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Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung: Wer wählt wen?

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung: Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Zusammensetzung des Betriebsrats, Wahlberechtigte, Auswahl Männer und Frauen

Le­sen Sie hier, wel­che Ar­beit­neh­mer bei Wahl zum Be­triebs­rat wahl­be­rech­tigt sind und wel­che nicht, wer ge­wählt wer­den kann und wie das Wahl­recht von Leih­ar­beit­neh­mern ge­re­gelt ist.

Au­ßer­dem fin­den Sie Hin­wei­se da­zu, wel­che Ar­beit­neh­mer lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts sind, wel­che Ver­tre­tung die lei­ten­den An­ge­stell­ten wäh­len wie das sog. Zu­ord­nungs­ver­fah­ren zur rich­ti­gen Ein­ord­nung von Füh­rungs­kräf­ten funk­tio­niert.

von Rechts­an­walt Dr. Mar­tin Hen­sche, Fach­an­walt für Ar­beits­recht, Ber­lin

Wer ist wahl­be­rech­tigt, d.h. wer be­sitzt das ak­ti­ve Wahl­recht?

Wahl­be­rech­tigt sind al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs, die min­des­tens 16 Jah­re alt sind (§ 7 Satz 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Das Wahl­al­ter für das ak­ti­ve Wahl­recht, d.h. für das Recht zu wählen, wur­de durch das "Be­triebsräte­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz" (vom 14.06.2021, BGBl I, S.1762) mit Wir­kung ab dem 18.06.2021 auf 16 Jah­re ab­ge­senkt (von zu­vor 18 Jah­ren).

Leih­ar­beit­neh­mer können im Ein­satz­be­trieb wählen, wenn sie dort be­reits länger als drei Mo­na­te ar­bei­ten (§ 7 Satz 2 Be­trVG).

Zu den „Ar­beit­neh­mern“ im Sin­ne des Be­trVG gehören gemäß § 5 Abs.1 Be­trVG auch die Aus­zu­bil­den­den, die Heim­ar­bei­ter so­wie ei­ni­ge Beschäftig­ten­grup­pen im öffent­li­chen Dienst, die im All­ge­mei­nen nicht als Ar­beit­neh­mer an­zu­se­hen sind. Das sind z.B. Be­am­te, al­ler­dings nur, wenn sie bei ei­nem pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ten Ar­beit­ge­ber tätig sind (und nicht bei ei­ner Behörde). § 5 Abs.1 Be­trVG lau­tet:

„Ar­beit­neh­mer (Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer) im Sin­ne die­ses Ge­set­zes sind Ar­bei­ter und An­ge­stell­te ein­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Beschäftig­ten, un­abhängig da­von, ob sie im Be­trieb, im Außen­dienst oder mit Te­le­ar­beit beschäftigt wer­den. Als Ar­beit­neh­mer gel­ten auch die in Heim­ar­beit Beschäftig­ten, die in der Haupt­sa­che für den Be­trieb ar­bei­ten. Als Ar­beit­neh­mer gel­ten fer­ner Be­am­te (Be­am­tin­nen und Be­am­te), Sol­da­ten (Sol­da­tin­nen und Sol­da­ten) so­wie Ar­beit­neh­mer des öffent­li­chen Diens­tes ein­sch­ließlich der zu ih­rer Be­rufs­aus­bil­dung Beschäftig­ten, die in Be­trie­ben pri­vat­recht­lich or­ga­ni­sier­ter Un­ter­neh­men tätig sind.“

Wer ist nicht wahl­be­rech­tigt?

Kei­ne wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer im Sin­ne von § 5 Abs.1 Be­trVG sind

  • ech­te Werk­un­ter­neh­mer,
  • selbständi­ge Dienst­leis­ter und
  • An­ge­stell­te von Dritt­fir­men, die Werk­verträge oder ähn­li­che Auf­träge erfüllen.

Nicht wahl­be­rech­tigt sind außer­dem Mit­glie­der des Ver­tre­tungs­or­gans ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, d.h.

