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Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsschulung
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Informationen zum Thema Betriebsratsschulung
von Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, warum Mitglieder des Betriebsrats Schulungen besuchen sollten, wo der Anspruch von Betriebsräten auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen geregelt ist und wann eine Schulungsveranstaltung erforderlich im Sinne des Gesetzes ist.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wer über die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen entscheidet, was erforderlich für eine reibungslose Durchführung einer Schulungsveranstaltung ist und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber eine vom Betriebsrat beschlossene Fortbildung nicht tragen bzw. bezahlen möchte.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Für jeden Betriebsrat, der sich mit Erfolg für seine Kolleginnen und Kollegen einsetzen will, stellt sich immer wieder die Frage, ob er genug für seine Fortbildung getan hat. Ohne genaue Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ist eine erfolgreiche Tätigkeit als Betriebsrat nicht möglich. Und nicht nur das BetrVG, sondern auch andere wichtige Gesetzesgrundlagen des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts müssen Betriebsräte kennen, da sie mit ihnen in der Praxis der Betriebsratsarbeit immer wieder zu tun haben.
Um hier fachlich "auf Augenhöhe" mit dem Arbeitgeber bzw. den Mitarbeitern der Personalabteilung verhandeln zu können, sind Schulungen für alle engagierten Betriebsratsmitglieder unvermeidlich. Fortbildung ist Pflicht, und zwar für alle Mitglieder des Betriebsrats, für "alte Hasen" ebenso wie für frischgewählte Betriebsräte.
Das Gesetz gibt Betriebsratsmitgliedern daher in § 37 Abs.6 und 7 BetrVG einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen.
Nach § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG besteht der Freistellungsanspruch zum Zwecke der "Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind."
Ob eine Schulungsveranstaltung "erforderlich" im Sinne der o.g. Vorschrift ist, hängt von zwei Faktoren ab:
Erstens vom Wissen des einzelnen Betriebsratsmitglieds: Wer bereits vor einem halben Jahr eine einwöchige Schulung zum Thema "Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben - Grundzüge des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)" besucht hat, braucht für seine Arbeit als Betriebsratsmitglied wohl kaum eine Schulung zum Thema "AGG und Betriebsratsarbeit".
Zweitens von der betrieblichen Situation: Wenn eine große Kündigungswelle ins Haus steht und der Arbeitgeber daher mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln möchte, da die geplante Kündigungswelle die Voraussetzungen für eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG erfüllt, dann ist offensichtlich, dass alle Betriebsratsmitglieder Schulungsbedarf für eine Seminarveranstaltung zum Thema "Sozialpläne bei Massenentlassungen richtig gestalten" haben. Dagegen wäre die Teilnahme an einem Seminar zu diesem Thema nicht erforderlich, wenn es im Betrieb seit Jahren keine einzige betriebsbedingte Kündigung gab und sich daran angesichts der günstigen wirtschaftlichen Lage des Betriebs auch so schnell nichts ändern wird.
Beide Voraussetzungen (fehlende Kenntis des Betriebsratsmitglieds, Erforderlichkeit des Wissens für die Betriebsratsarbeit) müssen zusammen vorliegen, damit eine Schulungsveranstaltung notwendig im Sinne von § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG ist, d.h. Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats notwendig sind.
Als Betriebsrat kann man die Schulungen nach seinem Ermessen, d.h. durch einen Beschluss des Gremiums festlegen, und man kann nach seinem Ermessen darüber beschließen, welche Mitglieder des Betriebsrats an der Schulung teilnehmen sollen.
Gerichtlich überprüfbar ist nur die Einhaltung der Grenzen des Ermessens durch den Betriebsrat. Bis zur Grenze der Ermessensüberschreitung durch den Betriebsrat muss der Arbeitgeber die Schulungsentscheidungen des Betriebsrats hinnehmen. Er muss auch dann, wenn ihm die Entscheidung des Betriebsrats nicht gefällt, die Teilnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freistellen und die Kursgebühren bezahlen.
