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Urteile zum Arbeitsrecht: 5 Sa 403/00
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| Gericht: |
Thüringer Landesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
5 Sa 403/00 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
10.04.2001 |
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| Leitsätze: |
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.
3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muß die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.
7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt.
8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.
9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.
10. Weder Parteizustellung noch Amtszustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.
11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.
12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.
13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtszustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.
14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz. |
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Gera |
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom
11.08.2000, 2 Ga 8/2000 abgeändert.
Mit dem zu Ziffer 1) gestellten Antrag wird die auf Erlaß einer einstweiligen
Verfügung gerichtete Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger
zu 1/3 auferlegt.
Tatbestand
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1
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Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren
um die Berechtigung der Beklagten, den Kläger in ihrer Rechtsabteilung als
Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten zu beschäftigen und darüber,
ob der Kläger von der Beklagten die Unterlassung einer Zuweisung von außerhalb
der Vergütungsgruppe BAT II liegenden Aufgaben verlangen kann. |
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2
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Der Kläger war vor seiner Tätigkeit bei der Beklagten im
Raum München als Geschäftsstellenleiter einer Sparkasse mit der Vergütungsgruppe
BAT IVa beschäftigt. Am 17.5.1991 bewarb er sich auf eine Zeitungsanzeige
der Stadt- und Kreissparkasse G, in der diese für ihren Geschäftsbereich
Führungsmitarbeiter suchte. Mit Schreiben vom 6.8.1991 bot ihm deren Vorstand
die Stelle des Filialbereichsleiters für einen Teil der Stadt- und Landzweigstellen
an. Ausdrücklich wies der Vorstand darauf hin, daß die Stelle nach BAT II
West bewertet wird und entsprechend den westlichen Gepflogenheiten das Jahresgehalt
aus 14 Monatsgehältern besteht. Mit Schreiben vom 15.8.1991 teilte der Kläger
mit, daß er die angebotene Stelle zum 1.1.1992 annehmen möchte und davon
ausgehe, daß die Frage der Wohnraumbeschaffung bis zu diesem Zeitpunkt geklärt
sei. In der Folgezeit stellte sich heraus, daß die Aufnahme der Tätigkeit
aus Gründen der Wohnraumbeschaffung erst zum 1.4.1992 erfolgen konnte. Mit
Schreiben vom 20.12.1991 bestätigte die Stadt- und Kreissparkasse G ihr
Angebot vom 6.8.1991 für den Dienstbeginn am 1.4.1992. Am 3.4.1992 wurde
ein entsprechendes Arbeitsvertragsformular unterzeichnet. § 4 dieses Vertrages
lautet: "Der Angestellte wird in die Vergütungsgruppe II der Anlage zum
BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT)." |
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3
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Der Kläger wurde zur Herstellung kundenorientierter Strukturen
zunächst im Bereich der Organisation und des Aufbaus der Hauptgeschäftsstelle
eingesetzt. Ab 1.9.1993 wurde ihm die Leitung der Geschäftsstelle Berliner
Straße übertragen, um dort einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und kundenorientierte
Arbeitsabläufe einzuführen. |
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4
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Mit Schreiben vom 8.12.1994 wurden ihm für das Jahr 1994
beispielhafte Ergebnisse auf dem Gebiet des Bausparens bescheinigt. |
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5
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Im Frühjahr 1995 fusionierten die Stadt- und Kreissparkasse
G und die Sparkasse G - Z zur Sparkasse G - G, der Beklagten. Am 1.6.1995
wurde das Geschäftsfeld der Beklagten in 4 Marktbereiche aufgeteilt. Dem
Kläger wurde die Leitung des Marktbereichs G - Land als Abteilungsleiter
und zusätzlich die Leitung der Geschäftsstelle W übertragen. |
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6
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In einer Hausmitteilung der Beklagten vom 28.3.1996, in der
für den Bereich Bauspargeschäft der Beklagten insgesamt die Nichterreichung
der Zielvorgaben bemängelt wird, hob die Beklagte die Leistungen des Klägers
wie folgt hervor: "Mustergültig läuft im Gegensatz die Bausparproduktion
im Marktbereich G - Land unter Leitung von AL M, in dessen Geschäftsstelle
bereits über 50% der Jahresproduktion realisiert wurden. Rechnerisch wurde
hier ... die fünffache Produktion gegenüber dem Durchschnitt erreicht."
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In einer Hausmitteilung der Beklagten vom 8.1.1999 zur Jahresabschlußwertung
des LBS-Bauspargeschäfts teilte die Beklagte 1998 mit, daß das beste Ergebnis
mit 135% (Zielerfüllung) der (vom Kläger geführte) Marktbereich G - Land
erbracht hat. |
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8
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In einer weiteren Hausmitteilung der Beklagten vom 11.1.1999
zur Jahresabschlusswertung der Sparkassenversicherung 1998 benannte die
Beklagte als Spitzenreiter in der Zielerfüllung mit 124% den vom Kläger
geführten Marktbereich G - Land. Die 100%ige Zielerfüllung wurde ansonsten
von keinem anderen Marktbereich erreicht. |
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Mit Schreiben vom 13.1.1999 dankte die Beklagte dem Kläger
für das mit einer Bausparsumme von 13.524.000,-- DM bisher beste Resultat
in seinem Bereich unter Hinweis darauf, daß es der Beklagten dadurch auch
insgesamt möglich war, ein Rekordergebnis zu erreichen, welches zum ersten
Platz unter Thüringens Sparkassen geführt habe. |
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10
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Mit Schreiben vom 22.6.1999 setzte die Beklagte den Kläger
nach vorheriger Absprache neben seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter des
Marktbereichs G - Land vorübergehend vertretungsweise als Marktbereichsleiter
Z und Hauptgeschäftsstellenleiter Z ein. Gleichzeitig entband sie ihn von
seiner Funktion als Geschäftsstellenleiter W. Der Marktbereich G - Land
umfasste 6 Geschäftsstellen mit 43 Mitarbeiterinnen, der Marktbereich Z
6 Geschäftsstellen mit 19 Mitarbeiterinnen und die Hauptgeschäftsstelle
Z 22 Mitarbeiterinnen. |
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11
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Im Herbst 1999 sprach der Kläger mehrfach den Vorstand W
darauf an, daß es ihm aufgrund seiner Mehrbelastung bei der Wahrnehmung
seiner Führungsaufgaben nicht auch noch möglich sei, lückenlos sämtliche
administrativen Aufgaben im Bereich der Geschäftsstellenleitung wahrzunehmen.
Die diesbezügliche Bitte um personelle und organisatorische Entlastung hatte
keinen Erfolg. |
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Ab 1.1.2000 nahm der Vorstand B seine Tätigkeit bei der Beklagten
auf. Am 1.2.2000 fand zwischen ihm und verschiedenen Mitarbeitern ein Gespräch
statt, in dem es um den Vorschlag des Vorstands B ging, die Wohnungsbaukreditvergabe
von der Zentrale auf die Geschäftsstellen zu dezentralisieren. Der Vorstand
B war unzufrieden mit der vom Kläger gezeigten Reaktion. Der Inhalt des
Gesprächs ist streitig. |
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Ab Ende Februar wurde der Vorstand B auch für das Personal
zuständig. In diesem Zusammenhang erhielt er eine Einschätzung des Personalbereichs,
unter anderem auch über den Kläger von dem Vorstandsmitglied H. Es handelte
sich dabei um die allgemeine Information, daß Klagen aus dem Bereich der
Mitarbeiterinnen und der Kundschaft gegen den Kläger vorlägen, ohne daß
konkrete Namen genannt wurden. Der Vorstand B fragte insoweit nicht weiter
nach und verfolgte auch nicht, woher Frau H diese Informationen hatte. |
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Am 20.3.2000 erhielt der Vorstand B vom Vorstand W ein nicht
unterzeichnetes, an den Personalrat gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme,
in dem das Führungsverhalten des Klägers angegriffen und gegen diesen Beschwerden
erhoben wurden, sowie ein an diesen gerichtetes Beschwerdeschreiben der
Stellvertreterin E des Klägers, in der dem Kläger ohne Wiedergabe nachvollziehbarer
Tatsachen in stichpunktartiger Darstellung das Zurückbehalten von Informationen,
unzureichende Geschäftsstellenleitersitzungen, ausufernde Fehlersuche, Nichtbeschäftigung
mit seinen Aufgaben sowie Übertragung von in seinen Kompetenzbereich fallenden
Aufgaben zur Last gelegt wurde. Diese von dem Vorstand W übermittelten Schreiben,
seine dazugehörigen Äußerungen und die "aus dem Bereich der Mitarbeiter"
vorliegenden Beschwerden, die allesamt nicht konkretisiert waren, nahm der
Vorstand B als allgemeine Information auf. Weitere Recherchen zu konkreten
Fällen eines Fehlverhaltens des Klägers erfolgten nicht. |
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Am 21.3.2000 fand dann ein Personalgespräch des Vorstands
B mit dem Kläger statt. Dieses Gespräch war das erste persönliche Gespräch
zwischen den beiden Herren. In diesem Gespräch bot Herr B dem Kläger einen
unterhalb der Führungsebene liegenden Einsatz an. Dem widersprach der Kläger.
Daraufhin schloß Herr B gegenüber dem Kläger einen weiteren Einsatz mit
Führungsaufgaben aus, entband ihn mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben
als Marktbereichsleiter und Hauptgeschäftsstellenleiter und verbot ihm,
Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden zu führen. Darüber hinaus mußte der
Kläger seine Schlüssel abgeben. |
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Daraufhin nahm der Kläger Urlaub vom 22.3. bis 24.3.2000.
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Am 24.3.2000 kam es zu einem erneuten Gespräch mit dem Vorstand
B, in welchem dem Kläger ein Aufhebungsvertrag zum 31.3.2000 nahegelegt
wurde, ohne daß weitere Einzelheiten genannt wurden. Nach Ablehnung des
Wechsels in ein anderes Tätigkeitsgebiet erhielt der Kläger Weisung, sich
am 27.3.2000 bei Frau N (Personalabteilung) zu melden und deren Weisungen
Folge zu leisten. |
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Am 27.3.2000 erhielt der Kläger ein von den Vorständen B
und W unterzeichnetes Schreiben gleichen Datums, in dem ihm mitgeteilt wurde,
daß sein Führungsverhalten und seine Aufgabenerfüllung nicht den an einen
Marktbereichs- und Abteilungsleiter unterhalb der Führungsebene des Vorstandes
zu stellenden Anforderungen entspräche und daß eine Änderung der Einstellung
oder des Verhaltens nach den bislang geführten Gesprächen mit den Vorstandsmitgliedern
nicht festgestellt werden könne. Als letzten Absatz enthält das Schreiben
folgenden Text: "Wie mit Ihnen besprochen, entbinden wir Sie deshalb mit
Wirkung vom 27.3.2000 von Ihren Aufgaben als Marktbereichsleiter und Abteilungsleiter
und werden Ihnen zunächst eine Aufgabe übertragen, die mehr als die bisherige
Tätigkeit Ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Über Details werden
Sie in Kürze unterrichtet." Gleichzeitig teilte der Vorstand B dem Kläger
mit, daß gegen ihn Abmahnungen vorbereitet würden und forderte ihn auf,
zu den beabsichtigten neuen Strukturen im Hause Stellung zu nehmen, ohne
daß dem Kläger mitgeteilt wurde, welche neuen Strukturen gemeint seien.
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Vom 27.3. bis 10.4.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Die der Krankenkasse mitgeteilte ärztliche Diagnose lautete Neurasthenie,
Anpassungsstörungen, Zervikalneuralgie. |
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Am 11.4.2000 wurde dem Kläger mitgeteilt, der Vorstand sei
außer Haus und nicht vor 15.00 Uhr zu erwarten. Auch nach Rückkehr des Vorstandes
gegen 15.00 Uhr fand ein Gespräch mit dem Kläger nicht statt. Der Kläger
wurde angewiesen, sich mit der Thematik des Sparkassen-Immobilien-Centers
zu befassen und sich im 2. Stock der Kreditabteilung aufzuhalten. |
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Am 13.4.2000 erhielt der Kläger immer noch keine konkreteren
Angaben bezüglich seiner Beschäftigung. |
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Vom 14.4. bis 27.4.2000 war er erneut arbeitsunfähig erkrankt.
Die der Krankenkasse mitgeteilte ärztliche Diagnose lautet Zervikalneuralgie,
biomechanische Funktionsstörungen. |
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Am 20.4.2000 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten
vom 17.4.2000. Dort wurde ihm unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.3.2000
mitgeteilt, daß er zur Abdeckung des vorübergehenden Personalbedarfs für
3 Monate in die Abteilung Marketing/Vertrieb/Verbund, Bereich Immobilien
G, umgesetzt wird und der Abteilungsleiterin U unterstehe, die ihn über
seinen konkreten Einsatz informieren werde. |
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Am 28.4.2000 wollte der Kläger seine ihm mit dem vorgenannten
Schreiben übertragene Tätigkeit aufnehmen. Am Vormittag fand ein Gespräch
mit der Abteilungsleiterin U statt, dessen Inhalt zwischen den Parteien
streitig ist. Am Nachmittag wurde der Kläger in die Personalabteilung bestellt.
Dort erhielt er 4 Abmahnungsschreiben mit dem Datum dieses Tages ausgehändigt.
Gegenstand dieser Abmahnungen war der Vorwurf, daß er jeweils in den Monaten
September, Oktober, November und Dezember 1999 von der Beklagten vorgegebene,
periodisch zu wiederholende Sicherheitsschulungen von Mitarbeitern nicht
in persönlicher Anwesenheit der Mitarbeiter durchgeführt habe, sondern die
zu schulende Anweisung zusammen mit einem Unterschriftsblatt innerhalb der
Geschäftsstelle in Umlauf gegeben habe. |
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In der Zeit vom 2.5. bis 19.5.2000 war der Kläger erneut
arbeitsunfähig erkrankt. Die der Krankenkasse mitgeteilte ärztliche Diagnose
lautete Radikulopathie. |
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26
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Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem Umfang
der Kläger bei Dienstantritt am 22.5.2000 in den Aufgabenbereich der Immobilienabteilung
eingewiesen wurde. Jedenfalls erhielt er von dem Immobiliensachbearbeiter
R eine Mappe von Immobilien-Exposes mit dem Hinweis, diese Mappe sei nicht
mehr auf dem aktuellen Stand und müßte überarbeitet werden, sowie 15 zum
Teil mehr als 2 Monate alte Kundenkontaktkarten. Diese dort gelisteten Kunden
sollten vom Kläger abtelefoniert werden, um die Frage des Fortbestands des
Kauf- bzw. Verkaufsinteresses zu klären. Dies wurde von dem Kläger mit dem
Hinweis verweigert, zunächst müsse er in ausreichender Weise in den Geschäftsbereich
eingearbeitet werden. Der Kläger verfügte zu diesem Zeitpunkt über keine
Vertriebserfahrung im Immobilienbereich. |
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Ebenfalls am 22.5.2000 erhielt der Kläger 3 weitere Abmahnungen
mit dem Datum des 17.5.2000. Gegenstand dieser Abmahnungen war zum einen
der Vorwurf, der Kläger habe im Zeitraum 2. Halbjahr 1999 bis März 2000
entgegen der Vorschrift nicht innerhalb von 10 Tagen nach Erscheinen der
Liste der überzogenen Girokonten die erforderliche Stichprobenkontrolle
durchgeführt. Zum anderen habe der Kläger gegen die ihm als leitender Mitarbeiter
und Dienstvorgesetzter obliegende Fürsorgepflicht verstoßen, weil er am
20.3.2000 die Mitarbeiterin G nicht unverzüglich nach deren am frühen Vormittag
erfolgten Mitteilung eines nächtlichen Asthmaanfalls, sondern erst am Nachmittag
nach Klärung der Vertretungsregelung durch seine Stellvertreterin freigestellt
habe. In der dritten Abmahnung warf die Beklagte dem Kläger vor, er habe
einer Mitarbeiterin erlaubt, sich am 7.10.2000 unter seiner Bediennummer
am Terminal anzumelden, um einen an die Kompetenzen des Klägers gebundenen
Arbeitsvorgang zu erledigen und damit dieser Mitarbeiterin die Möglichkeit
eingeräumt, die Kompetenzen des Klägers, die über ihre eigenen hinausgingen,
unbemerkt zu nutzen. |
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Am 25.5.2000 beschwerten sich die Mitarbeiterin V und der
Mitarbeiter R der Immobilienabteilung bei der Abteilungsleiterin U darüber,
daß der Kläger ihm übertragene Aufgaben nicht erledige, private Unterlagen
aus dem Schrank des Mitarbeiters R entnommen habe und eine Zusammenarbeit
unmöglich sei. Unmittelbar daraufhin kam es zu einem Gespräch der Abteilungsleiterin
U mit dem Kläger, zu dem später Frau V und Herr R hinzugezogen wurden. In
der Folge kam es zu einer ihrem Inhalt und insbesondere in Bezug auf die
Frage streitigen Auseinandersetzung, ob der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter
R die Hand zum Schlag erhoben hat. |
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Am 26.5.2000 nahm der Kläger einen Tag Urlaub. An diesem
Tag fand ein Gespräch des Klägers mit dem Vorstandsvorsitzenden R und Frau
N von der Personalabteilung statt. In diesem Gespräch wurde die Weiterbeschäftigung
des Klägers erneut abgelehnt und von ihm verlangt, bis zum 31.5.2000 um
9.00 Uhr dem Vorstand Vorschläge für einen Aufhebungsvertrag mit sofortiger
Wirkung zu unterbreiten. Dem widersprach der Kläger. |
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Mit Schreiben vom 2.6.2000 suspendierte die Beklagte den
Kläger ab 29.5.2000 bis zur abschließenden Äußerung des Personalrats zur
Frage der Kündigung. |
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Am 20.6.2000 erhielt der Kläger eine interne Stellenausschreibung
der Beklagten vom 24.5.2000 zur Besetzung von Führungspositionen. Die Stellenausschreibung
enthielt den Hinweis, daß die Bewerbungsfrist am 20.6.2000 abläuft. |
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Mit Schreiben vom 18.7.2000 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
des Klägers zum 31.12.2000 und bot dem Kläger an, ihn ab dem 1.1.2001 in
der Rechtsabteilung als Sachbearbeiter unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe
VIb BAT weiterzubeschäftigen. Gleichzeitig kündigte sie eine gesonderte
Mitteilung an, wonach eine Umsetzung in die Rechtsabteilung mit der Zuweisung
der Arbeitsaufgabe der Pfändungssachbearbeitung erfolgen wird. Diese dem
Kläger auch am 18.7.2000 zugegangene Änderungskündigung begründete die Beklagte
unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Abmahnungen mit einer durch den
Vorfall am 25.5.2000 zutage getretenen Fortsetzung vertragswidrigen Verhaltens
und Nichteignung zur Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Der bei der Beklagten
bestehende Personalrat hatte der Änderungskündigung zugestimmt. |
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Mit Schreiben vom 20.7.2000 versetzte die Beklagte den Kläger
unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge mit sofortiger Wirkung in die Rechtsabteilung
und wies ihm die Sachbearbeitung von Pfändungen zu. Auch hierfür lag die
Zustimmung des Personalrats vor. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 54 Jahre
alt und bezog ein Bruttogehalt von 8159,11 DM. |
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Ab dem 19.7.2000 befand sich der Kläger zu mehreren konfliktzentrierten
Gesprächen in Behandlung bei der Psychotherapeutin E in G und klagte über
durch Berufskonflikte ausgelöste Schlafstörungen, innere Unruhe, depressive
Verstimmungen und Magenbeschwerden. Die Psychotherapeutin war der Auffassung,
daß die gesundheitlichen Störungen des Patienten durch schlechtes Arbeitsklima
verursacht worden seien. |
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Vom 21.7. bis 18.8.2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Die der Krankenkasse mitgeteilte ärztliche Diagnose lautete depressive Episode. |
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Mit Schreiben vom 24.7.2000 teilte die Beklagte dem inzwischen
vom Kläger eingeschalteten Prozessbevollmächtigten mit, daß sie dessen Nichterscheinen
am 24.7.2000 als Arbeitsverweigerung werte und dies zum Anlaß nehme, eine
weitere Abmahnung auszusprechen. Gleichzeitig bat sie darum, dem Kläger
mitzuteilen, daß sie auf einer Arbeitsaufnahme bestehe. |
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Am 1.8.2000 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht einen
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ein und beantragte: |
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1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versetzung
des Antragstellers als Marktbereichsleiter G - Land, Marktbereichsleiter
Z und Hauptgeschäftsstellenleiter Z in die Rechtsabteilung als Sachbearbeiter
von Pfändungsangelegenheiten aufzuheben; |
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2. Gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung
gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 und/oder zu Ziffer 2 jeweils ein Zwangsgeld
von bis zu 500 DM festzusetzen; |
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3. hilfsweise: festzustellen, daß der Antragsteller nicht
verpflichtet ist, vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
die Arbeit als Pfändungssachbearbeiter aufzunehmen. |
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41
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Diesem Antrag fügte er eine eidesstattliche Versicherung
bei, die eine zusammengefasste Aufstellung des Ablaufs des Arbeitsverhältnisses
unter besonderer Berücksichtigung der Geschehnisse ab März 2000 enthielt.
Die Beklagte fügte ihrem Antrag, die einstweilige Verfügung zurückzuweisen,
ihrerseits den Ablauf der Tätigkeit des Klägers in der Immobilienabteilung
betreffende eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeiterin U und des Mitarbeiters
R bei. |
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Mit Schreiben vom 3.8.2000 teilte der Geschäftsführer M der
AWO Z - gGmbH (mit ca. 230 Beschäftigten der zweitgrößte Arbeitgeber im
Raum Z) dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten seine Unzufriedenheit mit
den geschäftlichen Beziehungen zur Beklagten in den letzten Jahren mit.
