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Handbuch Arbeitsrecht: Mobbing
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Informationen zum Thema Mobbing
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter Mobbing versteht, woran Sie in Ihrem speziellen Fall erkennen können, ob Sie gemobbt werden und welche Rechte Betroffene im Falle von Mobbing am Arbeitsplatz haben.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, was man tun sollte, wenn man von Mobbing am Arbeitsplatz betroffen ist und ob sich die rechtliche Situation von Mobbingbetroffenen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbessert hat.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wer Ärger mit seinem Chef, mit Kollegen oder mit seinen Mitarbeitern hat, ist möglicherweise von Mobbing betroffen. Da leider nicht alle unter „Mobbing“ dasselbe verstehen, sollte man sich zunächst klarmachen, was man damit meint.
Es gibt verschiedene Definitionen von Mobbing. Eine von Beratungsstellen und in der politischen Diskussion immer wieder aufgegriffene Definition geht auf Heinz Leymann zurück und zählt 45 verschiedene (!) schikanöse Handlungen auf, denen man über mindestens sechs Monate hinweg ausgesetzt sein muss, damit von Mobbing gesprochen werden kann.
Eine andere, für das Arbeitsrecht eher brauchbare Definition stellt darauf ab,
- dass der betroffene Arbeitnehmer von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert wird,
- dass er sich in einer unterlegenen Position befindet,
- dass die feindseligen Handlungen über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen werden, und
- rechtswidrig sind, so dass es für diese Handlungen keinen rechtfertigenden Grund gibt (wie es ihn z.B. für harte, aber sachliche Kritik an Arbeitsleistungen gibt).
Warum man eher dieser Definition als der von Leymann vorgeschlagenen folgen sollte, können Sie in dem Beitrag “Mobbing - Definitionen“ nachlesen.
Ob Konflikte am Arbeitsplatz so erheblich sind, daß man von Mobbing sprechen kann, können Sie anhand der oben genannten vier Voraussetzungen prüfen:
Zunächst muss eine schikanöse und/oder diskriminierende Behandlung vorliegen. Das ist beispielsweise der Fall bei
Verspottung wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der religiösen oder politischen Einstellungen, des Privatlebens, der Nationalität oder wegen einer Behinderung,
- Zuweisung sinnloser oder dem Arbeitsvertrag offensichtlich nicht entsprechender Aufgaben,
- Zuweisung immer neuer, nicht zu bewältigender Aufgaben,
- vollständigem Entzug von Arbeitsaufgaben oder
- kurzfristig hintereinander ausgesprochenen, offensichtlich nicht gerechtfertigten Abmahnungen.
Weiterhin muss der Betroffene in einer unterlegene Position geraten sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn man anonymen Anschuldigungen ausgesetzt ist, wenn man als einzelner einer Mehrzahl von "Gegnern" gegenüber steht oder von einem Vorgesetzten angefeindet wird.
Weiterhin müssen die Anfeindungen über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen werden. Dabei genügen zwei oder drei Wochen „Stress“ mit Arbeitskollegen oder Vorgesetzten noch nicht, um von einem „längeren“ Zeitraum zu sprechen. „Systematisch“ sind Anfeindungen vor allem (aber nicht nur), wenn sie abgesprochen sind.
Schließlich ist zu überlegen, ob es für die vom Betroffenen als schikanös empfundene Behandlung möglicherweise einen rechtlich „darstellbaren“ sachlichen Grund gibt oder ob sie rechtswidrig ist. So können beispielsweise auch kurzfristig hintereinander ausgesprochene Abmahnungen durch Pflichtverstöße gerechtfertigt sein, oder die Zuweisung unangenehmer Arbeitsaufgaben kann durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
Eine ausführliche Checkliste, mit deren Hilfe Sie Ihre Probleme besser einordnen können, finden Sie in dem Beitrag “Mobbing - Prüfliste für Betroffene“
Welche Rechte Mobbingopfer haben, hängt zum einen von der Intensität bzw. rechtlichen Qualität der Schikanen ab und zum anderen davon, wer sie verübt, d.h. ob das Mobbing von Arbeitskollegen oder vom Arbeitgeber ausgeht. Schließlich macht es einen Unterschied, ob der Betroffene seine Rechte gegenüber Arbeitskollegen oder gegenüber dem Arbeitgeber wahrnehmen möchte.