BEISPIEL: Der Betriebsrat beschließt, dass alle seine sieben Mitglieder, d.h. fünf neugewählte und zwei "alte Hasen", an einer Schulung zum Thema "Grundzüge der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten" teilnehmen sollen. Der Arbeitgeber meint, die beiden alten Hasen könnten zu Hause bleiben, da sie doch bereits vier bzw. acht Jahre lang im Betriebsrat mitgearbeitet haben. Da in dieser Zeit viele Betriebsvereinbarungen zu sozialen Angelegenheiten vereinbart worden sind, kann man den Standpunkt des Arbeitgebers verstehen. Er ist aber rechtlich nicht maßgeblich, da es nicht auf sein Ermessen, sondern auf das Ermessen des Betriebsrats ankommt. Und da der Betriebsrat hier nicht überzogen hat, d.h. die Grenzen seines Ermessens nicht überschritten hat, muss der Arbeitgeber alle sieben Betriebsratsmitglieder freistellen und die Kursgebühr für alle sieben Mitglieder zahlen.
Da der Betriebsrat wie gesagt rechtlich zuständig ist für die Gestaltung seines eigenen Fortbildungsprogramms, muss er auch in einer dem BetrVG entsprechenden Weise von dieser rechtlichen Möglichkeit Gebrauch machen. Konkret sind drei Dinge erforderlich, damit die Durchführung einer Bildungsveranstaltung für alle Beteiligten (Schulungsteilnehmer, Schulungsveranstalter, Betriebsrat und Arbeitgeber) rechtlich reibungslos vonstatten geht:
- Der Betriebsrat muss zunächst einmal einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Durchführung einer Schulungsveranstaltung zu einem bestimmten Thema treffen. Voraussetzung dafür wiederum ist, dass der Betriebsratsvorsitzende in einem ersten Schritt an alle seine Betriebsratskollegen eine Einladung (am besten per E-Mail) zur nächsten Betriebsratssitzung verschickt, in der sich als einer der Tagesordnungspunkte (TOP) der Punkt "Beschlussfassung über die Teilnahme der Betriebsratskollegen A, B und C an einer Schulungsveranstaltung zum Thema >XYZ<" genannt wird. Dann muss das Gremium über diesen TOP beschließen und der Beschluss muss ordnungsgemäß durch den Protokollführer protokolliert werden. Gegenstand der Beratungen und Beschlussfassung muss ein konkretes Angebot eines Veranstalters sein, das Thema, Zeitdauer und Kosten enthält.
- Der vom Betriebsrat gefasste Beschluss muss dem Arbeitgeber durch den Betriebsratsvorsitzenden zur Kenntnis gebracht werden, und zwar mit der Bitte um Freistellung der Schulungsteilnehmer und um Kostenfreigabe bzw. Kostenübernahmeerklärung.
- Schließlich muss der Arbeitgeber durch eindeutige bzw. verbindliche Erklärung die Freistellung der Betriebsratsmitglieder und die Kostenübernahme erklärt haben.
Liegen diese drei Voraussetzungen vor, können die Betriebsratsmitglieder ruhigen Gewissens an der Schulung teilnehmen. Und der Veranstalter kann sich sicher sein, dass er sein Geld erhält.
§ 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG enthält nur den Anspruch der Betriebsratsmitglieder auf bezahlte Freistellung für die Zeit, während der sie an Fortbildungsveranstalungen teilgenommen haben.
Hat der Betriebsrat den o.g. Ablauf hinter sich gebracht, d.h. hat er beschlossen, dass einzelne seiner Mitglieder an einer bestimmten Bildungsveranstaltung teilnehmen sollen, und ist die Teilnahme an dieser Bildungsveranstaltung notwendig im Sinne von § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG, dann muss der Arbeitgeber auch alle Kosten tragen, die aus der Teilnahme an der Bildungsveranstaltung resultieren. Diese Pflicht folgt aus § 40 Abs.1 BetrVG. Dieser Vorschrift zufolge trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten.
