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Arbeitsrecht aktuell: 09/162 Leiter einer Stabsabteilung kein leitender Angestellter




Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat Bundesarbeitsgericht entschieden?

08.09.2009. Ein leitende Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist zwar ein Arbeitnehmer, wird aber nicht vom Betriebsrat vertreten. Leitende Angestellte haben die Möglichkeit, einen sog. Sprecherausschuss nach dem Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zu wählen.

Der Grund dafür, leitende Angestellte aus der Gruppe der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer herauszunehmen, liegt darin, dass sie von ihren Arbeitsaufgaben und ihrer Stellung im Betrieb oder Unternehmen her gesehen den Arbeitgeber repräsentieren und dessen Interessen vertreten, und zwar gerade auch im Verhältnis zum Betriebsrat.

Typisches Beispiel eines leitenden Angestellten ist der Leiter der Personalabteilung, der in dieser Eigenschaft zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (§ 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG). Er ist in allen gewöhnlichen Fällen der Verhandlungsgegner des Betriebsrats, d.h. er repräsentiert in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat den Arbeitgeber bzw. das Unternehmen.

Da der Arbeitgeber bei Personalentscheidungen, die leitende Angestellte betreffen, mit dem Betriebsrat nicht zu verhandeln braucht (es besteht nur eine schlichte Mitteilungspflicht gemäß § 105 BetrVG), kommt es hin und wieder zum Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Frage, ob eine bestimmter Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen ist oder nicht.

Unklar ist die Rechtslage oft bei den Leitern kleinerer Stabsabteilungen. Über einen solchen Fall, in dem der Abteilungsleiter zudem Prokura hatte, d.h. eine umfassende, im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte Vollmacht (§ 49 HGB), hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 25.03.2009 (7 ABR 2/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der Betriebsrat einer Genossenschaftsbank mit ungefähr 440 Mitarbeitern und die Geschäftsleitung stritten über die Frage, ob der Leiter der Revisionsabteilung, die über 6,5 Stellen verfügt, als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen ist oder nicht. Die Bank hatte die Stelle eines Leiters der Revisionsabteilung im Jahr 2005 neu geschaffen und vereinbarte mit einem Bewerber im August 2005 ein zum 01.01.2006 beginnendes Arbeitsverhältnis.

Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem, dass der Abteilungsleiter „die Einhaltung der Funktionsfähigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des internen Kontrollsystems“ verantwortet und eine „effiziente Prüfung des Risikomanagement- und -controllingsystems einschließlich des Berichtswesens“ sicherstellt. Außerdem untersteht er gemäß Arbeitsvertrag unmittelbar dem Vorstand und berichtet ihm direkt. Er ist weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitern seiner Abteilung und berechtigt, sie nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand einzustellen und zu entlassen. Schließlich nimmt der Leiter der Revisionsabteilung an den Sitzungen der „erweiterten Geschäftsleitung“ teil.

Obwohl der Betriebsrat Ende August 2005 der Einstellung des Abteilungsleiters widersprach, stellte die Bank ihn Anfang Januar 2006 wie geplant ein.

Daraufhin zog der Betriebsrat vor das Arbeitsgericht Bocholt und beantragte unter Berufung auf das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung (§ 99 Abs.1 BetrVG), die Bank wegen Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts gemäß § 101 Satz 1 BetrVG zu verpflichten, die Beschäftigung des Abteilungsleiters zu unterlassen und der Bank für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro anzudrohen. Die Bank vertrat die Ansicht, keine Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung zu benötigen, da der Abteilungsleiter als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG anzusehen sei.

Das Arbeitsgericht Bocholt (Beschluss vom 29.06.2007, 1 BV 1707) und das in zweiter Instanz zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 09.11.2007, 10 TaBV 81/07) entschieden zugunsten des Arbeitgebers und wiesen den Zwangsgeldantrag daher zurück.

Das LAG stütze sich dabei auf § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG. Danach ist ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter anzusehen und gehört daher nicht zu den vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern, wenn er Prokura hat, falls die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Diese Voraussetzungen sah das LAG hier als gegeben an. Nach Ansicht des LAG war die dem Abteilungsleiter verliehene Prokura im Verhältnis zur Bank nicht als unbedeutend anzusehen, wobei das Gericht die Tätigkeit des Abteilungsleiters in der erweiterten Geschäftsleitung der Bank berücksichtigte. Durch diese Tätigkeit schafft der Abteilungsleiter nach Ansicht des LAG Voraussetzungen, an denen die Leitung der Bank „schlechterdings nicht vorbeigehen kann“.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG Hamm aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes an das LAG zurückverwiesen.

Dabei stellt das BAG auf der Grundlage des vom LAG ermittelten Sachverhaltes fest, dass der Abteilungsleiter jedenfalls nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG als leitender Angestellter angesehen werden kann. Ein Prokurist ist nämlich, so das BAG, dann kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 Nr.2 BetrVG, wenn sich die ihm übertragenen unternehmerischen Führungsaufgaben in der Wahrnehmung von Stabsfunktionen erschöpfen.

Der unternehmerische Einfluss von Angestellten in Stabsfunktionen ist auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt. Stabsangestellte üben keine Aufgaben aus, die regelmäßig einem Prokuristen kraft seiner gesetzlichen Vertretungsmacht (§ 49 HGB) vorbehalten sind. Ihren Entscheidungen kommt im Gegensatz zu denjenigen eines Angestellten in sog. „Linienfunktionen“ keine unmittelbare Außenwirkung zu. Für die Aufgaben eines Stabsangestellten, hier also des Leiters der Revisionsabteilung, hat die Prokura nach Ansicht des BAG ebensowenig wie bei sog. Titularprokuristen sachliche Bedeutung für die Ausübung ihrer Tätigkeit.

Der Abteilungsleiter war aber auch nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.1 BetrVG als leitender Angestellter anzusehen, da er nicht zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt war, sondern sich dabei mit dem Bankvorstand zuvor abzustimmen hatte.

Somit bliebt nur die Möglichkeit, dass der Abteilungsleiter gemäß § 5 Abs.3 Nr.3 BetrVG als leitender Angestellter anzusehen wäre.

Dieser Vorschrift zufolge ist leitender Angestellter, wer

  • nach Arbeitsvertrag oder Stellung im Betrieb oder Unternehmen
  • regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt,
  • wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.

Ob diese Voraussetzungen auf den hier zwischen Bankvorstand und Betriebsrat streitigen Abteilungsleiter zutreffen oder nicht, konnte das BAG nicht abschließend feststellen, so dass es den Rechtsstreit an das LAG zurückverwies.

Fazit: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts macht wieder einmal deutlich, von wie vielen Voraussetzungen es abhängt, dass ein Arbeitnehmer als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs.3 BetrVG angesehen werden kann. Die Zahl der vermeintlichen leitenden Angestellten dürfte daher die Zahl der wirklichen leitenden Angestellten erheblich überschreiten. § 5 Abs.3 BetrVG ist eine Ausnahmevorschrift, denn die Regel lautet, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs vom Betriebsrat vertreten werden. Und Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen, wie die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs.3 BetrVG auch in diesem Fall wieder zeigt.

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Letzte Überarbeitung: 22. November 2009

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