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Kanzlei: Mobbing - Prüfliste für Betroffene |
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Informationen zum Thema Mobbing - Prüfliste für Betroffene
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, woran Sie in Ihrem konkreten Fall erkennen können, ob Sie gemobbt werden.
Hier kommt es nicht "nur" darauf an, ob Sie angefeindet, schikaniert oder diskriminiert werden, sondern auch darauf, ob Sie sich in einer dauerhaft unterlegenen Position befinden, was insbesondere bei anonymen Anschuldigungen der Fall ist oder auch dann, wenn Sie als einzelner einer Mehrzahl von Tätern gegenüber stehen.
Außerdem müssen die feindseligen Handlungen längere Zeit über und "systematisch" verübt werden und sie müssen rechtswidrig sein.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Ob Ihre Probleme mit Kollegen oder Vorgesetzten so erheblich sind, daß man von Mobbing sprechen kann, hängt davon ab, was man unter "Mobbing" versteht. Hier sollte man am besten die vom Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen entwickelte Definition zugrunde legen. Danach liegt Mobbing vor, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Betroffene wird von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert.
- Der Betroffene befindet sich in einer unterlegenen Position, d.h. es gibt eine klare Täter-Opfer-Beziehung. Eine solche unterlegene Position ist z.B. dann gegeben, wenn der Betroffene anonymen Anschuldigungen ausgesetzt ist und / oder als einzelner einer Mehrzahl von Tätern gegenüber steht.
- Die feindseligen Handlungen werden über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen. Hier gibt es keine klare zeitliche Grenze, doch dürfte ein Zeitraum von 2 bis 3 Wochen jedenfalls zu kurz sein. Ein Anzeichen für systematische Feindseligkeiten kann darin liegen, daß der Betroffene erkrankt, wobei oft psychosomatische Beschwerden wie z.B. Magenkrankheiten, Schlafstörungen oder Migräne auftreten.
- Die feindseligen Handlungen sind rechtswidrig, d.h. es gibt für diese Handlungen keinen rechtlich zulässigen Grund (wie z.B. harte, aber sachliche Kritik an Arbeitsleistungen). Rechtswidrig sind die feindseligen Handlungen insbesondere dann, wenn der Betroffene zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes genötigt werden soll.
Warum man gerade diese Definition verwenden sollte, können Sie unter dem Stichwort "Mobbing - Definitionen" nachlesen.
Wenn es darum geht, jemanden "fertigzumachen", sind der Phantasie bekanntlich keine Grenzen gesetzt. Die folgenden Beispiele für Anfeindungen, Schikanen und / oder Diskriminierungen sind daher keine abschließende Aufzählung.
- Beleidigungen
- Tätlichkeiten, d.h. Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt
- Anschreien
- Sexuelle Belästigungen im Sinne von § 3 Abs.4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Verspottung wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der religiösen oder politischen Einstellungen, des Privatlebens, der Nationalität oder wegen einer Behinderung
- Zuweisung sinnloser oder dem Arbeitsvertrag offensichtlich nicht entsprechender Aufgaben
- Zuweisung immer neuer, nicht zu bewältigender Aufgaben
- Vollständiger Entzug von Arbeitsaufgaben
- Kurzfristig hintereinander ausgesprochene, offensichtlich nicht gerechtfertigte Abmahnungen
- Häufige und sachlich nicht gerechtfertigte Kritik an den Arbeitsleistungen des Betroffenen
- Vorenthalten von arbeitsnotwendigen Informationen
- Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen
- Verweigerung von Gesprächen
Wenn Sie unter einer oder mehrerer dieser Schikanen oder unter ähnlich schweren Anfeindungen zu leiden haben, dann könnte Ihr Problem ein Fall von Mobbing sein.
Ein heftiger Streit am Arbeitsplatz ist noch kein Mobbing, und zwar auch dann nicht, wenn er zum Dauerkonflikt geworden ist. Von "Mobbing" sollte man nur dann reden, wenn einer der Beteiligten in eine unterlegene Position geraten ist. Das ist vor allem unter den folgenden Umständen der Fall:
- Der Betroffene ist anonymen Anschuldigungen ausgesetzt.
- Man läßt den Betroffenen spüren, daß hinter seinem Rücken schlecht über ihn geredet wird.
- Der Betroffene steht als einzelner einer Mehrzahl von "Gegnern" gegenüber.
- Der Betroffene wird von dem oder den Vorgesetzten angefeindet.
