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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/025

An­fech­tung ei­ner Be­triebs­rats­wahl

Be­stel­lung des Wahl­vor­stan­des durch fal­schen Be­triebs­rat und nicht öf­fent­lich aus­ge­häng­te Wäh­ler­lis­te ma­chen Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar: Ar­beits­ge­richt We­sel, Be­schluss vom 29.09.2010, 4 BV 34/10
Sitzung des Betriebsrats, Betriebsratsversammlung Feh­ler­haf­te Be­triebs­rats­wahl

04.02.2011. In Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens fünf stän­di­gen wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mern, von de­nen drei wähl­bar sind, wer­den Be­triebs­rä­te ge­wählt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz - Be­trVG). Ein Wahl­vor­stand ist da­bei für die Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung der Wahl ver­ant­wort­lich (§ 18 Abs. 1 S. 1 Be­trVG).

Den Wahl­vor­stand für den neu­en Be­triebs­rat be­stellt der al­te Be­triebs­rat. Gibt es kei­nen Be­triebs­rat, er­folgt die Be­stel­lung durch den Ge­samt­be­triebs­rat, oder falls ein sol­cher nicht be­steht, durch den Kon­zern­be­triebs­rat. Gibt es über­haupt kei­nen wie auch im­mer ge­ar­te­ten Be­triebs­rat, dann wird der Wahl­vor­stand in ei­ner Be­triebs­ver­samm­lung von den Ar­beit­neh­mern ge­wählt.

So­wohl die Be­stel­lung des Wahl­vor­stan­des als auch die Be­triebs­rats­wahl müs­sen die An­for­de­run­gen kom­pli­zier­ter Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re der Wahl­ord­nung, er­fül­len. Da­her kann es da­bei schnell zu Feh­lern kom­men. Recht­lich ent­schei­dend ist da­bei die Un­ter­schei­dung zwi­schen Feh­lern, die ei­ne Be­triebs­rats­wahl an­fecht­bar ma­chen und Feh­lern, die ei­ne Be­triebs­rats­wahl nich­tig ma­chen.

Denn ei­ne an­fecht­ba­re Be­triebs­rats­wahl ist zu­nächst ein­mal wirk­sam. Der ge­wähl­te Be­triebs­rat be­steht und ist hand­lungs­fä­hig. Wird die Wahl dann er­folg­reich an­ge­foch­ten, wird sie un­wirk­sam und der Be­triebs­rat hört auf zu exis­tie­ren. Was er bis zu die­sem Zeit­punkt ge­tan hat, bleibt je­doch wei­ter be­ste­hen, so dass bei­spiels­wei­se Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen wei­ter gül­tig sind.

Ei­ne nich­ti­ge Be­triebs­rats­wahl hin­ge­gen hat aus recht­li­cher Sicht nie­mals statt­ge­fun­den. Es ent­steht - recht­lich ge­se­hen - kein Be­triebs­rat. Er kann dem­ent­spre­chend auch nicht recht­lich wirk­sam han­deln.

Die Ab­gren­zung zwi­schen den bei­den Feh­ler­ar­ten ist oft schwie­rig. Nach der Recht­spre­chung der Ar­beits­ge­rich­te ist die Nich­tig­keit ei­ner Be­triebs­rats­wahl aus Grün­den der Rechts­si­cher­heit nur in kras­sen Aus­nah­me­fäl­len an­zu­neh­men. Das sind Fäl­le, in de­nen ge­gen die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze je­der ord­nungs­ge­mä­ßen Wahl in so ho­hem Ma­ße ver­sto­ßen wird, dass nicht ein­mal der An­schein ei­ner dem Ge­setz ent­spre­chen­den Wahl vor­liegt.

Das Ar­beits­ge­richt We­sel hat­te sich En­de Sep­tem­ber 2010 mit ei­ner gan­zen Rei­he von Feh­lern bei der Be­stel­lung ei­nes Wahl­vor­stan­des und der an­schlie­ßen­den Be­triebs­rats­wahl aus­ein­an­der­zu­set­zen (Be­schluss vom 29.09.2010, 4 BV 34/10).

Der Ar­beit­ge­ber, ein Dienst­leis­ter für Post- und Ex­press­ver­sand, woll­te ge­richt­lich fest­stel­len las­sen, dass ei­ne bei ihm statt­ge­fun­de­ne Be­triebs­rats­wahl nich­tig oder je­den­falls un­wirk­sam ist. Da­bei be­rief er sich dar­auf, dass der Wahl­vor­stand nicht von dem al­ten Be­triebs­rat, son­dern von den Ge­samt­be­triebs­rat und zu­dem form­feh­ler­haft be­stellt wur­de.

Das Ar­beits­ge­richt We­sel hielt die Be­triebs­rats­wahl nicht für nich­tig, da ein Ge­samt­be­triebs­rat je­den­falls be­stand und die Be­stel­lung des Wahl­vor­stan­des da­her nicht durch ein of­fen­sicht­lich un­zu­stän­di­ges Or­gan er­folg­te. Die­ser und die an­de­ren vor­ge­tra­ge­nen Feh­ler hät­ten da­her al­len­falls die An­fecht­bar­keit der Be­triebs­rats­wahl be­grün­den kön­nen.

Im­mer­hin hielt das Ge­richt die Wahl für an­fecht­bar und da­mit für un­wirk­sam. Ent­schei­dend war hier, dass die Wäh­ler­lis­te nicht ord­nungs­ge­mäß aus­ge­hängt wor­den war. Da­bei han­delt es sich um ei­ne ge­mäß § 19 Be­trVG "we­sent­li­che Vor­schrift über das Wahl­recht". Da sich we­gen des feh­len­den öf­fent­li­chen Aus­han­ges nur knapp ein Drit­tel der wahl­be­rech­tig­ten Ar­beit­neh­mer auf der Wäh­ler­lis­te hat­te ein­tra­gen las­sen, ging das Ar­beits­ge­richt auch da­von aus, dass die­ser Feh­ler das Wahl­er­geb­nis be­ein­flusst ha­ben könn­te. Die Ent­schei­dung ist rechts­kräf­tig.

Fa­zit: Auch wenn nicht je­der Feh­ler bei der Bil­dung ei­nes Be­triebs­ra­tes die gan­ze Ar­beit voll­stän­dig zu­nich­te ma­chen kann, soll­ten die Or­ga­ni­sa­to­ren doch be­son­ders sorg­fäl­tig sein. Die Vor­ga­ben des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes und der Wahl­ord­nung soll­ten nicht nur bei der Be­triebs­rats­wahl selbst, son­dern auch schon im Vor­feld bei der Be­stel­lung des Wahl­vor­stan­des mög­lichst buch­sta­ben­ge­treu be­folgt wer­den.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den sie hier:

Letzte Überarbeitung: 3. August 2020

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