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Arbeitsrecht aktuell: 09/010 Wann ist ein Chefarzt leitender Angestellter?




Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden?

30.01.2008. Als leitende Angestellte werden Arbeitnehmer bezeichnet, denen eine unternehmerische Tätigkeit übertragen wurde und die dadurch eher als Repräsentant des Arbeitgebers denn als Teil der Arbeitnehmerschaft angesehen werden. Aufgrund dieser Sonderstellung und der sich daraus ergebenden Interessenlage sind bestimmte Gesetze auf leitende Angestellte nicht oder nur eingeschränkt anwendbar, z.B. das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Ist ein Arbeitnehmer etwa leitender Angestellter nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dieses deshalb nicht anwendbar, hat der Betriebsrat insbesondere nicht die ihm sonst zustehenden Mitwirkungsrechte bei Kündigungen, Beginn und Ende der Arbeitszeit oder Einstellungen und Versetzungen.

Die arbeitsrechtlich relevanten Gesetze definieren den Begriff des leitenden Angestellten nicht einheitlich. Nach § 5 Abs. 3 BetrVG ist leitender Angestellter unter anderem, wer eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis besitzt oder bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnimmt, wenn er dabei die maßgebliche Befugnis hat, Entscheidungen zu treffen und zu beeinflussen.

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis darauf an, dass diese ohne Zusammenwirken mit Dritten erfolgen darf und nicht nur auf einen unbedeutenden Teilbereich begrenzt ist. Für die Wahrnehmung bedeutsamer unternehmerischer Aufgaben wird darauf abgestellt, dass der Arbeitnehmer kraft seiner Schlüsselposition Voraussetzungen schafft, an denen die Unternehmensleitung quasi nicht vorbeikommt.

Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Chefarzt leitender Angestellter im Sinne des BetrVG sein kann, ist umstritten. Mit dieser Frage befasst sich ein Beschluss des Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm vom 10.10.2008, 10 TaBV 24/08.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zugrunde?

Geklagt hatte im Ausgangsfall der Betriebsrat eines Krankenhauses. Er begehrte die Feststellung, dass der Chefarzt der geriatrischen Abteilung kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG sei.

Das Krankenhaus untergliederte sich in eine Betriebsleitung, die aus Geschäftsführung, Pflegedienstleitung und Ärztlichem Direktor bestand, sowie acht unterstellten medizinischen Abteilungen, darunter die für Geriatrie, denen jeweils ein Chefarzt vorstand. Der fragliche Chefarzt wurde 2004 als Chefarzt für die neu gegründete geriatrische Abteilung eingestellt, die er selber mit aufgebaut hatte. Der Geriatrie standen 10 Prozent der Betten des Gesamtbettenbestandes des Krankenhauses sowie 12 Prozent des Gesamtbudgets zur Verfügung. Dem entsprach in etwa der Anteil des Erlöses am Gesamterlös des Krankenhauses.

Der Chefarztes wurde in dem Arbeitsvertrag als „leitender Angestellter“ bezeichnet, der nach Absprache mit den Fachkollegen und im Rahmen des Personalbudgets zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von ärztlichen Mitarbeitern (in seiner Abteilung) berechtigt sei.

Weiter hieß es dort, dass der Chefarzt gegenüber dem medizinischen Personal und den ihm nachgeordneten Ärzten grundsätzlich weisungsberechtigt sei und Heilbehandlungen selbstständig und eigenverantwortlich durchführe. Das Jahresbudget, dass den Umfang seiner Leistungen begrenze, werde mit dem Chefarzt gemeinsam abgestimmt.

Arbeitsgericht und LAG kamen zunächst zu dem Ergebnis, der Chefarzt sei aufgrund einer eigenständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis leitender Angestellter. Dies verneinte das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates und verwies die Sache an das LAG Hamm zurück.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Hamm gab nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BAG zurückverwiesenen Rechtsstreit dem Betriebsrat recht. Der Chefarzt sei nicht leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.