Zu den Kosten, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehen, gehören bei der rechtmäßigen bzw. durch § 37 Abs.6 Satz 1 BetrVG gedeckten Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung insbesondere
- die Seminargebühren,
- Kosten für die Anreise zum Ort der Schulungsveranstaltung
- Kosten für die Übernachtung vor Ort, falls die Schulung auswärts stattfindet und mehrere Tage dauert.
Sollte der Arbeitgeber bei Punkt 3.) der obigen Liste nicht mitmachen, d.h. seine Zustimmung verweigern oder eine Zustimmung nur teilweise (etwa in bezug auf einzelne Betriebsratsmitglieder) erklären, kann der Betriebsrat - unter Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts - vor das Arbeitsgericht ziehen und die Freistellung und Kostenübernahme im Wege des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens erstreiten.
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Wenn es Probleme bei der Durchführung einer geplanten Schulungsveranstaltung gibt, beraten und unterstützen wir Sie jederzeit gerne.
Darüber hinaus führen wir als Rechtsanwaltskanzlei, die auf das Arbeitsrecht spezialisiert ist, selbst regelmäßig Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für Betriebsräte durch. Dabei sind wir in der Regel pro Schulung für einen Betriebsrat bzw. einen Betrieb tätig. Daher können wir uns auf Ihre indivuellen Wünsche in bezug auf die Inhalte, die Dauer und die zeitliche Lage der Schulung einstellen. Je nachdem, wo der Betrieb liegt, können wir Schulungen auch als Inhouse-Veranstaltung, d.h. in den Räumen des Betriebs anbieten.
Wir bieten Ihnen und Ihren Betriebsratskollegen kompetente Referenten und eine persönliche Atmosphäre, in der die Teilnehmer größtenteils noch während der Schulung bestimmen können, welche Themen und Fragen vertieft werden sollen. Wenn alle Mitglieder eines Betriebsrats an derselben Schulungsveranstaltung teilnehmen, ist der Nutzeffekt meist am größten, da dann kein Mitglied von der Meinungsbildung im Gremium ausgeschlossen wird. Denn was man heute lernt, kann man oft schon morgen bei der praktischen Arbeit anwenden, und dann haben alle Mitglieder des Betriebsrats denselben Wissensstand.
Themen einer Schulung könnten zum Beispiel sein
- Organisation der Betriebsratsarbeit: Einladung zur Sitzung, Aussprache, Abstimmung, Protokollführung, Schriftverkehr, Betriebsvereinbarung
- Das Betriebsratsbüro: Anforderungen an den Raum für die Betriebsratsarbeit, Ausstattung mit Sachmitteln, Internetzugang usw.
- Grundzüge des individuellen Arbeitsrechts: Vom Abschluss des Arbeitsvertrags über Krankheit, Urlaub, Versetzung bis hin zur Kündigung
- Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts: Betriebsrat und Gewerkschaft, Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag, Einigungsstelle und Streik
- Grundzüge des Betriebsverfassungsrechts: Aufgaben des Betriebsrats, Informations, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, Betriebsvereinbarung
- Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten: Ordnung im Betrieb, Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern, Arbeitszeitregulierung
- Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten: Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen, Mitwirkung bei Kündigungen
- Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten: Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan, Massenentlassung, Wirtschaftsausschuss
Sprechen Sie uns an, wenn Sie eine Schulungsveranstaltung zu einem dieser oder auch zu anderen Fragen des Arbeits- bzw. Betriebsverfassungsrechts durchführen wollen. Wir unterstützen Sie gerne im Vorfeld einer Schulungsmaßnahme dabei,
- dass Sie als Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss über die Durchführung einer Schulungsveranstaltung zu einem bestimmten Thema und unter Teilnahme bestimmter Betriebsratsmitglieder treffen,
- und dass der Arbeitgeber vorab eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung abgibt.
Sollte es hierbei Probleme geben, können wir Ihnen gerne bei der Lösung - notfalls auch durch ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren.
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Letzte Überarbeitung: 16. Januar 2012
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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