Desweiteren verwies er darauf, daß diese Beziehungen Anfang 2000 spürbar
frischen Wind erhalten hätten. Verursacher dieser positiven Wende sei der
Kläger gewesen, der bislang in der Leitungsebene der Beklagten vermisstes
Verständnis und Eigeninitiative gezeigt habe. Darüberhinaus bemängelte der
Geschäftsführer der AWO die nicht erfolgte Kundeninformation bezüglich des
Abzugs des Klägers aus der Sparkasse Z und bemerkte, daß das Wegbleiben
auch in dem Kreis der ihm bekannten Geschäftspartner mit Bedauern aufgenommen
worden sei. Das Schreiben schließt mit dem Satz: "Da wir demnächst eine
Investition von ca. 17 Mio DM durchführen, möchte ich eine Bank/Sparkasse
mit solchen Mitarbeitern wie Herrn M". |
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43
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Am 7.8.2000 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht G unter
dem Aktenzeichen 2 Ca 1817/00 Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die
Änderungskündigung vom 18.7.2000 unwirksam ist, den Kläger zu unveränderten
Bedingungen weiterzubeschäftigen und die Abmahnungen aus der Personalakte
zu entfernen. |
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Mit Schriftsatz vom 7.8.2000 änderte er im vorliegenden Verfahren
nach dem Hinweis des Gerichts, daß bezüglich der gestellten Anträge Bedenken
bestünden und es dem Kläger ersichtlich zunächst um eine Weiterbeschäftigung
zu den vereinbarten Bedingungen nach Vergütungsgruppe II BAT, ggf. um die
Feststellung der Unwirksamkeit seiner Versetzung gehe, seine Anträge und
beantragte nunmehr: |
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1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Versetzung
des Antragstellers als Marktbereichsleiter G - Land, Marktbereichsleiter
Z und Hauptgeschäftsstellenleiter Z in die Rechtsabteilung als Sachbearbeiter
von Pfändungsangelegenheiten aufzuheben; |
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2. Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, dem
Antragsteller Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens eine Vergütung
nach BAT II vorgesehen ist; |
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3. Gegen die Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung
gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 und/oder zu Ziffer 2 jeweils ein Zwangsgeld
von bis zu 500 DM festzusetzen. |
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In der mündlichen Verhandlung änderte der Kläger seinen Antrag
zu 2) erneut und beantragte insoweit: |
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2. Der Antragsgegnerin wird aufzugeben, es zu unterlassen,
dem Antragsteller vor dem 31.12.2000 Aufgaben zuzuweisen, für die nicht
mindestens eine Vergütung nach BAT II vorgesehen ist; |
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Am 11.8.2000 erließ das Arbeitsgericht nach vorangegangener
mündlicher Verhandlung folgende einstweilige Verfügung: |
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1. Es wird festgestellt, daß die Versetzung des Verfügungsklägers
als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten unwirksam ist. |
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2. Der Verfügungsbeklagten wird aufgegeben es zu unterlassen,
dem Antragsteller Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT bis zum
31.12.2000 zuzuweisen. |
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3. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner
ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 50000,-- DM angedroht. |
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Wegen der Begründung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird
auf die dortigen Entscheidungsgründe Bezug genommen. |
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Am 18.8.2000 wurde die einstweilige Verfügung an den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten vom Arbeitsgericht im Wege der Amtszustellung durch Empfangsbekenntnis
zugestellt. |
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Am 18.9.2000 legte die Beklagte hiergegen Berufung beim Thüringer
Landesarbeitsgericht ein. Am 18.10.2000 beantragte sie die Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2000. Nachdem diesem Antrag
stattgegeben wurde, reichte sie am 20.11.2000 die Berufungsbegründungsschrift
ein. |
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57
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: |
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58
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- ein Anspruch auf Erlaß der einstweiligen Verfügung habe
nicht bestanden, weil die sofortige Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch
das Verhalten des Klägers gerechtfertigt gewesen sei. In dem Gespräch am
25.5.2000 habe der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter R mit der Hand zum Schlag
ausgeholt. Jedenfalls habe dieser mit dem Vorfall vom 20.3.2000 vergleichbare
Vorfall gezeigt, daß er die für eine Führungskraft vorausgesetzten Eigenschaften
im Umgang mit Mitarbeitern nicht besitze. Bei der vom Arbeitsgericht unterlassenen
Interessenabwägung sei für die Beklagte ausschlaggebend zu berücksichtigen,
daß dem Kläger durch die Versetzung kein finanzieller Nachteil entstanden
und daß es andererseits der Beklagten mit Rücksicht auf ihre gegenüber anderen
Mitarbeitern bestehende Fürsorgepflicht nicht zuzumuten sei, den Kläger
in einer Führungsposition auch nur bis zu dem am 31.12.2000 eintretenden
Ablauf der Kündigungsfrist der Änderungskündigung weiterzubeschäftigen,
weil dies die Gefahr weiterer Ausfälle des Klägers berge. Da im Hause der
Beklagten sämtliche Positionen, die in die Vergütungsgruppe II BAT einzustufen
sind, mit Führungsaufgaben verbunden seien, sei auch eine den Anforderungen
dieser Vergütungsgruppe entsprechende Weiterbeschäftigung nicht möglich
gewesen. Als milderes Mittel gegenüber der Freistellung sei eine Suspendierung
bis zum Ablauf der Frist der Änderungskündigung am 31.12.2000 nicht in Frage
gekommen, weil es den berechtigten Interessen der Beklagten zuwiderlaufe,
den Kläger ohne Arbeitsleistung zu vergüten; |
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59
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- es bestehe auch kein Grund für den Erlaß der beantragten
einstweiligen Verfügung. Da der Kläger bis zum 31.12.2000 seine Bezüge unverändert
forterhalte, lägen keine finanziellen Beeinträchtigungen vor. Das Arbeitsgericht
habe auch die erforderliche Abwägung der Interessen der Beklagten an einem
ungestörten Betriebsablauf und dem Schutz der Mitarbeiter vor schwerwiegenden
Beeinträchtigungen durch Vorgesetzte und dem Interesse des Klägers an der
Wahrnehmung seiner ursprünglichen Aufgaben nicht vorgenommen. Es sei über
das von ihr in Bezug genommene Urteil des LAG Köln vom 26.8.1992 (LAGE §
940 ZPO Nr. 1) ohne Begründung hinweggegangen. Der Kläger habe nicht dargelegt
und glaubhaft gemacht, daß er bei Beschreitung des normalen Klageverfahrens
schwerwiegende Nachteile erleiden würde, der ideelle Nachteil einer befristeten
Verringerung des beruflichen Ansehens sei allein nicht so gravierend, daß
ihm vorläufiger Rechtsschutz zugebilligt werden könne; |
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60
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- Zur Einhaltung der für einstweilige Verfügungen vorgesehenen
Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO sei der Kläger verpflichtet gewesen,
das die einstweilige Verfügung enthaltende Arbeitsgerichtsurteil der Beklagten
im Parteibetrieb zustellen zu lassen. Die im Streitfall vorliegende Amtszustellung
reiche nicht aus. Die damit vorliegende Nichtvollziehung der einstweiligen
Verfügung begründe die Annahme des Nichtvorliegens der für den Verfügungsgrund
erforderlichen Dringlichkeit; |
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61
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- Ziffer 1 des Urteilstenors enthalte eine unzulässige Vorwegnahme
der Hauptsache, es seien keine Gründe für eine derartige Feststellung im
Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich; |
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62
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- da der Zeitraum der Urteilsverkündung bis zum 31.12.2000
nur 96 Arbeitstage umfasste, hätte nach dem Antrag des Klägers allenfalls
ein Zwangsgeld von 48000,-- DM angedroht werden dürfen. |
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63
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Die Beklagte beantragt, |
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64
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das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 11.8.2000, AZ.: 2
Ga 8/2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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65
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Der Kläger beantragt, |
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die Berufung zurückzuweisen. |
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67
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Der Kläger trägt vor: |
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- die Beklagte habe ihm gegenüber systematisches Mobbing
betrieben, das er unter anderem darauf zurückführe, daß seine Stellvertreterin
Frau E seit geraumer Zeit Interesse an seiner Position habe. |
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69
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- er habe einen Anspruch, entsprechend den arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen und unter Einhaltung des Grundrechts der Menschenwürde beschäftigt
und nicht von der Beklagten gemaßregelt und vor sämtlichen Mitarbeitern
gedemütigt zu werden; |
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70
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- er habe seit dem 1.8.1999 drei Vollzeitstellen innegehabt.
Zu den ihm z.T. aufgrund dieser Überlastung zu Unrecht erteilten Abmahnungen
sei er nicht angehört worden. Diese seien Bestandteil des systematischen
Mobbings; |
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71
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- konkrete Aufgabengebiete für seine Tätigkeit in der Immobilienabteilung
seien ihm nicht genannt worden. Auch von den Kollegen der Immobilienabteilung
habe er weder Informationen noch Arbeitsmaterialien erhalten. Die Zusammenarbeit
sei schlicht verweigert worden. Die in der Immobilienabteilung zur Bearbeitung
erhaltenen Karteikarten seien größtenteils schon mehrere Monate alt gewesen.
Lediglich um sich und die Beklagte nicht zu blamieren, habe er die Karteikarten
nicht ohne weitere Informationen bearbeiten wollen; |
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72
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- das Gespräch am 25.5.2000 sei zunächst mit der Abteilungsleiterin
U in ruhigem Ton unter vier Augen erfolgt. Nachdem die Immobiliensachbearbeiter
V und R hinzugezogen wurden, sei er mit verschiedenen Vorwürfen konfrontiert
worden und zwar u.a damit, daß keine Mitarbeit mit ihm möglich sei, daß
er Privatunterlagen aus dem Schrank von Herrn R entnommen habe (wobei es
sich um die ihm zuvor als nicht existent bezeichneten Infos und einen allgemein
zugänglichen Büroschrank gehandelt habe), daß er bei Verlassen des Arbeitsplatzes
nicht sagen würde, wo er hingehe. Er sei sich als ehemaliger Marktbereichsleiter,
der 84 Mitarbeiter geführt habe, wie ein dummer Junge vorgekommen. Er habe
keineswegs gegenüber dem Mitarbeiter R zum Schlag ausgeholt oder diesen
bedroht. Das Gespräch sei in einer angeheizten Atmosphäre verlaufen. Als
der Kollege R geäussert habe, "Sie als Marktbereichsheini werden ja wohl
in der Lage sein, Telefongespräche mit Kunden zu führen" sei er aufgesprungen
und habe die Hand gehoben. Zu berücksichtigen sei insoweit, daß die Beklagte
über Wochen und Monate nichts unversucht gelassen habe, den Kläger zu demütigen
und zu verunsichern. Als daraufhin die Mitarbeiter V und R den Raum verlassen
hätten, habe die Abteilungsleiterin geäussert "Sie wissen, Sie kriegen von
uns keinerlei Unterstützung, Sie sind für sich selbst verantwortlich, Sie
müssen sehen, wie Sie zurecht kommen"; |
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73
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- schon aus dem Umstand, daß die Beklagte die Änderungskündigung
nicht fristlos sondern erst 7 Wochen nach dem Vorfall vom 25.8.2000 ausgesprochen
habe, ergebe sich die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Klägers zu
den bisherigen Bedingungen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; |
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74
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- das mildeste Mittel wäre es gewesen, dem Kläger die Zusatzbelastung
der Leitung des Marktbereichs Z und der Hauptgeschäftsstelle Z wieder zu
nehmen und seine Tätigkeit wieder auf den Marktbereich G - Land und die
Hauptgeschäftsstelle W zu beschränken. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten,
den Kläger noch vor Ablauf der Kündigungsfrist als Pfändungssachbearbeiter
in der Rechtsabteilung zu beschäftigen, sei nicht erkennbar und auch nicht
vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt. Dieses Vorgehen enthalte lediglich
eine gravierende Degradierung und Demütigung des Klägers vor sämtlichen
Mitarbeitern; |
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75
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- eine Vorwegnahme der Hauptsache sei durch Ziffer 1 der
einstweiligen Verfügung deshalb nicht gegeben, weil die Feststellung der
Rechtsunwirksamkeit der Versetzung des Klägers als Pfändungssachbearbeiter
nur den Zeitraum bis zum Erlaß einer Entscheidung in dem Änderungskündigungsschutzverfahren
betreffe. Selbst wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache vorläge, sei dies
im Interesse des Gebots des effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen; |
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76
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
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77
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Gegenstand der Berufungsverhandlung waren: |
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78
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Das am 20.3.2000 vom Beklagtenvorstand B abgezeichnete und
in der Berufungsverhandlung von der Beklagten überreichte Schreiben der
Stellvertreterin E des Klägers, die am 20.3.2000 vom Beklagtenvorstand B
abgezeichnete und in der Berufungsverhandlung von der Beklagten überreichte,
an den Personalrat der Beklagten gerichtete, nicht unterzeichnete Information
über Probleme mit dem Marktbereichsleiter Z, die vom Kläger in der Berufungsverhandlung
überreichte Zusammenstellung seiner Erkrankungen in der Zeit vom 27.3. bis
25.8.2000, desweiteren die vom Kläger in der Berufungsverhandlung überreichte,
am 15.2.2001 von seiner Psychotherapeutin ausgestellte Bescheinigung. |
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79
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Die Berufungskammer hat sowohl den Kläger als auch den Beklagtenvorstand
B zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung angehört und die vormalige Immobilienabteilungsleiterin
U der Beklagten als Zeugin vernommen. Auf eine Vernehmung des Zeugen R hat
die Beklagte keinen Wert gelegt. |
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Entscheidungsgründe
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80
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I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. |
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81
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1. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. |
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82
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2. Die Beklagte ist durch das mit der Berufung angegriffene
Urteil auch in der Hauptsache und nicht nur in Bezug auf die Kostenentscheidung
in dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (Schumann,
Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl. Rn 275; Schellhammer, Zivilprozess,
8. Aufl. Rn 973 jeweils mit weiteren Nachweisen) beschwert, weil die Beklagte
aufgrund der Stattgabe der Klage durch dieses Urteil einen rechtlichen Nachteil
erlitten hat (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Schumann a.a.O.,Rn 265;
Schellhammer a.a.O., Rn 971). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang (wegen
des im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts
feststehenden Ablaufs des von der einstweiligen Verfügung erfassten Zeitrahmens)
die im Streitfall gegebenenfalls zu stellende Frage, ob im Berufungsrechtszug
noch die Möglichkeit besteht, die ihr durch das angegriffene Urteil zugefügten
Rechtsnachteile zu korrigieren. Im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bestand
diese Möglichkeit und nur darauf kommt es hier an. |
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83
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3. Der Beklagten fehlt aus dem eben genannten Grund aber
auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Nur unter dieser Voraussetzung
ist eine Berufung zulässig (Schumann a.a.O., Rn 312; Schellhammer a.a.O.,
Rn 963; Zöller-Gummer, 22. Aufl., Vor § 511 Rn 9 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Das Rechtsschutzbedürfnis muß in Abweichung zu dem Erfordernis der Beschwer
noch zum Schluss der Verhandlung vorliegen, auf welche die gerichtliche
Entscheidung ergeht. |
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84
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Auch diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Daran
ändert es nichts, daß die vom Kläger erwirkte einstweilige Verfügung darauf
beschränkt war, die Unwirksamkeit seiner Versetzung festzustellen und dem
Beklagten bis zum 31.12.2000 die Unterlassung seiner Beschäftigung mit Aufgaben
außerhalb der Vergütungsgruppe II BAT zu verbieten. Zwar kann das aufgrund
der mündlichen Verhandlung am 15.2.2001 erlassene Berufungsurteil an den
durch die einstweilige Verfügung des Arbeitsgerichts herbeigeführten Folgen
für die Gestaltung der Beschäftigung des Klägers nichts mehr ändern. Dies
gilt auch, soweit die einstweilige Verfügung die Feststellung der Unwirksamkeit
der Versetzung festgestellt hat, denn auch diese Feststellung erfasste nur
die Zeit bis zum 31.12.2000. Ab dem 1.1.2001 sollte die Weiterbeschäftigung
des Klägers nicht mehr aufgrund der Versetzung, sondern aufgrund der von
ihm mit gesonderter Klage angegriffenen Änderungskündigung erfolgen. Durch
den am 1.1.2001 eingetretenen Zeitablauf ist aber die Zulässigkeit der Berufung
nicht nachträglich entfallen, so daß die Beklagte (unter der Voraussetzung
einer ursprünglich zulässigen und begründeten Berufung) zur Vermeidung von
Kostennachteilen gegebenenfalls gezwungen gewesen wäre, das Rechtsmittelverfahren
in der Hauptsache für erledigt zu erklären (grundlegend Heintzmann, Die
Erledigung des Rechtsmittels, ZZP 1974 S. 199 ff; Furtner, Die Erledigung
der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren, MDR 1961 S. 188 ff). An der Fortsetzung
des zur Überprüfung der einstweiligen Verfügung eingeleiteten Berufungsverfahrens
bestand für die im ersten Rechtszug unterlegene Beklagte auch nach Ablauf
des 31.12.2000 ein rechtliches Interesse. In diesem Verfahren wird in Bezug
auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO zumindest das Vorhandenseins
eines Verfügungsgrundes bindend festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil
vom 9.11.1973, WRP 1974 S. 95; a.A. Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl. § 945
Rn 32). Ferner gehört zu den Aufgaben des Prozesses über die Berechtigung
einer einstweiligen Verfügung die Nachprüfung, ob diese von Anfang an gerechtfertigt
war oder nicht. Desweiteren ist das Fortbestehen der einstweiligen Verfügung
eine Voraussetzung für einen etwaigen Bestrafungsantrag nach § 890 ZPO (OLG
Düsseldorf a.a.O.). |
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85
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II. Die Berufung ist nur zum Teil begründet. Soweit das mit
der Berufung angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts die Unwirksamkeit der
Versetzung feststellt, ist es aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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86
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1. Das Arbeitsgericht hat schon deshalb zu Unrecht die Unwirksamkeit
der Versetzung des Verfügungsklägers als Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten
festgestellt, weil unabhängig davon, wie die Anträge des Klägers zu verstehen
sind und wie weit die Befugnisse des Arbeitsgerichts nach § 938 Abs. 1 ZPO
reichen, im Streitfall für eine solche Feststellung jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis
besteht. |
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87
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a) Diese von der Beklagten angegriffene Feststellung beruht
auf dem zu 1) gestellten Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten,
seine Versetzung als Marktbereichsleiter G - Land, Marktbereichsleiter Z
und Hauptgeschäftsstellenleiter Z in die Rechtsabteilung als Sachbearbeiter
von Pfändungsangelegenheiten aufzuheben. Der Antrag ist bezüglich seiner
Zielsetzung unklar. |
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88
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aa) Jedenfalls dem Wortlaut nach ist dieser nicht darauf
gerichtet, daß die Aufhebung der Versetzung unmittelbar durch das Gericht
erfolgen soll. Wäre dies der Fall und damit die Reichweite dessen, was der
Kläger bezwecken wollte, erschöpft, dann liefe sein mit diesem Antrag verfolgtes
Rechtsschutzbegehren tatsächlich auf nichts anderes als die gerichtliche
Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung hinaus. Daß der Kläger
von der Beklagten die Aufhebung der Versetzung erstrebte, kann aber auch
so zu verstehen sein, daß er eine Leistung der Beklagten erstrebte, nämlich
von dieser wieder in den vorherigen Stand gesetzt und als Marktbereichsleiter
und Hauptgeschäftsstellenleiter weiterbeschäftigt werden wollte. Dafür spricht
die ansonsten überflüssige Erwähnung der vor der Versetzung vom Kläger ausgeübten
Tätigkeit in dem Antrag. |
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89
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bb) Bei systematischer Betrachtung können weder für das eine
noch für das andere Verständnis des zu 1) gestellten Antrags hinreichend
deutliche Anhaltspunkte gefunden werden. Unter der Prämisse, daß der Antragsteller
grundsätzlich einen nach den Maßstäben der Rechtsordnung zulässigen und
zur Durchsetzung seiner Interessen effektiven Titel erstrebt, spricht die
Existenz des vom Kläger zu 2) gestellten Antrags, der Beklagten aufzugeben,
es zu unterlassen, ihm Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens eine
Vergütung nach BAT II vorgesehen ist, dafür, in dem Antrag zu 1) keinen
Feststellungsantrag zu sehen. Der zu 2) gestellte Antrag würde die in dem
zu 1) gestellten Antrag betroffenen Rechtsbeziehungen bereits erschöpfend
regeln, wenn dieser auf bloße Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung
als Sachbearbeiter in die Rechtsabteilung hinausliefe, denn diese Tätigkeit
entspricht nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien nicht BAT II. Für
den zu 1) gestellten Antrag bestünde wegen dessen Sinnlosigkeit in diesem
Falle gar kein Rechtsschutzbedürfnis. Unter derselben Prämisse würden sich
andererseits dann die zu 1) und 2) gestellten Anträge gegenseitig ausschließen,
wenn der Antrag zu 1) auf Durchsetzung der Beschäftigung des Klägers mit
der vor der Versetzung wahrgenommenen Tätigkeit gerichtet ist. Denn auch
diese entspricht nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien den Voraussetzungen
des BAT II. Der Antrag zu 1) würde, weil er auf die Durchsetzung einer konkreten,
nach BAT II zu vergütenden Tätigkeit gerichtet ist, das mit dem zu 2) gestellten
Antrag verfolgte Rechtsschutzziel umfassen. |
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90
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cc) Auch aus der prozessualen Entwicklung der Antragstellung
des Klägers und der Antragsbegründung läßt sich nichts zur Klärung der Zielrichtung
des zu 1) gestellten Antrags herleiten. |
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91
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Der Kläger hat seine Anträge zwar zweimal abgeändert, den
zu 1) gestellten Antrag aber durchgehend in der Fassung der Antragsschrift
belassen. Obwohl das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1.8.2000 Bedenken
bezüglich der Antragstellung geäussert und darauf hingewiesen hat, daß es
nach seiner Auffassung dem Kläger ersichtlich zunächst um die Weiterbeschäftigung
zu den vereinbarten Bedingungen, ggf. um die Feststellung der Unwirksamkeit
der Versetzung gehe, hat der Kläger keine dementsprechende Klarstellung
seiner Anträge herbeigeführt. Zwar hat er den in der Antragsschrift unter
3) hilfsweise gestellten Antrag festzustellen, daß der Antragsteller nicht
verpflichtet ist, vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache
die Arbeit als Pfändungssachbearbeiter aufzunehmen, nicht weiter aufrechterhalten.
Diesem Antrag lag aber ein anderes Rechtsschutzziel als dem hier fraglichen
Feststellungsbegehren zugrunde. Mit einem derartigen Feststellungsantrag
wird die gerichtliche Absicherung eines sich auf die Arbeitsleistung beziehenden
Zurückbehaltungsrechts verfolgt. |
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92
|
dd) Die Antragsbegründung enthält keine Anhaltspunkte dafür,
daß es dem Kläger gerade auf die Weiterführung der vor dem Ausspruch der
Versetzung konkret ausgeübten Beschäftigung angekommen ist. Sein Vorbringen
in der Berufungserwiderung, sachdienlicher als die streitgegenständliche
Versetzung wäre es gewesen, ihn von seinen vertretungsweise übernommenen
Zusatzaufgaben zu befreien, begründet eher Zweifel an der Berechtigung,
den Antrag zu 1) als auf Fortsetzung der Beschäftigung zu den im Zeitpunkt
der Versetzung bestehenden Bedingungen auszulegen. |
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93
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ee) Unbestreitbar kam es dem Kläger insgesamt nicht nur auf
die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Versetzung an. Dies ergibt
schon sein zu 2) gestellter Unterlassungsantrag, der nur unter der Voraussetzung
der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung Erfolg haben kann. Daraus kann allerdings
nicht geschlossen werden, daß eine auf die bloße Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
der Versetzung gerichtete Rechtsschutzzielsetzung unter allen Umständen
ausgeschlossen war. Ein solcher Antrag wird jedenfalls dann relevant, wenn
die weitergehenden Leistungsanträge aus Rechtsgründen nicht zu dem gewünschten
Ziel führen. Unter der Annahme des Vorliegens der für eine auf Erfüllung
gerichteten einstweiligen Verfügung erforderlichen Voraussetzungen wäre
es danach sachdienlich gewesen, wenn der Kläger vorrangig die Verurteilung
der Beklagten auf (Weiter-) Beschäftigung in der vor der Versetzung ausgeübten
Position, hilfsweise (für den Fall, daß weder nach dem Arbeitsvertrag noch
aus sonstigen Gründen, z.B. Rehabilitationsgründen ein solcher Beschäftigungsanspruch
besteht) zur Unterlassung einer nicht den arbeitsvertraglichen Vorgaben
entsprechenden Beschäftigung und lediglich für den Fall, daß auch diesem
Hilfsantrag der Erfolg versagt sein würde, die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
der Versetzung beantragt hätte. |
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94
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b) Nachdem die Unklarheit der Antragstellung des Klägers
nicht durch den, dieser Rangfolge im wesentlichen entsprechenden, zur Stellung
sachdienlicher Anträge erforderlichen richterlichen Hinweis nach § 139 Abs.
1 Satz 1 ZPO vom 1.8.2000 beseitigt werden konnte, war das Arbeitsgericht
auch nicht nach § 938 Abs. 1 ZPO berechtigt, bezüglich des Antrags zu 1)
auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Versetzung des Klägers zu erkennen.
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95
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aa) Wenn es § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht erlaubt, die zur
Erreichung des Zweckes einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Anordnungen
nach freiem Ermessen zu bestimmen, ergibt sich daraus, daß der Antrag im
einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ebenso präzise gestellt werden muß,
wie es § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im normalen Erkenntnisverfahren vorsieht.
Es genügt grundsätzlich die Angabe des Rechtsschutzziels. Ist aber ein konkreter
Antrag gestellt, so ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO an diesen Antrag
auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebunden. Es darf dem Antragsteller
zwar ein Weniger nicht aber ein Mehr oder etwas anderes zusprechen (Stein-Jonas-Grunsky
a.a.O., Vor § 935 Rn 10, 11 und Zöller-Vollkommer a.a.O., § 938 ZPO Rn 2
jeweils mit weiteren Nachweisen). Umgekehrt hilft § 938 Abs. 1 ZPO dann
nicht, wenn ein bestimmtes Rechtsschutzziel nicht erkennbar ist oder die
Wahl zwischen mehreren möglichen Zwecken besteht, die der Antragsteller
mit einem im einstweiligen Verfügungsverfahren gestellten Antrag verfolgt.
Die Auswahl des Rechtsschutzziels darf auch unter Geltung des im Verfahren
der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO
erleichternden § 938 Abs.1 ZPO nicht dem Gericht überlassen werden. In einem
solchen Fall ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen
fehlender Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen. Soweit nur einer von mehreren
Anträgen den Mangel der Unbestimmtheit aufweist, ist der Antrag auf Erlaß
einer einstweiligen Verfügung soweit es diesen Antrag betrifft, wegen fehlender
Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen. Nach den vorstehend hierzu getroffenen
Feststellungen lag ein solcher Fall bei dem zu 1) gestellten Antrag des
Klägers vor. |
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bb) Selbst wenn bezüglich des Antrags zu 1) Raum für die
Anwendung des § 938 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, durfte das Arbeitsgericht
als Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift nicht die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit
der Versetzung anordnen. |
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Wie bei der Auslegung von verfahrenseinleitenden Anträgen,
so ist auch bei der Ermessensausübung nach § 938 Abs. 1 ZPO zu beachten,
daß der Antragsteller grundsätzlich einen nach den Maßstäben der Rechtsordnung
zulässigen und zur Durchsetzung seiner Interessen effektiven Titel erstrebt.
Im Streitfall mußte deshalb, unabhängig von dem Präzisionsgrad des klägerseits
gestellten Antrags, vom Arbeitsgericht neben den obigen Überlegungen zur
klägerischen Intention berücksichtigt werden, daß die Feststellung des Bestehens
oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses grundsätzlich nicht vollstreckbar
ist und weil es der Sache nach ein beschleunigtes Hauptsacheverfahren wäre,
Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens allenfalls dann sein
kann, wenn es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung
des Hauptsacheverfahrens zu verweisen (Hamburgisches OVG, Beschluss vom
15.7.1993 - Bs PH 1/93; Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. Vor § 935 ZPO Rn 60 mit
weiteren Nachweisen). Eine solche Eilbedürftigkeit ist zwar anzunehmen,
wenn zu befürchten ist, daß ein Arbeitnehmer ohne eine derartige Feststellungsverfügung
durch Mobbing am Arbeitsplatz unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
oder seiner Gesundheit verletzt wird oder die in diesem Zusammenhang stehende
Fortsetzung von Rechtsverletzungen dieser Art nicht mehr hinnehmbar ist.
Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist aber nur dann
zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist. Insoweit
gilt auch im Bereich der einstweiligen Verfügung nichts anderes als im ordentlichen
Verfahren (Rosenberg-Gaul-Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl.
S. 785). Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist danach
in der Regel dann ausgeschlossen, wenn eine auf Leistung (z.B. Vornahme
einer Handlung, Unterlassung) gerichtete einstweilige Verfügung in Betracht
kommt. Dies war hier der Fall. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, konnte
der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch nehmen. |
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98
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III. Soweit sich die Berufung gegen die im Urteil angeordnete
Unterlassung richtet, dem Kläger Aufgaben außerhalb der Vergütungsgruppe
II BAT zuzuweisen, hat sie keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht
eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. |
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99
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die einstweilige
Verfügung nicht bereits aus formalen Gründen wegen mangelnder Vollziehung
aufzuheben. |
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100
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a) Nach § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen
und das weitere Verfahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten
und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit die auf § 936
ZPO folgenden Vorschriften nichts Abweichendes regeln. Aufgrund des insoweit
anwendbaren § 929 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung der einstweiligen Verfügung
unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem sie verkündet oder der Partei, auf
deren Gesuch sie erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist. Desweiteren
kann nach der insoweit ebenfalls anwendbaren Vorschrift des § 927 Abs. 1
ZPO auch nach Bestätigung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter
Umstände deren Aufhebung beantragt werden. Dabei ist es allgemein anerkannt,
daß die Berufung gegen eine einstweilige Verfügung auf veränderte Umstände
gestützt werden kann und daß zu den veränderten Umständen im Sinne dieser
Vorschrift auch die Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO
zählt (LAG Frankfurt, Urteil vom 10.12.1996 - 9 Sa Ga 1383/96 -, sowie Beschluss
vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; OLG Köln, Urteil vom 19.3.1982, WRP 1982
S. 659; Stein-Jonas-Grunsky 21. Aufl. Bd.7/1; § 927 Rn 1 und Rn 37; Baur
in Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier/Wetekamp, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes,
2. Aufl., H Rn 405 mit weiteren Nachweisen). |
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101
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b) Im Streitfall liegt jedoch kein Fall der Versäumung der
Vollziehungsfrist vor. |
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102
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aa) Die Vorschrift des § 929 Abs. 2 ZPO läßt offen, was unter
Vollziehung zu verstehen ist. Infolgedessen werden in Rechtsprechung und
Schrifttum unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, welche Handlungen
der Inhaber einer einstweiligen Verfügung vornehmen muß, um der Rechtsfolge
des § 929 Abs. 2 ZPO zu entgehen. |
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103
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(1) Nach ganz überwiegend vertretener Ansicht soll für die
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung grundsätzlich deren Zustellung
im Parteibetrieb erforderlich sein und zwar auch dann, wenn diese, wie im
Fall einer durch Urteil oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
erlassenen einstweiligen Verfügung, ihrem Adressaten bereits (nach §§ 317
Absatz 1 Satz 1, 270 Abs. 1 ZPO, 208 ff bzw. §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 208 ff
ZPO) von Amts wegen durch das Gericht zugestellt wurde. Die Amtszustellung
scheide als Vollziehungsmittel aus. Zum einen sei diese Wirksamkeitserfordernis
der nicht verkündeten einstweiligen Verfügung und könne deshalb nicht zugleich
deren Vollziehung dienen. Zum anderen fehle der Amtszustellung, weil sie
vom Gericht veranlasst werde, das spezifische vollstreckungsrechtliche Element,
daß der Gläubiger tätig werde und seinen Willen kundgebe, von dem Titel
Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber habe die Vollziehung dem Betreiben des
Gläubigers überlassen wollen. Allerdings sei die Parteizustellung nicht
der einzige Weg einer wirksamen Vollziehung. Dem Sinn und Zweck des § 929
Abs. 2 ZPO, eine Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach längerer Zeit
und unter veränderten Umständen zu verhindern, sei auch dann genügt, wenn
der Inhaber der einstweiligen Verfügung innerhalb der Vollziehungsfrist
die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den Verfügungsadressaten beantragt
und damit von der einstweiligen Verfügung Gebrauch mache. Auch bei einer
auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung sei eine diesen Anforderungen
entsprechende Vollziehung erforderlich (BGH, Urteil vom 22.10.1992, NJW
1993 S. 1076 ff; BGH, Urteil vom 13.4.1989, NJW 1990 S. 122 ff; Thüringer
OLG, Urteil vom 22.9.1999 - 2 U 821/99; Urteil vom 24.6.1999 - 1 U 160/99
-; LAG Hessen, Beschluss vom 20.2.1990, NZA 1991 S. 30; LAG Rheinland-Pfalz,
Beschluss vom 27.8.1998, BB 2000 S. 987; LAG Schleswig-Holstein, Urteil
vom 18.10.1991 - 6 Sa 44/91 - ; LAG Berlin, Beschluss vom 18.8.1987, NZA
1987 S. 825; MK-Heinze, 1. Aufl. § 939 ZPO Rn 37 ff; Stein-Jonas-Grunsky,
21. Aufl. Bd. 7/1, § 938 ZPO Rn 30; Baur a.a.O, H Rn 395 jeweils mit weiteren
Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Nach insoweit abweichenden
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.11.1995 (NJW 1996 S. 198 ff) soll die
Zustellung einer Unterlassungsverfügung im Parteibetrieb nur dann als Vollziehung
genügen, wenn die Verfügung bereits die Androhung von Ordnungsmitteln enthält,
anderen falls werde sie erst mit der Zustellung der nachträglich erwirkten
Ordnungsmittelandrohung vollzogen. |
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104
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(2) Nach anderer Auffassung soll § 929 Abs. 2 ZPO grundsätzlich
nicht auf den Fall einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung
anwendbar sein. Eine solche einstweilige Verfügung sei der Vollziehung nicht
zugänglich. Da § 936 ZPO lediglich eine entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften
fordere, könne den Eigenarten der jeweiligen Anordnung einer einstweiligen
Verfügung Rechnung getragen werden. Die durch Urteil ausgesprochene Unterlassungsverfügung
erlange mit der Urteilsverkündung, die durch Beschluss getroffene Unterlassungsverfügung
mit der vom Gläubiger nach §§ 922 Abs. 2, 166 ff ZPO zu veranlassenden Zustellung
Wirksamkeit und verlange sofortige Beachtung. Eine unmittelbare Zwangsvollstreckung
scheide aufgrund der Eigenart der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen
Verfügung aus. Der titulierte Unterlassungsanspruch selbst könne nur erfüllt
oder verletzt, aber nicht vollstreckt werden. Der Zweck des § 929 Abs. 2
ZPO, die alsbaldige Durchsetzung der im Eilverfahren erwirkten einstweiligen
Anordnung sicherzustellen, laufe daher ins Leere (OLG Oldenburg, Urteil
vom 12.3.1992, OLGZ 1992 S. 467 ff; OLG Celle in ständiger Rspr., zuletzt
Urteil vom 29.5.1990, NJW-RR 1990 S. 1088; LAG Hamm, Beschluss vom 7.8.1987,
NZA 1987 S. 825, 826; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.1973, BB 1973 S. 1189;
Weber, Die Vollziehung einstweiliger Verfügungen auf Unterlassung, DB 1981
S. 877 ff im Ergebnis ebenso LAG Hamm, Urteil vom 12.12.1986, MDR 1987 S.
961 für den Fall rechtsgestaltender einstweiliger Verfügungen). |
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105
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(3) Schließlich soll nach einer weiteren Ansicht § 929 Abs.
2 ZPO auch dann keine Anwendung finden, wenn sich der Schuldner einer durch
Urteil erlassenen, eine bestimmte Handlung gebietenden einstweiligen Verfügung
nach Verkündung des Urteils freiwillig oder auch gezwungenermaßen fügt.
(LAG Hamm, Urteil vom 6.7.1982 - 11 Sa 402/82 -). Das gleiche soll auch
dann gelten, wenn - wie es bei einem Anspruch auf Beschäftigung der Fall
ist - die Verwirklichung der einstweiligen Verfügung ein gemeinsames Handeln
von Gläubiger und Schuldner voraussetzt und der Gläubiger seine Mitwirkungshandlung
erbracht hat. Angesichts der Erfüllung der einstweiligen Verfügung erweise
sich die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als überflüssig. Demzufolge
sei es eine überflüssige Förmelei, dem Gläubiger dann trotzdem eine Parteizustellung
der einstweiligen Verfügung abzufordern. Jedenfalls sei die Berufung auf
die Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist rechtsmißbräuchlich (LAG Berlin,
Urteil vom 10.6.1985, LAGE § 929 ZPO Nr. 2). |
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(4) Wenn die auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung
bereits mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO für den Fall
ihrer Nichtbefolgung verbunden war, sollen nach Ansicht des LAG Hamburg
wegen der sofort eingetretenen Verbindlichkeit des Verbots und des durch
die Androhung von Ordnungsmitteln entstandenen Vollstreckungsdrucks weitere
Maßnahmen des Gläubigers nicht erforderlich sein, um auf die Beachtung der
einstweiligen Verfügung durch den Schuldner hinzuwirken, eine entsprechende
Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO und damit Vollziehungshandlungen des Gläubigers
in der Monatsfrist, insbesondere die Zustellung der einstweiligen Verfügung
im Parteibetrieb dann ausgeschlossen sein (Beschluss vom 28.3.1995, LAGE
§ 929 ZPO Nr.3). Das LAG Berlin bejaht zwar grundsätzlich ein Bedürfnis
für die Vollziehung durch Parteizustellung, will in diesem Fall aber die
fristgemäße Vollziehung bereits daraus herleiten, daß der Verfügungskläger
keinen vorläufigen Vollziehungsverzicht erklärt habe (Beschluss vom 12.11.1997
- 3 Ta 15/97 -). Auch nach Vollkommer soll trotz der seiner Auffassung nach
im Regelfall zur fristwahrenden Vollziehung der einstweiligen Verfügung
erforderlichen Parteizustellung die amtswegige Zustellung einer Unterlassungsverfügung
mit Strafandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO ausreichend sein, wenn nach den
Umständen an der Ernstlichkeit des Klägers kein Zweifel bestehe und eine
zusätzliche Parteizustellung auf eine bloße Formalität hinausliefe (Zöller-Vollkommer,
22. Aufl. § 929 ZPO Rn 12). Demgegenüber steht das OLG Stuttgart auf dem
Standpunkt, daß ein die Ordnungsmittelandrohung bereits enthaltendes Verfügungsurteil
bereits durch die vom Gericht bewirkte Amtszustellung im Sinne des § 929
Abs.2 ZPO vollzogen werde (Urteil vom 28.4.1997, NJW-RR 1998 S. 623; Urteil
vom 20.8.1993, OLGZ 1994 S. 365, in dem allerdings bereits auf den Erlaß
des Urteils abgestellt wird). |
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107
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bb) Weder kann der Auffassung, die Vollziehung einer einstweiligen
Verfügung nach § 929 Abs. 2 ZPO erfordere (zumindest zum Zwecke der Klarstellung
des Beginns der Haftung nach § 945 ZPO) grundsätzlich die Parteizustellung
(sogenannte Vollziehungszustellung), noch kann der Auffassung zustimmt werden,
im Fall einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung sei die
Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Die zur Rechtfertigung dieser
Auffassungen gegebenen Begründungen stehen nicht im Einklang mit der Systematik
des Gesetzes, teilweise beruhen sie auf inkonsequenter Gedankenführung.
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(1) Dreh- und Angelpunkt der Überlegungen ist die Frage,
was das Gesetz mit dem Begriff "Vollziehung" in § 929 Abs. 2 ZPO meint.
Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf einer CPO sollte deren § 754 Abs.
2 (heute § 929 Abs. 2 ZPO) der Beschränkung der Vollstreckbarkeit auf eine
kurze Frist dienen (Hahn-Stegemann, Die gesamten Materialien zur CPO, 2.
Aufl. 1881, 1. Abt. S. 476). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil
vom 22.10.1992 (a.a.O. S. 1077) zunächst argumentiert, da in § 928 ZPO bestimmt
sei, daß auf die Vollziehung des Arrestes die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
entsprechend anzuwenden seien und dies gemäß § 936 ZPO für die einstweilige
Verfügung entsprechend gelte, liege es nahe, daß das Gesetz unter "Vollziehung"
die Zwangsvollstreckung des Arrestes und der einstweiligen Verfügung verstehe.
In seinem Urteil vom 2.11.1995 (a.a.O. S. 198) hat der Bundesgerichtshof
sich dann darauf festgelegt, daß das Gesetz unter Vollziehung die Zwangsvollstreckung
aus dem Arrest und der einstweiligen Verfügung verstehe. Dem ist zuzustimmen.
Im Sprachgebrauch der ZPO ist "Vollziehung" die gesetzestechnische Bezeichnung
für die Zwangsvollstreckung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren
(Zöller-Vollkommer, 22. Aufl., § 928 ZPO Rn 2 mit weiteren Nachweisen; Weber,
DB 1981 S. 877). Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung setzt danach
voraus, daß deren Inhaber aus ihr die Zwangsvollstreckung einleitet. Dabei
richten sich die jeweils vorzunehmenden Vollstreckungsakte nach dem Inhalt
der einstweiligen Verfügung (Zöller-Vollkommer a.a.O Rn 8). In seinem Urteil
vom 13.4.1989 (a.a.O. S. 124) hat der BGH ausgeführt, die Vollziehung einer
auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung bestimme sich daher
grundsätzlich nach § 890 ZPO. Unter der Prämisse, daß auch Unterlassungsgebote
der Vollziehung und damit der Zwangsvollstreckung fähig sind, hat der Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 13.4.1989 (a.a.O.) desweiteren angenommen, der nach
§ 929 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vollziehung sei genügt, wenn innerhalb der
einmonatigen Vollziehungsfrist die Festsetzung von Ordnungsmitteln (nach
§ 890 ZPO) gegen den Verfügungskläger beantragt werde. Auch dem ist grundsätzlich
beizupflichten. Allerdings ist dies praktisch nicht relevant, wie sich aus
den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergibt. |
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Der darüberhinaus in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(Urteil vom 22.10.1992 a.a.O., S. 1077, Urteil vom 13.4.1989, a.a.O. S.
124) zum Ausdruck gekommenen Auffassung, zur Vollziehung einer einstweiligen
Verfügung genüge auch deren Parteizustellung, ohne daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen
hinzutreten müssen, kann allerdings nicht gefolgt werden. In diesem, in
weiten Teilen der Rechtsprechung und Literatur wie ein Dogma verfochtenen
Standpunkt liegt ein systematischer Widerspruch zu der Annahme, unter Vollziehung
einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO sei deren Zwangsvollstreckung
zu verstehen. Unter dieser Voraussetzung ist die dieses Dogma aufrechterhaltende
Rechtsprechung nicht haltbar. Nicht nur die Amtszustellung ist keine Maßnahme
der Vollziehung, d.h. der Vollstreckung im Verfahren des Arrestes und der
einstweiligen Verfügung, auch die Parteizustellung ist dies nicht. Für den
Arrest besteht hierüber auch Einigkeit (Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl.,
§ 929 ZPO Rn 10 mit weiteren Nachweisen). Die Zustellung ist, von der Ausnahme
des § 929 Abs. 3 ZPO abgesehen, nach § 750 Abs. 1 ZPO lediglich Voraussetzung
dafür, daß mit der Zwangsvollstreckung begonnen werden darf. Dabei spielt
es keine Rolle, ob diese Voraussetzung der Zwangsvollstreckung wie im Fall
der durch verkündetes Urteil nach §§ 317 Absatz 1 Satz 1, 270 Abs. 1 ZPO
oder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren erlassenen einstweiligen
Verfügungen aufgrund § 85 Abs. 2 ArbGG durch Amtszustellung oder im Fall
der ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erlassenen einstweiligen
Verfügung gemäß § 922 Abs. 2 ZPO durch Parteizustellung erfolgt. Eine Voraussetzung
der Zwangsvollstreckung kann nicht zugleich selbst schon Mittel der Zwangsvollstreckung
sein, wie Weber (a.a.O. S. 877) zutreffend feststellt. Ob das den zuletzt
genannten Urteilen des Bundesgerichtshofs nachfolgende Urteil vom 2.11.1995
(a.a.O.) den Kern der Problematik in der erforderlichem Klarheit beseitigt
hat, muß angesichts der nachfolgend wörtlich wiedergegebenen, drei unterschiedliche
Aussagen enthaltenden Passage (a.a.O. S. 199) bezweifelt werden: |
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110
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"Die zur Wirksamkeit der Beschlussverfügung erforderliche
Parteizustellung ( § 922 Abs. 2 ZPO) stellt nach einer in Rechtsprechung
und Schrifttum verbreiteten, auch vom Bundesgerichtshof gebilligten Auffassung
zugleich eine Vollziehungshandlung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO dar. Im
Regelfall leitet der Gläubiger mit der Parteizustellung die Vollstreckung
aus der Unterlassungsverfügung ein. Enthält der zugestellte Titel allein
das Unterlassungsgebot, ohne Androhung der in § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehenen
Ordnungsmittel, ist das jedoch nicht der Fall". |
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111
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Verkürzt gesagt heißt dies: 1. Die Parteizustellung ist (zugleich)
eine Vollziehungshandlung. 2. Die Parteizustellung ist im Regelfall eine
Vollziehungshandlung (Einleitung der Vollstreckung). 3. Die Parteizustellung
ist nur dann eine Vollziehungshandlung, wenn sie mit der Androhung eines
Ordnungsmittels verbunden ist. Die Entscheidung des BGH vom 2.11.1995 (a.a.O.)
enthält danach augenscheinlich eine durch Herabstufung der im Hinblick auf
§ 929 Abs. 2 ZPO der Parteizustellung bislang beigemessenen Bedeutung eine
verschleierte Korrektur der Urteile vom 22.10.1992 und 13.4.1989 (jeweils
a.a.O.). Sie bedeutet im Ergebnis nicht anderes, als daß auch nunmehr nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs die Parteizustellung allein nicht zur
Vollziehung einer Unterlassungsverfügung genügt, sondern die dem Schuldner
zugestellte Ordnungsmittelandrohung das für die Vollziehung nach § 929 Abs.
2 ZPO maßgebliche Kriterium ist. Damit kommt auch dem vom Bundesgerichtshof
in seinem Urteil vom 13.4.1989 für das Vorliegen einer Vollziehung im Sinne
des § 929 Abs. 2 ZPO angegebenen Beispiel eines Antrags auf Festsetzung
von Ordnungsmitteln in diesem Zusammenhang keine Bedeutung mehr zu, weil
dieser unzweifelhaften Vollziehungsmaßnahme immer bereits eine Ordnungsmittelandrohung
vorangegangen sein muß. |
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112
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Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Vorschriften
der Zwangsvollstreckung nach § 928 ZPO auf die Vollziehung nur entsprechend
anwendbar sind, wäre die Parteizustellung keine Vollziehungsmaßnahme. Die
Zwangsvollstreckung ist die staatliche Tätigkeit zur Durchsetzung eines
vollstreckbaren Titels, sei es durch Mittel, die den Willen des Schuldners
beugen sollen, sei es durch unmittelbaren, von dem Willen des Schuldners
absehenden Zwang. Wenn von entsprechender Anwendung dieser Vorschriften
im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Rede ist, können deshalb zur
fristgerechten Vollziehung nach § 929 Abs. 2 ZPO nur solche Handlungen des
Gläubigers in Betracht kommen, die dazu bestimmt sind, eine die Ausführung
der einstweiligen Verfügung bezweckende staatliche Maßregel auszulösen.
Der Parteizustellung fehlt danach - entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten
- ebenso wie der Amtszustellung das "spezifisch vollstreckungsrechtliche
Element". Hierfür reicht die mittels der Parteizustellung an den Adressaten
gerichtete Kundgabe, von dem Titel Gebrauch zu machen, nicht aus. Damit
wird weder die Befolgung des Titels sichergestellt, noch die diesem Zwecke
dienende staatliche Zwangsmaßregelung eingeleitet. Das Gesetz verlangt in
§ 929 Abs. 2 ZPO aber unmißverständlich fristgemäße Vollziehung (Vollstreckung).
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113
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Dafür, daß die Parteizustellung ebenso wie die Amtszustellung
nur Wirksamkeitszustellung und nicht zugleich Vollziehungsmaßnahme (sog.
Vollziehungszustellung) sein kann, spricht auch die eine Ausnahme des §
750 Abs. 1 ZPO enthaltende Vorschrift des § 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die ausdrücklich
zwischen Vollziehung und Zustellung unterscheidet. Nach dieser Vorschrift
ist die Vollziehung vor der Zustellung des Arrestes (der einstweiligen Verfügung)
an den Schuldner zulässig. Hätte der Gesetzgeber die Parteizustellung als
zulässiges Vollziehungsmittel angesehen, würde dieser Satz überhaupt keinen
Sinn ergeben. Konkretisiert auf das Vollziehungsmittel der Parteizustellung
müßte er dann nämlich lauten: "Danach ist die Parteizustellung vor der (Partei)Zustellung
des Arrestes (der einstweiligen Verfügung) an den Schuldner zulässig" (ebenso
Weber a.a.o.; OLG Hamburg, Urteil vom 1.3.1973 S. 1189). Daraus folgt, daß
die Parteizustellung selbst dann keine vom Gesetz als zulässig erachtete
Maßnahme der Vollziehung sein kann, wenn der Begriff "Vollziehung" entgegen
der von der Kammer geteilten, in Übereinstimmung mit den Gesetzesmotiven
befindlichen Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.10.1992, a.a.O.)
eine völlig andere Bedeutung als die gesetzestechnische Bezeichnung für
die Zwangsvollstreckung im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren
hätte. Die vorstehende Überlegung wäre nur dadurch zu umgehen, daß die Anwendbarkeit
des § 929 Abs. 3 ZPO im Verfahren der einstweiligen Verfügung für den Fall
ausgeschlossen wird, daß die Vollziehung durch Parteizustellung erfolgt
(Stein-Jonas-Grunsky a.a.o. § 938 ZPO Rn 31). Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte
dafür, daß der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des § 929 Abs. 3 ZPO im einstweiligen
Verfügungsverfahren von der Art der gewählten Vollziehungsmaßnahme abhängig
machen wollte. Eine andere Frage ist es, ob eine entsprechende Anwendung
des § 929 Abs. 3 ZPO bei den ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
ergehenden einstweiligen Verfügungen in den Fällen ausscheidet, in denen
(wie bei einer Unterlassungsverfügung) ihre Befolgung voraussetzt, daß der
Schuldner die Möglichkeit haben muß, von ihr Kenntnis zu nehmen. Insoweit
ist die Interessenlage anders als bei dem vom Gesetz unmittelbar geregelten
Fall des Arrests. Diese Frage braucht im Streitfall nicht entschieden zu
werden, weil hier die einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung
durch Urteil erlassen wurde und es der Beklagten deshalb durch Anwesenheit
im Verkündungstermin möglich war, von ihrem Erlass Kenntnis zu nehmen. |
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(2) Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob § 929 Abs.
