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Weisungsrecht
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was man unter dem Weisungsrecht bzw. dem Direktionsrecht des Arbeitgebers versteht, worauf sich dieses Recht bezieht und wie weit das Weisungsrecht in bezug auf die Arbeitsinhalte geht.
Außerdem finden Sie Hinweise dazu, welche Bedeutung arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln haben, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts auch zu einem anderen Unternehmen versetzen kann und wie weit das Weisungsrecht in bezug auf den Ort und die Zeit der Arbeitsleistung geht.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Warum gibt es ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers?
- Ist der Arbeitgeber bei seinen Weisungen auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen?
- Welchen Inhalt hat das Weisungsrecht, d.h. worauf bezieht es sich?
- Was muss der Arbeitgeber bei Erteilung eines Weisung beachten?
- Was ist dem Weisungsrecht entzogen?
- Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf die Arbeitsinhalte?
- Welche Bedeutung haben arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln?
- Braucht der Arbeitgeber für eine Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats?
- Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen versetzen?
- Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf den Ort der Arbeitsleistung?
- Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Weisungsrecht?
- Was können wir für Sie tun?
Warum gibt es ein Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Arbeitgebers?
Das Weisungsrecht hat den Zweck, den Arbeitgeber in die Lage zu versetzen, den Arbeitnehmer entsprechend den wechselnden betrieblichen Erfordernissen einzusetzen. Ohne ein solches Recht wäre ein vom Arbeitgeber gesteuerter, geordneter Betriebsablauf nicht möglich. Statt vom Weisungsrecht spricht man auch vom Direktionsrecht.
Die Ausübung des Weisungsrechts konkretisiert in einer rechtlich verbindlichen Weise die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, d.h. dieser muss die Weisung befolgen.
Ist der Arbeitgeber bei seinen Weisungen auf das Einverständnis des Arbeitnehmers angewiesen?
Nein, eben nicht. Das Besondere an der Weisung ist gerade ihre Einseitigkeit. Allein die vom Arbeitgeber gemachten Vorgaben entscheiden, d.h. ein Einverständnis des Arbeitnehmers ist - rein rechtlich - nicht erforderlich.
Diese Weisungsgebundenheit ist typisch für Arbeitsverhältnisse. Vor allem durch die Weisungsabhängigkeit (und daneben auch durch die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers) unterscheiden sich Arbeitnehmer von freien Mitarbeitern.
In großen Betrieben wird das Weisungsrecht üblicherweise von oben nach unten delegiert, d.h. die Arbeitnehmer erhalten ihre konkreten Arbeitsanweisungen von ihren jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten.
Welchen Inhalt hat das Weisungsrecht, d.h. worauf bezieht es sich?
Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber
- den Inhalt,
- den Ort und
- die Zeit
der Arbeitsleistung "nach billigem Ermessen" näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Was muss der Arbeitgeber bei Erteilung eines Weisung beachten?
Gemäß § 106 GewO muss der Arbeitgeber sein Ermessen "billig", d.h. gerecht ausüben. Das bedeutet, dass er bei der Ausübung seines Weisungsrechts in angemessener Weise auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss.
Dazu können private Lebensumstände, besondere Vorlieben oder Abneigungen sowie Kenntnisse und Erfahrungen des Arbeitnehmers gehören oder auch eine Behinderung.
Was ist dem Weisungsrecht entzogen?
Seine Grenze findet das Weisungsrecht dort, wo Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (oder auch die „Ordnung“ und das Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb) bereits rechtlich verbindlich festgeschrieben sind. Solche Regelungen können sich aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung, aus Tarifverträgen oder aus gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
BEISPIEL: Im Arbeitsvertrag einer Teilzeitangestellten ist festgelegt, dass die wöchentlich zu leistenden 20 Arbeitsstunden von Montag bis Mittwoch abzuarbeiten sind. Dann kann der Arbeitgeber nicht per Weisung anordnen, dass die Angestellte am Donnerstag oder Freitag bei der Arbeit erscheinen soll. Denn das ist ja durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen, d.h. die Wochenarbeitstage liegen arbeitsvertraglich fest.
Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf die Arbeitsinhalte?
Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechts die Art und Weise der Arbeitsleistung, ihren Gegenstand und die Reihenfolge der einzelnen Arbeitsschritte festlegen.
Auch die Begleitumstände der Arbeitsleistung wie z.B. die Bekleidung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber vorgeben, wenn er dazu - etwa bei Arbeitsleistungen mit Kundenkontakt - ein sachlich berechtigtes Interesse hat.
BEISPIEL: Ein Autohauses verkauft Kraftfahrzeuge im "Premiumsegment". Ein Verkaufsmitarbeiter erhält daher die Anweisung, aufgrund seines Kontakts zu „gehobener“ Kundschaft nicht in Jeans und Turnschuhen, sondern mit „Schlips und Kragen“ bei der Arbeit zu erscheinen. Eine solche Weisung ist rechtens.