  • die Vor­stands­mit­glie­der ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG) und
  • die Geschäftsführer ei­ner Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung (GmbH),

denn sie ver­tre­ten im Verhält­nis zur Be­leg­schaft den Ar­beit­ge­ber (§ 5 Abs.2 Nr.1 Be­trVG).

Auch die lei­ten­den An­ge­stell­ten ste­hen im Ar­beit­ge­ber­la­ger und können da­her eben­falls bei der Be­triebs­rats­wahl nicht teil­neh­men (§ 5 Abs.3 Be­trVG). Sie wählen ih­re ei­ge­ne be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung, den Spre­cher­aus­schuss nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz (SprAuG).

Zu­sam­men­fas­sung: Wahl­be­rech­ti­gung

Bei Be­triebs­rats­wah­len sind dem­zu­fol­ge wahl­be­rech­tigt

  • Ar­beit­neh­mer und Aus­zu­bil­den­de des Be­triebs ein­sch­ließlich der länger als drei Mo­na­te im Be­trieb täti­gen Leih­ar­beit­neh­mer, die
  • min­des­tens 16 Jah­re alt sind, und
  • nicht zu den Or­gan­mit­glie­dern oder den lei­ten­den An­ge­stell­ten gehören,

Wer ist wähl­bar, d.h. wer be­sitzt das pas­si­ve Wahl­recht?

Wähl­bar sind al­le wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer, die sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehören und die min­des­tens 18 Jah­re alt sind (§ 8 Abs.1 Satz 1 Be­trVG).

Da lei­ten­de An­ge­stell­te wie oben erwähnt nicht wählen dürfen, gehören sie auch nicht zu den wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern.

Das gilt auch für Or­gan­mit­glie­der ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son, für ech­te Selbständi­ge und für Fremd­fir­men­kräfte.

Können Leih­ar­beit­neh­mer in den Be­triebs­rat gewählt wer­den?

Leih­ar­beit­neh­mer gehören zwar zur Be­leg­schaft und dürfen zum Be­triebs­rat wählen, wenn sie länger als drei Mo­na­te im Be­trieb beschäftigt sind (§ 7 Satz 2 Be­trVG). Sie sind im Ein­satz­be­trieb aber nicht wähl­bar (§ 14 Abs.2 Satz 1 Ar­beit­neh­merüber­las­sungs­ge­setz - AÜG).

Der Grund für die­se Son­der­rol­le liegt dar­in, dass sie recht­lich ge­se­hen zum Be­trieb der Zeit­ar­beits­fir­ma gehören, d.h. zum Be­trieb des Ver­lei­hers. Dem­ent­spre­chend können sie dort im Be­triebs­rat mit­wir­ken (§ 14 Abs.1 AÜG).

Eben­falls nicht wähl­bar sind Ar­beit­neh­mer, die in­fol­ge ei­ner straf­ge­richt­li­chen Ver­ur­tei­lung nicht die Fähig­keit be­sit­zen, Rech­te aus öffent­li­chen Wah­len zu er­lan­gen (§ 8 Abs.1 Satz 3 Be­trVG).

Zu­sam­men­fas­sung: Wähl­bar­keit

Bei Be­triebs­rats­wah­len sind dem­zu­fol­ge wähl­bar

  • Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­neh­me­rin­nen des Be­triebs, die
  • min­des­tens 18 Jah­re alt sind,
  • nicht zu den Or­gan­mit­glie­dern, den lei­ten­den An­ge­stell­ten oder den Leih­ar­beit­neh­mern gehören,
  • öffent­li­che Ämter be­klei­den können und
  • min­des­tens sechs Mo­na­te dem Be­trieb an­gehören.