Auch dann, wenn jemand an seinem Arbeitsplatz angefeindet wird und dabei in eine unterlegene Position gerät, wird er nicht unbedingt gemobbt.
Dazu müssen die Anfeindungen über einen längeren Zeitraum erfolgen. Eine allgemein anerkannte zeitliche Grenze gibt es hier nicht. Andererseits ist aber klar, daß einige wenige Wochen nicht ausreichen. Gerade zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses ist man oft unzureichend informiert, steht unter Druck und stößt auf Ablehnung. Wer in einer solchen Situation für zwei oder drei Wochen "zur Schnecke gemacht" wird, befindet sich zwar in einer unangenehmen Lage, doch liegt hier (noch) kein Fall von Mobbing vor.
Außerdem kann man nur dann von "Mobbing" sprechen, wenn die Angriffe systematisch vorgenommen werden. Anhaltspunkte für systematische Angriffe sind z.B.:
- Die Anfeindungen sind abgesprochen.
- Es vergeht kaum eine Woche, ohne daß der Betroffene Angriffen ausgesetzt ist.
- Der Betroffene erkrankt, wobei z.B. psychosomatische Beschwerden wie Magenkrankheiten, Migräne etc. auftreten können.
Schließlich müssen die feindseligen Handlungen, damit von Mobbing gesprochen werden kann, rechtswidrig sein. Das ist bei den meisten der oben genannten Angriffe ohnehin der Fall.
Manchmal ist aber nicht schon auf den ersten Blick klar, daß die Angriffe rechtswidrig sind. Hier muß man sich überlegen, ob es vielleicht einen rechtlich zulässigen, sachlichen Grund für die Behandlung des Betroffenen gibt. Diese Frage stellt sich vor allem in folgenden Fällen:
- Auch kurzfristig hintereinander ausgesprochene Abmahnungen können durch einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten berechtigt sein.
- Auch harte Kritik an Arbeitsleistungen kann zulässig sein, wenn die Leistung aus der Sicht des Arbeitgebers unzureichend ist.
- Die Zuweisung von Arbeitsaufgaben kann je nachdem, welche Aufgaben der Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag erfüllen muß, auch dann rechtmäßig sein, wenn es sich um unangenehme Arbeiten handelt.
Rechtswidrig sind die feindseligen Handlungen dagegen insbesondere dann, wenn der Betroffene zermürbt und dadurch zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes genötigt werden soll.
Welche Rechte Sie haben und was Sie am besten unternehmen, wenn Ihr Problem ein Fall von Mobbing ist, können Sie unter "Mobbing - Rechte von Mobbingopfern" und "Mobbing - Tipps für Betroffene" nachlesen.
Möglicherweise sind Sie beim Lesen dieser Seite aber auch zu dem Ergebnis gekommen, daß Ihr Problem (noch) kein Mobbing ist, z.B. deshalb, weil die gegen Sie verübten Angriffe nicht systematisch vorgenommen wurden. Vielleicht haben Sie bislang "nur" zwei unberechtigte Abmahnungen erhalten oder ein Kollege oder ein Vorgesetzter hat Sie mehrmals beleidigt, doch lagen diese Vorfälle zeitlich weit auseinander. In solchen Fällen sind Sie nicht rechtlos:
Auch wenn Sie kein Opfer von "Mobbing" sind, müssen Sie ungerechtfertigte Abmahnungen, Beleidigungen, vertragswidrige Arbeitszuweisungen und ähnliche Rechtsverletzungen nicht hinnehmen.
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Wir Sind auch gerne behilflich, wenn es darum geht, Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die weitere Vorgehensweise in Ihrem Fall abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Ihnen je nach Lage des Falles nur eine begrenzte Zeit für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Verfügung steht, so dass Ansprüche infolge längeren Zuwartens verloren gehen können.
Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Durchsetzung von Ansprüchen, die Sie aufgrund des Mobbings geltend machen können. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.
Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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Letzte Überarbeitung: 26. Februar 2010
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Arbeitsrecht 14tägig:
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Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
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Annahmeverzug des Arbeitgebers:
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Fristlose Kündigung
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Aufhebungsvertrag:
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Tarifeinheit:
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Betriebsrat:
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Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
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Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
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Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
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Sozialplan - Abfindung:
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Abmahnung und Kündigung:
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Fristlose Kündigung:
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Aufhebungsvertrag - Abfindung:
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
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Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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