In einem bekannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings im umgekehrten Sinne entschieden: Danach konnte der Inhaber eines größeren Kaufhauses in einer mittelgroßen Stadt von einer muslimischen Verkaufsmitarbeiterin nicht verlangen, ohne Kopftuch bei der Arbeit zu erscheinen (Arbeitsrecht aktuell: 02/05 Kopftuch ist kein Kündigungsgrund). Denn unter Berücksichtigung der städtischen Kundschaft und der vielen Abteilungen des Kaufhauses, wo die muslimische Verkäuferin eingesetzt werden konnte, ging von dem Kopftuch keine Beeinträchtigung der Arbeitsleistung aus.
Wie schon gesagt, können Arbeitsinhalte bzw. Arbeitsaufgaben dann nicht (mehr) per Weisung vom Arbeitgeber vorgegeben werden, wenn sie im Arbeitsvertrag abschließend konkret festgelegt sind. Je detaillierter daher die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag, desto geringer ist der Spielraum für das Direktionsrecht des Arbeitgebers.
BEISPIEL: Im Arbeitsvertrag ist festgelegt, dass der Arbeitnehmer als „Leiter der Vertriebsabteilung“ beschäftigt wird. Aufgrund dieser Aufgabenbeschreibung im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht (bzw. nicht ohne einvernehmliche Vertragsänderung) als einfache Vertriebskraft einsetzen.
Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer z.B. als „Filialleiter“ eingestellt wurde. Dann kann er nicht per Weisung auf einen internen Arbeitsplatz in der Zentrale versetzt werden. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber, will er die Arbeitsinhalte ändern, auf eine Vertragsänderung dringen oder notfalls eine Änderungskündigung aussprechen.
Welche Bedeutung haben arbeitsvertragliche Versetzungsklauseln?
In Arbeitsverträgen ist oft die Bestimmung enthalten, dass der Arbeitgeber berechtigt sein soll, dem Arbeitnehmer andere gleichwertige Arbeitsaufgaben zuzuweisen oder ihn auf einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz einzusetzen. Mit solchen arbeitsvertraglichen Versetzungsklauseln behält sich der Arbeitgeber vor, dem Arbeitnehmer neben seiner eigentliche (Haupt-)Aufgabe andere (gleichwertige) Aufgaben zuzuweisen, möglicherweise auch einen vollständig anderen Arbeitsbereich.
In den meisten Fällen haben solchen Versetzungsklauseln rechtlich nur die Bedeutung, dass die möglichen Arbeitsaufgaben näher beschrieben werden. Die Klausel legt dann die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers fest, nämlich seine Pflicht, entsprechend den vom Arbeitgeber erteilten Weisungen zu arbeiten (Arbeitspflicht). Solche Klauseln sind im Allgemeinen wirksam und rechtlich unproblematisch. Nähere Informationen dazu finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel".
BEISPIEL: Ein Arbeitnehmer wird als Redakteur eingestellt und der Wirtschaftsredaktion zugeordnet. Im Arbeitsvertrag heißt es: "Der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitnehmer auch in anderen Redaktionen als der Wirtschaftsredaktion einzusetzen." Der Arbeitnehmer wird, nachdem er 20 Jahre lang in der Wirtschaftsredaktion gearbeitet hat, per Arbeitsanweisung in die Lokalredaktion versetzt.
Eine solche Weisung ist im Prinzip zulässig, da der Arbeitnehmer mit der Versetzungsklausel einer Erweiterung seines Aufgabengebietes über den Bereich der Wirtschaftsredaktion hinaus zugestimmt hat. Letztlich wurde er infolge der Klausel gerade nicht "als Wirtschaftsredakteur", sondern als "Redakteur" eingestellt.
Braucht der Arbeitgeber für eine Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats?
Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser bei Versetzungen ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor der Versetzung das vorherige OK des Betriebsrats braucht. Allerdings kann der Betriebsrat nicht nach freiem Ermessen nein sagen, sondern kann einer geplanten Versetzung nur in begründeten Fällen widersprechen, z.B. wenn die geplante Versetzung gesetzes- oder tarifwidrig wäre oder eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen würde.
Eine „Versetzung“ im Sinne des BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist (§ 95 Abs.3 Satz 1 BetrVG).
Nähere Informationen hierzu finden Sie unter "Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten".
Kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem anderen Unternehmen versetzen?
Die Tätigkeit in einem anderen Unternehmen als dem des Arbeitgebers kann der Arbeitgeber im allgemeinen nicht verlangen. Denn die Pflicht zur Arbeit ist personengebunden, d.h. bezogen auf den Arbeitgeber und kann im Allgemeinen nicht übertragen werden (§ 613 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt in Fällen, in denen die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer auch zu anderen Unternehmen des Konzerns versetzt werden kann, dem der Arbeitgeber bzw. sein Unternehmen angehört. Allerdings sind Klauseln dieser Art je nach ihrem Inhalt möglicherweise unwirksam.
Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf den Ort der Arbeitsleistung?
Nach der älteren Rechtsprechung der Arbeitsgerichte konnte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Allgemeinen nur in den Grenzen der Gemeinde beschäftigen, in der sich sein Betrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet.
BEISPIEL: Ein Elektroinstallateur hat einen Arbeitsvertrag mit einer in München ansässigen Gebäudedienstleistungsfirma abgeschlossen. Der Installateur konnte nach früher verbreiteter Rechtsprechung nicht per Weisung nach Augsburg oder Rosenheim versetzt werden, geschweige denn nach Stuttgart oder gar nach Hamburg.
So hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) mit Urteil vom 14.06.2007 (11 Sa 296/06) entschieden, dass keine „Folgepflicht“ des Arbeitnehmers im Falle einer räumlichen Verlegung des Betriebs um 270 Kilometer besteht (vgl. zu dieser Entscheidung: Arbeitsrecht aktuell: 07/51). Anders ist es aber dann, wenn der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel enthält, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf Weisung des Arbeitgebers in anderen Städten zu arbeiten. Nähere Informationen dazu finden Sie unter den Stichworten "Versetzung" und "Arbeitsvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel".
Demgegenüber betont die aktuelle Rechtsprechung, dass die Nennung eines Arbeitsortes im Arbeitsvertrag nicht unbedingt bedeutet, dass der Arbeitgeber in seinem Weisungsrecht beschränkt wäre, d.h. den Arbeitnehmer nicht auch per Weisung in einer anderen Stadt einsetzen könnte (BAG, Urteil vom 28.08.2013, 10 AZR 569/12, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort).
Und wenn der Arbeitsvertrag nicht (ausnahmsweise) einmal eine klare vertragliche Begrenzung des Einsatzortes auf eine bestimmte Stadt enthält, dann soll sich aus § 106 GewO ergeben, dass der Arbeitgeber kraft Gesetzes ein deutschlandweites Versetzungsrecht hat, so z.B. das LAG Köln (Köln, Urteil vom 28.08.2014, 6 Sa 423/14, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung).
Wie weit geht das Weisungsrecht in bezug auf die Zeit der Arbeitsleistung?
Der Arbeitgeber kann durch Arbeitsanweisung, d.h. einseitig aufgrund seines Weisungsrechts, die zeitliche Lage der Arbeit festlegen. Das betrifft vor allem die Verteilung der vertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitsstunden auf die einzelnen Arbeitstage.
BEISPIEL: Eine Sekretärin hat einen 40-Stundenvertrag. Normalerweise arbeitet sie von Montag bis Freitag, jeweils acht Stunden. Aufgrund eines Großprojekts erteilt der Arbeitgeber die Anweisung, dass die Sekretärin vorübergehend am Samstag vier Stunden arbeiten muss, wofür sie am Mittwoch vier Stunden früher gehen kann. Eine solche Weisung ist durch § 106 GewO abgedeckt und damit rechtens.
Zwar geht auch hier der Arbeitsvertrag im Prinzip vor, doch muss er dann auch konkrete Regelungen enthalten, also z.B. festschreiben, dass der Arbeitnehmer nur von Montag bis Freitag arbeiten muss.
Den Umfang der Arbeitsstunden pro Woche kann der Arbeitgeber allerdings nicht einseitig per Weisung festlegen, denn ob man 20, 30 oder 40 Stunden arbeiten muss, ist praktisch immer im Arbeitsvertrag und/oder in einem einschlägigen Tarifvertrag festgelegt. Will der Arbeitgeber daher Überstunden anordnen, braucht er dazu eine entsprechende arbeitsvertragliche Ermächtigung, also z.B. eine Arbeitsvertragsklausel, die ihm die Anordnung von (bezahlten) Überstunden erlaubt. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort "Überstunden, Mehrarbeit".
Außerdem ergeben sich auch dann, wenn der Arbeitgeber im Prinzip Überstunden anordnen kann, inhaltliche Grenzen seines Weisungsrechts aus Tarifverträgen, falls diese verbindlich tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten vorschreiben, und aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Und wenn es einen Betriebsrat gibt, braucht der Arbeitgeber vor der Anordnung von Überstunden praktisch immer dessen Zustimmung. Denn Überstunden ändern fast immer die "betriebsübliche Arbeitszeit" und sind daher mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs.1 Nr.3 BetrVG. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort „Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten“.
Wo finden Sie mehr zum Thema Weisungsrecht?
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- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Coronavirus und Arbeitsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Änderungskündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Rücknahme der Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Überstunden, Mehrarbeit
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
- Tipps und Tricks: Was tun bei Versetzung?
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Arbeitsrecht aktuell 2022
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Letzte Überarbeitung: 25. November 2022
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