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Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001
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Das "neue" Betriebsverfassungsgesetz: Eine Zusammenfassung
Gesetzesnovellierung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 28.07.2001
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Am 23.07.2001 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschlossen.
Das Reformgesetz wude am 27.07.2001 verkündet und trat am Tage nach der Verkündung, d.h. am 28.07.2001 in Kraft.
Sie können das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz 1972) in der aktuellen Fassung hier lesen.
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Bitte beachten Sie dabei, daß einige Bestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehenden Betriebsräte derzeit noch nicht gelten.
Dazu heißt es in Art. 14 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes:
"Art.14 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Art.1 Nr.8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl."
Für am 28.07.2001 bereits bestehenden Betriebsräte gelten daher die §§ 9, 15 und 47 Abs.2 BetrVG neue Fassung nicht. Diese Vorschriften betreffen die geänderte Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Zusammensetzung entsprechend dem Männer- bzw. Frauenanteil der Arbeitnehmer im Betrieb und die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat.
Durch die Gesetzesnovellierung wurde das BetrVG vor allem in folgenden Punkten geändert:
- Das Gruppenprinzip, dem zufolge bisher bei der Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat zwischen Arbeitern und Angestellten säuberlich zu unterscheiden war, wurde aufgehoben.
- Die Verpflichtung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern besteht nach der neuen Gesetzeslage nicht erst ab 300, sondern bereits ab 200 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern (§ 38 BetrVG neue Fassung).
- Das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats in Kleinbetrieben wurde vereinfacht: In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird nach neuem Recht auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Diese zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstandes statt (§ 14 a BetrVG neue Fassung).
- Die Bildung eines Konzernbetriebsrates wurde erleichtert. Seine Errichtung erfordert gemäß § 54 Abs.1 BetrVG neue Fassung nur noch die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (bisher: 75 vom Hundert).
- Leih- und Telearbeitnehmer wurden verstärkt in die Betriebsverfassung einbezogen. Werden Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eingesetzt, so sind sie dort nach drei Monaten für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG neue Fassung). Auch Arbeitnehmer, die mit Telearbeit beschäftigt sind oder in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten, gelten als im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (§ 5 Abs.1 BetrVG neue Fassung).
- Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG neue Fassung erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte wurden durch die Möglichkeit der Delegation von Beteiligungsrechten verbessert.
- Gem. § 28 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, die mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können.
- Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen wurden gestärkt. Dies betrifft vor allem die Themen Weiterbildung und Beschäftigungssicherung. Gemäß § 96 Abs.1 Satz 2 BetrVG neue Fassung hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Nach § 92 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat.
- Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen wurden verbessert.
- Gemäß § 15 Abs.2 BetrVG neue Fassung muß das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht (Geschlechterquote im Betriebsrat).
- Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb wurden verbessert. In § 104 Satz 1 BetrVG neue Fassung wird klargestellt, daß das Recht des Betriebsrats, die Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen, insbesondere bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen des störenden Arbeitnehmers gegeben ist.
- Der betriebliche Umweltschutz wird in die Aufgaben des Betriebsrates einbezogen. So hat sich der Betriebsrat z.B. gemäß § 89 BetrVG neue Fassung dafür einzusetzen, daß neben den Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb auch die Bestimmungen über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
- Der stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer an der Betriebsratsarbeit dient § 86 a BetrVG neue Fassung. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
- Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden gestärkt. In diesem Zusammenhang gibt es neue Vorschriften zur Bildung einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 73 a, 73 b BetrVG neue Fassung).
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Letzte Überarbeitung: 14. Februar 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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