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Arbeitsrecht aktuell: 10/171 Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder eines Betriebsrates
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LAG Düsseldorf entscheidet über bisher ungelöste Fragen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, 16 Sa 59/10
02.09.2010. Ersatzmitglieder eines Betriebsrates sind anders als Betriebsratsmitglieder an sich in keiner Weise privilegiert. Erst wenn sie in den Betriebsrat nachrücken, steht ihnen der gesetzliche Sonderkündigungsschutz zu, der dieses oft konfliktträchtige Ehrenamt rechtlich absichert. Was an sich nach einer einfachen und nachvollziehbaren Regelung klingt, kann im Einzelfall viele schwierige Fragen aufwerfen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010, 16 Sa 59/10
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Der Betriebsrat ist ein Gremium, das aus Arbeitnehmern besteht, den Betriebsratsmitgliedern, die neben ihrer "normalen" Arbeit die Interessen ihrer Arbeitskollegen wahrnehmen müssen. Da ihre Tätigkeit zwangsläufig zu Konflikten mit dem Arbeitgeber führt, werden Betriebsratsmitglieder gesetzlich besonders geschützt. Neben einem strafbewehrten Verbot der Benachteiligung (§§ 78 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG in Verb. mit § 119 BetrVG) spielt der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder dabei die wichtigste Rolle.
Dieser Sonderkündigungsschutz sieht vor (§ 15 Abs.1 S.1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG), dass die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes im Allgemeinen unzulässig ist, es sei denn, dass der gesamte Betrieb geschlossen werden soll oder zumindest die Betriebsabteilung, in der das Betriebsratsmitglied gearbeitet hat (in diesem Fall muss aber weiterhin eine Umsetzung in eine andere Abteilung unmöglich sein).
Da ordentliche Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern daher praktisch kaum jemals "rechtlich darstellbar" sind, muss der Arbeitgeber in der Regel zur außerordentlichen ("fristlosen") Kündigung greifen. Eine solche Kündigung ist auch gegenüber Betriebsratsmitgliedern nicht ausgeschlossen, doch muss dafür ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorliegen. Und darüber hinaus muss der Betriebsrat als Gremium der geplanten außerordentlichen Kündigung eines seiner Mitglieder gemäß § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmen. Dieser besondere Kündigungsschutz zugunsten von Betriebsratsmitgliedern wirkt ab dem Ende der Amtszeit ein Jahr lang nach und erschwert während dieser "Abkühlungsphase" ebenfalls eine fristlose Kündigung.
Ist ein Betriebsratsmitglied zeitweilig oder dauerhaft verhindert, dann tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Sein Name wird aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen das betroffene ordentliche Mitglied angehört (§ 25 BetrVG). Das Ersatzmitglied wird dann während der Dauer der Verhinderung des Mitglieds - ebenfalls - zum Betriebsratsmitglied und hat demzufolge den Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern.
Auf den ersten Blick scheint das eine klare gesetzliche Regelung zu sein. Aber wann genau ist ein reguläres Betriebsratsmitglied "zeitweilig verhindert"? Sind gewährter Urlaub oder die Freistellung nach Kündigung Fälle einer solchen Verhinderung? Und wann genau und unter welchen Voraussetzungen tritt das Ersatzmitglied an die Stelle des verhinderten Mitglieds in den Betriebsrat ein? Von der Antwort auf solche unscheinbaren Detailfragen hängt oft die Entscheidung darüber ab, ob eine Kündigung wirksam ist oder nicht. Das zeigt ein aktueller Fall des Landesarbeitsgerichtes (LAG) Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2010, 16 Sa 59/10).
Der Kläger ist Kleininstandhalter und 1.Ersatzbetriebsratsmitglied bei dem beklagten Immobilienunternehmen, das ihm Spesenbetrug vorwarf. Anfang April 2009 wurde der Betriebsrat deshalb zu seiner fristlosen Kündigung angehört. Am 14.04.2009 beriet dieser über die Zustimmung. Alle ordentlichen Mitglieder nahmen an dieser Sitzung teil. Es wurde beschlossen, die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers nicht zu erteilen.
