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ARBEITSRECHT AKTUELL // 09/162

Lei­ter ei­ner St­absab­tei­lung kein lei­ten­der An­ge­stell­ter

Pro­ku­ris­ten sind nicht zwin­gend auch lei­ten­de An­ge­stell­te: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Be­schluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08
Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern Pro­ku­rist mit St­abs­funk­tio­nen als lei­ten­der An­ge­stell­ter?

08.09.2009. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat­te in ei­nem ak­tu­el­le Fall dar­über zu ent­schei­den, ob ein Pro­ku­rist ein lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Nr.2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ist, wenn sich die ihm über­tra­ge­nen "un­ter­neh­me­ri­schen" Füh­rungs­auf­ga­ben in der Wahr­neh­mung von St­abs­funk­tio­nen er­schöp­fen.

Die Ent­schei­dung macht deut­lich, dass die Ge­rich­te ex­trem ge­nau die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen prü­fen, die er­füllt sein müs­sen, da­mit ein Ar­beit­neh­mer als lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG an­ge­se­hen wer­den kann.

Im Er­geb­nis die­ser Recht­spre­chung gibt es nur sehr we­ni­ge "ech­te" lei­ten­de An­ge­stell­te: BAG, Be­schluss vom 25.03.2009, 7 ABR 2/08.

Kei­ne Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats bei lei­ten­den An­ge­stell­ten

Ein lei­ten­de An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ist zwar ein Ar­beit­neh­mer, wird aber nicht vom Be­triebs­rat ver­tre­ten. Lei­ten­de An­ge­stell­te ha­ben die Möglich­keit, ei­nen sog. Spre­cher­aus­schuss nach dem Spre­cher­aus­schuss­ge­setz (SprAuG) zu wählen.

Der Grund dafür, lei­ten­de An­ge­stell­te aus der Grup­pe der vom Be­triebs­rat ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­mer her­aus­zu­neh­men, liegt dar­in, dass sie von ih­ren Ar­beits­auf­ga­ben und ih­rer Stel­lung im Be­trieb oder Un­ter­neh­men her ge­se­hen den Ar­beit­ge­ber re­präsen­tie­ren und des­sen In­ter­es­sen ver­tre­ten, und zwar ge­ra­de auch im Verhält­nis zum Be­triebs­rat.

Ty­pi­sches Bei­spiel ei­nes lei­ten­den An­ge­stell­ten ist der Lei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung, der in die­ser Ei­gen­schaft zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist (§ 5 Abs.3 Nr.1 Be­trVG). Er ist in al­len gewöhn­li­chen Fällen der Ver­hand­lungs­geg­ner des Be­triebs­rats, d.h. er re­präsen­tiert in den Ver­hand­lun­gen mit dem Be­triebs­rat den Ar­beit­ge­ber bzw. das Un­ter­neh­men.

Da der Ar­beit­ge­ber bei Per­so­nal­ent­schei­dun­gen, die lei­ten­de An­ge­stell­te be­tref­fen, mit dem Be­triebs­rat nicht zu ver­han­deln braucht (es be­steht nur ei­ne schlich­te Mit­tei­lungs­pflicht gemäß § 105 Be­trVG), kommt es hin und wie­der zum Streit zwi­schen Ar­beit­ge­ber und Be­triebs­rat über die Fra­ge, ob ein be­stimm­ter Ar­beit­neh­mer als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­zu­se­hen ist oder nicht.

Un­klar ist die Rechts­la­ge oft bei den Lei­tern klei­ne­rer St­absab­tei­lun­gen. Über ei­nen sol­chen Fall, in dem der Ab­tei­lungs­lei­ter zu­dem Pro­ku­ra hat­te, d.h. ei­ne um­fas­sen­de, im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) ge­re­gel­te Voll­macht (§ 49 HGB), hat­te das BAG mit Be­schluss vom 25.03.2009 (7 ABR 2/08) zu ent­schei­den.

Der Fall: Lei­ter der in­ter­nen Re­vi­si­on als lei­ten­der An­ge­stell­ter?

Der Be­triebs­rat ei­ner Ge­nos­sen­schafts­bank mit un­gefähr 440 Mit­ar­bei­tern und die Geschäfts­lei­tung strit­ten über die Fra­ge, ob der Lei­ter der Re­vi­si­ons­ab­tei­lung, die über 6,5 Stel­len verfügt, als lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG an­zu­se­hen ist oder nicht. Die Bank hat­te die Stel­le ei­nes Lei­ters der Re­vi­si­ons­ab­tei­lung im Jahr 2005 neu ge­schaf­fen und ver­ein­bar­te mit ei­nem Be­wer­ber im Au­gust 2005 ein zum 01.01.2006 be­gin­nen­des Ar­beits­verhält­nis.

