HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

HANDBUCH ARBEITSRECHT

An­fech­tung der Wahl zum Be­triebs­rat

In­for­ma­tio­nen zum The­ma Wahl­an­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl: von Hen­sche Rechts­an­wäl­te, Kanz­lei für Ar­beits­recht
Stimmzettel in Wahlurne werden, Betriebsratswahl

Le­sen Sie hier, in wel­chen Fäl­len die Vor­aus­set­zun­gen der An­fecht­bar­keit ei­ner Wahl zum Be­triebs­rat vor­lie­gen, wor­in der Un­ter­schied zwi­schen ei­ner an­ge­foch­te­nen und ei­ner nich­ti­gen Be­triebs­rats­wahl be­steht und wel­che Fol­gen ei­ne er­folg­rei­che An­fech­tung oder ei­ne Nich­ti­g­er­klä­rung hat.

Au­ßer­dem fin­den Sie auf die­ser Sei­te In­for­ma­tio­nen dar­über, wie ein ge­richt­li­ches Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird, wie lan­ge es dau­ern kann und wer die Kos­ten des Ver­fah­rens tra­gen muss.

Wann ist ei­ne Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar und wann ist sie nich­tig?

Ei­ne Be­triebs­rats­wahl ist ge­richt­lich an­fecht­bar, wenn bei der Wahl ge­gen Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­s­toßen wur­de, und wenn die Möglich­keit be­steht, dass da­durch das Wahl­er­geb­nis geändert oder be­ein­flusst wur­de.

Da ei­ne An­fech­tung nur in­ner­halb von zwei Wo­chen ab Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses möglich ist, kann der Fall ein­tre­ten, dass in­ner­halb die­ser kur­zen Frist nie­mand vor Ge­richt zieht und es da­her bei dem an­fecht­ba­ren Wahl­er­geb­nis bleibt. Dann bleibt der an­fecht­bar gewähl­te Be­triebs­rat bis zur nächs­ten Be­triebs­rats­wahl im Amt, in der Re­gel al­so vier vol­le Jah­re.

Re­gel­verstöße bei ei­ner Be­triebs­rats­wahl, die die Wahl an­fecht­bar ma­chen, sind dem­zu­fol­ge zwar kei­ne Klei­nig­kei­ten. An­de­rer­seits können sie aber auch nicht so ex­trem sein, dass man mit dem re­gel­wid­rig zu­stan­de ge­kom­me­nen Wahl­er­geb­nis nicht vier Jah­re lang le­ben könn­te.

Wirk­lich ex­tre­me Re­gel­verstöße bei ei­ner Be­triebs­rats­wahl führen da­her nicht zur An­fecht­bar­keit, son­dern zur sog. Nich­tig­keit der Wahl. In sol­chen Fällen be­steht noch nicht ein­mal der An­schein ei­ner re­gel­kon­for­men Be­triebs­rats­wahl, d.h. die Rechts­wid­rig­keit des Wahl­ver­fah­rens ist of­fen­sicht­lich. Dann ist der „gewähl­te“ Be­triebs­rat nie­mals im Amt, auch nicht vorüber­ge­hend bis zu ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung.

Wer ist zur An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl be­rech­tigt?

Gemäß § 19 Abs.2 Satz 1 Be­trVG sind zur Wahl­an­fech­tung be­rech­tigt

  • min­des­tens drei wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer, oder
  • ei­ne im Be­trieb ver­tre­te­ne Ge­werk­schaft oder
  • der Ar­beit­ge­ber.

TIP: Wenn Sie als Ar­beit­neh­mer zu­sam­men mit ei­ni­gen Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen der Mei­nung sind, dass die Be­triebs­rats­wahl bei Ih­nen im Be­trieb nicht kor­rekt ver­lau­fen ist und da­her ein Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren ein­lei­ten wol­len, soll­ten Sie sich mit möglichst vie­len Kol­le­gen zu­sam­men­tun. Denn wenn nur drei, vier oder fünf Ar­beit­neh­mer als An­trag­stel­ler das Ver­fah­ren ein­lei­ten (bzw. über ei­ne An­walts­kanz­lei ein­lei­ten las­sen), kann es pas­sie­ren, dass die ge­setz­lich vor­ge­schrie­be­ne Min­dest­an­zahl von drei Ar­beit­neh­mern im Lau­fe des Pro­zes­ses auf ein­mal nicht mehr ge­ge­ben ist, z.B. weil der ein oder an­de­re Mit­strei­ter gekündigt hat oder ei­nen Auf­he­bungs­ver­trag mit dem Ar­beit­ge­ber ge­schlos­sen hat.

