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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/080

Per­so­nal­lei­ter sind nicht im­mer lei­ten­de An­ge­stell­te

Trotz Be­fug­nis zur selb­stän­di­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung ist ein Per­so­nal­lei­ter nicht not­wen­dig lei­ten­der An­ge­stell­ter: Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, Be­schluss vom 10.12.2013, 7 TaBV 80/13
Arbeitnehmer Krawatte Mitte

10.03.2014. Wer lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Nr.2 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) ist, wird vom Be­triebs­rat nicht ver­tre­ten.

Der Ar­beit­ge­ber braucht da­her vor der Ein­stel­lung ei­nes lei­ten­den An­ge­stell­ten nicht die Zu­stim­mung des Be­triebs­rats ein­zu­ho­len, d.h. § 99 Be­trVG gilt hier nicht.

Es ist da­her kein Wun­der, dass Ar­beit­ge­ber die An­zahl der lei­ten­den An­ge­stell­ten ih­res Be­triebs bzw. Un­ter­neh­mens oft zu hoch ein­schät­zen. Vor Ge­richt ent­pup­pen sich aber oft ver­meint­lich lei­ten­de An­ge­stell­te als "ge­wöhn­li­che" Füh­rungs­kräf­te. So war es auch in ei­nem vor kur­zem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm ent­schie­de­nen Fall: LAG Hamm, Be­schluss vom 10.12.2013, 7 TaBV 80/13.

Mit­be­stim­mung des Be­triebs­rats bei der Ein­stel­lung ei­nes Per­so­nal­lei­ters, der zu selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung be­rech­tigt ist?

Gemäß § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Be­trVG ist lei­ten­de An­ge­stell­ter und wird da­her nicht vom Be­triebs­rat, son­dern vom Spre­cher­aus­schuss der lei­ten­den An­ge­stell­ten ver­tre­ten,

"wer nach Ar­beits­ver­trag und Stel­lung im Un­ter­neh­men oder im Be­trieb

1. zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist".

Sol­che un­ter­neh­mer­na­hen Führungs­kräfte zählen nach dem Ge­setz nicht zu den übri­gen, vom Be­triebs­rat ver­tre­te­nen Ar­beit­neh­mer, weil sie den Ar­beit­ge­ber re­präsen­tie­ren und sei­ne In­ter­es­sen ver­tre­ten, und zwar im Verhält­nis zu den übri­gen Ar­beit­neh­mern, über de­ren Ein­stel­lung und Ent­las­sung sie ent­schei­den können. Ei­ne sol­che Ar­beit­ge­ber­stel­lung neh­men lei­ten­de An­ge­stell­te im Sin­ne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Be­trVG auch im Verhält­nis zum Be­triebs­rat ein.

Liest man nur den Text des Ge­set­zes, d.h. von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Be­trVG, würde man ei­nen Lei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung, der nach sei­nem Ar­beits­ver­trag zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung von im Be­trieb oder in der Be­triebs­ab­tei­lung beschäftig­ten Ar­beit­neh­mern be­rech­tigt ist, oh­ne viel Fe­der­le­sen als lei­ten­den An­ge­stell­ten ein­ord­nen.

Al­ler­dings stellt sich die Fra­ge, was ei­ne auf den ers­ten Blick "kla­re" Be­rech­ti­gung zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung wert ist, wenn die­sel­be Be­rech­ti­gung auch an­de­ren Führungs­kräften des­sel­ben Be­triebs oder Un­ter­neh­mens zu­steht oder gar dem Dienst­vor­ge­setz­ten des Lei­ters der Per­so­nal­ab­tei­lung.

Mögli­cher­wei­se reicht ei­ne sol­che ar­beits­ver­trag­li­che Per­so­nal­kom­pe­tenz dann letzt­lich doch nicht, um ei­nen "Lei­ter HR" als lei­ten­den An­ge­stell­ten ein­zu­ord­nen.

Der Streit­fall: Be­triebs­rat wird bei der Ein­stel­lung ei­nes neu­en Lei­ters der Per­so­nal­ab­tei­lung nicht be­tei­ligt und will sie ver­hin­dern

Im Streit­fall woll­te ein größeres Ein­rich­tungs­haus mit meh­re­ren 100 Ar­beit­neh­mern ei­nen neu­en Per­so­nal­chef ein­stel­len. In des­sen Ar­beits­ver­trag hieß es:

"Der Per­so­nal­chef ist dem Ein­rich­tungs­haus­chef di­rekt un­ter­stellt. Er ist lei­ten­der An­ge­stell­ter. (...) Er stellt selbständig Mit­ar­bei­ter und Tea­m­as­sis­ten­ten ein. Ihm ob­liegt das al­lei­ni­ge Kündi­gungs­recht."