Im Ar­beits­ver­trag heißt es un­ter an­de­rem, dass der Ab­tei­lungs­lei­ter „die Ein­hal­tung der Funk­ti­onsfähig­keit, Wirk­sam­keit, Wirt­schaft­lich­keit und An­ge­mes­sen­heit des in­ter­nen Kon­troll­sys­tems“ ver­ant­wor­tet und ei­ne „ef­fi­zi­en­te Prüfung des Ri­si­ko­ma­nage­ment- und -con­trol­ling­s­ys­tems ein­sch­ließlich des Be­richts­we­sens“ si­cher­stellt. Außer­dem un­ter­steht er gemäß Ar­beits­ver­trag un­mit­tel­bar dem Vor­stand und be­rich­tet ihm di­rekt. Er ist wei­sungs­be­fugt ge­genüber den Mit­ar­bei­tern sei­ner Ab­tei­lung und be­rech­tigt, sie nach vor­he­ri­ger Ab­stim­mung mit dem Vor­stand ein­zu­stel­len und zu ent­las­sen. Sch­ließlich nimmt der Lei­ter der Re­vi­si­ons­ab­tei­lung an den Sit­zun­gen der „er­wei­ter­ten Geschäfts­lei­tung“ teil.

Ob­wohl der Be­triebs­rat En­de Au­gust 2005 der Ein­stel­lung des Ab­tei­lungs­lei­ters wi­der­sprach, stell­te die Bank ihn An­fang Ja­nu­ar 2006 wie ge­plant ein.

Dar­auf­hin zog der Be­triebs­rat vor das Ar­beits­ge­richt Bo­cholt und be­an­trag­te un­ter Be­ru­fung auf das von ihm be­an­spruch­te Mit­be­stim­mungs­recht bei der Ein­stel­lung (§ 99 Abs.1 Be­trVG), die Bank we­gen Ver­let­zung die­ses Mit­be­stim­mungs­rechts gemäß § 101 Satz 1 Be­trVG zu ver­pflich­ten, die Beschäfti­gung des Ab­tei­lungs­lei­ters zu un­ter­las­sen und der Bank für je­den Tag der Zu­wi­der­hand­lung ein Zwangs­geld in Höhe von 250,00 Eu­ro an­zu­dro­hen. Die Bank ver­trat die An­sicht, kei­ne Zu­stim­mung des Be­triebs­rats zur Ein­stel­lung zu benöti­gen, da der Ab­tei­lungs­lei­ter als lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG an­zu­se­hen sei.

Das Ar­beits­ge­richt Bo­cholt (Be­schluss vom 29.06.2007, 1 BV 1707) und das in zwei­ter In­stanz zuständi­ge Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm (Be­schluss vom 09.11.2007, 10 TaBV 81/07) ent­schie­den zu­guns­ten des Ar­beit­ge­bers und wie­sen den Zwangs­geld­an­trag da­her zurück.

Das LAG stütze sich da­bei auf § 5 Abs.3 Nr.2 Be­trVG. Da­nach ist ein Ar­beit­neh­mer als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­zu­se­hen und gehört da­her nicht zu den vom Be­triebs­rat ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­mern, wenn er Pro­ku­ra hat und wenn die Pro­ku­ra auch im Verhält­nis zum Ar­beit­ge­ber "nicht un­be­deu­tend" ist. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sah das LAG hier als ge­ge­ben an.

Nach An­sicht des LAG war die dem Ab­tei­lungs­lei­ter ver­lie­he­ne Pro­ku­ra im Verhält­nis zur Bank nicht als un­be­deu­tend an­zu­se­hen, wo­bei das Ge­richt die Tätig­keit des Ab­tei­lungs­lei­ters in der er­wei­ter­ten Geschäfts­lei­tung der Bank berück­sich­tig­te. Durch die­se Tätig­keit schafft der Ab­tei­lungs­lei­ter nach An­sicht des LAG Vor­aus­set­zun­gen, an de­nen die Lei­tung der Bank „schlech­ter­dings nicht vor­bei­ge­hen kann“.

BAG: Kein lei­ten­der An­ge­stell­ter wenn sich die Führungs­auf­ga­ben in der Wahr­neh­mung von St­abs­funk­tio­nen erschöpfen

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat die Ent­schei­dung des LAG Hamm auf­ge­ho­ben und den Rechts­streit zur wei­te­ren Aufklärung des Sach­ver­hal­tes an das LAG zurück­ver­wie­sen.