2 ZPO auch auf solche einstweiligen Verfügungen anzuwenden ist, die einer
Vollziehung nicht zugänglich sind. Da über §§ 936, 928 ZPO lediglich eine
entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung erfolgt,
hat die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO den Eigenarten der jeweiligen einstweiligen
Verfügung Rechnung zu tragen. Eine Anwendung der Vorschrift ist deshalb
nur dann ausgeschlossen, wenn selbst eine an die Natur der jeweiligen einstweiligen
Verfügung angepasste Vollziehung ausscheidet. Dies kann bei einer auf Unterlassung
gerichteten einstweiligen Verfügung aber nicht angenommen werden. Der Auffassung,
eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung bedürfe keiner Vollziehung,
kann nicht gefolgt werden. |
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115
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Zwar lassen sich Unterlassungsgebote nicht durch unmittelbaren
Zwang durchsetzen. Sie können nur durch Wohlverhalten erfüllt oder durch
Nichtbeachtung verletzt werden (so schon RG, Urteil vom 15.10.1897, RGZ
40 S. 384). Mit dem Bundesgerichtshof ist aber darauf zu verweisen, daß
der Befolgung von Unterlassungsgeboten nach § 890 Abs. 1 ZPO durch mittelbaren
Zwang nachgeholfen wird, durch Verhängung von Ordnungsmitteln die Ahndung
einer Zuwiderhandlung erfolgt und dadurch zugleich versucht wird, künftiges
Wohlverhalten zu erzwingen. Indem der Gläubiger mittelbaren Zwang anwendet,
macht er von dem Unterlassungstitel Gebrauch und bringt darin zum Ausdruck,
daß er eine Nichtbeachtung nicht hinnehmen wird (BGH, Urteil vom 2.11.1995
S. 199; Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1077). Der Gesetzgeber selbst hat
danach bereits für das Klageverfahren das Mittel der Zwangsvollstreckung
an die Natur des mit ihrer Hilfe durchzusetzenden Unterlassungsanspruchs
angepasst. Die Besonderheiten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung
erfordern insoweit keine Abweichung. Die auf den Unterlassungsanspruch zugeschnittene
mittelbare Zwangsvollstreckung nach § 890 Abs. 1 ZPO ist danach das für
einstweilige Unterlassungsverfügungen einschlägige Vollziehungsmittel im
Sinne der §§ 928, 929 ZPO. Weil die Anwendung des § 929 Abs. 2 ZPO eine
unmittelbare Vollstreckung des Titels nicht voraussetzt, kann die Anwendung
dieser Vorschrift nicht mit dem Argument der mangelnden Vollstreckbarkeit
ausgeschlossen werden. |
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116
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Damit erweist sich das außerhalb des Systems der vom Gesetz
festgelegten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stehende Konstrukt der "Vollziehungszustellung"
auch im Hinblick auf das für die Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts
der Gläubigerhaftung nach § 945 ZPO bei auf Unterlassung gerichteten einstweiligen
Verfügungen bestehende Klarheitserfordernis als überflüssig. Auch § 945
ZPO macht in seiner ersten Alternative die Vollziehung der angeordneten
Maßregel (Arrest oder einstweilige Verfügung) und nicht die (im Falle, daß
die einstweilige Verfügung durch Urteil ergeht, gesonderte) Parteizustellung
zum Anknüpfungspunkt der Haftung. Nur eine Gläubigerhandlung, die als zwangsweise
Durchführung einer angeordneten Maßregel angesehen werden kann, enthält
eine Vollziehung im Sinne des § 945 ZPO (BGH, Urteil vom 2.11.1995 a.a.O.).
Bei der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung wird der Zeitpunkt
des Eintritts der Haftung durch den Beginn der Vollziehung nach § 890 Abs.
2 ZPO eindeutig festgelegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1079;
Urteil vom 13.4.1989, a.a.O. S. 124). Soweit sich der Schuldner bereits
vor der Vollziehung einem wirksam gewordenen Unterlassungstitel beugt, haftet
der Gläubiger ohnehin auch nicht in analoger Anwendung der §§ 945 2. Alternative,
717 Abs. 2 ZPO (so BGH, Urteil vom 4.12.1973, NJW 1974 S. 642, 644; ausdrücklich
offengelassen im Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1078), weil eine Leistung
zur Abwendung der Vollstreckung voraussetzt, daß diese bereits droht (BGH,
Urteil vom 2.11.1995 a.a.O.). |
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117
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Trotz der Vollziehbarkeit einer auf Unterlassung gerichteten
einstweiligen Verfügung bedarf diese auch nicht aus Gründen des Gläubigerschutzes
deswegen einer "Vollziehungszustellung", weil der Schuldner sich bei zunächst
erfolgender freiwilliger Befolgung des Unterlassungsgebots nach Ablauf der
Frist des § 929 Abs. 2 ZPO auf fehlende Vollziehung beruft und sodann das
Unterlassungsgebot wieder mißachtet. In einem solchen Falle steht der Berufung
auf die Versäumung der Vollziehungsfrist nämlich der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung nach § 242 BGB entgegen. |
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cc) Die für Unterlassungstitel nach § 890 Abs. 1 ZPO vorgesehene
Vollziehung beginnt bereits mit der Androhung von Ordnungsmitteln. Dies
gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs.
2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist. |
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(1) Bereits die Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts
haben in dem Erlaß einer Strafandrohung den Beginn der Zwangsvollstreckung
gesehen, wenn diese durch einen besonderen, dem Unterlassungstitel nachfolgenden
Beschluss erfolgt (Beschluss vom 20.12.1898, RGZ 42 S. 419 ff). Dem ist
der Bundesgerichtshof und die wohl herrschende Auffassung gefolgt (BGH,
Urteil vom 29.9.1978, NJW 1979 S. 217 unter Bezugnahme auf das RG und andere
a.a.O; OLG Bremen, Beschluss vom 6.8.1970, NJW 1971 S. 58; Zöller-Stöber,
22. Aufl., § 890 Rn 12a). Zur Rechtfertigung wird angeführt, § 890 Abs.
2 ZPO beruhe auf Zweckmäßigkeitserwägungen, mit der im Urteil enthaltenen
Ordnungsmittelandrohung sei noch nicht erkennbar, ob es tatsächlich zur
Zwangsvollstreckung komme, anders verhalte es sich mit der nachträglichen
Androhung durch besonderen Beschluss, diese erfordere ein besonderes Verfahren,
der Antrag sei an das Prozessgericht erster Instanz als Vollstreckungsgericht
zu richten, dabei sei der Schuldner anzuhören, dieser Beschluss unterliege
der sofortigen Beschwerde, damit werde ein weit stärkerer Zwang auf den
Schuldner ausgeübt, als durch die im Titel enthaltene, meist routinemäßig
beantragte Ordnungsmittelandrohung. Nach davon abweichender Auffassung (OLG
Stuttgart, Urteil vom 28.4.1997, NJW-RR 1998 S. 623; Urteil vom 20.8.1993,
OLGZ 1994 S. 365, in dem bereits auf den Erlaß des Urteils abgestellt wird;
grundsätzlich auch Zöller-Vollkommer, a.a.O. § 929 ZPO Rn 12) soll die Zwangsvollstreckung
mit der durch das Gericht bewirkten Amtszustellung beginnen, wenn die Androhung
des Ordnungsmittels im Unterlassungstitel selbst enthalten ist. |
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120
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(2) Die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts folgt
der letztgenannten Ansicht. Die vom Bundesgerichtshof im wesentlichen fortgeführte
Argumentation des Reichsgerichts ist nicht überzeugend. Wenn die in § 890
Abs. 2 ZPO getroffenen Regelung ausdrücklich die Aufnahme der Ordnungsmittelandrohung
in den die Unterlassungsverpflichtung aussprechenden Titel erlaubt, dann
ist das hierzu befugte Gericht vom Gesetzgeber für den Erlass der Ordnungsmittelandrohung
zum zuständigen Vollstreckungsorgan bestimmt worden. Dann ist nicht einzusehen,
warum ein dementsprechendes Urteil nicht die gleiche Wirkung haben sollte,
wie ein gesondert ergangener Androhungsbeschluss. Daß einem solchen Urteil
ein von einem gesondert ergehenden Androhungsbeschluss unterschiedliches
Verfahren und unterschiedliche Rechtsschutzmöglichkeiten zugrundeliegen,
hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, anderenfalls hätte er diesem Unterschied
Rechnung stellende Regelungen getroffen. Aus einem dem Unterlassungstitel
nachfolgenden Androhungsbeschluss kann entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs
auch nicht auf einen deutlicheren Willen des Gläubigers geschlossen werden,
die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die in diese Richtung gehenden Überlegungen
sind spekulativ. Ob die im Unterlassungstitel enthaltene Ordnungsmittelandrohung
im Einzelfall auf einem routinemäßige gestellten Antrag beruht, kann das
Gericht nicht beurteilen. Genausogut könnte das Gegenteil behauptet werden.
Es könnte dem Gläubiger mit der unmittelbar im Unterlassungstitel erfolgenden
Erwirkung einer Ordnungsmittelandrohung gerade darauf ankommen, dem Schuldner
auch nicht den geringsten Zeitspielraum zu belassen, der ihm die Möglichkeit
verschafft, sich sanktionslos dem Befehl des Titels zu entziehen. Auch aus
einem dem Unterlassungstitel nachfolgenden Androhungsbeschluss ist im übrigen
noch nicht erkennbar, ob es daraus zu dessen Vollstreckung (Festsetzung
des angedrohten Ordnungsmittels) kommen wird. Die letztgenannten Argumente
des Bundesgerichtshofs stehen auch im Widerspruch zu dem von ihm zu Recht
aufgestellten Grundsatz, daß die Bewertung der Frage, ob eine Vollziehung
im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO stattgefunden hat, nicht auf Kriterien beruhen
kann, die nicht formalisiert, urkundlich belegt oder ebenso leicht feststellbar
sind (Urteil vom 22.10.1992 a.a.O. S. 1079). |
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121
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dd) Die Beantwortung der Frage, ob zur Wahrung der in § 929
Abs. 2 ZPO geregelten Vollziehungsfrist bei einer einstweiligen Unterlassungsverfügung
bereits ein Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln ausreicht, hängt davon
ab, wann dieser Antrag gestellt wurde. |
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122
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(1) Nach verbreiteter Ansicht soll es zur Wahrung der Vollziehungsfrist
grundsätzlich ausreichen, daß der Gläubiger beim zuständigen Vollstreckungsorgan
einen Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt hat (BGH,
Urteil vom 25.10.1990, NJW 1991 S. 496, 497; Zöller-Vollkommer a.a.O. §
929 ZPO Rn 10 und Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. § 929 ZPO Rn 12 jeweils mit
weiteren Nachweisen). Nach anderer Auffassung muß bereits die Vollziehung
bei Fristablauf begonnen haben (OLG Koblenz, Urteil vom 20.2.1986, NJW-RR
1987 S. 760 mit weiteren Nachweisen; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 58. Aufl.,
§ 929 Rn 9, 10). |
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123
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(2) Die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgericht hält
mit den von dieser angeführten Argumenten grundsätzlich die erstgenannte
Ansicht für zutreffend. Durch die Antragstellung ist der Gläubiger seiner
Handlungspflicht nach § 929 Abs. 2 ZPO nachgekommen. Alles weitere ist seinem
Einfluß entzogen und Sache des staatlichen Vollstreckungsorgans. Für eine
dort verursachte Verzögerung darf er keinen Rechtsnachteil erleiden. Mit
Rücksicht auf § 929 Abs. 3 ZPO, der eine Vollziehung vor der Zustellung
des Titels erlaubt, ist eine Einschränkung jedoch in denjenigen Fällen zu
machen, in denen der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen bereits
vor Abschluß des Erkenntnisverfahrens erfolgt. Hat der Gläubiger seinen
Antrag bereits während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890
Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung
von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist
des § 929 Abs. 2 ZPO nicht gewahrt. Grundvoraussetzung für den Beginn der
Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen eines gegenüber den Parteien wirksamen,
vollstreckbaren Titels. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil
ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln bereits enthaltenden einstweiligen
Unterlassungsverfügung kann deshalb erst mit deren Amtszustellung erfolgen,
wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung
ausreicht. |
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124
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ee) Unter Zugrundelegung der unter III.1. b) bb) - dd) getroffenen
Feststellungen kommt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten eine Aufhebung
der einstweiligen Verfügung aus formalen Gründen nach §§ 927 Abs. 1, 929
Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, weil das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers
nach § 890 Abs. 2 ZPO die Androhung von Ordnungsmitteln bereits in dem mit
der Berufung angegriffenen Urteil vorgenommen und damit die Vollziehung
der einstweiligen Verfügung jedenfalls mit dessen Verkündung am 11.8.2000,
spätestens mit dessen von Amts wegen erfolgter Zustellung am 18.8.2000 begonnen
hat. |
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(1) Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 929 Abs.
3 ZPO für eine bereits vor Zustellung erlaubte Vollziehung erfüllt. Der
auf die Androhung von Ordnungsmitteln gerichtete Antrag des Klägers scheidet
allerdings aus den oben unter dd) (2) genannten Gründen als Anknüpfungspunkt
für den Beginn der Vollziehungsfrist aus. Die Vollziehung der mit der Berufung
angegriffenen einstweiligen Verfügung begann im Zeitpunkt der Verkündung
des Urteils am 11.8.2000. Ihre von Amts wegen erfolgte Zustellung erfolgte
am 18.8.2000 und lag demzufolge innerhalb der in § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO
zur Vermeidung der Wirkungslosigkeit der Vollziehung für die Nachholung
der Zustellung gesetzten einwöchigen Frist. Unabhängig vom Vorliegen der
Voraussetzungen für eine vorweggenommene Vollziehung nach § 929 Abs. 3 ZPO
ist die Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO im hier zu entscheidenden
Sachverhalt deshalb eingehalten, weil die Vollziehung der vom Kläger erwirkten
Unterlassungsverfügung spätestens dadurch erfolgte, daß diese zugleich eine
Androhung von Zwangsmaßnahmen enthielt und der Beklagten am 18.8.2000 von
Amts wegen zugestellt wurde. |
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126
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(2) Für die Wirksamkeit der Vollziehungsmaßnahme ist es unerheblich,
daß das Arbeitsgericht (abweichend von der gesetzlichen Terminologie) das
für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das von ihm ausgesprochene Unterlassungsgebot
angedrohte Vollstreckungsmittel, nicht wie von § 890 Abs. 1 ZPO für die
Erzwingung einer Unterlassung vorgesehen, als Ordnungsgeld sondern als Zwangsgeld
bezeichnet hat. Der Grundsatz "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei
der Auslegung gerichtlicher Entscheidungen. Ebenso ist es insoweit unerheblich,
daß es das Arbeitsgericht versäumt hat, für den Fall der Uneinbringlichkeit
des Ordnungsgeldes ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen, wozu es von Amts
wegen verpflichtet gewesen wäre (BGH, Urteil vom 21.5.1992, NJW-RR 1992
S. 1453, 1454). Der für die Vollziehung erforderliche staatliche Zwang beginnt
unabhängig davon. |
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2. Der Antrag zu 2) des Klägers, der Beklagten durch einstweilige
Verfügung aufzugeben, es bis zum 31.12.2000 zu unterlassen, ihm Aufgaben
außerhalb der Vergütungsgruppe BAT II zuzuweisen, ist zulässig gewesen.
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a) Die Zulässigkeit dieses Antrags scheitert nicht an fehlender
Bestimmtheit im Sinne der §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 938 Abs. 1 ZPO. |
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129
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aa) Eine konkretere Eingrenzung dessen, worauf sich das Verbot
erstreckt, war nicht erforderlich. Zwar hätte der Kläger den Antrag unter
genauer Bezeichnung der von ihm zuletzt tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten
auch so fassen können, daß dem Beklagten verboten wird, ihn mit anderen,
als eben diesen zu beschäftigen. Ein solches Vorgehen wäre aber nicht erfolgreich,
wenn ein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit nicht besteht, weil in dem
Arbeitsvertrag die Bedingungen der Arbeitsleistung nur rahmenmäßig festgelegt
sind und deren Konkretisierung nach Ort, Zeit und Inhalt dem nach billigem
Ermessen auszuübenden Direktionsrecht des Arbeitgebers vorbehalten ist.
Zwar kann unabhängig davon, ob dem ein konkreter Beschäftigungsanspruch
aus dem das Arbeitsverhältnis begründenden Vertrag zugrundeliegt, dann ein
Anspruch auf die zuletzt innegehabte Stelle bestehen, wenn der Arbeitnehmer
nach den Umständen auf die Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses auf
diese Stelle vertrauen durfte (BAG, Urteil vom 30.10.1991, - 5 AZR 6/91
-). Auch kann ein solcher Anspruch dann berechtigt sein, wenn der Entzug
einer bestimmten Beschäftigung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
verletzt oder Bestandteil einer solchen, etwa durch Mobbing herbeigeführten
Verletzung ist und eine dadurch gegenüber der Belegschaft erfolgte Herabwürdigung
nicht anders beseitigt werden kann. Aber auch in diesen Fällen bestünde
ein erhebliches Erfolgsrisiko, wenn die Voraussetzungen für diese Ausnahmen
im Prozeß nicht nachgewiesen werden können. Kein Kläger braucht sich auf
die Stellung eines Antrags mit fraglichen Erfolgsaussichten verweisen zu
lassen. Der Stellung eines gemessen an den tatsächlichen Möglichkeiten in
der Reichweite eingeschränkten Antrags stehen die Vorschriften über das
Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Jeder Kläger darf den für ihn als
sicher anzusehenden Weg wählen. Ist der zur Durchsetzung eines aus Sicherheitsgründen
beschränkten Rechtsschutzziels gestellte Antrag bestimmt genug, dann besteht
auch ein Anspruch auf eine Sachentscheidung des Gerichts. |
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130
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Genau so war es im Streitfall, denn in dem zwischen den Parteien
abgeschlossenen Arbeitsvertrag hat sich die Beklagte nur erklärt, den Kläger
in die Vergütungsgruppe BAT II einzugruppieren. Ein punktgenaues Einsatzfeld
des Klägers war nicht festgelegt. Der Kläger war aufgrund seines wechselnden
Einsatzfeldes außerstande, die Voraussetzungen für eine Konkretisierung
seines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen. |
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bb) Mit dem Antrag zu 2) liegt auch kein Fall vor, in dem
sich die fehlende Bestimmtheit dadurch ergibt, daß ein mit dem gestellten
Antrag ergehendes Urteil zu einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren
führen würde. Der Kläger war aufgrund des bei der Beklagten verbliebenen
Direktionsrechts, ihm eine nach billigem Ermessen nach BAT II zu vergütende
Beschäftigung zuzuweisen, nicht in der Lage, das von dieser zur Erfüllung
ihrer Beschäftigungspflicht konkret geschuldete Verhalten zu bestimmen.
Die Beklagte müßte deshalb bei der Behauptung eines Verstoßes gegen die
Unterlassungsverfügung deren Einhaltung zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nachweisen. Im konkreten Fall bedeutet dies, daß die Beklagte im Zwangsvollstreckungsverfahren
den Nachweis hätte erbringen müssen, daß sie den Kläger mit einer Tätigkeit
beschäftigt, welche eine Eingruppierung nach Vergütungsgruppe II BAT rechtfertigt.
Darin liegt aber keine Fortsetzung des Streits im Erkenntnisverfahren, denn
dieser wurde nicht darüber geführt, ob die dem Kläger nach dessen Versetzung
übertragene Tätigkeit den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entspricht.
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132
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b) Dem Antrag zu 2) fehlte auch nicht das für die Zulässigkeit
aller Klagen erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil es dem Kläger möglich
gewesen wäre, sein mit dem Antrag zu 2) eindeutig kenntlich gemachtes Ziel,
arbeitsvertragsgemäß beschäftigt zu werden, mit einer auf die Vornahme entsprechender
Handlungen gerichteten einstweiligen Verfügung zu verfolgen. Eine solche
einstweilige Verfügung hätte weder einfacher noch billiger zu dem vom Kläger
angestrebten Erfolg geführt. Vielmehr ist es gerade so, daß die auf Unterlassung
einer nicht vertragsgemäßen Beschäftigung gerichtete und nach § 890 Abs.
2 ZPO sogleich mit Ordnungsgeldandrohung verbundene einstweilige Verfügung
dem Arbeitgeber die Möglichkeit nimmt, zu taktieren und ohne das Risiko
staatlicher Zwangsmaßnahmen einzugehen, bis zur Stellung eines Zwangsvollstreckungsantrags
den mit der einstweiligen Verfügung ergangenen Befehl nicht zu befolgen.
Wenn es dem Arbeitnehmer hierauf ankommt und ein Unterlassungsanspruch besteht,
erweist sich die auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung durch
die Möglichkeit der Inanspruchnahme des § 890 Abs. 2 ZPO wegen der für den
abgelaufenen Zeitraum eines Arbeitsverhältnisses nicht nachholbaren vertragsgemäßen
Beschäftigung als der effektivere Weg, bereits mit dem Erlaß eines solchen
Urteils unmittelbar das angestrebte Rechtsschutzziel zu erreichen. |
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3. Der zu 2) gestellte Antrag des Klägers, ist auch begründet
gewesen. |
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a) Die Möglichkeit, bereits im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes ein nach Inhalt und Rechtswirkung mit dem Hauptverfahren
übereinstimmendes Ergebnis zu erlangen (sog. Befriedigungsverfügung), ist
grundsätzlich anerkannt (vgl. MK-Heinze, 1. Aufl., Vor § 935 ZPO Rn 4 ff;
Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl., vor § 935 Rn 31 ff; Zöller-Vollkommer, 22.
Aufl. § 935 Rn 2 jeweils mit weiteren Nachweisen; aus der arbeitsgerichtlichen
Rechtsprechung grundlegend LAG München, Urteil vom 19.8.1992, LAGE § 611
Beschäftigungspflicht Nr. 32). Ob eine derartige einstweilige Verfügung
als Unterfall des § 940 ZPO zu behandeln ist (z.B. Rosenberg-Gaul-Schilken,
Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 785) oder als richterliche Rechtsfortbildung
selbständig neben der Sicherungsverfügung des § 935 ZPO und der Regelungsverfügung
des § 940 ZPO steht (z.B. Stein-Jonas-Grunsky, a.a.O. Rn 31a), spielt in
der Praxis keine Rolle. Auch die auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung,
zu der als einer der Hauptanwendungsfälle die Unterlassungsverfügung zählt,
unterliegt in vollem Umfang den Bestimmungen der §§ 935 ff ZPO. Voraussetzung
für eine solche einstweilige Verfügung ist es, daß auf anderem Wege das
verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht gewahrt
werden kann. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein in dem (schwerfälligeren)
Hauptverfahren ergehendes Urteil zu spät kommen und dadurch bei dem Antragsteller
eine besondere Notlage, ein nicht reparierbarer Schaden oder Zustand entstehen
würde. Jede andere Sichtweise würde dem Sinn und Zweck des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens zuwiderlaufen, der gerade darin besteht, es zu verhindern,
daß der Antragsteller durch das Hauptverfahren schutzlos gestellt würde.
Andererseits muß im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung auch
die Gefahr der Verkürzung des Rechtsschutzes des Antragsgegners berücksichtigt
werden, wenn die Vollziehung der auf Erfüllung gerichteten einstweiligen
Verfügung ebenso unumkehrbare Verhältnisse schafft wie ihre Verweigerung.
