescheitert hält, weil im Konfliktfall möglichst schnell die Einigungsstelle angerufen werden soll. Ansonsten hat es die verhandlungsunwillige Seite in der Hand, über längere Zeit die Einsetzung der Einigungsstelle zu blockieren, so das LAG. Zudem sei es mehr als nachvollziehbar, wenn der Betriebsrat nach Ablauf von mehr als vier Monaten die Einrichtung einer Einigungsstelle mit gerichtlicher Hilfe für notwendig erachte, so das LAG. Das Krankenhaus sei nicht berechtigt, durch seine Verhandlungsunwilligkeit die Einsetzung einer Einigungsstelle noch länger zu blockieren.

Das LAG war auch nicht der Auffassung, dass mit der Beschwerde ein Rechtsanspruch geltend gemacht wird, der die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle begründet. Nur im Falle einer solchen - "offensichtlichen" - Unzuständigkeit der Einigungsstelle ist der Antrag auf gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle aber wegen mangelnder Zuständigkeit abzuweisen (§ 98 Abs.1 Satz 2 ArbGG), da die Prüfung ihrer rechtlichen Zuständigkeit der Einigungsstelle und nicht dem Arbeitsgericht obliegt.

Zwar hat ein gemobbter Arbeitnehmer auch individuelle Rechtsansprüche wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Dies schließt die Einsetzung einer Einigungsstelle jedoch dann nicht aus, wenn es um die rein tatsächlichen Beeinträchtigungen durch das Mobbing geht. Darum ging es aber im vorliegenden Fall nach Auffassung des LAG. Denn der angestellte Arzt wollte mit seiner Beschwerde in erster Linie erreichen, dass das Krankenhaus sein Verhalten ihm gegenüber ändert und nicht individuelle Ansprüche (auf Schmerzensgeld etc.) verfolgen. Dem Krankenhaus verbleibt dabei zudem der nötige Spielraum, wie es der Beschwerde des Arztes Abhilfe schaffen kann.

Unter solchen Umständen ist es aber nicht "offensichtlich", dass ein individueller Rechtsanspruch des (angeblich) gemobbten Arbeitnehmers geltend gemacht wird und die Einigungsstelle daher rechtlich unzuständig ist. Folglich war die Einigungsstelle entsprechend dem Antrag des Betriebsrats durch gerichtlichen Beschluss einzusetzen.

Fazit: Wendet sich ein Arbeitnehmer mit einer Beschwerde wegen Mobbings an den Betriebsrat und möchte er in erster Linie erreichen, dass betriebliche Abläufe geändert werden, hat der Betriebsrat die Möglichkeit, die Einigungsstelle - notfalls im Wege des gerichtlichen Einigungsstellenbesetzungsverfahrens - einzuberufen, um die Berechtigung der Beschwerde verbindlich klären zu lassen.

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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010

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