Al­ler­dings hat­te der Per­so­nal­chef ei­nen Dienst­vor­ge­setz­ten, nämlich den Lei­ter des Ein­rich­tungs­hau­ses, in des­sen Ar­beits­ver­trag wie­der­um aus­drück­lich fest­ge­hal­ten war, dass er Vor­ge­setz­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung sei­nes Hau­ses war.

Der Ar­beit­ge­ber mein­te trotz­dem, dass der Per­so­nal­chef lei­ten­der An­ge­stell­ter sei und bat den Be­triebs­rat da­her nicht um Zu­stim­mung zu des­sen Ein­stel­lung gemäß § 99 Be­trVG. Der Be­triebs­rat sah sich in sei­nen Mit­be­stim­mungs­rech­ten ver­letzt und zog vor das Ar­beits­ge­richt mit dem An­trag, die aus sei­ner Sicht mit­be­stim­mungs­wid­ri­ge Ein­stel­lung auf­zu­he­ben (§ 101 Satz 1 Be­trVG).

Das Ar­beits­ge­richts Bie­le­feld gab dem An­trag statt (Be­schluss vom 19.06.2013, 4 BV 34/12), weil es den neu­en Per­so­nal­chef nicht als lei­ten­den An­ge­stell­ten an­sah. Da­ge­gen leg­te der Ar­beit­ge­ber Be­schwer­de beim LAG Hamm ein.

LAG Hamm: Trotz Be­fug­nis zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung ist ein Per­so­nal­lei­ter nicht im­mer lei­ten­der An­ge­stell­ter

Das LAG Hamm wies die Be­schwer­de zurück und mein­te zur Be­gründung eben­falls, dass der Lei­ter der Per­so­nal­ab­tei­lung hier im Streit­fall kein lei­ten­der An­ge­stell­ter im Sin­ne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Be­trVG war.

Da­bei sah das Ge­richt es zwar als er­wie­sen an, dass der Per­so­nal­chef die ge­setz­lich ge­for­der­te Be­rech­ti­gung zur selbständi­gen Ein­stel­lung und Ent­las­sung an sich be­saß. Doch auf­grund der Tat­sa­che, dass der Dienst­vor­ge­setz­te des Per­so­nal­chefs sei­ner­seits gemäß Ar­beits­ver­trag der Per­so­nal­ab­tei­lung vor­stand, hat­te der neue Per­so­nal­chef im In­nen­verhält­nis letzt­lich doch kei­ne "selbständi­ge" Ein­stel­lungs- und Ent­las­sungs­be­fug­nis, so das LAG.

Hier­zu heißt es in dem Ur­teil, dass die "er­for­der­li­che Selbstständig­keit im In­nen­verhält­nis" des­we­gen im Streit­fall feh­le,

"weil dem Ein­rich­tungs­haus­lei­ter ei­ne iden­ti­sche Be­rech­ti­gung ein­geräumt ist und die­ser un­mit­tel­ba­re Vor­ge­setz­ter des Per­so­nal­chefs ist."

Da­bei be­ruft sich das LAG auf ein Ur­teil des LAG Ber­lin-Bran­den­burg (Ur­teil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12). Die­ses Ur­teil enthält zwar auf den ers­ten Blick ähn­li­che Aus­sa­gen, doch sind die­se auf § 14 Abs.2 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) be­zo­gen. § 14 Abs.2 KSchG de­fi­niert den Be­griff des lei­ten­den An­ge­stell­ten aber an­ders als § 5 Abs.3 Be­trVG und hat auch ei­ne an­de­re, nämlich kündi­gungs­schutz­recht­li­che Be­deu­tung.

Fa­zit: Ob der Be­schluss des LAG Hamm Be­stand ha­ben wird, bleibt ab­zu­war­ten. Im­mer­hin hat das LAG die Rechts­be­schwer­de zum Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) zu­ge­las­sen. Würde das BAG die Ent­schei­dung des LAG ab­seg­nen, hätte dies zur Fol­ge, dass der Um­kreis der lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne des Be­triebs­ver­fas­sungs­rechts ein wei­te­res Mal er­heb­lich en­ger als bis­lang an­ge­nom­men zu zie­hen wäre.

In der Kon­se­quenz gäbe es dann un­ter­halb der Un­ter­neh­mens­or­ga­ne prak­tisch kei­ne lei­ten­den An­ge­stell­ten im Sin­ne von § 5 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Be­trVG mehr, denn letzt­lich kann ja im­mer ein Geschäftsführer oder Vor­stand die Ein­stel­lungs- oder Ent­las­sungs­ent­schei­dun­gen ei­nes an­ge­stell­ten Per­so­nal­chefs auf­he­ben bzw. die­sem kon­kre­te An­wei­sun­gen im Ein­zel­fall er­tei­len.

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Letzte Überarbeitung: 6. Oktober 2020

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