Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/214 Betriebsrat hat Anspruch auf rhetorische Schulung




Arbeitgeber muss Veranstaltung "Rhetorik für Betriebsräte“ bezahlen

Landesarbeitsgericht Hamm, Beschlüsse vom 13.03.2009, 13 TaBV 181/08 und 13 TaBV 144/08

19.11.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat in zwei Parallelverfahren entschieden, dass der Betriebsrat bei zugespitzten betrieblichen Konflikten einen Anspruch darauf hat, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter eine Rhetorikschulung besuchen, um den Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber gewachsen zu sein: LAG Hamm, Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 144/08, und Beschluss vom 13.03.2009, 13 TaBV 181/08.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Reizthema Rhetorikschulung für Betriebsräte

Betriebsräte brauchen viele Kenntnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Daher gibt ihnen § 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf Teilnahme der der Betriebsratsmitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Voraussetzung ist, dass die Veranstaltungen Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

Hat der Betriebsrat darüber beraten und beschlossen, ein Betriebsratsmitglied zu einer erforderlichen Schulungsveranstaltung zu entsenden, hat das in dem Beschluss genannte Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung für die Dauer der Schulungsmaßnahme. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lehrgangskosten zu tragen sowie, falls nötig, Reise- und Übernachtungskosten.

Die Rechtsprechung betont zwar im Ausgangspunkt immer, dass der Betriebsrat ein vom Gericht nicht überprüfbares Ermessen bei seiner Entscheidung über die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen hat, doch ist es mit diesem Ermessen nicht weit her. Die Gerichte prüfen nämlich im Streitfall, d.h. wenn der Arbeitgeber Schulungskosten nicht tragen will, sehr genau selbst nach, ob der Betriebsrat die Grenzen seines (theoretischen) Ermessens eingehalten hat oder nicht. Im Ergebnis dieser Rechtsprechung kommt es daher nicht darauf an, welche Schulungsveranstaltungen der Betriebsrat für erforderlich gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG hält, sondern welche Veranstaltungen die Arbeitsgerichte als nötig ansehen.

Dabei orientieren sich die Gerichte an folgender Leitlinie:

  • Grundlagenschulungen zum Betriebsverfassungsrecht und zu allgemeinen Fragen des Arbeitsrechts sind ohne weiteres erforderlich, falls das Betriebsratsmitglied, das an einer solchen Schulung teilnehmen soll, derartige Veranstaltungen noch nicht besucht hat oder falls seine Schulung schon lang zurückliegt.
  • Alle anderen Schulungen werden dagegen nur unter engen Voraussetzungen als erforderlich angesehen, falls nämlich die konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat eine solche Schulung nötig machen. Dabei kommt es darauf an, ob die Schulungsinhalte für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat derzeit oder in naher Zukunft nötig sind bzw. nötig werden.

Besonders umstritten ist dabei die Pflicht des Arbeitgebers, Rhetorikseminare zu bezahlen, d.h. Schulungen zur Rede- und Verhandlungstechnik. Immerhin hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Jahre 1995 anerkannt, dass auch solche Rhetorikschulungen erforderlich sein können, falls das Betriebsratsmitglied im Betriebsrat eine so herausgehobene Stellung einnimmt, dass es gerade auf seine Fähigkeit zum Führen von Verhandlungen ankommt (BAG, Beschluss vom 24.05.1995, 7 ABR 54/94 - Leitsatz 2).

Trotz dieser im Ansatzpunkt für Betriebsräte positiven Grundsatzentscheidung gewinnen Arbeitgeber immer wieder Gerichtsprozesse, in denen über die Erforderlichkeit von Rhetorikseminaren gestritten wird. So entschieden in letzter Zeit für den Arbeitgeber z.B. das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (Beschluss vom 10.12.2007, 10 TaBV 53/07) und das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 17.03.2009, 2 TaBV 36/08).

Nunmehr hatte das LAG Hamm in zwei Beschlüssen vom 13.03.2009, die denselben Betrieb bzw. denselben Betriebsrat betrafen, über die Pflicht zur Kostenübernahme für Rhetorikschulungen zu entscheiden (auf der Webseite des LAG Hamm wird als Entscheidungsdatum des Beschlusses 13 TaBV 181/08 fälschlich der 12.10.2009 angegeben). Hier wollte der Betriebsrat seinen Vorsitzenden (13 TaBV 144/08) und seinen stellvertretenden Vorsitzenden (13 TaBV 181/08) zu einer Rhetorikschulung entsenden.