Wahl­an­fech­tun­gen soll­ten da­her am bes­ten durch möglichst vie­le Ar­beit­neh­mer ein­ge­reicht wer­den, al­so z.B. durch zehn oder mehr Ar­beit­neh­mer.

Aus wel­chen Gründen kann ei­ne Be­triebs­rats­wahl nich­tig sein?

Nich­tig ist ei­ne „Be­triebs­rats­wahl“ z.B. dann, wenn der Be­triebs­rat auf ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung „per Ak­kla­ma­ti­on“, d.h. durch lau­tes Klat­schen ei­ni­ger Ver­samm­lungs­teil­neh­mer „gewählt“ wur­de.

Nich­tig wäre ei­ne „Be­triebs­rats­wahl“ z.B. auch, wenn die Ar­beit­neh­mer von der Per­so­nal­ab­tei­lung dar­um ge­be­ten wer­den, per E-Mail ih­re Zu­stim­mung da­zu zu ge­ben, dass ei­ni­ge Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen, die sich zu­vor beim Ar­beit­ge­ber da­zu be­reit erklärt ha­ben, als Be­triebs­rat tätig wer­den. Wie vie­le E-Mails auch im­mer auf ei­ne sol­che An­fra­ge bei der Per­so­nal­ab­tei­lung ein­ge­hen - ei­ne sol­che „Be­triebs­rats­wahl“ ist nich­tig.

Aus wel­chen Gründen kann ei­ne Be­triebs­rats­wahl an­ge­foch­ten wer­den?

Ei­ne Be­triebs­rats­wahl kann gemäß § 19 Abs.1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) an­ge­foch­ten wer­den, wenn

  • ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten
  • über das Wahl­recht,
  • die Wähl­bar­keit oder
  • das Wahl­ver­fah­ren

ver­s­toßen wor­den ist.

Außer­dem ist Vor­aus­set­zung für ei­ne Wahl­an­fech­tung,

• dass der Rechts­ver­s­toß nicht be­rich­tigt wor­den ist (bzw. nicht be­rich­tigt wer­den kann), und
• dass durch den Rechts­ver­s­toß das Wahl­er­geb­nis geändert oder be­ein­flusst wer­den konn­te.

§ 19 Abs.1 Be­trVG lau­tet:

„Die Wahl kann beim Ar­beits­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den, wenn ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht, die Wähl­bar­keit oder das Wahl­ver­fah­ren ver­s­toßen wor­den ist und ei­ne Be­rich­ti­gung nicht er­folgt ist, es sei denn, dass durch den Ver­s­toß das Wahl­er­geb­nis nicht geändert oder be­ein­flusst wer­den konn­te.“

Wann liegt ein Ver­s­toß ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht vor?

Ein Ver­s­toß ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht liegt z.B. dann vor, wenn die vom Wahl­vor­stand zu er­stel­len­de Wähler­lis­te vie­le wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer nicht nennt, weil der Wahl­vor­stand zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen ist, dass es sich bei die­sen Wahl­be­rech­tig­ten um lei­ten­de An­ge­stell­te han­delt.

In ei­nem sol­chen Fall neh­men vie­le Wahl­be­rech­tig­te nicht an der Be­triebs­rats­wahl teil, ob­wohl sie kei­ne lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG sind. Denn gemäß § 2 Abs.3 Satz 1 Wahl­ord­nung (WahlO) sind nur die­je­ni­gen Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer wahl­be­rech­tigt, die in der Wähler­lis­te ein­ge­tra­gen sind.

Dem­zu­fol­ge liegt in ei­ner sol­chen un­rich­ti­gen Wähler­lis­te ein Ver­s­toß ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­recht vor. Je nach­dem, wie vie­le wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer von der Wahl aus­ge­schlos­sen wur­den, kann die­ser Rechts­ver­s­toß da­zu führen, dass das Wahl­er­geb­nis geändert oder be­ein­flusst wur­de.

Was ist ein Ver­s­toß ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über die Wähl­bar­keit?

