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Arbeitsrecht aktuell: 11/025 Anfechtung einer Betriebsratswahl




Bestellung des Wahlvorstandes durch falschen Betriebsrat und nicht öffentlich ausgehängte Wählerliste machen Betriebsratswahl anfechtbar

Arbeitsgericht Wesel, Beschluss vom 29.09.2010, 4 BV 34/10

Leitsätze des Arbeitsgerichts Wesel: "Nicht jeder Fehler bei der Einrichtung des Wahlvorstandes hat automatisch die Nichtigkeit der Bestellung zur Folge. Wurde der fehlerhaft bestellte Wahlvorstand von einer Stelle eingerichtet, die hierzu entsprechend den Normen des BetrVG befugt ist, für dies nur zur Nichtigkeit, wenn dabei gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt."

04.02.2011. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG). Ein Wahlvorstand ist dabei für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich (§ 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Den Wahlvorstand für den neuen Betriebsrat bestellt der alte Betriebsrat. Gibt es keinen Betriebsrat, erfolgt die Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat, oder falls ein solcher nicht besteht, durch den Konzernbetriebsrat. Gibt es überhaupt keinen wie auch immer gearteten Betriebsrat, dann wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung von den Arbeitnehmern gewählt.

Sowohl die Bestellung des Wahlvorstandes als auch die Betriebsratswahl müssen die Anforderungen komplizierter Vorschriften, insbesondere der Wahlordnung, erfüllen. Dementsprechend kann es dabei schnell zu Fehlern kommen. Rechtlich entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen Fehlern, die eine Betriebsratswahl anfechtbar machen und Fehlern, die eine Betriebsratswahl nichtig machen.

Eine anfechtbare Betriebsratswahl ist zunächst einmal wirksam. Der gewählte Betriebsrat besteht und ist handlungsfähig. Wird die Wahl dann erfolgreich angefochten, wird sie unwirksam und der Betriebsrat hört auf zu existieren. Was er bis zu diesem Zeitpunkt getan hat, bleibt jedoch weiter bestehen, so dass beispielsweise Betriebsvereinbarungen weiter gültig sind.

Eine nichtige Betriebsratswahl hingegen hat aus rechtlicher Sicht niemals stattgefunden. Es entsteht - rechtlich gesehen - kein Betriebsrat. Er kann dementsprechend auch nicht rechtlich wirksam handeln.

Die Abgrenzung zwischen den beiden Fehlerarten ist im Einzelfall sehr schwierig. Nach Auffassung der Rechtsprechung gilt jedenfalls grundsätzlich, dass die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl aus Gründen der Rechtssicherheit und der Funktionsfähigkeit des gewählten Betriebsrates nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt. Es muss gegen die allgemeinen Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sein, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Wann das genau der Fall ist, ist nur in Grundzügen geklärt und ansonsten umstritten.

Das Arbeitsgericht Wesel hatte sich Ende September 2010 mit einer ganzen Reihe von Fehlern bei der Bestellung eines Wahlvorstandes und der anschließenden Betriebsratswahl auseinanderzusetzen (Beschluss vom 29.09.2010, 4 BV 34/10). Der Arbeitgeber, ein Dienstleister für Post- und Expressversand, wollte gerichtlich feststellen lassen, dass eine bei ihm stattgefundene Betriebsratswahl nichtig oder jedenfalls unwirksam ist.

Dabei berief er sich darauf, dass der Wahlvorstand nicht von dem alten Betriebsrat, sondern von den Gesamtbetriebsrat und zudem formfehlerhaft bestellt wurde. Das Arbeitsgericht Wesel hielt die Betriebsratswahl nicht für nichtig, da ein Gesamtbetriebsrat jedenfalls bestand und die Bestellung des Wahlvorstandes daher nicht durch ein offensichtlich unzuständiges Organ erfolgte. Dieser und die anderen vorgetragenen Fehler hätten daher allenfalls die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl begründen können. Tatsächlich hielt das Gericht die Wahl auch für anfechtbar und damit für unwirksam. Entscheidend war hier, dass die Wählerliste nicht ordnungsgemäß ausgehängt worden war. Dabei handelt es sich um eine gemäß § 19 BetrVG "wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht". Da sich wegen des fehlenden öffentlichen Aushanges nur knapp ein Drittel der wahlberechtigten Arbeitnehmer auf der Wählerliste hatte eintragen lassen, ging das Arbeitsgericht auch davon aus, dass dieser Fehler das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fazit: Auch wenn nicht jeder Fehler bei der Bildung eines Betriebsrates die ganze Arbeit vollständig zunichte machen kann, sollten die Organisatoren doch besonders sorgfältig sein. Die Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung sollten nicht nur bei der Betriebsratswahl selbst, sondern auch schon im Vorfeld bei der Bestellung des Wahlvorstandes möglichst buchstabengetreu befolgt werden.

Nähere Informationen finden sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 18. September 2011

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