Gerade bei einem Unterlassungsanspruch würde ohne Erlaß einer einstweiligen
Verfügung allein die Zeitgebundenheit der Unterlassung zu seiner endgültigen
Vereitelung bezüglich derjenigen Zeiträume führen, die bereits vor dem Erlaß
einer im Hauptverfahren ergehenden Entscheidung abgelaufen sind. Würde demgegenüber
die einstweilige Verfügung erlassen, so ist die Vornahme der mit ihr verbotenen
Handlung häufig endgültig ausgeschlossen. |
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Wenn das verfassungsrechtliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes
nur durch eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung erreicht
werden kann, ist es für ihren Erlaß oder ihre Ablehnung daher entscheidend,
wer das aus den Verfahrensprinzipien des Eilverfahrens resultierende Fehlentscheidungsrisiko
zu tragen hat. Zunächst ist dieses Risiko so weit wie möglich zu begrenzen.
Deshalb müssen bei einstweiligen Verfügungen, die auf Erfüllung gerichtet
sind, an die Darlegung und Glaubhaftmachung der für ihren Erlaß erforderlichen
Tatsachen besonders strenge Anforderungen gestellt werden. Kann nicht bereits
dadurch ausgeschlossen werden, daß sich die einstweilige Verfügung im Hauptverfahren
als fehlerhaft erweist, dann muß insbesondere berücksichtigt werden, wer
in Bezug auf die Folgen einer Fehlentscheidung schutzbedürftiger ist, z.B.
zu wessen Gunsten eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptverfahren
besteht und wer die Folgen einer Fehlentscheidung besser kompensieren kann.
Soweit der Erlaß oder die Ablehnung der einstweiligen Verfügung für die
unterliegende Seite materiell nachteilige Folgen hat, kann berücksichtigt
werden, daß der Antragsgegner durch einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch
nach § 945 ZPO abgesichert ist (so im wesentlichen auch Stein-Jonas-Grunsky,
a.a.O. Rn 49, 49a). |
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Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist die vom Arbeitsgericht
in seinem Urteil vom 11.8.2000 zu 2) erlassene einstweiligen Verfügung nicht
zu beanstanden. |
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b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf,
das diese es unterläßt, ihm Aufgaben zuzuweisen, für die nicht mindestens
eine Vergütung nach BAT II vorgesehen ist, weil eine andere Beschäftigung
den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 und 2 GG)
verletzen würde. |
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138
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aa) Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom (BGH, Urteil
vom 25.5.1954, BGHZ 13, 334 ff) ist anerkannt, daß das durch Art. 1 und
2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde und der freien Entfaltung der
Persönlichkeit den Bürger nicht nur gegen Eingriffe der Staatsgewalt schützt,
sondern auch ein bürgerlich-rechtliches von jedermann im Privatrechtsverkehr
zu achtendes Recht ist und den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB genießt. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Anerkennung der Rechtsfigur des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts nicht beanstandet und entschieden, daß die in den
Grundrechtsnormen enthaltene objektive Wertordnung auch auf das Privatrecht
einwirkt. Diese Wertordnung gelte als verfassungsrechtliche Grundentscheidung
für alle Bereiche des Rechts. Das Wertsystem der Grundrechte finde seinen
Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden
menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde. Im Bereich des Privatrechts
diene die Rechtsfigur des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem im
Bereich der privaten Sphäre des Menschen dazu, die im Laufe der Zeit immer
fühlbarer werdenden verbliebenen Lücken im Persönlichkeitsschutz auszufüllen
(BVerfG, Beschluss vom 14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff). |
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139
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Das durch Art. 1 und 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht
ist auch im beruflichen Bereich zu beachten (BAG, ständige Rspr., z.B. Urteile
vom 29.10.1997, NZA 1998 S. 307 ff; 4.4.1990, NZA 1990 S. 933 f; 15.7.1987,
NZA 1988 S. 53 ff; 8.2.1984, NZA 1984 S. 225 f; Blomeyer in Münchener Handbuch
Arbeitsrecht, 2. Aufl. Bd. 1, § 97; ErfK-Dieterich, Art. 2 GG Rn. 77 ff
jeweils mit weiteren Nachweisen). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht bloß deliktisch nach § 823 Abs.
1 BGB gegenüber jedermann also auch gegenüber Mitarbeitern geschützt, sondern
auch Gegenstand der mit dem Arbeitsvertrag verbundenen (Neben-)pflichten.
Verletzt der Arbeitgeber innerhalb des Arbeitsverhältnisses das Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers, so liegt darin zugleich ein Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen
Pflichten (BAG, Urteil vom 4.4.1990, a.a.O.). Soweit konkrete vertragliche
Regelungen fehlen, bestimmen sich die gegenseitigen Rücksichts-, Schutz-
und Förderpflichten nach § 242 BGB (ErfK-Dietrich a.a.O. Rn 80). Danach
ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren
Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen
durch Mitarbeiter oder außenstehende Dritte, auf die er einen (vertraglichen)
Einfluß hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung
zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern (grundlegend Blomeyer
a.a.o. Rn 8 - 42). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann im Arbeitsverhältnis
Unterlassungs- und Handlungspflichten auslösen. Zur Einhaltung dieser Pflichten
kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn
er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren,
daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird. Bei objektiv
rechtswidrigen Eingriffen in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer
entsprechend den §§ 12, 862, 1004 BGB bei drohender Verletzungsgefahr einen
vorbeugenden Unterlassungsanspruch (BAG, Urteil vom 8.2.1984 a.a.O.) und
bei bereits eingetretener Persönlichkeitsrechtsverletzung einen Anspruch
auf Beseitigung von fortwirkenden Beeinträchtigungen und auf Unterlassung
weiterer Eingriffe (BAG, Urteil vom 15.7.1987 a.a.O.). Wenn es zur Beseitigung
der Persönlichkeitsbeeinträchtigung erforderlich und angemessen ist, kann
auch die Zurückbehaltung der Arbeitsleistung nach § 273 Abs. 1 BGB in Betracht
kommen (BAG, Urteil vom 7.6.1973, DB 1973 S. 1605; ErfK-Dieterich a.a.O.
Rn 82). Besteht die Persönlichkeitsrechtsverletzung in der trotz ungekündigtem
Arbeitsverhältnis nicht erfolgenden Beschäftigung des Arbeitnehmers, hat
dieser nach §§ 611, 242 BGB hierauf einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch
(BAG, Großer Senat, Urteil vom 27.2.1985, NZA 1985 S. 702 ff; Urteil vom
23.11.1988 - 5 AZR 663/87 -; Urteil vom 10.11.1955, BAGE 2 S. 221ff = EzA
§ 611 BGB Nr. 1). |
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bb) Die am 20.7.2000 von der Beklagten mit sofortiger Wirkung
ausgesprochenen Versetzung auf die nach BAT VIb eingruppierte Stelle eines
Sachbearbeiters für Pfändungsangelegenheiten betraf den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Dessen Grenzen werden durch
die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit bestimmt. |
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(1) Mit der Entscheidung des Großen Senats vom 27.2.1985
zur Weiterbeschäftigung während des Kündigungsprozesses (a.a.O.) hat das
Bundesarbeitsgerichts auch seine bereits vorangegangene Rechtsprechung zu
dem in Rechtsfortbildung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist angenommenen
arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch bestätigt. In den Entscheidungsgründen
wird dazu ausgeführt, daß das Dienstvertragsrecht des BGB einen solchen
Anspruch nicht kenne, durch die spätere Rechtsentwicklung lückenhaft geworden
sei und deshalb einer Ergänzung und Weiterführung bedürfe. Das Grundgesetz
habe in seinen Art. 1 und 2 die Würde des Menschen und dessen Recht auf
freie Entfaltung der Persönlichkeit zu zentralen Werten der Verfassung erhoben.
Das Leben des Arbeitnehmers werde zu einem ganz wesentlichen Teil durch
das Arbeitsverhältnis bestimmt und geprägt. Sein Selbstwertgefühl sowie
die Achtung und Wertschätzung, die er in seiner Familie, bei seinen Freunden
und Kollegen und überhaupt in seinem Lebenskreis erfahre, würden entscheidend
von der Art mitbestimmt, wie er seine Arbeit leiste. Die Arbeit in seinem
Arbeitsverhältnis stelle für den Arbeitnehmer zugleich eine wesentliche
Möglichkeit zur Entfaltung seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten
und damit zur Entfaltung seiner Persönlichkeit dar. Werde dem Arbeitnehmer
diese Möglichkeit der Persönlichkeitsentfaltung durch Arbeitsleistung im
Rahmen seines Arbeitsverhältnisses genommen, so berühre dies seine Würde
als Mensch. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch beruhe unmittelbar
auf der sich für den Arbeitgeber aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG über den Persönlichkeitsschutz
ergebenden arbeitsvertraglichen Förderungspflicht der Beschäftigungsinteressen
des Arbeitnehmers. |
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142
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Diese Rechtsprechung ist aber nicht so zu verstehen, daß
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausscheidet, wenn bei dem betroffenen
Arbeitnehmer noch irgend eine Tätigkeit verbleibt. Mit dieser Frage hat
sich die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts nicht
befasst. Das mit den vom Bundesarbeitsgericht genannten Inhalten umschriebene
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers kann jedoch in weitaus
stärkerem Maße als bei dem durch Kündigung oder Suspendierung eintretenden
Wegfall der Beschäftigung betroffen sein, wenn der Arbeitgeber, statt dem
Arbeitnehmer die Arbeit wegzunehmen, diesem Tätigkeiten auferlegt, die arbeitsvertraglich
nicht geschuldet sind. In der Arbeitswelt sind zunehmend Tendenzen erkennbar,
die mit arbeitgeberseitigen Kündigungen verbundenen Risiken dadurch zu umgehen,
den jeweiligen Arbeitnehmer dazu zu bringen, seinen Arbeitsplatz selbst
aufzugeben. Eine solche Vorgehensweise scheint von einer wachsenden Zahl
von Arbeitgebern insbesondere dann als lohnend angesehen zu werden, wenn
es um die mit hohem Kostenrisiko verbundene Beendigung des Arbeitsverhältnisses
von leitenden Mitarbeitern geht oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kündigungsrechtlich nicht oder nur schwer begründbar ist. Es liegt auf der
Hand, daß in den Fällen, in denen der Totalentzug der Beschäftigung oder
die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer
rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern zielgerichtet als
Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt wird, um diesen selbst
zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen, erst recht eine Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Den Maßstab für die Beurteilung
einer im Beschäftigungsentzug liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung
bildet deshalb die berufliche Stellung des Arbeitnehmers, so wie sie im
Arbeitsvertrag festgelegt ist oder wie sie die Parteien in Übereinstimmung
praktiziert haben. Kann der Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrages Ort,
Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung durch Ausübung seines Direktionsrechts
bestimmen, kommt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nur bei ermessensfehlerhafter
Ausübung des Direktionsrechts in Betracht. |
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(2) Im Streitfall wird die Schwelle für einen Eingriff in
das Persönlichkeitsrecht des Klägers, soweit dies durch die arbeitsvertragliche
Beschäftigung ausgefüllt wird, durch den Entzug von Führungsaufgaben unterhalb
der Vorstandsebene überschritten, die nicht nach BAT II zu vergüten sind.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält zwar keine
Bezeichnung der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben, sondern nur die Abrede,
daß er in die Vergütungsgruppe BAT II eingruppiert wird. Aus den Umständen
des Zustandekommens des Vertrages, die in einem vorvertraglichen Schriftwechsel
der Parteien ihren Niederschlag gefunden haben, ist aber zu entnehmen, daß
der Kläger Anspruch auf eine nach BAT II zu vergütende Tätigkeit bei der
Beklagten hat. Der Kläger war nämlich, bevor er sich vor 9 Jahren zu der
Bewerbung bei der Beklagten entschloß, bereits im Raum München als Geschäftsstellenleiter
einer Sparkasse tätig. Bereits diese Stelle wurde mit BAT IVa, also 4 Vergütungsstufen
höher als die ihm von der Beklagten am 20.7.2000 durch die Versetzung zugewiesene
Tätigkeit vergütet. Der Kläger hätte ohne deutliche berufliche Besserstellung
keinen Anlaß gehabt, von einer der gefragtesten Wohn- und Arbeitsumgebungen
der Republik in das ca. 500 km entfernte G zu wechseln. Er bewarb sich bei
der Beklagten, weil diese für den Aufbau der Sparkassenorganisation nach
Führungsmitarbeitern suchte. Diese bot ihm am 6.8.1991 schriftlich die Stelle
eines nach BAT II bewerteten Filialbereichsleiters an. Dieses Angebot nahm
der Kläger mit Schreiben vom 15.8.1991 an. Diese Schreiben waren Grundlage
der durch den am 3.4.1992 abgeschlossenen Arbeitsvertrag aufgenommenen Vertragsbeziehungen.
Daran änderte nichts die zwischenzeitlich eingetretene Verzögerung der Arbeitsaufnahme.
Diese beruhte nicht darauf, daß die Parteien über die Vertragsbedingungen
uneins waren, sondern auf Schwierigkeiten der Beschaffung von Wohnraum für
den Kläger. Die Beklagte hatte gegen einen späteren Beginn des Arbeitsverhältnisses
nichts einzuwenden und beschäftigte den Kläger, wie es der vertraglichen
Verabredung entsprach, in den nachfolgenden Jahren auch in verschiedenen
Positionen als Führungskraft, zuletzt als Hauptgeschäftsstellenleiter und
Marktbereichsleiter. Wie sich aus der Aussage des Vorstands B in der Berufungsverhandlung
ergibt, war die mit dem Kläger vereinbarte Tätigkeit auch nach der Auffassung
der Beklagten direkt unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt. Die Beklagte
konnte dem Kläger im Wege des Direktionsrechts danach nur einen solchen
Arbeitsplatz zuweisen, der dieser Wertigkeit und den Tätigkeitsmerkmalen
der Vergütungsgruppe BAT II entsprach. Selbst dann wäre die Beklagte in
ihrer Wahl nicht frei gewesen, sondern hätte das Leistungsbestimmungsrecht
nur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen dürfen (BAG,
Urteil vom 23.11.1988 - 5 AZR 663/87 -). Dem steht auch nicht § 12 des von
den Parteien für ihr Arbeitsverhältnis vereinbarten BAT entgegen, der das
Direktionsrecht über entgegenstehende arbeitsvertragliche Vereinbarungen
hinaus erweitert. Dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes soll es nach
dieser Vorschrift ermöglicht werden, den Angestellten ähnlich wie einen
Beamten aus dienstlichen Notwendigkeiten über die Dienststelle (den Betrieb)
hinaus örtlich flexibel einzusetzen. Nicht zulässig ist aber die Versetzung
auf einen niedriger bewerteten Arbeitsplatz. Dies gilt auch dann, wenn wie
im Streitfall die bisherige Vergütung weiter gezahlt wird. Der Arbeitnehmer
ist bis zu einer rechtmäßigen anderweitigen Ausübung des Weisungsrechts
so zu beschäftigen, wie er vor einer der Rechtsgrundlage entbehrenden Versetzung
beschäftigt worden ist (BAG, Urteil vom 14.7.1965, BAGE 17 S. 241 ff; LAG
Chemnitz, Urteil vom 8.3.1996, NZA-RR 1997 S. 4 ff). |
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cc) Die am 20.7.2000 von der Beklagten mit sofortiger Wirkung
ausgesprochene Versetzung auf die nach BAT VIb eingruppierte Stelle eines
Sachbearbeiters für Pfändungsangelegenheiten führte auch zu einer Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, weil dieses nicht durch
überwiegende Interessen des Arbeitgebers eingeschränkt war. |
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(1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im privaten
Rechtsverkehr nicht unbeschränkt gewährleistet. Eingriffe in dieses Recht
können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen gerechtfertigt
sein. Im Einzelfall bedarf es daher einer Güter- und Interessenabwägung,
um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht gleichwertige und schutzwürdige
Interessen des anderen gegenüberstehen oder ob es diese Interessen überwiegt
(BAG, Urteile vom 4.4.1999 a.a.0., 15.7.1987 a.a.O., 8.2.1984 a.a.O.). Weil
in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
grundsätzlich ein Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung besteht, obliegt
es dem Arbeitgeber, Umstände darzulegen und diese im Bestreitensfall im
Verfahren der einstweiligen Verfügung glaubhaft zu machen, im normalen Klageverfahren
zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß das die arbeitsvertragliche Beschäftigung
erfordernde Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers hinter überwiegenden
Interessen des Arbeitgebers zurücktreten muß. Allein die Übertragung der
Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers auf andere Mitarbeiter begründet
kein überwiegendes Interesse an dessen Nichtbeschäftigung (LAG München,
Urteil vom 19.2.1992 a.a.O.). Auch Eignungs- und Leistungsmängel reichen
hierzu nicht aus (LAG Chemnitz, Urteil vom 8.3.1996 a.a.O.). Ein überwiegendes
Arbeitgeberinteresse kann beim Wegfall der Vertrauensgrundlage, bei Auftragsmangel
oder bei einem demnächst zur Konkurrenz abwandernden Arbeitnehmer zur Wahrung
von Betriebsgeheimnissen, aber auch bei Unmöglichkeit der beanspruchten
Beschäftigung vorliegen. Andererseits kann sich auf Seiten des Arbeitnehmers
das allgemeine ideelle Beschäftigungsinteresse im Einzelfall noch durch
besondere Interessen ideeller oder materieller Art, wie Geltung in der Berufswelt,
Ausbildung, Erhaltung von Fachkenntnissen, verstärken (BAG, Großer Senat
a.a.O.; LAG München, a.a.O.). Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem
den Ausgangspunkt für die Entscheidung des Großen Senats vom 27.2.1985 bildenden
Urteil vom 10.11.1955 (a.a.O.) eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bereits
dann verneint hat, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Einverständnis während
eines bestehenden Vertrages unter Fortzahlung des Lohnes nur für eine vorübergehende
Zeit, z.B. während des Laufs der Kündigungsfrist, nicht beschäftigt wird,
kann dem nach der Entscheidung des Großen Senats vom 27.2.1985 keine Bedeutung
mehr beigemessen werden. Dieser Auffassung kann auch nicht gefolgt werden.
Der Entzug der arbeitsvertraglich geschuldeten Beschäftigung greift immer
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein. Eine andere
Frage ist es, ob dieser Eingriff das Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein
Recht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht
zu beschäftigen, besteht im Gegensatz zu dem genannten Urteil vom 10.11.1955
nur bei Vorliegen von Umständen, die ein die Beschäftigung des Arbeitnehmers
überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen. Ein überwiegendes Interesse
an der Nichtbeschäftigung läßt sich deshalb nicht lediglich mit der vorübergehenden
Natur der Freistellung begründen. Das gleiche hat aus den bereits genannten
Gründen dann zu gelten, wenn der Arbeitnehmer für eine vorübergehende Zeit
mit anderen als den arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten beschäftigt
wird. |
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146
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(2) Eine durch überwiegende Interessen der Beklagten gebotene
Einschränkung des in den Grenzen einer nach BAT II zu vergütenden Führungstätigkeit
bestehenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers lag nicht vor.
Die Beklagte hat nicht nur kein schutzwürdiges Interesse, den Kläger als
Sachbearbeiter von Pfändungsangelegenheiten nach Vergütungsgruppe VIb zu
beschäftigen, die Zuweisung jeder anderen als einer nach BAT II zu vergütenden
Tätigkeit an den Kläger ist auf der Grundlage der vorliegenden Sachverhaltsumstände
weder als sofortige Versetzungsmaßnahme noch nach Ablauf der Kündigungsfrist
als Maßnahme einer Änderungskündigung durch ein schützenswertes Interesse
der Beklagten gedeckt. |
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147
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(a) Allein der Umstand, daß die Versetzung des Klägers nur
den vorübergehenden Zeitraum bis zum Ablauf des 31.12.2000 betraf, zu dem
die Beklagte eine der Versetzung inhaltlich entsprechende Änderungskündigung
ausgesprochen hatte, rechtfertigt nach dem oben gesagten die bis dahin arbeitsvertragswidrige
Beschäftigung des Klägers nicht. Darüberhinaus würde es sich noch nicht
einmal über einen vorübergehenden arbeitsvertragswidrigen Zustand handeln,
denn dieser Zustand wird durch den Ablauf der Kündigungsfrist nicht rechtmäßig.
Es ist kein Gesichtspunkt denkbar, unter dem die Beklagte für den von ihr
beanspruchten Zeitraum - ob im Wege der Versetzung oder einer Änderungskündigung
- das Recht hätte, von dem Kläger eine Beschäftigung mit Aufgaben zu verlangen,
die nach BAT VIb, also 6(!) Vergütungsgruppen niedriger bewertet sind. |
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148
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(b) Die Beklagte kann ein schützenswertes Interesse für ihr
Vorgehen nicht auf ihren Vortrag stützen, der Kläger habe in der Vergangenheit
gezeigt, daß ihm die Eignung für Führungsaufgaben fehle, dies werde durch
die in den 7 Abmahnungen vom 28.4.2000 und 22.5.2000 enthaltenen Vorwürfe,
durch sein fürsorgewidriges Verhalten gegenüber der Mitarbeiterin G vom
20.3.2000 und letztlich ausschlaggebend für seine Ablösung als Führungsmitarbeiter
dadurch belegt, daß er in einem Gespräch am 25.5.2000 gegenüber dem Mitarbeiter
R mit der Hand zum Schlag ausgeholt habe. Soweit dieser Vortrag nicht substanzlos
geblieben und darüberhinaus im Widerspruch zu den dem Kläger von der Beklagten
selbst in der Vergangenheit immer wieder ausgestellten Belobigungen steht,
handelt es sich einesteils um von der Beklagten konstruierte, anderenteils
um an den Haaren herbeigezogene Vorwürfe und bezüglich des vermeintlich
die Versetzung des Klägers auslösenden, von der Beklagten als gravierende
Entgleisung dargestellten Vorfalls, um ein ihr selbst zuzurechnendes Fehlverhalten
des Klägers, aus dem sie keine Rechte herleiten kann. |
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149
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Die von der Beklagten ins Feld geführten Pflichtverstöße
des Klägers und die Frage nach dem Bestehen der seinen Beschäftigungsanspruch
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beklagten können nur unter Einbeziehung
der mit dem Jahreswechsel 2000 erfolgten Neustrukturierung der Beklagten
und der damit verbundenen personellen Veränderungen auf der Vorstandsebene
erschöpfend rechtlich gewürdigt werden. Diese Würdigung führt zu dem Ergebnis,
daß der Kläger von der Beklagten systematisch einer seine Menschenwürde
mißachtenden und persönlichkeitszersetzenden Behandlung ausgesetzt wurde,
mit dem Ziel, ihn zu einem Fehlverhalten zu provozieren, welches bei isolierter
Betrachtung zu einer risikolosen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses
durch die Beklagte führen konnte oder ihn durch fortgesetzte Zermürbung
zur freiwilligen Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen (sogenanntes "Mobbing").
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150
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(aa) Unter dem Schlagwort "Mobbing" rückt ein zunehmend am
Arbeitsplatz zu registrierendes Phänomen in den Blickpunkt des Arbeitsrechts.