Haben die Schikanen die Qualität strafbarer Handlungen, d.h. geht es um Beleidigungen, üble Nachrede, um Tätlichkeiten oder um sexuelle Nötigungen, kann der Geschädigte gegen den oder die Täter Strafanzeige erstatten und auf zivilrechtlichem Wege Unterlassung verlangen. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, ob solche strafrechtlich relevanten Rechtsverletzungen von einem gleichrangigen Kollegen, einem vorgesetzten Arbeitnehmer, einem unterstellten Mitarbeiter oder dem Arbeitgeber verübt wurden.
Sind die verübten Schikanen nicht strafbar, können sie dennoch bei ausreichender Intensität eine Vertragsverletzung darstellen, und zwar sowohl dann, wenn der oder die Urheber Arbeitskollegen sind, als auch dann, wenn die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber ausgehen.
Die von Arbeitskollegen ausgehenden Vertragsverletzungen (zum Beispiel Verweigerung von Gesprächen, Vorenthalten von Informationen) lösen zwar keine Ansprüche des betroffenen Arbeitnehmers gegenüber den Urhebern aus, doch kann der Betroffene vom Arbeitgeber verlangen, dass er sich schützend vor ihn stellt, d.h. die Urheber des Mobbing beispielsweise abmahnt oder versetzt.
Gehen die Schikanen dagegen unmittelbar vom Arbeitgeber aus, kann der Betroffene schneller weitergehende Rechte geltend machen, d.h. er kann den Arbeitgeber sofort abmahnen oder unter Umständen das Arbeitsverhältnis kündigen und Schadensersatz wegen der vom Arbeitgeber verschuldeten Vertragsbeendigung verlangen, während er solche Rechte gegenüber dem Arbeitgeber in Fällen des von Kollegen verübten Mobbing erst dann hat, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Vorfälle untätig bleibt.
Nähere Informationen zu den Rechten, die gemobbte Arbeitnehmer haben, finden Sie in dem Beitrag “Mobbing - Rechte von Mobbingopfern“.
Wenn man als Betroffener bzw. Opfer unliebsame Erfahrungen mit Mobbing machen muss, sollte man systematisch dagegen vorgehen.
Im einzelnen sollte man
- Fakten sammeln,
- Beweise sichern,
- von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen,
- nicht vorschnell bzw. von vornherein von "Mobbing" sprechen,
- Kontakt zu Beratungsstellen aufnehmen,
- nach vorheriger Beratung die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ankündigen und
- notfalls gerichtliche Schritte planen.
Nähere Informationen zu der Frage, was Sie als Betroffener unternehmen sollten, finden Sie in dem Beitrag “Mobbing - Tipps für Betroffene“.
Ja, das ist der Fall - vorausgesetzt, das Mobbing wird aufgrund von Merkmalen des Betroffenen verübt, die gemäß § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG als verbotene Diskriminierungsmerkmale anzusehen sind. Durch § 1 AGG verboten sind Benachteiligungen
- aus Gründen der Rasse oder wegen
- der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität.
Ist man hingegen "nur" Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz, ohne daß dies mit den oben genannten Diskriminierungsverboten im Zusammenhang steht, kann man sicht nicht auf das AGG berufen, so dass dieses auch keine rechtliche Verbesserung für Mobbingbetroffene mit sich bringt.
Die rechtlichen Verbesserungen für Mobbingbetroffene, die damit zugleich in einer gegen das AGG verstoßenden Weise diskriminiert werden, bestehen im wesentlichen in einer Erleichterung des Nachweises einer Diskriminierung bzw. des Mobbing sowie in einem gesetzlichen Entschädigungsanspruch, der bei immateriellen Einbußen eingreift, d.h. Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kompensieren will.
Weitere Informationen zu der Frage, in welcher Weise das AGG die Rechte von Mobbingbetroffenen verbessert hat, finden Sie in dem Beitrag “Mobbing - Verbesserter Schutz durch das AGG“.
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Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen je nach Lage des Falles nur eine begrenzte Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, so dass Ansprüche infolge längeren Zuwartens verloren gehen können.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die Sie aufgrund des Mobbings geltend machen können. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
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Letzte Überarbeitung: 24. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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