|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/162 Leiter einer Stabsabteilung kein leitender Angestellter
|
 |

|
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat Bundesarbeitsgericht entschieden?
08.09.2009. Ein leitende Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist zwar ein Arbeitnehmer, wird aber nicht vom Betriebsrat vertreten. Leitende Angestellte haben die Möglichkeit, einen sog. Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zu wählen.
Der Grund dafür, leitende Angestellte aus der Gruppe der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer herauszunehmen, liegt darin, dass sie von ihren Arbeitsaufgaben und ihrer Stellung im Betrieb oder Unternehmen her gesehen den Arbeitgeber repräsentieren und dessen Interessen vertreten, und zwar gerade auch im Verhältnis zum Betriebsrat.
Typisches Beispiel eines leitenden Angestellten ist der Leiter der Personalabteilung, der in dieser Eigenschaft zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG). Er ist in allen gewöhnlichen Fällen der Verhandlungsgegner des Betriebsrats, d.h. er repräsentiert in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat den Arbeitgeber bzw. das Unternehmen.
Da der Arbeitgeber bei Personalentscheidungen, die leitende Angestellte betreffen, mit dem Betriebsrat nicht zu verhandeln braucht (es besteht nur eine schlichte Mitteilungspflicht gemäß § 105 BetrVG), kommt es hin und wieder zum Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob eine bestimmter Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen ist oder nicht.
Unklar ist die Rechtslage oft bei den Leitern kleinerer Stabsabteilungen. Über einen solchen Fall, in dem der Abteilungsleiter zudem Prokura hatte, d.h. eine umfassende, im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Vollmacht (§ 49 HGB), hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 25.03.2009 (7 ABR 2/08) zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Betriebsrat einer Genossenschaftsbank mit ungefähr 440 Mitarbeitern und die Geschäftsleitung stritten über die Frage, ob der Leiter der Revisionsabteilung, die über 6,5 Stellen verfügt, als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen ist oder nicht. Die Bank hatte die Stelle eines Leiters der Revisionsabteilung im Jahr 2005 neu geschaffen und vereinbarte mit einem Bewerber im August 2005 ein zum 01.01.2006 beginnendes Arbeitsverhältnis.
Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem, dass der Abteilungsleiter „die Einhaltung der Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems“ verantwortet und eine „effiziente Prüfung des Risikomanagement- und -controllingsystems einschließlich des Berichtswesens“ sicherstellt. Außerdem untersteht er gemäß Arbeitsvertrag unmittelbar dem Vorstand und berichtet ihm direkt. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung und berechtigt, sie nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand einzustellen und zu entlassen. Schließlich nimmt der Leiter der Revisionsabteilung an den Sitzungen der „erweiterten Geschäftsleitung“ teil.
Obwohl der Betriebsrat Ende August 2005 der Einstellung des Abteilungsleiters widersprach, stellte die Bank ihn Anfang Januar 2006 wie geplant ein.
Daraufhin zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Bocholt und beantragte unter Berufung auf das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung (§ 99 Abs.1 BetrVG), die Bank wegen Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts gemäß § 101 Satz 1 BetrVG zu verpflichten, die Beschäftigung des Abteilungsleiters zu unterlassen und der Bank für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro anzudrohen. Die Bank vertrat die Ansicht, keine Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu benötigen, da der Abteilungsleiter als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen sei.
Das Arbeitsgericht Bocholt (Beschluss vom 29.06.2007, 1 BV 1707) und das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 09.11.2007, 10 TaBV 81/07) entschieden zugunsten des Arbeitgebers und wiesen den Zwangsgeldantrag daher zurück.
Das LAG stütze sich dabei auf § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG. Danach ist ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen und gehört daher nicht zu den vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern, wenn er Prokura hat, falls die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Diese Voraussetzungen sah das LAG hier als gegeben an. Nach Ansicht des LAG war die dem Abteilungsleiter verliehene Prokura im Verhältnis zur Bank nicht als unbedeutend anzusehen, wobei das Gericht die Tätigkeit des Abteilungsleiters in der erweiterten Geschäftsleitung der Bank berücksichtigte. Durch diese Tätigkeit schafft der Abteilungsleiter nach Ansicht des LAG Voraussetzungen, an denen die Leitung der Bank „schlechterdings nicht vorbeigehen kann“.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Hamm aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das LAG zurückverwiesen.
Dabei stellt das BAG auf der Grundlage des vom LAG ermittelten Sachverhaltes fest, dass der Abteilungsleiter jedenfalls nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG als leitender Angestellter angesehen werden kann. Ein Prokurist ist nämlich, so das BAG, dann kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG, wenn sich die ihm übertragenen unternehmerischen Führungsaufgaben in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen.
Der unternehmerische Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Stabsangestellte üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Ihren Entscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. „Linienfunktionen“ keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für die Aufgaben eines Stabsangestellten, hier also des Leiters der Revisionsabteilung, hat die Prokura nach Ansicht des BAG ebensowenig wie bei sog. Titularprokuristen sachliche Bedeutung für die Ausübung ihrer Tätigkeit.
Der Abteilungsleiter war aber auch nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.1 BetrVG als leitender Angestellter anzusehen, da er nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt war, sondern sich dabei mit dem Bankvorstand zuvor abzustimmen hatte.
Somit bliebt nur die Möglichkeit, dass der Abteilungsleiter gemäß § 5 Abs.3 Nr.3 BetrVG als leitender Angestellter anzusehen wäre.
Dieser Vorschrift zufolge ist leitender Angestellter, wer
- nach Arbeitsvertrag oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
- regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
- wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Ob diese Voraussetzungen auf den hier zwischen Bankvorstand und Betriebsrat streitigen Abteilungsleiter zutreffen oder nicht, konnte das BAG nicht abschließend feststellen, so dass es den Rechtsstreit an das LAG zurückverwies.
Fazit: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts macht wieder einmal deutlich, von wie vielen Voraussetzungen es abhängt, dass ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG angesehen werden kann. Die Zahl der vermeintlichen leitenden Angestellten dürfte daher die Zahl der wirklichen leitenden Angestellten erheblich überschreiten. § 5 Abs.3 BetrVG ist eine Ausnahmevorschrift, denn die Regel lautet, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs vom Betriebsrat vertreten werden. Und Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen, wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs.3 BetrVG auch in diesem Fall wieder zeigt.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 22. November 2009
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|