Die Zahl der Mobbing-Opfer wird in Deutschland auf 1,5 Mio geschätzt. Zehn
Prozent der Selbstmorde sollen auf Mobbing zurückzuführen sein (Frankfurter
Rundschau vom 27.2.2001 S. 25). Der hierdurch entstehende Produktionsausfall
soll in Deutschland bei etwa 25 Milliarden DM liegen (Blomeyer in Münchener
Handbuch Arbeitsrecht 2. Aufl., Bd. 1, § 53 Rn 28). Bis zum heutigen Tage
sind allerdings die das Problem Mobbing betreffenden wissenschaftlichen
Abhandlungen zahlreicher als entsprechende Gerichtsentscheidungen (grundlegend
Leymann, Mobbing am Arbeitsplatz und wie man sich dagegen wehren kann, Hamburg
1993; vgl. auch Bieler/Heilmann, ArbuR 1996 S. 430 ff; Däubler, BB 1995
S. 1347 ff; Haller/Koch, NZA 1995 S. 356 ff; sowie Blomeyer a.a.O. Rn 28
ff und Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 108 Rn 57 ff jeweils mit
Übersicht über den Stand der Veröffentlichungen). Letztere betreffen bislang
überwiegend die Frage der Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung zum
Thema Mobbing (z.B. BAG, Beschluss vom 15.1.1997, NZA 1997 S. 781 f). Nur
in wenigen Einzelfällen haben Arbeitsgerichte ihre Entscheidungen auf das
Vorliegen eines als Mobbing zu kennzeichnenden Verhaltens gestützt (Thüringer
LAG, Urteil vom 15.2.2001 - 5 Sa 102/00 - und LAG Sachsen-Anhalt, Urteil
vom 27.1.2000, -9 Sa 473/99 - Mobbing als Grund zur fristlosen Kündigung;
ArbG Kiel, Urteil vom 16.1.1997 - 5d Ca 2306/96 - "Abmahnungsmobbing" als
Provokationsmittel zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Es überwiegen
die das Vorliegen von Mobbing ablehnenden oder nicht in die rechtliche Prüfung
miteinbeziehenden Urteile (LAG Bremen, Urteil vom 28.4.2000, - 3 Sa 284/99
- Anspruch auf Schmerzensgeld wegen mobbingbedingter freiwilliger Aufgabe
des Arbeitsplatzes; LAG Köln, Urteil vom 7.1.1998 - 2 Sa 1014/97 - Schadensersatz-
und Schmerzensgeldanspruch wegen durch Mobbing herbeigeführter psychischer
Erkrankung; LAG Frankfurt, Urteil vom 26.8.1997, - 7 Sa 535/97 -, ArztR
1998 S. 146, unberechtigte Ausübung des Rechts, wegen Mobbing die Arbeitsleistung
zurückzubehalten und darauf folgende fristlose Kündigung). Soweit ersichtlich,
ist es in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichtsbarkeit bislang nicht zu
einer grundsätzlichen Klärung der im Zusammenhang mit dem Problemfeld "Mobbing"
stehenden Rechtsfragen gekommen. Insbesondere für Arbeitnehmer ist es schwer,
das Vorliegen solcher Zusammenhänge nachvollziehbar darzulegen. Noch schwieriger
ist die Beweisführung. Für die Arbeitsgerichte besteht aufgrund dessen die
Schwierigkeit, das Vorliegen von Mobbing zu erkennen und seine Auswirkungen
in dem jeweils zur Entscheidung gestellten Sachverhalt sachgerecht einzuordnen.
Dazu bestehen allerdings triftige Gründe. Bei Vorliegen von als Mobbing
zu charakterisierenden Verhaltensweisen kann ein rechtlich relevanter Sachverhalt
eine völlig andere rechtliche Beurteilung erfordern als bei isolierter Betrachtung.
Enthält der Vortrag der Parteien hierfür hinreichende Anhaltspunkte, ist
es zur Vermeidung von Fehlentscheidungen erforderlich, diese in die rechtliche
Würdigung mit einzubeziehen. |
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151
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In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, daß es sich bei
dem Begriff "Mobbing" nicht um einen juristischen Tatbestand, sondern um
einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen handelt, die je nach Sachlage für
die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche und wirtschaftliche Auswirkungen
haben können und mit wachsender Zunahme im gesellschaftlichen Leben auch
soziologische Folgen nach sich ziehen. Die unterschiedlichen Definitionen
des Begriffs "Mobbing" entsprechen den unterschiedlichen wissenschaftlichen
Blickwinkeln. Für die arbeitsrechtliche Sichtweise hat das Bundesarbeitsgericht
unter Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren
von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden (Beschluss
vom 15.1.1997 a.a.O.). Dem folgt auch die 5. Kammer des Thüringer Landesarbeitsgerichts.
Die rechtliche Einordnung dieser Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich
danach, ob der Tatbestand einer Rechtsvorschrift erfüllt ist, aus welcher
sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten läßt. In der Regel geht es primär
um Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der
Gesundheit des Betroffenen und darauf gestützte Abwehr-, Schadensersatz-
und ggfs Schmerzensgeldansprüche. Für den betroffenen Arbeitnehmer kommen
je nach dem, welche Umstände im einzelnen vorliegen, ob die Verletzung seiner
Rechte von seinen Mitarbeitern, Vorgesetzten oder durch den Arbeitgeber
selbst erfolgte und welche Folgen er daraus ziehen will, insbesondere Ansprüche
auf vertragsgemäße Beschäftigung nach §§ 611, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG,
auf Unterlassung bevorstehender (weiterer) Persönlichkeits-, Ehr- und Gesundheitsverletzungen
in entsprechender Anwendung der §§ 1004, 862, 12 BGB, auf Schadensersatz
nach §§ 823 BGB, nach § 628 Abs. 2 BGB oder wegen Verletzung der Nebenpflichten
des Arbeitsvertrages, auf Zahlung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB aber
auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an seiner Arbeitsleistung
nach § 273 Abs. 1 BGB in Betracht. Der Arbeitgeber kann je nach den Umständen
mit Abmahnung, Versetzung und (außerordentlicher) Kündigung des Mobbers
reagieren, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann er ihn auch wegen Verletzung
der Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag auf Schadenersatz in Anspruch
nehmen (zu den Einzelheiten vgl. Blomeyer und Schaub a.a.O.). |
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Die juristische Bedeutung der durch den Begriff Mobbing gekennzeichneten
Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich
zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlung die tatbestandlichen
Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder
nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
Eine die Umschreibung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom
15.1.1997 (a.a.O.) weiter einschränkende Definition des Mobbings wird dieser
Bedeutung nicht gerecht. Deshalb ist es abzulehnen, wenn gefordert wird
(Leymann a.a.O. S. 21), daß die Annahme von Mobbing über einen längeren
Zeitraum, mindestens jedoch für ein halbes Jahr andauernde Handlungen voraussetzt.
Das gleiche gilt für die Auffassung, das Opfer müsse sich durch die betreffenden
Handlungen diskriminiert fühlen (Blomeyer a.a.O. Rn 28) oder für die Ansicht,
das Mobbing dürfe nicht bloß durch versteckte Handlungen verwirklicht werden
(Bieler/Heilmann, a.a.O S. 430). Die tatbestandlichen Wirkungen der oben
genannten Vorschriften treten abhängig von den Gesamtumständen des jeweiligen
Falles ein. Ein als Mobbing zu bezeichnendes Verhalten kann innerhalb kürzester
Zeit zu den schwerwiegendsten Folgen führen (vgl. Urteil des Thüringer LAG
vom 15.2.2001 - 5 Sa 102/00 - Selbstmordversuch des Opfers). Der aus sadistischen
Motiven handelnde Täter muß nicht unbedingt ein Interesse an der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses seines Opfers haben. Auf die subjektiven Empfindungen
des Betroffenen kommt es nicht an. Maßgeblich für einen Unterlassungsanspruch
ist, ob das Verhalten des Täters aus objektiver Sicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht
oder andere, ebenso geschützte Rechte des Opfers verletzt. Auch heimtückische,
anonyme und deshalb versteckte Aktionen können zur Verletzung von Rechten
führen und nur darauf kommt es aus der Sicht einer rechtlichen Bewertung
an. |
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153
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Andererseits ist mittlerweile unter Arbeitnehmern eine inflationäre
Bezugnahme auf den Begriff "Mobbing" festzustellen. Vor Gericht hilft die
schlagwortartige Behauptung des Vorliegens von Mobbing aber nicht weiter.
Erforderlich ist ein den Ablauf und die Einzelheiten erfassender Sachvortrag,
aus dem sich die entsprechenden Rückschlüsse ziehen lassen. Wenn dieser
nicht geleistet werden kann, ist kein Rechtschutz möglich. Die vielfach
dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, daß dieser allein und ohne
Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen
sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden
Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO
auszugleichen. Das Gericht darf sich bei der zur Wahrheitsfindung nach §
286 Abs. 1 ZPO notwendigen Überzeugungsbildung nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit
begnügen, sondern muß sich persönliche Gewißheit verschaffen (zuletzt BGH,
Beschluß vom 9.2.1998, MDR 1989 S. 555). Ausreichend ist dabei eine für
das praktische Leben brauchbare Gewißheit, die den Zweifeln Schweigen gebietet,
ohne sie völlig auszuschließen (BAG, Urteil vom 26.8.1993, EzA § 626 BGB
n.F. Nr. 148 mit weiteren Nachweisen auf die gleichlautende Rspr. des BGH).
Dabei muß auch die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei nach §
141 Abs. 1 ZPO zur Überzeugungsbildung berücksichtigt werden. Dieser kann,
abhängig von den Umständen des Einzelfalls, größere Bedeutung für die Erlangung
der erforderlichen Gewissheit des Gerichts zukommen als einer Zeugenaussage.
Bedeutung erlangt die Parteianhörung vor allem in den Fällen, in denen Tatsachen
zu würdigen sind, die Gegenstand eines vier-Augen-Gesprächs oder eines Telefongesprächs
sind und in denen der von der Gegenpartei präsentierte Zeuge aus deren Lager
kommt oder eine sonstige Interessenverflechtung zu befürchten ist und der
anderen Partei ein Zeuge nicht zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 9.10.1997,
NJW 1998 S. 307; Thüringer LAG, Urteil vom 17.8.1998 - 8 Sa 288/98 -; OLG
Karlsruhe, Urteil vom 4.11.1997, MDR 1998 S. 493; OLG Zweibrücken, Urteil
vom 18.3.1997 S. 167). Ob das zur Sicherung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten
Prinzips des fairen Verfahrens eine Vernehmung der in Beweisnot befindlichen
Partei nach § 448 ZPO erfordert (so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
in dem durch Urteil vom 27.10.1993 entschiedenen Fall Dombo Beheer B.V./Niederlande,
NJW 1995 S. 1413 ff), kann in den Fällen dahingestellt bleiben, in denen
die nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zu schützende Partei nicht beweisbelastet ist.
Bei den unter dem Gesichtspunkt von Mobbing zu prüfenden Fallgestaltungen,
wächst die Bedeutung einer glaubwürdigen Aussage der betroffenen Partei
im Rahmen einer von Amts wegen nach § 141 Abs. 1 ZPO durchgeführten Parteianhörung
in dem Maße bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung, in dem ihr Vortrag
des Vorliegens einer systematischen Anfeindung, Schikane und Diskriminierung
durch dementsprechende Indizien gestützt wird. Desweiteren ist auch in diesen
Fallkategorien zu beachten, daß die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung
nicht ausschließlich durch eine Beweisaufnahme oder eine von Amts wegen
erfolgende Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO, sondern auch durch die
Art, den Ablauf und den Zeitpunkt des Vorbringens, durch Verletzung der
Wahrheitspflicht, Beweisvereitelung, durch Handlungen und Unterlassungen
in der mündlichen Verhandlung und den daraus entstehenden persönlichen Eindruck
von den Parteien und die Einbeziehung von Erfahrungssätzen, wie der Verkehrssitte
oder einschlägigen Handelsbräuchen, gebildet oder mit beeinflußt werden
kann (ständige Rspr. der 5. Kammer des Thüringer LAG, vgl. Urteil vom 19.1.1999,
LAGE § 273 BGB Nr. 1, Zöller-Greger, 22. Aufl. § 286 Rn 14 mit weiteren
Nachweisen). In sich widersprüchlicher oder mehrfach wechselnder Vortrag
geht zu Lasten dessen, der ihn leistet (BAG, Urteil vom 8.5.1996, NZA 1997
S. 86 ff; Urteil vom 4.12.1985, NZA 1986 S. 289 f). |
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154
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Ob ein nach arbeitsrechtlichem Verständnis für die Annahme
von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren
vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine
Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen (vgl.
auch Däubler a.a.O. S. 1348) oder rechtlich erlaubtem und deshalb hinzunehmenden
Verhalten erforderlich. Es muß ein systematisches Handeln festgestellt werden.
Dies bedeutet, daß ein Zusammenhang mit gleichgelagerten, die Rechte des
Betroffenen beeinträchtigenden Verhaltensweisen bestehen muß. Ein solcher
Zusammenhang muß sich nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf ergeben, er erfordert
regelmäßig auch eine identische Zielsetzung. Von jedem hinzunehmende Hänseleien
oder Neckereien können den Rahmen der sozialen Adäquanz überschreiten, wenn
sie fortgesetzt wiederholt werden, immer nur denselben Mitarbeiter betreffen,
von diesem erkennbar nicht (mehr) als Spaß aufgefasst werden und deshalb
nicht dem Scherz sondern nur der Schikane dienen. Demgegenüber kann es selbst
bei groben Beleidigungen an dem für ein systematisches Handeln erforderlichen
Zusammenhang fehlen, wenn diese vereinzelt geblieben sind, zeitlich weit
auseinanderliegen oder aus anderen Gründen keinen Bezug zueinander aufweisen.
Solche Handlungen unterliegen dann nur einer auf sie selbst beschränkten
rechtlichen Beurteilung. Eine freiwillige Änderung der Arbeitsbedingungen
(z.B. einvernehmliche Versetzung) unterbricht bei einem vom Arbeitgeber
gesteuerten Mobbing die Zusammenhangskette aber nicht, wenn diese auf Druck
der zuvor erfolgten Mobbinghandlungen zustandegekommen und der Betroffene
einer Fortsetzung derartiger Handlungen ausgesetzt ist oder aufgrund der
neuen Arbeitsbedingungen Gefahr läuft, Fehler zu begehen, die dem Arbeitgeber
die Chance eröffnen, sich seiner ohne nennenswertes (Prozess-) Risiko zu
entledigen. Eine bei isolierter Betrachtung zur Wahrnehmung berechtigter
Arbeitgeberinteressen in Betracht kommende Maßnahme (z.B. die Zuweisung
bestimmter Aufgaben, die Erteilung einer Abmahnung) kann sich in der Gesamtschau
als Bestandteil eines als Mobbing einzuordnenden Zusammenhangs erweisen,
mit dem ein der Rechtsordnung zuwiderlaufender Zweck erreicht werden soll.
Mit dem Begriff des Mobbing im arbeitsrechtlichen Verständnis müssen danach
fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der
Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst
werden, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten,
von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls
in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, oder andere ebenso
geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen.
Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens
unter schlichter Ausnutzung der sich jeweils bietenden Gelegenheiten ist
ausreichend. Als relevante Verhaltensweisen kommen insbesondere in Betracht:
Tätlichkeiten; ehrverletzende Handlungen; sexuelle Belästigungen; Demütigungen;
Diskriminierungen; grundlose Herabwürdigung der Leistungen; vernichtende
Beurteilungen; Isolierung; Abkoppelung von der betrieblichen Information
und Kommunikation; schikanöse Anweisungen, wie Zuteilung nutzloser oder
unlösbarer Aufgaben; Ankündigung oder Durchführung von belastenden Maßnahmen
ohne Begründung; Durchführung von Maßnahmen, denen vergleichbare Mitarbeiter
nicht unterworfen sind; sachlich nicht begründbare Häufung von Arbeitskontrollen;
Herbeiführung oder Aufrechterhaltung eines Erklärungsnotstands. |
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155
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Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen
oder Nichtvorliegen falltypischer Indiztatsachen eine ausschlaggebende Bedeutung
zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten
Mobbinghandlungen besteht. Dabei handelt es sich im wesentlichen um das
Bestehen einer erkennbaren, sich in der Auslösung des Mobbings widerspiegelnden
Motivation und einen für Mobbing typischen, in der Regel zunehmend eskalierenden
Geschehensablauf. Darüberhinaus kommt auch dem sich typischerweise mit zunehmender
Dauer verschlechternden psychischen und physischen Gesundheitszustand des
Mobbingopfers insbesondere dann Bedeutung zu, wenn vorher keine vergleichbaren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestanden haben. Im Zusammenwirken mit
den für Mobbing einschlägigen Verhaltensmustern muß das Vorliegen solcher
Indikatoren regelmäßig für die Berechtigung des Mobbingvorwurfs sprechen.
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Wird das Mobbing vom Arbeitgeber gelenkt, so geht es in der
Regel darum, den Arbeitnehmer auf kaltem Wege zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes
zu bewegen. Es muß daher geprüft werden, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte
für ein derartiges Arbeitgeberinteresse bietet. In der einerseits von Information
und Technik und andererseits von zunehmendem Wettbewerbsdruck geprägten
Gesellschaft stehen die immer schneller eintretende Überholung von beruflichen
Kenntnissen und Fertigkeiten ebenso auf der Tagesordnung, wie Fusion und
Übernahme kompletter Unternehmen. Insbesondere letzteres kann im Einzelfall
aus Gründen der Sicherstellung der Umsetzung neuer Unternehmenspolitiken
den Austausch von leitenden Mitarbeitern erforderlich machen. Im Gegensatz
zu der zunehmenden Schnellebigkeit von Faktoren, die das Arbeitsleben bestimmen,
schützt das Kündigungsrecht das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand. Das
mit der Durchsetzung von Kündigungen verbundene Verfahren blockiert aus
Arbeitgebersicht vielfach eine zügige Anpassung der Beschäftigungsstrukturen
an wirtschaftliche Erfordernisse. Eine Motivation des Arbeitgebers für die
Zielsetzung, das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren zur Beendigung oder
Abänderung von Beschäftigungsverhältnissen durch Mobbing zu umgehen, liegt
vielfach auch darin, daß der von betroffene Arbeitnehmer sich den Vorstellungen
zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses widersetzt oder vom Arbeitgeber
oder seinen Vertretern favorisierte Projekte nicht hinreichend unterstützt
hat oder aus sonstigen Gründen auffällig geworden ist. In der Regel setzen
die Mobbinghandlungen zeitgleich mit dem auslösenden Ereignis oder mit nur
kurzer Zeitverzögerung ein. |
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Richtet sich das Mobbing gegen Arbeitskollegen oder Vorgesetzte,
spielen oft Neid, Mißgunst, Angst um den eigenen Arbeitsplatz, bedingungsloses
Karrierestreben, als nicht ausreichend erachtete soziale Anpassung des Opfers
aber auch schlicht sadistische oder rassistische Motive eine Rolle. Ein
unmittelbarer Auslöser kann in jedem Verhalten des Mobbingopfers liegen,
welches bei dem Täter Neid und Mißgunst provoziert, den Anschein der Gefährdung
des Arbeitsplatzes oder der Karriere erweckt, eine aus Sicht der Belegschaft
nicht mehr hinnehmbare Eigenständigkeit verkörpert. Bei der durch Sadismus
oder Rassismus begründeten Motivation reicht oft die schlichte Existenz
des Opfers. |
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Der Geschehensablauf von Mobbing ist typischerweise geprägt
durch eine im Verlauf erfolgende quantitative und qualitative Zunahme des
auf das Opfer ausgeübten Drucks. Kann ein Kompromiss nicht gefunden werden,
nachdem die Konfliktursache gesetzt ist, erfolgt in der Regel eine Intensivierung
der zunächst auf einzelne Gemeinheiten und Unverschämtheiten beschränkten
Verhaltensweisen bis hin zu einer derartigen Häufung der oben beispielsweise
bezeichneten Verhaltensweisen, daß das Opfer einem regelrechten Psychoterror
ausgesetzt ist. Reagiert die betroffene Person zunächst noch mit Ignorieren,
Anpassungsversuchen oder Versöhnungsangeboten, wird sie im weiteren Verlauf
häufig versuchen, dem Druck durch kurze Auszeiten (Erkrankungen) zu begegnen.
Mit zunehmender Dauer stellt sich in der Regel eine Verschlechterung der
seelischen und körperlichen Gesundheit ein, die über Schlaflosigkeit, Erschöpfungen,
psychosomatische Störungen, Depressionen, traumatischen Ängsten und ernsthaften
körperlichen Erkrankungen, im Einzelfall bis zum Selbstmord(versuch) führen
können (Leymann a.a.O. S. 59 ff; zusammenfassend Heiler/Bielmann a.a.O.
S. 430 f). Denkbar ist allerdings auch ein wechselseitiger Eskalationsprozess,
der keine klare Einordnung einer Täter-Opfer-Beziehung zuläßt (Heiler/Bielmann,
a.a.O. S. 432) und deshalb der Annahme des Mobbings entgegensteht. Die Indikation
eines rechtlich relevanten Mobbings setzt allerdings nicht voraus, daß der
Betroffene alle Phasen durchlaufen hat. Im Einzelfall kann es auch zu einer
erheblichen Verkürzung der Aktions- und Reaktionsabläufe kommen, ohne daß
deshalb die Indizwirkung entfällt. |
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(bb) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen sind
die dem Kläger ausgesprochene Versetzung ebenso wie die vorausgegangenen
Abmahnungen Bestandteil einer als Mobbing einzustufenden, ab dem 21.3.2000
durch fortgesetztes Handeln systematisch herbeigeführten schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung
der Beklagten. Diese steht einer isolierten Würdigung der zur Begründung
der Versetzungsentscheidung herangezogenen Verfehlungen des Klägers und
insgesamt der Feststellung von die arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung überwiegenden
schutzwürdigen Interessen entgegen. |
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Im Streitfall liegen seitens des Arbeitgebers nicht nur Anhaltspunkte,
sondern eine offen erklärte Absicht, den Arbeitnehmer zur Aufgabe seines
Arbeitsplatzes zu bewegen, vor. Darauf, ob hierfür eine berechtigte Ursache
vorliegt, kommt es nicht an. Auch wenn dies der Fall wäre, berechtigt dies
nicht zur Anwendung rechtlich unzulässiger Methoden. Gleichwohl ist das
Fehlen von einer berechtigten Beanstandung unterliegenden Verhaltensweisen
des Klägers festzustellen, um das volle Gewicht der von der Beklagten vollzogenen
Rechtsverletzung zu bemessen. |
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Bis in das Jahr 1999 hinein erbrachte der Kläger für die
Beklagte absolut vorbildliche Arbeitsleistungen. Dies hat die Beklagte dem
Kläger in den Dankesschreiben vom 8.12.1994 und 13.1.1999 persönlich bescheinigt.
Darüberhinaus hat sie die Leistungen des ihm unterstellten Geschäftsbereichs
in den Hausmitteilungen vom 28.3.1996, 8.1.1999, 11.1.1999, 13.1.1999 unternehmensöffentlich
als mustergültig, Spitzenreiter in der Zielerfüllung (Sparkassenversicherung
124 %, Bauspargeschäft 135 %) bestes Resultat, herausgestellt. In dem an
ihn persönlich gerichteten Dankesschreiben hat sie dem Kläger mitgeteilt,
daß es ihr durch das von ihm im Bausparbereich erzielte Resultat insgesamt
möglich gewesen sei, ein Rekordergebnis zu erreichen, welches zum ersten
Platz unter den Sparkassen Thüringens geführt habe. Die Richtigkeit dieser
Belobigungen hat auch der Vorstand B in seiner in der Berufungsverhandlung
erfolgten Parteianhörung bestätigt. Dieser Wertschätzung entsprach es, den
Kläger mit dem 22.6.1999 neben seiner Tätigkeit als Marktbereichsleiter
G - Land vertretungsweise als Marktbereichsleiter und Hauptgeschäftstellenleiter
Z mit 84 unterstellten MitarbeiterInnen einzusetzen. Daß der Kläger auch
bei der Kundschaft erhebliches Ansehen genoß, wird durch das Schreiben des
Geschäftsführers des zweitgrößten Arbeitgebers des Marktbereichs Z deutlich,
in welchem dem Kläger bisher in der Leitungsebene vermisstes Verständnis
und Eigeninitiative bescheinigt und die Durchführung einer demnächst anstehenden
Investition von ca. 17 Mio DM von dem Vorhandensein solcher Mitarbeiter
wie dem Kläger abhängig gemacht wird. Für die Kammer ist auf der Basis dieser
Erkenntnisse auch nicht ansatzweise ein Grund erkennbar, der einen gerecht
und wirtschaftlich vernünftig denkend und handelnden Arbeitgeber zum Jahreswechsel
2000 dazu bewegen konnte, einen für den Aufbau der Sparkassenorganisation
in Ostthüringen derart verdienten Mitarbeiter aus seinem Arbeitsplatz zu
drängen. |
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162
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Der Kläger hatte deshalb nicht den geringsten Anlaß, das
ihm von dem zum 1.1.2000 bei der Beklagten neu eingetretenen Vorstand B
in dem ersten mit diesem stattgefundenen persönlichen Gespräch am 21.3.2000
unterbreitete Angebot eines unterhalb der Führungsebene liegenden Einsatzes
anzunehmen. Die von der Beklagten insbesondere in der Berufungsverhandlung
für dieses Angebot gegebene Erklärung belegt lediglich eigene Inkompetenz.
