Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/031 Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte geplant




Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG), vom 31.12.2010

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 848/10

14.02.2011. Die Bundesregierung hat unlängst einem Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einer Änderung des Gesetzes über Europäische Betriebsräte zugestimmt (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG), BR-Drs. 848/10). Damit sollen die innerbetrieblichen Interessenvertreter auf europäischer Ebene weiter gestärkt werden.

Ob und inwieweit der vorliegende Gesetzesentwurf nach seiner Umsetzung Einfluss auf das Verhalten von Unternehmen und Arbeitnehmervertretern bei Entlassungswellen etc. künftig haben wird, bleibt abzuwarten.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Änderungsbedarf durch neue Richtlinie

Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) sieht für größere, gemeinschaftsweit tätige Unternehmen oder Unternehmensgruppen, mit Sitz in Deutschland und einer gewissen Anzahl von Mitarbeitern in verschiedenen EU-Staaten, die Bildung Europäischer Betriebsräte (EBR) oder eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vor. Damit sollen Arbeitnehmerrechte in international tätigen Unternehmen gestärkt werden.

Der EBR ist kein Ersatz der nationalen betrieblichen Interessenvertretungen, sondern eine zusätzlich zu bildende Interessenvertretung der Arbeitnehmer für Unternehmensentscheidungen auf europäischer Ebene. Der EBR verfügt zwar in Deutschland – anders als Betriebsräte - nicht über Mitbestimmungsrechte, kann jedoch über Auskunfts- und Unterrichtungsrechte einen gewissen Einfluss nehmen.

Im Prinzip sollte der EBR nach dem gesetzlichen Programm aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem - eigens dazu zu errichtenden -„besonderen Verhandlungsgremium“ (BVG) und der zentralen Unternehmensleitung gebildet werden. Verweigert die Unternehmensleitung aber die Verhandlungen, wozu sie sechs Monate nach einem Verhandlungsantrag des BVG Zeit hat, erklären beide Seiten das vorzeitige Scheitern der Verhandlungen oder kommt innerhalb von drei Jahren ab Antragstellung keine Vereinbarung über einen EBR zustande, wird dieser kraft Gesetzes errichtet. Zurzeit gibt es europaweit, je nach Quelle, zwischen 900 und 1.000 EBRs, die etwa 15 Millionen Arbeitnehmer repräsentieren. Ihre zentrale Aufgabe ist es, den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern über die Ergebnisse ihrer Unterrichtung und Anhörung zu berichten.

Auf europarechtlicher Ebene stand hinter dem EBRG bisher eine Richtlinie aus dem Jahr 1994 (Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.09.1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen). Diese ist in einem lange dauernden Reformprozess reformiert und neugefasst worden: Die Neufassung trat im Mai 2009 in Kraft und muss bis Anfang Juni 2011 von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden (Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.05.2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (Neufassung)). Insgesamt sollen die Stellung und Möglichkeiten europäischer Betriebsräte gestärkt werden.

Vor diesem Hintergrund stimmte die Bundesregierung Ende 2010 einem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu, mit dem dieser Verpflichtung nachgekommen werden soll (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG), BR-Drs. 848/10).

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Der bisher nicht beratene Entwurf ist im Wesentlichen eine Minimallösung, mit der die Mindestvorgaben der Richtlinie eins zu eins in deutsches Recht übernommen werden sollen.
Eine wichtige Änderung soll der neue § 1 EBRG enthalten. Die Fragen, was eine „Unterrichtung“ und was eine „Anhörung“ ist, werden nun klarstellend gesetzlich definiert und inhaltlich gegenüber der bisherigen Regelung erweitert.

Im Wesentlichen wird anhand der Begriffsbestimmungen deutlich, dass der EBR rechtzeitig vor der Entscheidung, über eine seine Zuständigkeit betreffende Maßnahme, informiert und angehört werden soll. Er soll die Möglichkeit haben, den Entscheidungsprozess im Unternehmen zu beeinflussen. Dafür ist künftig ein Recht auf Treffen mit der zentralen Unternehmensleitung sowie das Recht auf eine mit Gründen versehene Antwort auf seine Stellungnahme vorgesehen.

Dem Nebeneinander von EBR und nationalem Betriebsrat wird durch eine Regelung zur sog. „Ebenenabstimmung“ Rechnung getragen. Die Unterrichtung und Anhörung des EBR ist nach dem Entwurf spätestens gleichzeitig mit der nationalen Arbeitnehmervertretung durchzuführen. Eine frühere Information ist hier also grundsätzlich möglich, eine spätere jedoch nicht.