Am gleichen Tag beantragte und erhielt eines der ordentlichen Betriebsratsmitglieder Urlaub für den 15.04.2009.
Bei dem Beklagten war am 15.04.2009 wie jeden Tag eine Kernarbeitszeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr angeordnet. Ab 06:00 Uhr konnten bereits Arbeitszeiten erfasst werden. Der Kläger wurde an diesem Tag nicht zu Betriebsratstätigkeit herangezogen und nahm daher regulär seine Arbeit auf. Gegen 08:00 Uhr wurde von dem beklagten Arbeitgeber eine fristlose Kündigung und sofortige Freistellung losgeschickt, die den Kläger gegen 10:00 erreichte. Zwischen 10:55 Uhr und 13:00 Uhr rief die Betriebsratsvorsitzende das beurlaubte Betriebsratsmitglied an und bat um Teilnahme an einem Besprechungstermin um 16:00 Uhr. Um 13:30 Uhr gab es eine Sitzung anlässlich der außerordentlichen Kündung des Klägers. Er nahm an ihr nicht Teil, weil er als betroffener Arbeitnehmer ausgeschlossen war.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder. Das Arbeitsgericht Wuppertal gab seiner Klage statt (Urteil vom 24.11.2009, 7 Ca 1658/09). Der beklagte Arbeitgeber legte Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied wie seine Vorinstanz. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung als Betriebsratsmitglied Sonderkündigungsschutz gehabt habe.
Im Ausgangspunkt teilt es die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die Gewährung von Erholungsurlaub einen Fall der zeitweiligen Verhinderung sei. Eine Verhinderung liege, so meint das Gericht, erst dann nicht mehr vor, wenn das beurlaubte Betriebsratsmitglied dem Betriebsratsvorsitzenden vor dem Tag des Erholungsurlaubs Bescheid gegeben hat, dass es trotz Urlaub sein Amt ausüben möchte.
Mit dem Sonderkündigungsschutz soll ein stets einsatzbereiter, vollzähliger Betriebsrat sichergestellt werden. Deshalb ging das LAG davon aus, dass es auf die Dauer der Verhinderung des ordentlichen Mitgliedes nicht ankommt und das Ersatzmitglied im Urlaubsfall ohne Weiteres zu Beginn des Arbeitstages nachrückt. Aus dem gleichen Grund ist dabei der Beginn der Arbeitszeit der frühest mögliche Zeitpunkt, zu dem gearbeitet werden darf. Das war hier 06:00 Uhr morgens.
Anders als das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 25.11.2005, 10 Sa 922/05) meinte das LAG Düsseldorf, die Freistellung des Klägers durch den beklagten Arbeitgeber führe nicht zu dessen zeitweiliger Verhinderung. Anders als Urlaub, der sowohl die Verpflichtung zur Arbeitsleistung und zur Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben zeitweilig aufhebe, betreffe die einseitige Freistellung nur die Arbeitsleistung.
Zudem meinte das Gericht, der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG schütze das Betriebsratsamt unabhängig von der konkreten Amtstätigkeit. Es sei deshalb nicht erforderlich sei, dass das Ersatzbetriebsratsmitglied zu konkreter Betriebsratstätigkeit herangezogen wird.
Fazit: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei erholungsbedingter Abwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes für ein nachrückendes Ersatzmitglied Kündigungsschutz nach § 15 Abs.1 Satz 1 KSchG eintritt, ist nach wie vor nicht höchstrichterlich entschieden und zwischen den Landesarbeitsgerichten umstritten. Einige damit verbundenen Rechtsfragen könnten bald durch das BAG beantwortet werden, denn zwischenzeitlich wurde die vom LAG zugelassene Revision beim BAG unter dem Aktenzeichen 2 AZR 388/10 eingelegt.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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