Danach wurden dem Vorstand B anläßlich seiner Verantwortungsübernahme für
den Sektor Personal im Frühjahr 2000 von den Vorständen H und W "allgemeine"
Informationen über angeblich zunehmende Klagen aus dem Bereich der Mitarbeiter
und der Kundschaft über den Kläger zugespielt. In keinem Fall wurden dem
Vorstand B aufgrund konkreter Angaben nachvollziehbare Sachverhalte genannt.
Es erfolgte nicht einmal die Nennung der vermeintlichen Quellen. Bereits
dies hätte das Mißtrauen des Vorstands B und wenn die anderen Vorstandsmitglieder
nicht über konkrete Informationen verfügt hätten auch deren Mißtrauen erwecken
müssen. In der Berufungsverhandlung räumte der Vorstand B ein, weitere Nachfragen
und Recherchen zur Herkunft dieser Informationen unterlassen zu haben. Spätestens
nachdem ihm am 20.3.2000 von dem Vorstand W ein an diesen gerichtetes Schreiben
vom 8.3.2000 der Stellvertreterin E des Klägers und ein ohne Aussteller,
Datum und Unterschrift an den Personalrat gerichtetes Schreiben übergeben
wurde, hätte der Vorstand B der Sache auf den Grund gehen müssen. Das Schreiben
der Stellvertreterin enthielt lediglich deren Zusammenarbeit mit dem Kläger
betreffende Pauschalvorwürfe, die zumindest dessen Anhörung erfordert hätten
und im Ergebnis allenfalls Anlaß zu einer Abstimmung der Kompetenzen gegeben
hätten. Das an den Personalrat gerichtete Schreiben denunziert das angebliche
Bestehen unerträglichen Fehlverhaltens des Klägers und kann schon aufgrund
seiner Anonymität nicht Grundlage irgendwelcher Entscheidungen sein. Die
Sicherung einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage ist ein Grundprinzip,
dem jeder Entscheidungsträger bei Entscheidungen jeder Art verpflichtet
ist. Anstatt ihm also nur einen Tag später das Angebot seiner Entlassung
aus dem Führungsbereich der Beklagten zu machen, hätten die Hintergründe
dieser plötzlich geballt auftretenden, anonym und gerüchteweise aber nicht
auf nachprüfbare Fakten gestützten Beschuldigungen des Klägers sorgfältig
aufgeklärt werden müssen. Dennoch war nach den Angaben des Vorstands B in
der Berufungsverhandlung der komplette Vorstand der Beklagten lediglich
aufgrund dieser völlig unzureichenden Informationslage der Meinung, daß
der Kläger als Führungskraft nicht qualifiziert war, wobei die Meinung des
Vorstands B mitgeprägt war durch eine gegenüber seinem Vorschlag, das Wohnungsbaukreditgeschäft
auf die Geschäftsstellen zu dezentralisieren, in einer Mitarbeiterbesprechung
am 1.2.2000 als abwehrend empfundene Haltung des Klägers. |
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163
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Die Ablehnung des ihm vom Vorstand B am 21.3.2000 gemachten
Angebots löste unverzüglich ein durch unmittelbare Handlungen und entsprechende
Lenkung seines Arbeitsverhältnisses durch den Vorstand gegen den Kläger
bis zum 24.7.2000 ununterbrochen betriebenes Mobbing aus: |
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164
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Bereits auf den bezüglich der Abänderung seines Arbeitsverhältnisses
erfolgten Widerspruch reagierte der Vorstand B noch in dem fraglichen Gespräch
mit einem gegen den Kläger gerichteten, in seiner Massivität kaum noch überbietbaren
Rundumschlag, indem er den Kläger nicht nur mit sofortiger Wirkung von seinen
bisherigen Aufgaben entband und zur Abgabe der Schlüssel veranlasste, sondern
ihm darüberhinaus auch noch Gespräche mit Mitarbeitern und Kunden verbot.
Die Vornahme dieser Maßnahmen hat der Vorstand B in der Berufungsverhandlung
bestätigt. |
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165
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Bereits in dem nach zwischenzeitlicher Urlaubnahme nächsten
Gespräch des Vorstands B am 24.3.2000 legte die Beklagte nach weiterer Ablehnung
des Klägers, in ein anderes Tätigkeitsgebiet zu wechseln, ihre Trennungsabsicht
durch die Anregung eines Aufhebungsvertrages zum 31.3.2000 offen. Bis dahin
befand sich der Kläger über die konkreten Ursachen dieser Geschehnisse immer
noch im Unklaren. Mit der an ihn gerichteten Weisung des Vorstands B, sich
am 27.3.2000 in der Personalabteilung bei Frau N zu melden und deren Anweisungen
Folge zu leisten, ging die Beklagte zu einer systematischen Verunsicherung
des Klägers über, die dadurch geprägt war, diesen im Unklaren über sein
berufliches Schicksal zu lassen und die mit schikanierenden Verhaltensweisen
verbunden war. |
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166
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Diese Strategie fand in der Folgezeit Niederschlag in dem
die Suspendierung des Klägers von seinen bisherigen Aufgaben bestätigenden
Schreiben der Vorstände B und W vom 27.3.2000, in dem davon die Rede ist,
daß er in Kürze über eine ihm zunächst zu übertragende Aufgabe unterrichtet
werde, die mehr als die bisherige Tätigkeit seinen Fähigkeiten und Neigungen
entspreche. Der Verunsicherung des Klägers diente auch die von der Beklagten
nicht bestrittene gleichzeitig erfolgte Ankündigung von Abmahnungen durch
den Vorstand B und die Aufforderung, zu den beabsichtigten neuen Strukturen
im Hause Stellung zu nehmen, ohne daß diese dem Kläger mitgeteilt wurden.
Aufgrund der Vorenthaltung der die neuen Strukturen betreffenden Informationen
handelte es sich um eine für den Kläger unlösbare und deshalb nur der Schikane
dienlichen Aufgabe. |
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167
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Nach dem bis dahin erfolgten Ablauf ist es nicht verwunderlich,
daß der Kläger begann, an Neurasthenie und Zervikalneuralgie d.h. an psychovegetativ
ausgelösten Schmerzsyndromen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl.,
S. 1111, 1112) zu leiden und vom 27.3. bis 10.4.2000 eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit eintrat. |
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168
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Bereits am 11.4.2000, dem ersten Tag der Wiederaufnahme seiner
Tätigkeit setzte die Beklagte die Verunsicherung des Klägers fort, in dem
diese ihn ohne nähere Begründung nunmehr anwies, sich mit der Thematik des
Sparkassen-Immobilien-Centers zu beschäftigen und sich im 2. Stock der Kreditabteilung
aufzuhalten. Nachdem er die zwei darauffolgenden Tage so behandelt wurde,
als sei er nicht existent, indem er keinerlei konkrete Angaben bezüglich
seiner Beschäftigung erhielt, erkrankte er erneut an den o.g. Syndromen
und an biomechanischen Funktionsstörungen und war vom 14.4. bis 27.4.2000
arbeitsunfähig geschrieben. Für die Beklagte war daraus zu erkennen, daß
die von ihr eingeschlagene Zermürbungsstrategie anschlug. |
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169
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Mit Schreiben vom 17.4.2000, welches dem Kläger am 20.4.2000,
also noch während seiner Erkrankung zuging, legte die Beklagte nach und
teilte ihm die vorübergehende Umsetzung in den Immobilienbereich sowie die
Unterstellung unter die dortige Abteilungsleiterin, die nach BAT III eingruppierte
Zeugin U mit; also auch hier wieder Aufrechterhaltung der Ungewissheit über
den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig führte dieses
Schreiben zu einer für alle Mitarbeiter der Sparkasse erkennbaren Degradierung
des Klägers. Der zuvor nach BAT II eingruppierte, nur dem Vorstand unterstellte
Kläger sollte nunmehr der mit BAT III vergüteten Zeugin U unterstellt und
wie ein nach BAT VII zuzüglich Verkäuferprovision vergüteter Sachbearbeiter
eingesetzt werden. Letzteres ergibt sich aus der insoweit glaubwürdigen,
weil weder von dem Kläger noch der Beklagten bestrittenen Aussage der Zeugin
U. Bis zu diesem Zeitpunkt verhielt sich der Kläger immer noch defensiv.
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170
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Am 28.4.2000 wollte er die ihm mit Schreiben vom 17.4.2000
übertragene Tätigkeit aufnehmen. Auch hier zögerte die Beklagte keinen Moment.
Bereits an diesem, dem ersten Tag der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, erhöhte
sie den ausgeübten Druck und "feuerte aus allen Rohren" auf den angeschlagenen
Kläger, in dem sie ihm mit einem Schlag 4 Abmahnungen übergab. Seinem hiergegen
gerichteten Einwand, er sei noch nicht einmal zu den in den Abmahnungen
enthaltenen Vorwürfen gehört worden, trat sie mit der an Kälte kaum noch
zu überbietenden Begründung entgegen, da er krank gewesen sei, habe die
nach § 13 Abs. 2 BAT vorgeschriebene Anhörung nicht stattfinden können.
Das Argument der Beklagten, die Splittung des einen Zeitraum von 4 Monaten
betreffenden einheitlichen Vorwurfs weisungswidriger Sicherheitsschulungen
in 4, die Monate September bis Dezember 1999 betreffende, Abmahnungen beruhe
auf der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, daß eine mehrere Pflichtverstöße
umfassende Abmahnung bei Nichterweislichkeit auch nur einer einzigen der
abgemahnten Pflichtverletzungen rechtsunwirksam sei, ist angesichts des
gesamten Sachverhalts als ein nur der Ablenkung von den wirklichen Absichten
der Beklagten dienendes Täuschungsmanöver zu beurteilen. Schon weil der
Zweck dieser Abmahnungen nach den aus dem bisherigen Ablauf der Geschehnisse
erkennbaren Beweggründen der Beklagten zu nichts anderem diente, als den
Kläger fertig zu machen, sind diese rechtsunwirksam. Nur der Vollständigkeit
halber ist darauf hinzuweisen, daß der in ihnen enthaltene Vorwurf auch
in der Sache unbegründet ist. Die Beklagte kann dem Kläger kein Verhalten
zum Vorwurf machen, daß auf einer fehlerhaften Organisation des Unternehmens
beruht, für welche der Vorstand selbst die Verantwortung trägt. Der Kläger
hat dargelegt, daß er durch die vertretungsweise gleichzeitige Übertragung
der Leitung der Marktbereiche G - Land, Z und der Hauptgeschäftsstelle Z
vom 22.6.2000 aus Zeitgründen nur noch in der Lage war, die Sicherheitsschulungen
im schriftlichen Umlaufverfahren durchzuführen. Die Beanstandungen der Beklagten
fallen allesamt in diesen Zeitraum. Der Kläger hatte den Vorstand W bereits
mehrfach im Herbst 1999 darauf hingewiesen, daß es ihm aufgrund der ab Juni
eingetretenen Mehrbelastungen nicht auch noch möglich sei, lückenlos sämtliche
administrativen Aufgaben im Bereich der Geschäftsstellenleitung wahrzunehmen.
Auf die diesbezügliche Bitte um personelle und organisatorische Entlastung
hat der Vorstand nicht reagiert. Die vertretungsweise Ausdehnung des Verantwortungsbereichs
des Klägers sollte nach Äusserungen der Beklagten vorübergehend sein. Eine
wie im Streitfall 6 Monate andauernde Vertretungslage im Bereich der unterhalb
des Vorstands angesiedelten Führungsebene kann unter Zugrundelegung pflichtgemäßer
Unternehmensführung nur als Organisationsmangel gewertet werden. Dem Vorstand
und nicht dem durch den rechtzeitig erfolgenden Überlastungshinweis sorgfältig
und im Interesse der Beklagten handelnden Kläger ist es daher anzulasten,
wenn die Sicherheitsschulungen nicht bestimmungsgemäß erfolgen konnten.
Bezeichnenderweise hat die Beklagte diese vermeintlichen Fehlleistungen
des Klägers auch erst "aus der Tasche gezogen", nachdem sie dies als sachdienlich
für ihre nach dem 21.3.2000 verfolgte Zielsetzung, den Kläger zur Aufgabe
seines Arbeitsverhältnisses zu bringen, erachtet hat. Es liegt auf der Hand,
daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 2.5. bis 19.5.2000 in untrennbarem
Zusammenhang mit dem durch die Übergabe der Abmahnungen erfolgten Frontalangriff
auf seine Psyche steht. |
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171
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Auch nach Ablauf dieser Arbeitsunfähigkeit ließ die Beklagte
dem Kläger nicht den geringsten Spielraum zum Durchatmen. Bereits am Montag,
den 22.5.2000, dem Tag der Arbeitsaufnahme, der zugleich sein Dienstantritt
in der Immobilienabteilung war, überzog ihn die Beklagte mit einer "Salve"
weiterer, auf der Basis des bisherigen Ablaufs nur als Psychofolter zu bezeichnenden
Maßregelungen, indem er 3 weitere Abmahnungen erhielt und ihm gleichzeitig
Aufgaben zugewiesen wurden, die in ihrer Geringwertigkeit kaum noch zu unterbieten
waren. Auch hier rechtfertigte die Beklagte die Nichtanhörung des Klägers
mit der vorausgegangenen Krankheit. Insoweit gilt nichts anderes, als das
was bereits zu den vorausgegangenen 4 Abmahnungen gesagt wurde. Auch diese
Abmahnungen sind bereits deshalb rechtsunwirksam, weil sie in Wirklichkeit
nicht der zukünftigen Einhaltung des arbeitsvertraglich geschuldeten Verhaltens
des Klägers dienen, sondern seiner zum Zwecke der freiwilligen Aufgabe des
Arbeitsplatzes betriebenen Zermürbung. Ungeachtet dessen handelte es sich
auch bei dem Gegenstand dieser Abmahnungen um an den Haaren herbeigezogene,
der Sache nach haltlose Vorwürfe. Der Vorwurf, der Kläger habe im 2. Halbjahr
1999 bis März 2000 entgegen den Vorschriften nicht innerhalb von 10 Tagen
nach Erscheinen der Liste der überzogenen Girokonten die erforderlichen
Stichprobenkontrollen durchgeführt, ist schon deshalb unberechtigt, weil
die Beklagte durch den Kläger von dessen ab Juni 1999 bestehenden Überlastung
wußte und keine organisatorische oder personelle Abhilfe geschaffen hat.
Im übrigen ist das Vorbringen der Beklagten insoweit widersprüchlich, denn
in dem von der Stellvertreterin des Klägers an den Vorstand W gerichteten
(Beschwerde-) Schreiben vom 8.3.2000 ist davon die Rede, daß der Kläger
sehr damit beschäftigt sei, Fehler zu suchen und Abgaben an die Revisionsabteilung,
welche von ihm zur Kenntnis zu nehmen seien, bis in die kleinsten Details
von ihm geprüft würden. Auch dies spricht nicht gerade dafür, daß der Kläger
seine Kontrollpflichten ohne Not d.h. schuldhaft vernachlässigt haben würde.
Der Vorwurf, der Kläger habe am 7.10.1999 eine Mitarbeiterin angewiesen,
sich unter seiner Bedienernummer am Terminal anzumelden, um an seine eigenen
Kompetenzen gebundene Arbeitsvorgänge zu erledigen, kann unabhängig davon,
ob dies eine Folge der von der Beklagten nicht abgeänderten Überlastung
des Klägers war, nicht Gegenstand einer im Mai 2000 erteilten Abmahnung
sein. Der Arbeitgeber darf bis zur Abmahnung arbeitsvertragswidriger Verhaltensweisen
keinen Zeitraum verstreichen lassen, nach dessen Ablauf der Arbeitnehmer
auf die Konsequenzlosigkeit seines Fehltritts vertrauen durfte. Die Beklagte
konnte dem Kläger auch nicht zur Last legen, daß dieser am 20.3.2000 eine
an Bronchitis erkrankte Mitarbeiterin nicht unmittelbar auf deren Bitte
nach Hause geschickt, sondern erst Vertretungsfragen geklärt hat. Wenn diese
Mitarbeiterin trotz dieser bereits vortags bestehenden Erkrankung zur Arbeit
erschien, kann dem Kläger dies nicht im Wege einer Abmahnung zur Last gelegt
werden. Das Vorliegen einer Dringlichkeit, die ein unaufschiebbares Nachhauseschicken
dieser Mitarbeiterin erfordert hätte, war für den Kläger nicht erkennbar.
Die Beklagte hat auch selbst nicht behauptet, daß der Kläger diese Mitarbeiterin
wie gewohnt habe arbeiten lassen. Wenn nicht eine dem entgegenstehende Dringlichkeit
besteht, ist in solchen Fällen vielmehr eine geordnete Arbeitsplatzübergabe
sinnvoll, die eine Information des Vertreters über die laufenden Geschäfte
sicherstellt. |
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172
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Die dem Kläger in der Immobilienabteilung zugewiesenen Aufgaben
und die ihm dort widerfahrene Behandlung waren darauf angelegt, die bislang
stattgefundenen Demütigungen und Schikanen fortzusetzen. Die dortige Abteilungsleiterin,
die Zeugin U, hat in ihrer Vernehmung eingeräumt, die dem Kläger zur Überarbeitung
gegebenen Kundenkarteikarten seien mehr oder weniger liegengeblieben gewesen
oder nicht so bearbeitet worden, wie es hätte sein sollen. Der Kläger sollte
auch die ihm übergebenen Immobilienexposes auf den aktuellen Stand bringen.
Es handelte sich danach um nichts anderes als Aufräumarbeiten, die nicht
im entferntesten der Wertigkeit der Tätigkeit entsprachen, welche die Parteien
arbeitsvertraglich vereinbart hatten. Zur Erledigung dieser Aufräumarbeiten
war eine Abklärung der Frage eines weiterbestehenden Kauf- oder Verkaufsinteressen
bei den jeweiligen Kunden erforderlich. Damit war der Kläger bei Einhaltung
der Aufgabenzuweisung gezwungen, an seiner eigenen Demütigung auch noch
selbst mitzuarbeiten, denn wenn er bei einem von monatelanger Untätigkeit
der Immobilienabteilung betroffenen Kunden anrief, mußte er sich "bis auf
die Knochen blamieren". Dieser von dem Kläger in der Berufungsverhandlung
geschilderte Eindruck bestand völlig zu Recht. Soweit die Beklagte und die
Zeugin U angegeben haben, dem Kläger seien diese Tätigkeiten deshalb übertragen
worden, weil dies der normale Weg zur Einarbeitung in die Immobilienabteilung
gewesen sei, wird dies von den Feststellungen der Kammer nicht gedeckt.
Wenn die Beklagte - wie sie und die Zeugin U angegeben haben - dem Kläger
wirklich eine neue faire berufliche Perspektive hätten eröffnen wollen,
dann hätte sich die Einweisung in das Immobiliengeschäft nicht nur auf die
45-minütige Einweisung der Zeugin U in dessen Grundzüge und die Übergabe
eines Leitzordners beschränkt. Die Zeugin U hat insoweit bekundet, daß es
sich bei diesem Ordner um ein reines Organisationsbuch gehandelt habe, in
dem weder besonderes Fachwissen vermittelnde Unterlagen noch Hinweise, wie
man Immobilien verkauft, enthalten gewesen seien. Unstreitig erfolgte eine
weitergehende Einarbeitung des Klägers nicht. Schon aus der Aussage der
Zeugin U, es wäre nicht zuviel gewesen, wenn die Mitarbeiter V und R der
Immobilienabteilung den Kläger etwas eingearbeitet hätten, folgt die Richtigkeit
der Behauptung des Klägers, daß diesem dort eine Einarbeitung verweigert
worden ist. Die wahre Zielsetzung, welche die Beklagte mit der Beschäftigung
des Klägers in der Immobilienabteilung verfolgte, wird schließlich durch
ihr eigenes Schreiben vom 27.3.2000 entlarvt. In diesem hatte sie ausgeführt,
daß sie dem Kläger zunächst eine Aufgabe übertragen werde, die mehr als
die bisherige Tätigkeit seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Die
Fähigkeiten und Neigungen des Klägers lagen aber gerade nicht im Immobilienverkauf.
Dies anzunehmen, bestand für die Beklagte keinerlei Anlaß. In der Berufungsverhandlung
hat sie auch unstreitig gestellt, daß der Kläger keine Vertriebserfahrung
in diesem Bereich hatte. Wenn sie den nach BAT II zu vergütenden Kläger
trotzdem mit einer nach BAT VII bewerteten Tätigkeit betraute, dann läßt
dies nur den Rückschluss zu, daß es ihr darauf ankam, den bezüglich der
freiwilligen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses uneinsichtigen Kläger
solange weiter zu quälen, bis dieser dem auf ihn ausgeübten Druck nicht
mehr Stand hält. Wenn es der Beklagten in Wirklichkeit überhaupt nicht auf
eine den Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Tätigkeit des Klägers ankam,
dann diente das eine entsprechende Ankündigung enthaltende Schreiben vom
27.3.2000 nicht nur der Verunsicherung des Klägers, sondern auch der Kundgabe
einer vorauseilenden Schadenfreude. |
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173
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In der Abfolge dessen ist es dem Kläger nicht zur Last zu
legen, daß er in den beiden folgenden Tagen seine bislang auf Nachgiebigkeit
gerichtete Haltung aufgab und die Durchführung der ihm übertragenen Tätigkeiten
verweigerte. Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht zum Vorwurf machen,
daß dieser während des zur Klärung der Unstimmigkeiten mit der Zeugin U,
den Mitarbeitern V und R am 25.5.2000 geführten Gesprächs unvermittelt aufgesprungen
ist und gegenüber dem Zeugen R die Hand erhoben hat. Es bestehen schon Zweifel
an der Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß die Handbewegung des
Klägers dazu diente, den Mitarbeiter R zu schlagen. Auf entsprechende Aufforderung
hat der Kläger in der Berufungsverhandlung mehrmals den Bewegungsablauf
demonstriert und jedesmal die linke Hand mit der nach vorne geöffneten Handfläche
in Kopfhöhe erhoben. Bei seiner ergänzenden Versicherung, nicht zugeschlagen
zu haben, machte er spontan eine entsprechende Bewegung mit der rechten
Faust nach vorne. Danach kann zwar nicht mehr nur von einem Gestikulieren
des Klägers gesprochen werden, der Wille zu einer körperverletzenden Handlung
kann aber schon aufgrund der spontan und ohne Vorbereitungsmöglichkeit erfolgten
Demonstration nicht nachgewiesen werden. Vielmehr ist von einer reinen Drohgebärde
auszugehen. Welchem Ziel diese Aktion des Klägers diente, kann allerdings
letztendlich deshalb dahingestellt bleiben, weil es sich nach Überzeugung
der Kammer um eine willentlich nicht mehr steuerbare Reflexbewegung gehandelt
hat, die durch die vorangegangene Zermürbung des Klägers durch die Beklagte
und die in diesem Zusammenhang stehende Provokation des Mitarbeiters R herbeigeführt
worden ist. Unstreitig wurde der Kläger in diesem Gespräch mit verschiedenen,
seine Tätigkeit in der Immobilienabteilung betreffenden Vorwürfen überzogen,
die schon deshalb unberechtigt waren, weil die Beklagte nach dem zwischen
den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag kein Recht hatte, ihn dort zu beschäftigen
und schon gar nicht in der geschehenen Art und Weise. Wenn der Kläger vorträgt,
er sei sich als ehemaliger Marktbereichsleiter mit 84 unterstellten Mitarbeitern
wie ein dummer Junge vorgekommen, ist dies mehr als nachvollziehbar und
belegt das zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausmaß seiner Demütigung. Unmittelbarer
Auslöser für die Reflexhandlung des Klägers war nach Überzeugung der Kammer
die Äusserung des Mitarbeiters R "Sie als Marktbereichsheini werden ja wohl
in der Lage sein, Telefongespräche mit Kunden zu führen", die er von diesem
als Antwort auf sein Verlangen erhielt, der Mitarbeiter R solle ihn zur
Einarbeitung zu dessen gerade laufenden Immobiliengeschäften mitnehmen.