Eben­so wie ei­ne Wähler­lis­te zu Un­recht wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer aus­sch­ließen kann, kann auch der um­ge­kehr­te Fall ein­tre­ten, dass in der Wähler­lis­te nicht wahl­be­rech­tig­te Per­so­nen ein­ge­tra­gen sind.

Dann scheint es so zu sein, dass die­se Per­so­nen, z.B. lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG, das pas­si­ve Wahl­recht ha­ben, d.h. gewählt wer­den können (§ 2 Abs.3 Satz 1 WahlO). In ih­rer Kan­di­da­tur für die Be­triebs­rats­wahl liegt ein Ver­s­toß ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über die Wähl­bar­keit. Wenn ein sol­cher Rechts­ver­s­toß da­zu führt, dass das Wahl­er­geb­nis geändert oder be­ein­flusst wur­de, ist die Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar.

Wann wird ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­ver­fah­ren ver­s­toßen?

Ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten über das Wahl­ver­fah­ren verstößt der Wahl­vor­stand z.B. dann, wenn er zu Un­recht ord­nungs­gemäß ein­ge­reich­te Wahl­vor­schläge nicht zur Wahl zulässt, weil er z.B. irrtümlich der Mei­nung ist, die Vor­schläge sei­en zu spät ein­ge­reicht wor­den oder hätten nicht die er­for­der­li­che An­zahl von Stütz­un­ter­schrif­ten.

Zu den we­sent­li­chen Vor­schrif­ten über das Wahl­ver­fah­ren gehört auch, dass die wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer bei der Stimm­ab­ga­be un­be­ob­ach­tet sind, d.h. dass nie­mand nach­voll­zie­hen kann, wer sein Kreuz­chen an wel­cher Stel­le ge­macht hat (§ 14 Abs.1 Be­trVG, § 12 Abs.1 Satz 1 WahlO).

Da­zu gehört auch, dass der Wahl­vor­stand den Wähle­rin­nen und Wählern bei der Stimm­ab­ga­be Wahl­um­schläge aushändigt (§ 11 Abs.1 Satz 2 WahlO), da­mit auch auf die­sem We­ge si­cher­ge­stellt ist, dass die Wahl ge­heim ist. Auch ein Ver­s­toß ge­gen die­se Wahl­ver­fah­rens­vor­schrift führt da­zu, dass die Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar ist (wir be­rich­te­ten über ei­nen sol­chen Fall in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 11/171 LAG Ber­lin: Be­triebs­rats­wahl bei Glo­be­Ground in Ber­lin un­wirk­sam).

Dem­ge­genüber gehört es nach der ak­tu­el­len Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) nicht zu den we­sent­li­chen Vor­schrif­ten über das Wahl­ver­fah­ren, dass der Ar­beit­ge­ber sich im Vor­feld ei­ner Be­triebs­rats­wahl neu­tral ge­genüber den ver­schie­de­nen Wahl­be­wer­bern bzw. Vor­schlags­lis­ten verhält (BAG, Be­schluss vom 25.10.2017, 7 ABR 10/16, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 18/071 Kei­ne Neu­tra­litäts­pflicht des Ar­beit­ge­bers bei Be­triebs­rats­wahl).

Was ist bei ei­ner Wahl­an­fech­tung zu tun?

Ei­ne Be­triebs­rats­wahl kann gem. § 19 Abs.1 Be­trVG nur durch ei­nen Wahl­an­fech­tungs­an­trag beim Ar­beits­ge­richt an­ge­foch­ten wer­den.

An­de­re „An­fech­tungs­erklärun­gen“, z.B. ge­genüber dem Wahl­vor­stand, sind kei­ne wirk­sa­me An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl.

Wel­che Frist ist bei ei­ner Wahl­an­fech­tung zu be­ach­ten?

Gemäß § 19 Abs.2 Satz 2 Be­trVG ist ei­ne Wahl­an­fech­tung nur in­ner­halb ei­ner Frist von zwei Wo­chen zulässig. Die Frist be­ginnt am Ta­ge der Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses.

Wird die Be­kannt­ga­be des Wahl­er­geb­nis­ses verzögert, kann der Wahl­an­fech­tungs­an­trag auch schon vor der Be­kannt­ga­be und da­mit vor Be­ginn der Zwei­wo­chen­frist bei Ge­richt ein­ge­reicht wer­den.