Der Fall des LAG Hamm: Streit über Verlängerung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber ist ein Großunternehmen mit 35 Regionalgesellschaften. Eine dieser Regionalgesellschaften beschäftigt etwa 900 Arbeitnehmer in 75 Filialen. Im Bereich dieser Regionalgesellschaft gibt es ein Lager, einen Fuhrpark und eine eigene Verwaltung.

Die Arbeitnehmer dieser Regionalgesellschaft wurden durch einen 13köpfigen Betriebsrat vertreten. Der Vorsitzende des Betriebsrats war seit 2006 ein gelernter Koch, sein Stellvertreter ein gelernter Schlosser. Beide Betriebsratsmitglieder waren als Kraftfahrer eingestellt.

Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat war seit längerem angespannt, da der Betriebsrat einer vom Arbeitgeber gewünschten Arbeitszeitverlängerung nicht zustimmen wollte. In einem internen Strategiepapier des Arbeitgebers hieß es daher, die Filialleiter sollten eine heftige Diskussion mit dem Betriebsrat führen. Bei diesen Diskussionen sollte dem Betriebsrat die Verantwortung für Umsatzeinbußen und für die dadurch bedingte Gefährdung von Arbeitsplätzen zugewiesen werden. Darüber hinaus plante der Arbeitgeber eine Mitarbeiter-Unterschriftenaktion, mit der der Betriebsrat zum Einlenken in der Frage der Arbeitszeitverlängerung gebracht werden sollte.

Daraufhin beschloss der Betriebsrat Anfang 2008, dass sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter an einem einwöchigen Seminar zum Thema Rhetorik für Betriebsräte teilnehmen sollten. Der Arbeitgeber weigerte sich, die dafür entstehenden Kosten zu übernehmen.

Im weiteren Verlauf stritt man über die Kostentragungspflicht in zwei Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Siegen. In beiden Verfahren zog der Arbeitgeber den Kürzeren und legte daher Beschwerde zum LAG Hamm ein.

LAG Hamm: Bei rabiater Stimmungsmache gegen den Betriebsrat kann Rhetorikschulung erforderlich sein

Das LAG wies die beiden Beschwerden zurück und entschied damit ebenfalls gegen den Arbeitgeber. In beiden Fällen wurde die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen.

Zur Begründung verweist das Gericht in beiden Beschlüssen auf die aggressive Art und Weise, mit der der Arbeitgeber in dem Konflikt mit dem Betriebsrat die betriebsöffentliche Auseinandersetzung anheizte. Aufgrund dieser rabiaten Stimmungsmache war für den Betriebsrat, so das LAG Hamm, eine professionellen Vermittlung der Grundlagen der Kommunikationstechnik erforderlich. Denn nur bei fachkundiger Unterweisung in die Kunst des freien und wirksamen Redens und Argumentierens, so das Gericht, war es dem Betriebsrat hier nach Lage der Dinge möglich, sich auf Augenhöhe mit den strategisch vorbereiteten Arbeitgebervertretern auseinanderzusetzen.

Mitentscheidend war im vorliegenden Fall wohl auch, dass beide Betriebsratsmitglieder gewerbliche Arbeitnehmer waren und auch von ihrer Ausbildung her (Koch bzw. Schlosser) nicht die Gewähr dafür boten, als Redner . Ob das BAG, das in nächster Zeit über die beiden Rechtsbeschwerden zu entscheiden haben wird, auch die rechtliche Gleichbehandlung der Schulung des Betriebsratsvorsitzendem und der Schulung seines Stellvertreters unterschreibt, bleibt abzuwarten.

Fazit: Arbeitgeber, die in der Betriebsöffentlichkeit energisch Stimmung gegen die Position des Betriebsrats machen, müssen damit rechnen, dass sie die Kosten einer vom Betriebsrat beschlossenen Rhetorik-Schulung übernehmen müssen.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 20. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10