Auf die Min­dest­be­triebs­zu­gehörig­keit von sechs Mo­na­ten kommt es nicht an, wenn der Be­trieb noch kei­ne sechs Mo­na­te be­steht (§ 8 Abs.2 Be­trVG). Außer­dem wer­den auf die­se sechs­mo­na­ti­ge Be­triebs­zu­gehörig­keit Zei­ten an­ge­rech­net, in de­nen Ar­beit­neh­mer un­mit­tel­bar vor­her ei­nem an­de­ren Be­trieb des­sel­ben Un­ter­neh­mens oder Kon­zerns an­gehört ha­ben (§ 8 Abs.1 Satz 2 Be­trVG).

Wen wählen die lei­ten­den An­ge­stell­ten?

Lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG wer­den nicht vom Be­triebs­rat ver­tre­ten. Sie wählen statt­des­sen ei­nen Spre­cher­aus­schuss. Ge­setz­li­che Grund­la­ge dafür ist das Ge­setz über Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten vom 20.12.1988 (SprAuG).

Das SprAuG sieht vor, dass in Be­trie­ben mit in der Re­gel zehn lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des § 5 Abs.3 Be­trVG Spre­cher­ausschüsse der lei­ten­den An­ge­stell­ten ge­bil­det wer­den.

Der Spre­cher­aus­schuss ver­tritt die Be­lan­ge der lei­ten­den An­ge­stell­ten und hat da­zu be­stimm­te In­for­ma­ti­ons- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­te. Die­se Rech­te sind al­ler­dings bei wei­tem nicht so stark wie die Rech­te des Be­triebs­rats.

Die Mit­glie­der des Spre­cher­aus­schus­ses dürfen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG we­gen ih­rer Tätig­keit nicht be­nach­tei­ligt wer­den. Ein spe­zi­el­ler Kündi­gungs­schutz für Spre­cher­aus­schuss­mit­glie­der, wie ihn § 15 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) für Be­triebs­rats­mit­glie­der vor­sieht, be­steht al­ler­dings nicht.

Wer gehört zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts?

Lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts ist gemäß § 5 Abs.3 Be­trVG, wer „nach Ar­beits­ver­trag und Stel­lung im Un­ter­neh­men oder im Be­trieb“

  • zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist (§ 5 Abs.3 Nr. 1 Be­trVG) und/oder wer
  • Ge­ne­ral­voll­macht oder Pro­ku­ra hat, wo­bei die Pro­ku­ra im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber „nicht un­be­deu­tend“ sein darf (§ 5 Abs.3 Nr. 2 Be­trVG) und/oder wer
  • re­gelmäßig sons­ti­ge Auf­ga­ben wahr­nimmt, die für den Be­stand und die Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens oder ei­nes Be­triebs von Be­deu­tung sind und de­ren Erfüllung be­son­de­re Er­fah­run­gen und Kennt­nis­se vor­aus­setzt (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 Be­trVG). Bei die­ser Auf­fang­vor­schrift ist vor­aus­ge­setzt, dass der An­ge­stell­te sei­ne Ent­schei­dun­gen im We­sent­li­chen frei von Wei­sun­gen trifft oder sie maßgeb­lich be­ein­flusst.

Die­se ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen tref­fen auf ziem­lich we­ni­ge Ar­beit­neh­mer zu. In vie­len Be­trie­ben und Un­ter­neh­men ist es üblich, Ar­beit­neh­mer ab ei­ner be­stimm­ten Führungs­ebe­ne, ab ei­nem be­stimm­ten Jah­res­ge­halt oder mit be­stimm­ten Son­der­rech­ten (Dienst­wa­gen usw.) als „lei­ten­de An­ge­stell­te“ zu be­zeich­nen. Die da­mit ge­mein­ten Führungs­kräfte sind aber in den meis­ten Fällen kei­ne lei­ten­de An­ge­stell­te im Rechts­sin­ne, d.h. im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG.

Ins­be­son­de­re Ar­beit­ge­ber schätzen die An­zahl der in ih­rem Un­ter­neh­men und/oder Be­trieb(en) beschäftig­ten lei­ten­den An­ge­stell­ten (im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG) oft deut­lich zu hoch ein. So sind z.B. Chefärz­te (!) nach der Recht­spre­chung in der Re­gel kei­ne lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG.