Gibt es ei­ne Frist für ei­nen An­trag auf Nich­ti­gerklärung ei­ner Be­triebs­rats­wahl?

Nein. Die Zwei­wo­chen­frist des § 19 Abs.2 Satz 2 Be­trVG gilt nur für Wahl­an­fech­tun­gen, d.h. nicht für ei­nen An­trag auf ge­richt­li­che Nich­ti­gerklärung ei­ner Be­triebs­rats­wahl.

Wie lan­ge kann ein ar­beits­ge­richt­li­ches Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren dau­ern?

Nor­ma­ler­wei­se ei­nigt man sich in ei­nem ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren (Ur­teils­ver­fah­ren oder Be­schluss­ver­fah­ren) auf ei­nen Ver­gleich, d.h. der Rechts­streit wird durch bei­der­sei­ti­ges nach­ge­ben im We­ge ei­ner gütli­chen Streit­bei­le­gung be­en­det.

Die­se Ver­fah­ren­ser­le­di­gung führt da­zu, dass die Dau­er des Pro­zes­ses er­heb­lich verkürzt wird, denn zu ei­ner ge­richt­li­chen Ent­schei­dung kommt es in­fol­ge des Ver­gleichs ja nicht. In­fol­ge­des­sen wer­den (wei­te­re) Ver­hand­lungs­ter­mi­ne und die ge­richt­li­che Aufklärung des Sach­ver­halts überflüssig. Vor al­lem aber gibt es kein Rechts­mit­tel ge­gen ei­nen Ver­gleich, d.h. durch ei­nen Ver­gleich ist der Streit­ge­gen­stand endgültig rechts­ver­bind­lich ge­re­gelt.

Das al­les gilt bei Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren nicht. Denn die An­trag­stel­ler können über den Streit­ge­gen­stand nicht verfügen. Die ein­zi­ge Möglich­keit für die An­trag­stel­ler, ei­ne ge­richt­li­che Ent­schei­dung über den Wahl­an­fech­tungs­an­trag zu ver­hin­dern, be­steht in der Rück­nah­me des ge­sam­ten An­trags.

Da­her dau­ern Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren meist recht lan­ge, et­wa zwei bis drei Jah­re. Denn weil das Ar­beits­ge­richt für sei­ne Ent­schei­dung un­gefähr ein Jahr braucht und auch das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) nicht viel schnel­ler ist, ist die LAG-Ent­schei­dung (ge­gen die die Rechts­be­schwer­de meist nicht zu­ge­las­sen wird) erst rechts­kräftig, wenn die (ein­mo­na­ti­ge) Frist für die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ab­ge­lau­fen ist (die al­ler­dings erst mit der Zu­stel­lung der schrift­li­chen Ent­schei­dungs­gründe des LAG be­ginnt) oder wenn ei­ne frist­gemäß beim Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) ein­ge­leg­te Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zurück­ge­wie­sen wur­de. Dafür wie­der­um braucht das BAG meist sechs Mo­na­te oder mehr. Da­her beträgt die Ver­fah­rens­dau­er leicht drei Jah­re und mehr.

Wel­che Fol­gen hat ei­ne er­folg­rei­che Wahl­an­fech­tung?

Ei­ne er­folg­rei­che Wahl­an­fech­tung führt da­zu, dass der Be­triebs­rat nicht mehr im Amt ist, und zwar ab dem Zeit­punkt, in dem ein ge­richt­li­cher Be­schluss rechts­kräftig wird, der die Wahl für un­wirk­sam erklärt.

Die ge­richt­li­che Ent­schei­dung, die die Wahl für un­wirk­sam erklärt, wirkt nicht in die Ver­gan­gen­heit zurück. Der in an­fecht­ba­rer Wei­se gewähl­te Be­triebs­rat ver­liert sein Amt da­her nicht rück­wir­kend. Das be­deu­tet, dass die von dem an­fecht­bar gewähl­ten Be­triebs­rat ge­fass­ten Be­schlüsse, ins­be­son­de­re zu Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ar­beit­ge­ber, wirk­sam blei­ben.

