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Arbeitsrecht aktuell: 09/167 Betriebsrat: Grundlagenschulung zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten ist erforderlich.




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.06.2009, 6 TaBV 55/08

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

15.09.2009. Gemäß § 40 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Arbeitgeber verpflichtet, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen.

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Betriebsratsarbeit gehören auch die durch Schulungen entstehenden Kosten - vorausgesetzt, die durch die Schulung vermittelten Kenntnisse sind für die Arbeit des Betriebsrats „erforderlich“. In diesem Fall haben Mitglieder des Betriebsrats nämlich gemäß § 37 Abs.6 BetrVG einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Und dann sind auch Seminargebühren, Reisekosten und Übernachtungskosten vom Arbeitgeber zu tragen.

Ob eine Bildungsveranstaltung notwendige Kenntnisse vermittelt oder nicht, ist aufgrund der Kostenfolgen für den Arbeitgeber zwischen diesem und dem Betriebsrat oft umstritten. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet hier in ständiger Rechtsprechung zwischen der Vermittlung von Grundlagenkenntnissen, die eine dem Amt entsprechende Aufgabenwahrnehmung erst möglich machen, und Anlasskenntnissen, die aus einem aktuellen, betriebsbezogenen Grund benötigt werden. Während der Betriebsrat bei Schulungen aus aktuellen Anlass den konkreten Schulungsbedarf darlegen muss, wird dieser bei Grundlagenschulungen im Regelfall unterstellt.

Zu den Grundlagenschulungen gehören z.B. Veranstaltungen, die Basiskenntnisse

  • im Betriebsverfassungsrecht,
  • im allgemeinen Arbeitsrecht oder
  • im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

vermitteln.

Im übrigen ist die Schulung eines Betriebsratsmitglieds natürlich nur dann „erforderlich“, wenn das durch die Schulung vermittelte Wissen noch nicht vorhanden ist.

Beschließt der Betriebsrat daher, ein langjähriges Betriebsratsmitglied zu einer Fortbildungsveranstaltung zu schicken, stellt sich fast immer die Frage, ob nicht das durch die langjährige praktische Tätigkeit erworbene Wissen ausreichend ist bzw. dem Wissen entspricht , das in einer Grundlagenschulung vermittelt wird. Hierzu hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein zu entscheiden (Beschluss vom 03.06.2009, 6 TaBV 55/08).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?

Im Betrieb des Arbeitgebers, der Pflegeheime, Sozialstationen und Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, besteht ein elfköpfiger Betriebsrat. Eines seiner Mitglieder war ab 2002 ordentliches Mitglied, sodann in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 lediglich Ersatzmitglied und ab 2007 wiederum ordentliches Mitglied.

In seiner ersten (Haupt-)Amtszeit besuchte er zwei Grundlagenseminare. Das eine beinhaltete eine Einführung in das BetrVG sowie einen allgemeinen Überblick zu diesem. Das zweite betraf Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten. Daneben hatte das Betriebsratsmitglied an einer Betriebsvereinbarung zu Arbeitszeit und Dienstplangestaltung im Rettungsdienst mitgewirkt.

Der Betriebsrat fasste Mitte 2008 den Beschluss, das Betriebsratsmitglied an einer Grundlagenschulung zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten teilnehmen zu lassen. Hintergrund dieses Beschlusses war die Tätigkeit des Betriebsratsmitglieds im betrieblichen Betriebs- und Personalausschuss.

Der Arbeitgeber verwies auf das durch die jahrelange Betriebsratszugehörigkeit vermittelte Erfahrungswissen des Mitgliedes und lehnte es ab, die Kosten für die Schulung zu übernehmen. Der Betriebsrat zog daraufhin vor das Arbeitsgericht Neumünster und beantragte im Beschlussverfahren, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn von den entstandenen Schulungskosten in Höhe von 1.186,09 EUR freizustellen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt (Beschluss vom 24.09.2008, 3 BV 17 d/08). Dagegen legte der Arbeitgeber Beschwerde zum LAG ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Vorinstanz und wies die Beschwerde des Arbeitgebers zurück: Die Schulung war aufgrund unzureichender Kenntnisse des Betriebsratsmitgliedes zu dem Schulungsthema erforderlich. Zur Begründung heißt es in der Entscheidung des LAG:

Die hier streitigen Kenntnisse können zwar bereits durch den Besuch anderer Veranstaltungen, durch Selbststudium oder durch eine frühere Tätigkeit in Gremien wie beispielsweise einer Gewerkschaft oder eben dem Betriebsrat entstanden sein. Es kommt aber darauf an, ob das Betriebsratsmitglied selbst (in seiner Person) über das streitige Wissen verfügt. Auf die Kenntnisse anderer Betriebsratsmitglieder oder gar des Betriebsrats als Gesamtheit kommt es nicht an.

In dem hier streitigen Fall fehlte es an solchem Vorwissen des Betriebsratsmitglieds, da dieses in der Vergangenheit nicht mit einer Vielzahl von Angelegenheiten aus dem Bereich des Schulungsthemas befasst war. Es hatte zwar schon vereinzelt mit sozialen Angelegenheiten zu tun, doch fehlte ihm ein systematischer Überblick zu den Voraussetzungen der Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheit gemäß § 87 BetrVG. Zudem überschnitten sich die Inhalte der bisher besuchten Schulungen nicht.

Fazit: Die vereinzelte praktische Beschäftigung eines Betriebsratsmitglieds mit einzelnen Fragen der Betriebsverfassung kann eine systematische Schulung zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheit nicht ersetzen. Die in § 87 BetrVG geregelten Mitbestimmungstatbestände betreffen nämlich viele sehr verschiedene Themen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass ein und dasselbe Betriebsratsmitglied mit allein Themen bzw. Mitbestimmungstatbeständen dieser Vorschrift bereits ausreichend lange praktische Erfahrungen gesammelt hat. Solange Betriebsratsmitglieder ein Grundlagenseminar zur Mitbestimmung in sozialen Angelegenheit noch nicht besucht haben, kommt der Arbeitgeber an der Pflicht zur Kostenübernahme nicht vorbei. Ob das Betriebsratsmitglied „altgedient“ ist oder neu im Amt, spielt dabei keine Rolle.

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