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Home: Mobbing - Definitionen
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Informationen zum Thema Mobbing - Definitionen
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, welche verschiedenen Definitionen von Mobbing am Arbeitsplatz es gibt und welche dieser Definitionen man sinnvoller Weise bei rechtlichen Auseinandersetzungen verwenden sollte.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, worin die verschiedenen Definitionen von Mobbing übereinstimmen und worin sie sich unterscheiden und unter welchen Umständen man Probleme am Arbeitsplatz als Mobbing bezeichnen sollte.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Wer heutzutage Ärger mit seinem Chef oder mit seinen Kollegen hat, redet schnell von Mobbing. Dadurch ist den wirklichen Mobbingopfern nicht geholfen, im Gegenteil. Es ist daher wichtig, daß man sich darüber einig ist, was man mit "Mobbing" eigentlich meint.
Es gibt im wesentlichen zwei Definitionen von "Mobbing", eine allgemeine, die von Beratungsstellen und in der politischen Diskussion verwendet wird, und eine juristische Definition, auf die man sich vor Gericht berufen kann.
Die allgemeine Definition geht auf Heinz Leymann zurück. Leymann hat über Mobbing geforscht und zu diesem Zweck die folgende Definition entwickelt:
Eine Person wird an ihrem Arbeitsplatz gemobbt, wenn sie im Konflikt mit Kollegen oder Vorgesetzten in eine unterlegene Position gekommen ist und auf systematische Weise über mindestens 6 Monate hinweg mindestens einmal pro Woche einer der folgenden 45 feindseligen Handlungen ausgesetzt ist:
- Der Vorgesetzte schränkt die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Man wird ständig unterbrochen.
- Kollegen schränken die Möglichkeiten ein, sich zu äußern.
- Anschreien oder lautes Schimpfen.
- Ständige Kritik an der Arbeit.
- Ständige Kritik am Privatleben.
- Telefonterror.
- Mündliche Drohungen.
- Schriftliche Drohungen.
- Kontaktverweigerung durch abwertende Blicke oder Gesten.
- Kontaktverweigerung durch Andeutungen, ohne daß man etwas direkt ausspricht.
- Man spricht nicht mehr mit dem Betroffenen.
- Man läßt sich nicht ansprechen.
- Versetzung in einen Raum weitab von den Kollegen.
- Den Arbeitskollegen wird verboten, den Betroffenen anzusprechen.
- Man wird "wie Luft" behandelt.
- Hinter dem Rücken des Betroffenen wird schlecht über ihn gesprochen.
- Man verbreitet Gerüchte.
- Man macht jemanden lächerlich.
- Man verdächtigt jemanden, psychisch krank zu sein.
- Man will jemanden zu einer psychiatrischen Untersuchung zwingen.
- Man macht sich über eine Behinderung lustig.
- Man imitiert den Gang, die Stimme oder Gesten, um jemanden lächerlich zu machen.
- Man greift die politische oder religiöse Einstellung an.
- Man macht sich über das Privatleben lustig.
- Man macht sich über die Nationalität lustig.
- Man zwingt jemanden, Arbeiten auszuführen, die das Selbstbewußtsein verletzen.
- Man beurteilt den Arbeitseinsatz in falscher oder kränkender Weise.
- Man stellt die Entscheidungen des Betroffenen in Frage.
- Man ruft ihm oder ihr obszöne Schimpfworte oder andere entwürdigende Ausdrücke nach.
- Sexuelle Annäherungen oder verbale sexuelle Angebote.
- Man weist dem Betroffenen keine Arbeitsaufgaben zu.
- Man nimmt ihm jede Beschäftigung am Arbeitsplatz, so daß er sich nicht einmal selbst Aufgaben ausdenken kann.
- Man gibt ihm sinnlose Arbeitsaufgaben.
- Man gibt ihm Aufgaben weit unter seinem eigentlichen Können.
- Man gibt ihm ständig neue Aufgaben.
- Man gibt ihm "kränkende" Arbeitsaufgaben.
- Man gibt dem Betroffenen Arbeitsaufgaben, die seine Qualifikation übersteigen, um ihn zu diskreditieren.
- Zwang zu gesundheitsschädlichen Arbeiten.
- Androhung körperlicher Gewalt.
- Anwendung leichter Gewalt, zum Beispiel um jemandem einen "Denkzettel" zu verpassen.
- Körperliche Mißhandlung.
- Man verursacht Kosten für den Betroffenen, um ihm zu schaden.
- Man richtet physischen Schaden im Heim oder am Arbeitsplatz des Betroffenen an.
- Sexuelle Handgreiflichkeiten
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Thüringen hat sich als erstes deutsches Arbeitsgericht umfassend mit dem Thema Mobbing auseinandergesetzt und in seinem Urteil vom 10.04.2001 (Aktenzeichen: 5 Sa 403/00) folgende Definition von "Mobbing" aufgestellt.
"Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfaßt der Begriff des >Mobbing< fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefaßter Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustandes des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität [= eine Verbindung, M.Hensche] zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozeß, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zuläßt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen."
Da es bislang noch keine anderen arbeitsgerichtlichen Definitionen von "Mobbing" gibt, kann dieser Definitionsvorschlag des LAG Thüringen bis auf weiteres als "die" juristische Definition von "Mobbing" angesehen werden.
Definitionen sind nichts weiter als mehr oder weniger nützliche sprachliche Festlegungen. Nützlich ist eine Definition im allgemeinen dann, wenn sie klar ist und gleichzeitig möglichst genau diejenigen Fälle erfaßt, die die (meisten) beteiligten Personen mit dem definierten Begriff meinen.