Eine selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, insoweit war die Entscheidung des BAG verbindlich, bestehe nicht. Denn diese sei nur von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb, weil sie sich nur auf einen kleinen Teil der Arbeitnehmer erstrecke. Dies werde nicht dadurch aufgewogen, dass der Chefarzt qualitativ bedeutsames Personal entlassen könne. Denn dazu sei er gerade nicht berechtigt.

Der Chefarzt nehme auch keine bedeutsamen unternehmerischen Aufgaben für die gesamte Klinik wahr.

Erforderlich sei dafür, dass ihm Tätigkeiten aus dem Bereich der Wirtschaftsführung des Unternehmens, der Budgetverantwortung, der Unternehmensorganisation oder im Bereich der Personalangelegenheiten übertragen seien, über die er entweder maßgeblich selber entscheiden könne oder bei denen er zumindest eine Schlüsselposition einnehme. Die Bezeichnung des Chefarztes als leitender Angestellter im Vertrag sei jedenfalls unbeachtlich, da die Definition im BetrVG zwingendes Recht darstelle. Aus dem gleichen Grund komme es weder auf das Selbstverständnis des Chefarztes noch darauf an, dass der Chefarzt in der Öffentlichkeit als „absoluter Herrscher seiner Abteilung“ wahrgenommen werde.

Die erforderliche Schlüsselposition besitze der Chefarzt gerade nicht. Seine Personalverantwortung reiche nicht aus, denn sie erstrecke sich nur auf die oben genannte Einstellungs- und Entlassungsbefugnis von eher untergeordneter Bedeutung, was bei der Prüfung, ob der Chefarzt bedeutsame unternehmerische Aufgaben wahrnehme, ebenfalls nicht ausreiche.

Auch könne die ärztlich-medizinische Entscheidungsbefugnis des Chefarztes nicht zur Beurteilung der Bedeutsamkeit herangezogen werden. Unbestritten habe der Chefarzt einer Abteilung eines Krankenhauses eine herausragende ärztliche Verantwortung. Zutreffend sei auch, dass er in seiner ärztlichen Tätigkeit eigenverantwortlich handele und an Weisungen nicht gebunden sei. Die ärztliche Verantwortung ergebe sich aber primär nicht aus dem Dienstverhältnis, sondern ausschließlich aus dem Berufsrecht (§ 1 Abs. 2 BÄO) und komme allen Ärzten – auch den nachgeordneten - im Verhältnis zum Dienstherrn gleichermaßen zu, möge der Chefarzt auch innerärztlich bestimmend sein.

Als Abgrenzungskriterium für den Begriff des leitenden Angestellten sei die ärztliche Verantwortung deshalb ungeeignet. Die ärztliche Fachkompetenz eines Chefarztes könne nicht mit einer unternehmerischen Kompetenz im Sinne des BetrVG gleichgesetzt werden. Unternehmerische Funktionen übe der Chefarzt nur aus, wenn ihm neben der rein ärztlich-medizinischen Leitung seiner Abteilung weitere Befugnisse übertragen seien. Hieraus folge, dass ein Chefarzt nur dann als leitender Angestellter angesehen werden könne, wenn er auch Mitglied der Krankenhausverwaltung sei, wie etwa der Ärztliche Direktor. Derartige Tätigkeiten nehme der Chefarzt der geriatrischen Abteilung im vorliegenden Fall jedoch nicht wahr.

Das Landesarbeitsgericht stellt damit klar, dass weder die sozial anerkannte hohe medizinische und organisatorische Verantwortung eines Chefarztes noch seine Unabhängigkeit ohne weiteres dazu führt, dass er als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG anzusehen ist. Ob der Chefarzt leitender Angestellter ist, hängt somit davon ab, inwieweit ihm im Einzellfall „typisch unternehmerische“ Entscheidungsbefugnisse eingeräumt sind. Nur wenn dies in bedeutendem Maße geschehen ist, ist der Chefarzt leitender Angestellter. Abzuwarten bleibt, ob das BAG dieser Auffassung folgen wird.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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