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Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
Da leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht vom Betriebsrat vertreten, eröffnet das Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten ("Sprecherausschußgesetz" oder kurz "SprAuG") leitenden Angestellten die Möglichkeit, eine eigene betriebliche Interessenvertretung zu bilden - den Sprecherausschuss. Wahlberechtigt zu diesem Gremium sind die im Betrieb beschäftigten leitenden Angestellten.
Das SprAuG sieht vor, dass in Betrieben mit in der Regel zehn leitenden Angestellten Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten gebildet werden. Der Sprecherausschuss hat zur Vertretung der Belange der leitenden Angestellten bestimmte, im SprAuG geregelte Informations- und Konsultationsrechte. Sie sind im Vergleich zu den Rechten des Betriebsrats schwach ausgestaltet.
Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden, insbesondere nicht hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. Ein besonderer Kündigungsschutz für Mitglieder des Sprecherausschusses, wie ihn § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für Betriebsratsmitglieder vorsieht, besteht allerdings nicht.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie in unserem Online-Handbuch zum Arbeitsrecht unter dem Stichwort "Leitender Angestellter".
Damit Sie möglichst rasch zu jedem Paragraphen die passenden Rechtsinformationen finden, haben wir den Gesetzestext mit Links zu den einschlägigen Handbuchartikeln unseres Online-Handbuchs zum Arbeitsrecht versehen. Bitte beachten Sie, dass dies eine Gesetzesbearbeitung durch uns darstellt. Der rechtlich verbindliche ("amtliche") Gesetzestext ist nur im Bundesgesetzblatt (BGBl) enhalten, und zwar in dessen gedruckter Fassung. Aktuelle, verlässliche und vollständige Fassungen des SprAuG und anderer Gesetze finden Sie im Internet z.B. unter http://www.buzer.de oder unter www.gesetze-im-internet.de.
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Teil
Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß
Erster Abschnitt
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses
Zweiter Abschnit
Geschäftsführung des Sprecherausschusses
Dritter Abschnitt
Versammlung der leitenden Angestellten
Vierter Abschnitt
Gesamtsprecherausschuß
Fünfter Abschnitt
Unternehmenssprecherausschuß
Sechster Abschnitt
Konzernsprecherausschuß
Dritter Teil
Mitwirkung der leitenden Angestellten
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungsrechte
Vierter Teil
Besondere Vorschriften
Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften
Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |