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Arbeitsrecht aktuell: 01/07 Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 2001




Das "neue" Betriebsverfassungsgesetz: Eine Zusammenfassung

Gesetzesnovellierung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 28.07.2001

Am 23.07.2001 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) beschlossen.

Das Reformgesetz wude am 27.07.2001 verkündet und trat am Tage nach der Verkündung, d.h. am 28.07.2001 in Kraft.

Sie können das BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz 1972) in der aktuellen Fassung hier lesen.

Bitte beachten Sie dabei, daß einige Bestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehenden Betriebsräte derzeit noch nicht gelten.

Dazu heißt es in Art. 14 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes:

"Art.14 Inkrafttreten. Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte gilt Art.1 Nr.8, 13 und 35 Buchstabe a erst bei deren Neuwahl."

Für am 28.07.2001 bereits bestehenden Betriebsräte gelten daher die §§ 9, 15 und 47 Abs.2 BetrVG neue Fassung nicht. Diese Vorschriften betreffen die geänderte Zahl der Betriebsratsmitglieder, die Zusammensetzung entsprechend dem Männer- bzw. Frauenanteil der Arbeitnehmer im Betrieb und die Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat.

Durch die Gesetzesnovellierung wurde das BetrVG vor allem in folgenden Punkten geändert:

  • Das Gruppenprinzip, dem zufolge bisher bei der Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat zwischen Arbeitern und Angestellten säuberlich zu unterscheiden war, wurde aufgehoben.
  • Die Verpflichtung zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern besteht nach der neuen Gesetzeslage nicht erst ab 300, sondern bereits ab 200 im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern (§ 38 BetrVG neue Fassung).
  • Das Verfahren zur Wahl des Betriebsrats in Kleinbetrieben wurde vereinfacht: In Betrieben mit bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird nach neuem Recht auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt und auf einer zweiten Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl. Diese zweite Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahl des Wahlvorstandes statt (§ 14 a BetrVG neue Fassung).
  • Die Bildung eines Konzernbetriebsrates wurde erleichtert. Seine Errichtung erfordert gemäß § 54 Abs.1 BetrVG neue Fassung nur noch die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind (bisher: 75 vom Hundert).
  • Leih- und Telearbeitnehmer wurden verstärkt in die Betriebsverfassung einbezogen. Werden Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers eingesetzt, so sind sie dort nach drei Monaten für die Wahl des Betriebsrats wahlberechtigt (§ 7 Satz 2 BetrVG neue Fassung). Auch Arbeitnehmer, die mit Telearbeit beschäftigt sind oder in Heimarbeit hauptsächlich für den Betrieb arbeiten, gelten als im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer (§ 5 Abs.1 BetrVG neue Fassung).
  • Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 BetrVG neue Fassung erstreckt sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Betriebsrats auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Die Arbeitsbedingungen der Betriebsräte wurden durch die Möglichkeit der Delegation von Beteiligungsrechten verbessert.
  • Gem. § 28 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, die mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen können.
  • Die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei personellen Maßnahmen wurden gestärkt. Dies betrifft vor allem die Themen Weiterbildung und Beschäftigungssicherung. Gemäß § 96 Abs.1 Satz 2 BetrVG neue Fassung hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten. Nach § 92 a BetrVG neue Fassung kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu beraten hat.
  • Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Förderung der Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen wurden verbessert.
  • Gemäß § 15 Abs.2 BetrVG neue Fassung muß das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus drei oder mehr Mitgliedern besteht (Geschlechterquote im Betriebsrat).
  • Die Möglichkeiten des Betriebsrates zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb wurden verbessert. In § 104 Satz 1 BetrVG neue Fassung wird klargestellt, daß das Recht des Betriebsrats, die Entlassung oder Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer zu verlangen, insbesondere bei rassistischen oder fremdenfeindlichen Betätigungen des störenden Arbeitnehmers gegeben ist.
  • Der betriebliche Umweltschutz wird in die Aufgaben des Betriebsrates einbezogen. So hat sich der Betriebsrat z.B. gemäß § 89 BetrVG neue Fassung dafür einzusetzen, daß neben den Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb auch die Bestimmungen über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden.
  • Der stärkeren Beteiligung der Arbeitnehmer an der Betriebsratsarbeit dient § 86 a BetrVG neue Fassung. Danach hat jeder Arbeitnehmer das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.
  • Die Jugend- und Auszubildendenvertretungen werden gestärkt. In diesem Zusammenhang gibt es neue Vorschriften zur Bildung einer Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 73 a, 73 b BetrVG neue Fassung).

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Letzte Überarbeitung: 14. Februar 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10