Wie funk­tio­niert das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren gemäß § 18a Be­trVG?

§ 18a Be­trVG sieht ei­nen in­ner­be­trieb­li­chen Clea­ring-Pro­zess vor, um Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Zu­ord­nung von Führungs­kräften zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG möglichst rasch und ver­bind­lich bei­zu­le­gen.

Da­zu müssen sich die je­weils be­tei­lig­ten Wahl­vorstände (für die Be­triebs­rats­wahl und die Wahl des Spre­cher­aus­schus­ses) zunächst ein­mal zu­sam­men­set­zen und sich über die Zu­ord­nung ei­ni­gen.

Kommt kei­ne Ei­ni­gung zu­stan­de, müssen sich die Wahl­vorstände auf ei­nen be­triebs- oder un­ter­neh­mens­in­ter­nen Ver­mitt­ler ei­ni­gen, not­falls per Los.

Der Ver­mitt­ler muss dann ei­nen wei­te­ren Verständi­gungs­ver­such un­ter­neh­men. Bleibt auch das oh­ne Er­folg, ent­schei­det der Ver­mitt­ler nach Be­ra­tung mit dem Ar­beit­ge­ber, d.h. er nimmt die Zu­ord­nung der Führungs­kräfte zu den „Schäfchen“ des Be­triebs­rats oder zu de­nen des Spre­cher­aus­schus­ses vor.

Wich­tig für die Be­triebs­rats­wahl sind drei Din­ge (§ 18a Abs.5 Be­trVG):

Ers­tens: Das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren schafft Rechts­si­cher­heit, auch wenn ei­ne Zu­ord­nungs­ent­schei­dung im Ein­zel­fall recht­lich falsch sein soll­te. Denn die An­fech­tung der Be­triebs­rats­wahl oder der Wahl nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz ist aus­ge­schlos­sen, wenn und so­weit sie dar­auf gestützt wird, dass die Zu­ord­nung der Ar­beit­neh­mer zu den bei­den Grup­pen nicht kor­rekt ge­we­sen sein soll.

Zwei­tens: Schind­lu­der bei der Zu­ord­nung ist aus­ge­schlos­sen, denn die o.g. Rechts­si­cher­heit (Aus­schluss der Wahl­an­fech­tung) gibt es nicht, wenn das Zu­ord­nungs­ver­fah­ren zu of­fen­sicht­lich feh­ler­haf­ten Er­geb­nis­sen geführt hat.

Drit­tens: Durch das be­triebs­in­ter­ne Zu­ord­nungs­ver­fah­ren wird der Rechts­weg nicht aus­ge­schlos­sen. Das be­deu­tet, dass ei­ne ar­beits­ge­richt­li­che Über­prüfung bzw. Fest­stel­lung der kor­rek­ten Zu­ord­nung von Führungs­kräften möglich bleibt.

Wo fin­den Sie mehr zum The­ma Be­triebs­rats­wahl - Ar­beit­neh­mer und Wahl­be­rech­ti­gung?

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Letzte Überarbeitung: 20. April 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Wahl­be­rech­ti­gung von Ar­beit­neh­mern ha­ben oder wenn es Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über die Zu­ord­nung von Füh­rungs­kräf­ten zu den lei­ten­den An­ge­stell­ten gibt, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir bie­ten auch Fort­bil­dun­gen für Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wahl an. Grund­la­ge da­für ist ei­ne ent­spre­chen­de Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums und ei­ne Er­klä­rung zur Kos­ten­über­nah­me durch den Ar­beit­ge­ber.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei mit Fort­bil­dungs- oder Be­ra­tungs­leis­tun­gen, mit der Ver­tre­tung ge­gen­über dem Ar­beit­ge­ber oder vor Ge­richt ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt, die im Streit­fall von Ar­beit­ge­bern und Ge­rich­ten sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

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