Diese Äußerung des Mitarbeiters R steht fest aufgrund der Angaben des Klägers
in der Berufungsverhandlung. Der Kläger hat ausgesagt, daß er sich an diese
Ausdrucksweise noch ganz genau erinnere. Diese Worte enthielten eine offene
Beleidigung des Klägers. Daß er sich ausgerechnet daran, an die anderen
Einzelheiten des Gesprächs aber nicht mehr genau erinnern konnte, ist deshalb
glaubhaft. Die Aussage des Klägers ist aber auch glaubwürdig. Während der
gesamten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Berufungsverhandlung erfolgten
Anhörung des Klägers hat dieser sich nicht ein einziges Mal in Widersprüche
verwickelt und selbst die aus seiner Sicht möglicherweise zu seinen Lasten
wirkende Handbewegung nicht zu verniedlichen versucht. Soweit seine eidesstattliche
Versicherung vom 8.1.2001 unvollständig war, hat er unaufgefordert in der
Berufungsverhandlung eine Richtigstellung überreicht. Der Kern seiner Aussage
wurde auch durch die Zeugin U bestätigt. Diese hat allerdings nur bekundet,
der Mitarbeiter R habe auf das vom Kläger an ihn gerichtete Verlangen erwidert,
"Sie werden doch telefonieren können oder nicht, sie waren doch Marktbereichsleiter,
sie werden doch verkaufen können", oder so ähnlich. In diesem Stil habe
sich Herr R geäußert. Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin U, sie sei
sich 100%ig sicher, daß der Mitarbeiter R nicht gesagt habe, der Kläger
sei doch jahrelang Marktbereichsheini gewesen, unglaubwürdig. Dies ergibt
sich zum einen daraus, daß sie erst auf entsprechenden richterlichen Vorhalt
eingeräumt hat, bestimmte Einzelheiten könnten in ihrer eidesstattlichen
Versicherung vom 10.8.2000 fehlen. Wer in einer eidesstattlichen Versicherung
trotz der in dieser schriftlich bestätigten Belehrung über die Strafbarkeit
von falschen oder unvollständigen Angaben bei dem zur rechtlichen Begründung
einer gegen eine Person gerichteten Maßnahme entscheidenden Punkt nur die
diese Person belastenden Umstände wiedergibt, die sich zu deren Gunsten
auswirkenden Abläufe trotz besseren Wissens aber wegläßt, ist auch als späterer
Zeuge insoweit nicht glaubwürdig. Die von der Zeugin U bezüglich des Ablaufs
des Gesprächs am 25.5.2000 fehlenden Einzelheiten hat diese bei ihrer Zeugenaussage
nach dem dort gewonnenen Eindruck der Kammer nur in einer, aus ihrer Sicht
gegenüber den Interessen ihres Arbeitgebers vertretbaren Weise, nachgeholt.
Daran ändert es nichts, daß sie eingeräumt hat, aufgrund des bei diesem
Gespräch von dem Mitarbeiter R angeschlagene Tonfalls habe sie selbst nicht
damit gerechnet, daß der Kläger "cool" bleiben werde, denn dadurch hat sie
eine Beleidigung des Klägers durch den Zeugen R nicht zugegeben. Gegen die
Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht es auch, daß sie in Teilen ihrer Vernehmung
die Fragen des Gerichts nur mit ersichtlichem Widerwillen beantwortete und
daß bei ihr Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits
zugunsten der Beklagten bestehen. Sie hat die den Kläger demütigenden Anweisungen
des Vorstands ohne Umschweife in ihrem Verantwortungsbereich umgesetzt und
sie hat bei ihrer Zeugenaussage durch den nicht näher begründbaren Hinweis,
in der Belegschaft habe man es so gesehen, daß es Zeit für die Absetzung
des Klägers geworden sei, und eine dementsprechend von ihr behauptete "Grundstimmung"
zu erkennen gegeben, daß sie selbst von der Richtigkeit des Vorgehens der
Beklagten überzeugt war. Danach besteht für die Kammer kein vernünftiger
Zweifel daran, daß die von der Beklagten als versuchte Tätlichkeit dargestellte
Handlung des Klägers das unmittelbar durch eine Beleidigung des Mitarbeiters
R ausgelöste Resultat einer bis dahin über 3 Monate hinweg betriebenen Zersetzung
seiner Persönlichkeit war, welche früher oder später zu einem derartigen
"Durchbrennen der Sicherungen" führen mußte, was nach der erkennbaren Strategie
der Beklagten zur Erlangung einer für sie vorteilhaften arbeitsrechtlichen
Position auch durchaus nicht unerwünscht war. |
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174
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Mit der daraufhin mit Schreiben vom 2.6.2000 erfolgten Suspendierung
zum 29.5.2000 bis zur Äußerung des Personalrats zur Kündigung des Klägers
setzte die Beklagte die Verunsicherung des Klägers über den Fortbestand
seines Arbeitsverhältnisses fort, nachdem dieser das ihm am 26.5.2000 durch
den Vorstandsvorsitzenden R und die Personalchefin N gestellte Ultimatum
abgelehnt hatte, bis zum 31.5.2000 um 9.00 Uhr Vorschläge für einen mit
sofortiger Wirkung abzuschließenden Aufhebungsvertrag zu machen. |
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175
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Diese Verunsicherung verschärfte sie durch ihr Schreiben
vom 20.6.2000, mit welchem der Kläger eine interne Stellenausschreibung
zur Besetzung von Führungspositionen vom 24.5.2000 erhielt. Zwar kam darin
vordergründig zum Ausdruck, daß sie den Kläger nun doch wieder für eine
Führungsposition in Betracht zog. Der in dem Schreiben befindliche Hinweis,
daß allerdings die Bewerbungsfrist am Tag des Schreibens abläuft, entlarvt
auch dieses Schreiben als reine Quälerei des Klägers. |
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176
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Nichts anderes gilt für die dem Kläger am 18.7. zum 31.12.2000
ausgesprochene Kündigung, die mit dem Angebot einer Weiterbeschäftigung
als nach BAT VIb eingruppierter Sachbearbeiter in der Pfändungsabteilung
verbunden war und letztendlich die streitgegenständliche, mit Wirkung vom
20.7.2000 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der nach
BAT II geschuldeten Vergütung bereits vorab erfolgte, Versetzung auf die
in der Änderungskündigung bezeichneten Stelle. Für diese Maßnahmen der Beklagten
bestand keinerlei rechtfertigender Grund. Dieses Vorgehen diente ausschließlich
der Weiterverfolgung des Ziels, den Kläger zur Aufgabe seines Arbeitsverhältnisses
zu bringen. Dies folgt schon daraus, daß hierin eine für alle Mitarbeiter
erkennbare, dauerhafte "Superdegradierung" auf eine um 6 Gehaltsstufen niedriger
als zuvor bei der Beklagten, und sogar 4 Gehaltsstufen niedriger als vor
der Einstellung bei der Beklagten vor 9 Jahren vom Kläger ausgeübten Tätigkeit
eingeleitet wurde. Selbst bei einem berechtigten Anlaß hätte es sich um
eine völlig über den Rahmen der Verhältnismäßigkeit hinausgehende Sanktion
gehandelt. Abgesehen davon belegt auch diese Änderung der Arbeitsbedingungen
des Klägers, daß diesem mit der im Schreiben vom 27.3.2000 enthaltenen Ankündigung
der Beklagten, ihm einen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden
Arbeitsplatz zuzuweisen, zwischen den Zeilen von Anfang an genau das Gegenteil
dessen signalisiert werden sollte, was dieses Schreiben zu bewirken vorgab.
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177
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Die Kammer ist ohne Inanspruchnahme medizinischen Sachverstands
davon überzeugt, daß dieser fortgesetzte Psychoterror der Beklagten die
Ursache für die vom 21.7. bis 18.8.2000 durch das Auftreten von Depressionen,
Schlafstörungen und Magenbeschwerden eingetretene Arbeitsunfähigkeit des
Klägers und die vom Kläger am 19.7.2000 begonnene psychotherapeutische Behandlung
gewesen ist. Daß die Beklagte dem vom Kläger inzwischen eingeschalteten
Prozessbevollmächtigten dann trotz dieser Arbeitsunfähigkeit mit Schreiben
vom 24.7.2000 noch mitteilte, sie werde das Nichterscheinen des Klägers
an diesem Tage als Arbeitsverweigerung werten und dies zum Anlaß nehmen,
dem Kläger eine weitere Abmahnung zu erteilen, sowie darum bat, dem Kläger
mitzuteilen, daß sie auf einer Arbeitsaufnahme bestehe, dokumentiert eine
im Umgang mit einem Arbeitnehmer kaum noch zu steigernde Verwerflichkeit
eines Handelns, welches spätestens zu diesem Zeitpunkt den ungeachtet jeglicher
Verpflichtung zur Rücksichtnahme bestehenden Willen zur psychischen und
physischen Schädigung des Klägers erkennen läßt. |
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178
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Zusammenfassend ist danach folgendes festzustellen: Die Beklagte
verfügte zu keiner Zeit über einen Grund, sich unter Beachtung der Bestimmungen
des Kündigungsschutzes des Klägers zu entledigen. Das von ihr seit dem 20.3.2000
gegenüber dem Kläger an den Tag gelegte Verhalten diente lediglich dazu,
diesen zur Selbstaufgabe seines Arbeitsplatzes zu bewegen und falls dieses
Ziel nicht erreicht werden würde, der Beschaffung von Gründen für aus Sicht
der Beklagten als rechtlich abgesichert anzusehenden, ihren Interessen weiter
Vorschub leistenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Kündigung des
Klägers. Die nervliche und damit gesundheitliche Zermürbung des Klägers
war das von der Beklagten zur Zweckerreichung gewählte Mittel. Der von den
Vorständen B, R und W zum Teil eigenhändig durchgeführte, zum Teil durch
deren Anweisungen gelenkte, durch Schikanen und Demütigungen auf Zersetzung
der Persönlichkeit des Klägers gerichtete systematische Psychoterror verletzte
nach der Überzeugung der Kammer nicht nur dessen Menschenwürde, sondern
in einer die Grenze zur strafbaren Körperverletzung berührenden Weise auch
seine seelische und körperliche Gesundheit. Das hier vorliegende schwere
Mobbing wird bei Nichtfortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den 54-jährigen
Kläger schon aufgrund des im Bankensektor ablaufenden Personalabbaus und
der altersbedingt nur eingeschränkt bestehenden Neueinstellungschancen zu
einer kaum reparablen Schädigung führen. Von schutzwürdigen Interessen der
Beklagten, die das von seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasste
Interesse des Klägers überwiegen, mit Aufgaben weiterbeschäftigt zu werden,
die eine Eingruppierung nach BAT II rechtfertigen, kann nach alledem nicht
die Rede sein. |
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179
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dd) Dem Kläger stand es frei, ob er der Wahrung seines allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch einen auf vertragsgemäße Beschäftigung gerichteten
Antrag oder einen Antrag, eine vertragswidrige Beschäftigung zu unterlassen,
Geltung verschafft. Dies führt lediglich zu unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen
bei der Rechtsfindung und verschiedenen Sanktionen bei der vollstreckungsrechtlichen
Durchsetzung. An der materiellen Rechtslage, d.h. ob sein Anspruch zu Recht
besteht, ändert sich dadurch nichts. Er hat sich dafür entschieden, die
Beklagte vorbeugend auf die Unterlassung der ihm durch das Versetzungsschreiben
vom 20.7.2000 unmittelbar drohenden vertragswidrigen Beschäftigung in Anspruch
zu nehmen. Der Kläger hat auch nicht lediglich einen Anspruch auf Unterlassung
der Zuweisung des im Versetzungsschreiben bezeichneten Arbeitsplatzes, sondern
- wie von ihm beantragt - einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Unterlassung
jeglicher Maßnahmen der Beklagten, die auf eine Beschäftigung in einem Aufgabenbereich
gerichtet sind, der von seiner Wertigkeit nicht der Vergütungsgruppe BAT
II entspricht. |
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180
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c) Für den Kläger besteht auch ein Verfügungsgrund zur Durchsetzung
seines Anspruches auf vertragsgemäße Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
am 31.12.2000 durch die von ihm beantragte einstweilige Verfügung, obwohl
es sich dabei um eine auf Erfüllung gerichtete einstweilige Verfügung handelt.
Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf die restriktive
Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln zu den an das Vorliegen eines
Verfügungsgrundes zu stellenden Anforderungen berufen. |
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181
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(1) In dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom
26.8.1992 (LAGE § 940 Nr. 1) hat das LAG Köln entschieden, daß die für den
Erlaß einer auf Rückgängigmachung einer Versetzung gerichteten einstweiligen
Verfügung erforderlichen schwerwiegenden Beeinträchtigungen nicht bereits
deshalb vorliegen, weil eine Beschäftigung mit geringerwertigen Aufgaben
im Hauptverfahren nicht mehr rückgängig zu machen wäre. Weiter hat es ausgeführt,
eine schwerwiegende Beeinträchtigung liege auch nicht darin, daß der Arbeitnehmer
bis zur Beendigung des Hauptverfahrens seine beruflichen Fertigkeiten nicht
in der bisherigen Weise entfalten könne und daß die neue Tätigkeit mit geringerem
Ansehen verbunden sei. Insoweit sei auch das Fehlen wirtschaftlicher Einbußen
zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung hat das LAG Köln in seinem Urteil
vom 24.11.1998 (- 13 Sa 940/98 -, Leitsatz in NZA 1999 S. 1008) bestätigt.
|
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182
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(2) Dieser Rechtsprechung kann sich die 5. Kammer des Thüringer
Landesarbeitsgerichts nicht anschließen. Sie führt zu einer mit seinen verfassungsrechtlichen
Grundlagen nicht zu vereinbarenden Entwertung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Dieses repräsentiert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Beschluss vom 14.2.1973, NJW 1973 S. 1221 ff) im Privatrechtsverkehr die
zentralen Normen des Wertesystems der Grundrechte, nämlich die Garantie
der Menschenwürde und den Schutz der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft
frei entfaltenden Persönlichkeit. Die Relevanz einer solchen, schon aufgrund
der Bedeutung der verletzten Rechtsgüter als schwerwiegend zu bezeichnenden
Rechtsverletzung ist nach deren Feststellung nicht mehr relativierbar. Ist
dieses Recht im Arbeitsverhältnis verletzt, dann müssen ihm die Arbeitsgerichte
auch auf entsprechenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung umgehend
Geltung verschaffen. Im übrigen gilt auch hier der Grundsatz, daß das Recht
dem Unrecht nicht zu weichen braucht. |
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183
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Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
nicht arbeitsvertragsgemäß beschäftigt wird, kommt es danach nicht darauf
an, ob ihm - wie im Streitfall - vorübergehend die ursprüngliche Vergütung
weiterbezahlt wird oder nicht. Entscheidend für den Erlaß der einstweiligen
Verfügung kann in diesen Fällen einzig und allein die Frage sein, wer das
sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens
ergebende Fehlentscheidungsrisiko (vgl. oben III.3.a) zu tragen hat. Dieses
Risiko muß die Partei tragen, deren Erfolgsaussichten im Hauptverfahren
anzuzweifeln sind. Im Streitfall besteht nach den von der Kammer getroffenen
Feststellungen nicht der geringste Zweifel, daß auch im Hauptverfahren keine
andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Die Verweigerung der vom
Kläger beantragten einstweiligen Verfügung wäre demzufolge auf eine rechtsstaatswidrige
Rechtsschutzverweigerung hinausgelaufen. |
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184
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Für das Vorliegen der mit dem Erfordernis des Verfügungsgrundes
festzustellenden Eilbedürftigkeit ist es ohne Belang, daß der Kläger im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe bereits monatelang sein
Persönlichkeitsrecht verletzende Maßregelungen der Beklagten hingenommen
hat. Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht, so wie es bei den der Kategorie
Mobbing zuzuordnenden Sachverhalten der Fall ist, durch fortgesetzt andauernde
Handlungen verletzt, dann ist für die Beantwortung der Frage, ob sich der
Betroffene durch sein eigenes Verhalten in Widerspruch zu der von ihm geltend
gemachten Eilbedürftigkeit gesetzt hat, auf den Zeitpunkt der letzten, unmittelbar
vor dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegenden Verletzungshandlung
abzustellen. Hat sich der Betroffene in einer sein Eilbedürfnis klarstellenden
Rechtzeitigkeit gegen diese mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gewehrt, dann kann er in sein Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz
auch die weiter zurückliegenden Handlungen mit einbeziehen, wenn diese Bestandteil
einer im Fortsetzungszusammenhang mit der rechtzeitig bekämpften Handlung
stehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung sind. Im Streitfall lag zwischen
dem vom Kläger zum Anlaß der einstweiligen Verfügung genommenen Versetzungsschreiben
der Beklagten und der Einreichung eines entsprechenden Antrags beim Arbeitsgericht
nach Ablauf der Postlaufzeiten ein Zeitraum von einer Woche. Unter Berücksichtigung
einer angemessenen Überlegungsfrist und der erforderlichen anwaltlichen
Beratung liegt danach kein der Annahme von Eilbedürftigkeit entgegenstehendes
Verhalten des Klägers vor. |
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185
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IV. Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des vom Arbeitsgerichts
festgesetzten Ordnungsmittels richtet, hat die Berufung ebenfalls keinen
Erfolg. |
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186
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Daß das Arbeitsgericht dem als Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld
auszulegenden Antrag zu 3), gegen die Beklagte für jeden Tag der Zuwiderhandlung
gegen die zu 2) beantragte Unterlassungsverpflichtung ein Zwangsgeld bis
zu 500,-- DM festzusetzen, nicht gefolgt ist und stattdessen der Beklagten
für den Fall der Zuwiderhandlung insoweit aber ohne rechtliche Konsequenzen
(vgl. oben III. 1. b), ee), (2),) ein fälschlicherweise als Zwangsgeld bezeichnetes
Ordnungsmittel angedroht hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 890 Abs.
1 und 2 ZPO muß die Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall einer jeden
Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot erfolgen. In einem
Arbeitsverhältnis stellt sich daher die Frage, wie dieser Vorschrift sinnvoll
entsprochen werden kann. Es macht keinen Sinn, ein auf Dauer gerichtetes
Schuldverhältnis in bestimmte, grundsätzlich willkürlich festlegbare Zuwiderhandlungsabschnitte
aufzusplitten. Dem Zweck der Vorschrift, die Einhaltung des gerichtlichen
Unterlassungsbefehls sicherzustellen, ist in diesen Fällen genügt, wenn
das Ordnungsmittel für den Fall der (weiter andauernden) Zuwiderhandlung
angedroht wird. Dabei muß das Gericht, wenn es zu dem Zweck, den Schuldner
auf die möglichen Folgen eines Verstoßes hinzuweisen, nicht von der Möglichkeit
Gebrauch macht, lediglich die in § 890 ZPO festgelegte Art und das dort
vorgeschriebene Höchstmaß anzugeben (vgl. Stein-Jonas-Grunsky a.a.O. § 890
Rn 14), sondern fallbezogen eine bestimmte Höhe (BGH, Urteil vom 6.7.1995,
NJW 1995 S. 3177, 3181) angibt, darauf achten, daß das Ordnungsmittel auch
zur Durchsetzung des gerichtlichen Unterlassungsbefehls geeignet ist. Das
bedeutet, daß dessen Nichtbefolgung der Kalkulation des Adressaten entzogen
werden muß. Dies ist deshalb bedeutsam, weil bei Androhung von Ordnungsmitteln
in Dauerschuldverhältnissen für den Fall der Zuwiderhandlung das Ordnungsmittel
nur einmal verhängt, aber auch bei dem geringsten Verstoß sofort in voller
Höhe festgesetzt werden kann und muß, weil ansonsten die Abschreckungswirkung
verfehlt würde. Da aber nach dem Erstverstoß das angedrohte Ordnungsmittel
verbraucht ist, muß dieses so gravierend sein, daß es sich für den Adressaten
des Unterlassungsanspruchs nicht rechnet, sich durch Bezahlung von der Einhaltung
des Unterlassungsgebots freizukaufen. Diesen Anforderungen ist das Arbeitsgericht
mit der Androhung eines als fehlerhaft als "Zwangsgeld" bezeichneten Ordnungsgeldes
in Höhe von 50000,-- DM gerecht geworden. Schon deshalb, weil es befugt
war, ein den kompletten Wirkungsbereich der einstweiligen Verfügung abdeckendes
einheitliches Ordnungsgeld anzudrohen, war es nicht an die für eine tageweise
Einteilung des Ordnungsgeldes vom Kläger angegebenen Beträge gebunden. |
|
187
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V. Der Kläger war in der Berufungsverhandlung zur Vermeidung
von Kostennachteilen nicht gezwungen, gegebenenfalls durch einen im Wege
der Anschlussberufung zu stellenden Antrag (Furtner, a.a.O., MDR 1961 S.
189) die Erledigung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung in
der Hauptsache feststellen zu lassen, weil zu diesem Zeitpunkt der Zeitraum,
auf den sich das von ihm erwirkte Unterlassungsgebot erstrecken sollte,
bereits abgelaufen war. |
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188
|
Eine Erledigung der Hauptsache lag im Streitfall nicht vor.
Sie setzt den Eintritt eines Ereignisses voraus, welches dazu führt, daß
die ursprünglich zulässige und begründete Klage (oder der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung) nachträglich unzulässig oder unbegründet
wird (BGH, Urteil vom 2.3.1999, NJW 1999 S. 2516, 2517; Urteil vom 27.2.1992,
NJW 1992 S. 2235, 2236; Zöller-Vollkommer a.a.O. § 91a Rn 3 mit weiteren
Nachweisen; Die einseitige Erledigungserklärung im Unterlassungsrechtsstreit,
WRP 1987 S. 8, 9; a.A. im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren
BAG, Beschluss vom 23.6.1993, NZA 1993 S. 1052 ff; Beschluss vom 26.4.1990,
NZA 1990 S. 822 ff). Es muß sich dabei um ein vom Gläubiger nicht selbst
herbeigeführtes Ereignis handeln (OLG Schleswig, Urteil vom 3.9.1985 NJW-RR
1986 S. 39; OLG Koblenz, Beschluss vom 7.7.1982, WRP 1982 S. 657; Furtner,
Die Erledigung der Hauptsache im Verfahren des Arrests und der einstweiligen
Verfügung, MDR 1960 S. 453). In dem hier zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt
sind diese Voraussetzungen nicht deshalb erfüllt, weil das Unterlassungsgebot
nur bis zum 31.12.2000 gelten sollte. Ist dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Unterlassungsverfügung vor Eintritt des beantragten Endzeitpunkts stattgegeben
worden, dann macht dessen Eintritt das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers
nicht gegenstandslos, denn mehr wollte dieser nicht erreichen. Die Prüfung,
ob ein Unterlassungsanspruch begründet ist, beschränkt sich auf den durch
den Antrag vorgegebenen Zeitraum. Ein mit oder nach Ablauf dieses Zeitraums
eintretendes Ereignis kann nicht zur Unbegründetheit des durch den Antrag
begrenzten Unterlassungsanspruchs führen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil
vom 9.11.1973, WRP 1974 S. 94). Da kein über den 31.12.2000 hinausgehendes
Unterlassungsbegehren des Klägers vorliegt, war Gegenstand der Prüfung im
Streitfall nur noch die Frage, ob das Unterlassungsgebot bis zum 31.12.2000
gerechtfertigt war. Insoweit bestand aus den bereits oben unter Ziffer I.3.
angeführten Gründen auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zur Fortsetzung
des Verfahrens. Ob der Ansicht des OLG Düsseldorf (a.a.O. S. 95) zu folgen
ist, daß in derartigen Fällen - abweichend von den oben genannten Voraussetzungen
- die Möglichkeit der Erklärung der Hauptsacheerledigung auch dann einzuräumen
ist, wenn der Antragsteller an der Fortsetzung des Verfahrens kein Interesse
mehr hat oder in Wirklichkeit dann eine Klagerücknahme ("Pseudo-Erledigung",
Borck a.a.O. S. 10) vorliegt, braucht nicht entschieden zu werden, denn
der Kläger hat weder die Erledigung der Hauptsache erklärt noch einen entsprechenden
Feststellungsantrag gestellt. |
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189
|
VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei geht
die Kammer für den auf Feststellung gerichteten Teil der mit der Berufung
angegriffenen einstweiligen Verfügung von einem Gegenstandswert von einem
halben Monatsgehalt und für den auf Unterlassung gerichteten Teil von einem
Gegenstandswert von einem Monatsgehalt aus. |
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190
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VII. Gegen dieses Urteil ist die Revision nicht zulässig
(§ 545 Abs. 2 ZPO). |
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Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
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