Da­bei stellt das BAG auf der Grund­la­ge des vom LAG er­mit­tel­ten Sach­ver­hal­tes fest, dass der Ab­tei­lungs­lei­ter je­den­falls nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.2 Be­trVG als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­ge­se­hen wer­den kann. Ein Pro­ku­rist ist nämlich, so das BAG, dann kein lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Nr.2 Be­trVG, wenn sich die ihm über­tra­ge­nen un­ter­neh­me­ri­schen Führungs­auf­ga­ben in der Wahr­neh­mung von St­abs­funk­tio­nen erschöpfen.

Der un­ter­neh­me­ri­sche Ein­fluss von An­ge­stell­ten in St­abs­funk­tio­nen ist auf das In­nen­verhält­nis zum Un­ter­neh­mer be­schränkt. St­ab­san­ge­stell­te üben kei­ne Auf­ga­ben aus, die re­gelmäßig ei­nem Pro­ku­ris­ten kraft sei­ner ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­macht (§ 49 HGB) vor­be­hal­ten sind. Ih­ren Ent­schei­dun­gen kommt im Ge­gen­satz zu den­je­ni­gen ei­nes An­ge­stell­ten in sog. „Li­ni­en­funk­tio­nen“ kei­ne un­mit­tel­ba­re Außen­wir­kung zu. Für die Auf­ga­ben ei­nes St­ab­san­ge­stell­ten, hier al­so des Lei­ters der Re­vi­si­ons­ab­tei­lung, hat die Pro­ku­ra nach An­sicht des BAG eben­so­we­nig wie bei sog. Ti­tu­lar­pro­ku­ris­ten sach­li­che Be­deu­tung für die Ausübung ih­rer Tätig­keit.

Der Ab­tei­lungs­lei­ter war aber auch nicht gemäß § 5 Abs.3 Nr.1 Be­trVG als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­zu­se­hen, da er nicht zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt war, son­dern sich da­bei mit dem Bank­vor­stand zu­vor ab­zu­stim­men hat­te.

So­mit bliebt nur die Möglich­keit, dass der Ab­tei­lungs­lei­ter gemäß § 5 Abs.3 Nr.3 Be­trVG als lei­ten­der An­ge­stell­ter an­zu­se­hen wäre.

Die­ser Vor­schrift zu­fol­ge ist lei­ten­der An­ge­stell­ter, wer

  • nach Ar­beits­ver­trag oder Stel­lung im Be­trieb oder Un­ter­neh­men
  • re­gelmäßig Auf­ga­ben wahr­nimmt, die für den Be­stand und die Ent­wick­lung des Un­ter­neh­mens oder ei­nes Be­triebs von Be­deu­tung sind und de­ren Erfüllung be­son­de­re Er­fah­run­gen und Kennt­nis­se vor­aus­setzt,
  • wenn er da­bei ent­we­der die Ent­schei­dun­gen im We­sent­li­chen frei von Wei­sun­gen trifft oder sie maßgeb­lich be­ein­flusst; dies kann auch bei Vor­ga­ben ins­be­son­de­re auf­grund von Rechts­vor­schrif­ten, Plänen oder Richt­li­ni­en so­wie bei Zu­sam­men­ar­beit mit an­de­ren lei­ten­den An­ge­stell­ten ge­ge­ben sein.

Ob die­se Vor­aus­set­zun­gen auf den hier zwi­schen Bank­vor­stand und Be­triebs­rat strei­ti­gen Ab­tei­lungs­lei­ter zu­tref­fen oder nicht, konn­te das BAG nicht ab­sch­ließend fest­stel­len, so dass es den Rechts­streit an das LAG zurück­ver­wies.

Fa­zit: Die Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts macht wie­der ein­mal deut­lich, von wie vie­len Vor­aus­set­zun­gen es abhängt, dass ein Ar­beit­neh­mer als lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Be­trVG an­ge­se­hen wer­den kann. Die Zahl der ver­meint­li­chen lei­ten­den An­ge­stell­ten dürf­te da­her die Zahl der wirk­li­chen lei­ten­den An­ge­stell­ten er­heb­lich über­schrei­ten.

§ 5 Abs.3 Be­trVG ist ei­ne Aus­nah­me­vor­schrift, denn die Re­gel lau­tet, dass al­le Ar­beit­neh­mer des Be­triebs vom Be­triebs­rat ver­tre­ten wer­den. Und Aus­nah­me­vor­schrif­ten sind eng aus­zu­le­gen, wie die Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu § 5 Abs.3 Be­trVG auch in die­sem Fall wie­der zeigt.

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Letzte Überarbeitung: 4. Januar 2021

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