Außerdem soll die Arbeitnehmerseite bei der Errichtung von europäischen Betriebsräten gestärkt werden. Hier war bislang umstritten, in welchem Umfang den Arbeitnehmervertretungen Informationen zum Zwecke der Errichtung eines EBR gegeben werden mussten. § 5 EBRG sieht in der vom Entwurf vorgeschlagenen Neufassung deutlicher als bislang eine verbindliche Pflicht zur Erteilung aller „erforderlichen“ Informationen vor. Hierzu zählen insbesondere die Gesamtzahl der Arbeitnehmer und Daten über Unternehmensstruktur.

Der Verhandlungsführer der Arbeitnehmerseite bei der EBR-Bildung, das oben bereits erwähnte „besondere Verhandlungsgremium“ (BVG), wird künftig auf der Grundlage der Neufassung von § 10 Abs. 1 EBRG in einer Weise gebildet, die die prozentuale Verteilung der Arbeitnehmer auf die Unternehmen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union besser als bisher widerspiegelt.

Künftig hat das BVG die Möglichkeit, nicht nur vor den Verhandlungen mit der Unternehmensleitung, sondern auch danach Sitzungen abzuhalten (§ 13 n.F.).

Auch die Gewerkschaften werden gestärkt. Sie müssen zugleich mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung des BVG über den Beginn der Verhandlungen informiert werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Gewerkschaften auf europäischer Ebene ohnehin maßgeblich bei der Gründung von EBR mitwirken. Daher ist es auch nur konsequent, dass Gewerkschaftsvertreter künftig beratend an den Verhandlungen teilnehmen können.

Für die personelle Zusammensetzung von EBRs, die kraft Gesetzes errichtet werden, gelten in Zukunft neue Vorschriften. Sie entsprechen den Regelungen zur Bildung des BVG. Sowohl für vereinbarte als auch gesetzlich gebildete EBRs sollen dabei künftig nicht mehr nur das Geschlecht, sondern auch die Tätigkeiten der vertretenen Arbeitnehmer ausgewogen durch die Mitglieder widergespiegelt werden – „soweit dies möglich ist“. Die laufenden Geschäfte eines kraft Gesetzes errichteten EBR soll künftig unabhängig von der Anzahl seiner Mitglieder ein Ausschuss führen, der aus drei bis fünf Personen besteht.

Alle EBR-Mitglieder haben in Zukunft - anders als bisher - einen Anspruch auf Fortbildung und Schulung. Der Anspruch stimmt im Wesentlichen mit den Regelungen überein, die das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für die Schulung bzw. Fortbildung von Betriebsräten enthält.

Der Gesetzesentwurf sieht weiterhin vor, dass bei erheblichen Umstrukturierungen wie z.B. beim Zusammenschluss oder der Spaltung von Unternehmen oder Unternehmensgruppen, Verhandlungen über die Vereinbarung eines neuen EBR aufzunehmen sind. Im übrigen hat der bisherige EBR während der Dauer der Verhandlungen über einen neuen EBR vorübergehend noch ein Übergangsmandat.

Fazit und Ausblick

Wie sich die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen von Unternehmen mit Standorten in verschiedenen EU-Ländern bei europaweit umzusetzenden Entlassungswellen oder bei Investitionsentscheidungen verhalten werden, d.h. ob der Betriebs- bzw. Länderegoismus stärker sein wird als gegenläufige Solidarisierungsbemühungen, all dies wird auch künftig weitgehend Sache der betroffenen Arbeitnehmer bzw. ihrer Gewerkschaften und betrieblichen Interessenvertretungen sein. Gesetze haben darauf wenig Einfluss.

Es wäre zu wünschen, dass im Verlauf der parlamentarischen Umsetzung des Gesetzesentwurfs noch einige Nachbesserungen vorgenommen werden. So sind die den Unternehmen drohenden finanziellen Sanktionen, im Falle von Verstößen gegen die gesetzlichen Informations- und Konsultationspflichten, nach wie vor lächerlich gering: Hier drohen nur Geldbuße von bis zu 15.000,00 EUR, d.h. von Beträgen, die international tätige Unternehmen aus der Portokasse begleichen können.

Dennoch zeigen die Richtlinie 2009/38/EG und die ihr entsprechende Reformfassung des EBRG, dass die europäischen Betriebsräte von der Politik anerkannt werden und ihre Bildung und Tätigkeit erleichtert werden soll. Das ist, angesichts zunehmender grenzüberschreitender Unternehmensverflechtungen in Europa, ein Schritt in die richtige Richtung.

Nähere Informationen finden Sie hier:

 

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 22.05.2012
Konkurrentenklage:

Mit Konkurrentenklage rechtswidrige Stellenbesetzung verhindert

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11

Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10