Die oben wiedergegebene allgemeine Definition von "Mobbing" ist zwar ziemlich klar, führt aber dazu, daß man nicht von Mobbing sprechen kann, wenn jemand z.B. "nur" vier oder fünf Monate lang den oben genannten feindseligen Handlungen ausgesetzt ist oder wenn alle 6 Monate einmal eine Woche lang "Waffenruhe" herrscht. Damit werden zu viele Fälle ausgegrenzt, die man mit Fug und Recht als "Mobbing" bezeichnen würde. Wenn ein Arbeitnehmer z.B. drei Monate lang pro Woche mindestens einmal angebrüllt wird und / oder körperlicher Gewalt ausgesetzt ist und sich dabei in einer unterlegenen Position befindet, sollte man ruhig von "Mobbing" sprechen. Das gilt auch dann, wenn solche Feindseligkeiten zwischendurch einmal für ein oder zwei Wochen unterbleiben. Die allgemeine Definition ist daher zu eng, d.h. sie erfaßt viele Fälle nicht, die man sinnvoller Weise "Mobbing" nennen würde. Sie ist daher nicht besonders nützlich.
Die juristische Definition des LAG Thüringen grenzt dagegen zwar nicht so viele Fälle aus, die man gerne als Mobbing bezeichnen würde, ist dafür aber auch weniger klar, da sie einige ziemlich schwammige Begriffe enthält. Außerdem ist diese Definition zirkelhaft, da in der Erklärung des Begriffs "Mobbing" von "mobbingtypischen" Umständen die Rede ist. Wenn man aber nicht genau weiß, was "Mobbing" bedeutet und daher eine Definition braucht, dann weiß man natürlich auch nicht so recht, was unter einem "mobbingtypischen Geschehensablauf" zu verstehen ist. Die Aussage "Ein >Hut< ist ein hutförmiges Gebilde." ist keine brauchbare Definition von "Hut".
Obwohl es daher an beiden Definitionen etwas auszusetzen gibt, ist das natürlich kein Grund, sie einfach über Bord zu werfen. Immerhin enthalten diese beiden Definitionen gemeinsame Elemente, die in die richtige Richtung weisen.
Sieht man sich die o.g. beiden Definitionen genauer an, fallen drei gemeinsame Definitionsmerkmale auf:
- Der Betroffene wird von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert.
- Der Betroffene befindet sich in einer unterlegenen Position, d.h. es gibt eine klare Täter-Opfer-Beziehung.
- Die feindseligen Handlungen werden über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen.
Dabei handelt es sich offenbar um notwendige Eigenschaften von Mobbingvorfällen. Liegt auch nur einer dieser Umstände nicht vor, ist es nicht sinnvoll, von "Mobbing" zu sprechen.
Fraglich ist, ob diese drei Merkmale schon ausreichen oder ob noch weitere Umstände hinzukommen müssen, damit man von "Mobbing" sprechen kann, nämlich z.B. die folgende weitere Bedingung:
- Die feindseligen Handlungen sind rechtswidrig.
Diese Bedingung ist in der Definition des LAG Thüringen enthalten. Hier heißt es nämlich, daß die feindlichen Handlungen
"jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen".
Dagegen taucht diese Bedingung in der allgemeinen Definition von "Mobbing" nicht auf. Das ist auch nicht erstaunlich, da diese Definition keine juristische Definition ist und daher die schwierige Frage, ob die feindseligen Handlungen rechtswidrig sind, vorsichtshalber ausklammert.
Wenn man ernsthaft behauptet, daß jemand gemobbt wird, dann meint man damit nicht nur ein schlechtes Betriebsklima. Man möchte vielmehr zum Ausdruck bringen, daß dem Mobbingopfer ein Unrecht geschieht und daß dies daher - selbstverständlich - zu unterbleiben hat.
Auch aus juristischer Sicht macht der Begriff des "Mobbing" nur dann einen Sinn, wenn man damit rechtswidrige Schikanen meint, da der Arbeitnehmer andere (= rechtmäßige) Belastungen hinnehmen muß und daher aus einem "rechtmäßigen Mobbing" keine Rechtsfolgen herleiten könnte.
Im Ergebnis sollte man sich an der Definition des LAG Thüringen orientieren, die im wesentlichen die folgenden Punkte beinhaltet:
- Der Betroffene wird von Kollegen oder Vorgesetzten angefeindet, schikaniert oder diskriminiert.
- Der Betroffene befindet sich in einer unterlegenen Position, d.h. es gibt eine klare Täter-Opfer-Beziehung. Eine solche unterlegene Position ist z.B. dann gegeben, wenn der Betroffene anonymen Anschuldigungen ausgesetzt ist und / oder als einzelner einer Mehrzahl von "Gegnern" gegenüber steht.
- Die feindseligen Handlungen werden über einen längeren Zeitraum hinweg und systematisch vorgenommen. Hier gibt es keine klare zeitliche Grenze, doch dürfte ein Zeitraum von 2 bis 3 Wochen jedenfalls zu kurz sein. Ein Anzeichen für systematische Feindseligkeiten kann darin liegen, daß der Betroffene erkrankt, wobei oft psychosomatische Beschwerden wie z.B. Magenkrankheiten, Schlafstörungen oder Migräne auftreten.
- Die feindseligen Handlungen sind rechtswidrig, d.h. es gibt für diese Handlungen keinen rechtlich zulässigen Grund (wie z.B. harte, aber sachliche Kritik an Arbeitsleistungen). Rechtswidrig sind die feindseligen Handlungen insbesondere dann, wenn der Betroffene zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes genötigt werden soll.
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Letzte Überarbeitung: 24. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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