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Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt: Wann wird ge­wählt?

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
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Le­sen Sie hier, wann Be­triebs­rä­te ge­wählt wer­den, wie lan­ge die re­gu­lä­re Amts­zeit des Be­triebs­rats dau­ert und in wel­chen Fäl­len sei­ne Amts­zeit aus­nahms­wei­se ver­kürzt ist.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, in wel­chen be­son­de­ren Fäl­len die Amts­zeit ei­nes Be­triebs­rats auch ein­mal län­ger als vier Jah­re dau­ern kann und wie lan­ge die­je­ni­gen Be­triebs­rä­te im Amt blei­ben, die in der Zeit zwi­schen Mai 2014 und Fe­bru­ar 2018 ge­wählt wur­den.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wann wer­den Be­triebsräte gewählt?

Die re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wah­len fin­den al­le vier Jah­re im Frühjahr statt, d.h. in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Mai (§ 13 Abs.1 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG).

Die Wahl­jah­re sind 2010, 2014, 2018, 2022 usw.

Die Be­triebs­rats­wah­len 2018 fin­den dem­ent­spre­chend vom 01.03.2018 bis zum 31.05.2018 statt.

Wie lan­ge ist ein Be­triebs­rat im Amt?

Die re­gelmäßige Amts­zeit des Be­triebs­rats beträgt vier Jah­re (§ 21 Satz 1 Be­trVG).

Wird in ei­nem Be­trieb erst­mals ein Be­triebs­rat gewählt, be­ginnt die Amts­zeit mit der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.

Gibt es schon ei­nen Be­triebs­rat, be­ginnt die Amts­zeit des neu­gewähl­ten Be­triebs­rats mit dem Ab­lauf der Amts­zeit des al­ten Be­triebs­rats (§ 21 Satz 2 Be­trVG).

So oder so en­det die Amts­zeit ei­nes Be­triebs­rats gemäß § 21 Satz 3 Be­trVG spätes­tens am 31. Mai des Jah­res, in dem die re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wah­len statt­fin­den (Aus­nah­men s. un­ten).

Dem­gemäß en­det Amts­zeit der al­ten Be­triebsräte bei den Be­triebs­rats­wah­len 2018 spätes­tens mit dem Ab­lauf des 31.05.2018 (Aus­nah­men s. un­ten).

Wann ist die Amts­zeit des Be­triebs­rats verkürzt?

Wird ein Be­triebs­rat nicht bei ei­ner re­gulären Wahl (März bis Mai), son­dern zwi­schen den re­gulären Wahl­ter­mi­nen gewählt, beträgt sei­ne Amts­zeit we­ni­ger als vier Jah­re.

Ein sol­cher Fall tritt z.B. bei der erst­ma­li­gen Wahl ei­nes Be­triebs­rats ein oder bei ei­ner aus­nahms­wei­se er­for­der­li­chen Neu­wahl.

Da § 13 Abs.3 Satz 1 Be­trVG vor­schreibt, dass ein außer der Rei­he gewähl­ter Be­triebs­rat bei der nächs­ten re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wahl neu zu wählen ist, ist sei­ne Amts­zeit verkürzt, d.h. sie beträgt we­ni­ger als vier Jah­re.

Wann dau­ert die Amts­zeit des Be­triebs­rats aus­nahms­wei­se länger als vier Jah­re?

Von der Re­gel, dass außer­planmäßig gewähl­te Be­triebsräte nur bis zur nächs­ten re­gulären Be­triebs­rats­wahl im Amt blei­ben und da­her ei­ne verkürz­te Amts­zeit ha­ben (§ 13 Abs.3 Satz 1 Be­trVG), macht das Ge­setz ei­ne Aus­nah­me, da­mit es nicht zu all­zu kur­zen Amts­zei­ten kommt:

Be­triebsräte, die zu Be­ginn des Zeit­raums der nächs­ten re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wah­len noch nicht ein­mal ein Jahr im Amt wa­ren, blei­ben im Amt bis zur übernächs­ten re­gelmäßigen Be­triebs­rats­wahl (§ 13 Abs.3 Satz 2 Be­trVG).

Die Amts­zeit sol­cher Be­triebsräte dau­ert dem­ent­spre­chend (aus­nahms­wei­se) länger als vier Jah­re.

Wann en­det die Amts­zeit der Be­triebsräte, die zwi­schen Mai 2014 und Fe­bru­ar 2018 gewählt wur­den?

Aus den o.g. Re­geln er­gibt sich fol­gen­des:

Die Amts­zeit der Be­triebsräte, die (z.B. bei erst­ma­li­ger Wahl oder bei ei­ner Neu­wahl) in der Zeit nach Mai 2014 außer­planmäßig gewählt wur­den, en­det gemäß § 13 Abs.3 Satz 1 Be­trVG in Verb. mit § 21 Satz 3 Be­trVG spätes­tens En­de Mai 2018, d.h. mit Ab­lauf des 31.05.2018.

Hat die Amts­zeit sol­cher Be­triebsräte al­ler­dings erst nach dem 28.02.2017 be­gon­nen, so dass sie am 01.03.2018 noch kein vol­les Jahr beträgt, en­det ih­re Amts­zeit gemäß § 13 Abs.3 Satz 2 Be­trVG in Verb. mit § 21 Satz 4 Be­trVG spätes­tens En­de Mai 2022, d.h. mit dem Ab­lauf des 31.05.2022. In die­sen Be­trie­ben fin­det die nächs­te Be­triebs­rats­wahl al­so nicht 2018, son­dern von März bis Mai 2022 statt.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma Be­triebs­rats­wahl - Amts­zeit und Wahl­zeit­punkt in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit den Rech­ten und Pflich­ten des Be­triebs­rats ha­ben oder wenn es Pro­ble­me im Zu­sam­men­hang mit der Be­triebs­rats­wahl und ins­be­son­de­re mit der Amts­zeit und dem Wahl­zeit­punkt gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Selbst­ver­ständ­lich un­ter­stüt­zen wir ne­ben den Be­triebs­rats­mit­glie­dern auch den Be­triebs­rat auf der Grund­la­ge ei­ner ent­spre­chen­den Be­schluss­fas­sung und Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung des Ar­beit­ge­bers. Zu­dem bie­ten wir Fort­bil­dun­gen für Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wah­len an.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Fort­bil­dungs- oder Be­ra­tungs­leis­tun­gen oder mit der Ver­tre­tung ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums (Be­triebs­rat, Wahl­vor­stand) vor­aus­setzt und dass die­se im Streit­fall ar­beit­ge­ber­sei­tig oft sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

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