Bei­spiel: Bei ei­ner re­gulären Be­triebs­rats­wahl im Mai 2018 wird ge­gen we­sent­li­che Vor­schrif­ten im Sin­ne von § 19 Abs.1 Be­trVG ver­s­toßen, so dass ei­ne aus­rei­chen­de An­zahl wahl­be­rech­tig­ter Ar­beit­neh­me­rin­nen und Ar­beit­neh­mer frist­gemäß ein ar­beits­ge­richt­li­ches Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren ein­lei­tet. Im Ok­to­ber 2019 erklärt das Ar­beits­ge­richt die Wahl für un­wirk­sam. Da­ge­gen legt der Be­triebs­rat Be­schwer­de zum Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) ein. Im No­vem­ber 2020 weist das LAG die Be­schwer­de zurück wo­bei es die Rechts­be­schwer­de zum BAG nicht zulässt. Der Be­triebs­rat legt hier­ge­gen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ein, die das BAG im Sep­tem­ber 2021 zurück­weist. Da­mit wird die Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts vom Ok­to­ber 2019 rechts­kräftig.

In die­sem Bei­spiel ver­liert der an­fecht­bar gewähl­te Be­triebs­rat erst nach drei­ein­halb Jah­ren sein Amt, nämlich in dem Zeit­punkt, in dem die ar­beits­recht­li­che Ent­schei­dung rechts­kräftig ge­wor­den ist (in­fol­ge der Zurück­wei­sung der Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de durch das BAG).

Wel­che Fol­gen hat die Nich­tig­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl?

Wie oben be­reits erwähnt, führt die Nich­tig­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl da­zu, dass der „gewähl­te“ Be­triebs­rat von An­fang an nicht im Amt ist.

Ein sol­cher „Be­triebs­rat“ kann von vorn­her­ein kei­ne wirk­sa­men Be­schlüsse fas­sen, d.h. auf ein ge­richt­li­ches Ver­fah­ren zur Fest­stel­lung der Nich­tig­keit kommt es hier nicht an.

Stellt ein Ge­richt die Nich­tig­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl fest, hat die­se Ent­schei­dung (klar­stel­len­de) Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit.

Wer trägt die Kos­ten ei­nes Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­rens?

Die Kos­ten ei­nes Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­rens gehören zu den fi­nan­zi­el­len Las­ten der be­trieb­li­chen Mit­be­stim­mung, die Ar­beit­ge­ber tra­gen müssen.

Da­bei kommt es nicht dar­auf an,  mit wel­chem Er­geb­nis ein Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren aus­geht. Kos­ten­be­las­tet sind Ar­beit­ge­ber auch dann, wenn ein An­fech­tungs­ver­fah­ren aus Sicht der An­trag­stel­ler ver­lo­ren geht, d.h. wenn das Ge­richt ent­schei­det, dass die Be­triebs­rats­wahl in Ord­nung war.

Wo fin­den Sie mir zum The­ma An­fech­tung der Wahl zum Be­triebs­rat?

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen, die Sie im Zu­sam­men­hang mit dem The­ma An­fech­tung der Wahl zum Be­triebs­rat in­ter­es­sie­ren könn­ten, fin­den Sie hier:

Kom­men­ta­re un­se­res An­walts­teams zu ak­tu­el­len Fra­gen rund um das The­ma An­fech­tung der Wahl zum Be­triebs­rat fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 19. Juni 2022

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie als Ar­beit­ge­ber, Be­triebs­rat oder Ar­beit­neh­mer Fra­gen zur An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl ha­ben oder wenn Sie ein Wahl­an­fech­tungs­ver­fah­ren ein­lei­ten und/oder ei­nen An­trag auf Nich­ti­g­er­klä­rung stel­len wol­len, be­ra­ten wir Sie je­der­zeit ger­ne.

Wir füh­ren auch On­line-Fort­bil­dun­gen für Ar­beit­ge­ber, Be­triebs­rä­te und Wahl­vor­stän­de zum The­ma Be­triebs­rats­wahl durch.

Bit­te be­ach­ten Sie, dass die Be­auf­tra­gung ei­ner Rechts­an­walts­kanz­lei durch ei­nen Be­triebs­rat oder Wahl­vor­stand ei­ne ord­nungs­ge­mä­ße Be­schluss­fas­sung des Gre­mi­ums vor­aus­setzt. Die­se wird im Streit­fall von Ar­beit­ge­bern und Ge­rich­ten sehr ge­nau über­prüft wird. Bit­te spre­chen Sie uns mög­lichst früh­zei­tig an, um ei­ne kor­rek­te Be­schluss­fas­sung si­cher­zu­stel­len.

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