Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/209 Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vertriebsgebiets




Kein Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen Vertriebsgebiets

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.08.2009, 3 Sa 91/09

12.11.2009. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München befasst sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage, ob einem Arbeitnehmer aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers "sein" Vertriebsgebiet entzogen werden darf.

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind für die Parteien des Arbeitsvertrags rechtlich bindend. Wird dem Arbeitgeber eine bestimmte vertragliche Zusage lästig, kann er daher nicht einfach von ihr abweichen (obwohl das nicht selten geschieht), sondern er muss sich mit dem Arbeitnehmer wohl oder übel einigen.

LAG München, Urteil vom 13.08.2009, 3 Sa 91/09

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

Arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind für die Parteien des Arbeitsvertrags rechtlich bindend. Wird dem Arbeitgeber eine bestimmte vertragliche Zusage lästig, kann er daher nicht einfach von ihr abweichen (obwohl das nicht selten geschieht), sondern er muss sich mit dem Arbeitnehmer wohl oder übel einigen. Notfalls muss er eine Änderungskündigung aussprechen, doch führt auch das nur zu einer Änderung des Arbeitsvertrags (statt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses), wenn der Arbeitnehmer dem Änderungsangebot des Arbeitgebers zustimmt (was er nicht muss).

Innerhalb des vom Arbeitsvertrag gesteckten Rahmens darf der Arbeitgeber jedoch bestimmen, wie der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten muss, also Inhalt, Ort und zeitliche Lage der Tätigkeit einseitig festlegen. Dieses so genannte Direktions- oder Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Danach hat der Arbeitgeber seine Anweisungen „nach billigem Ermessen“ zu treffen, d.h. er muss bei seinen Weisungen auch die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und darf nicht willkürlich entscheiden.

Das ist solange unproblematisch, wie man gut miteinander auskommt. Dass der Arbeitgeber eine Sekretariatskraft daher beispielsweise von Rechts wegen nicht als Reinigungskraft einsetzen kann, da er damit die Grenzen seines Weisungsrechts überschreiten würde, ist in der Praxis bereits deshalb kein Problem, weil er es nicht tun würde - warum auch?

Anders ist es dagegen, wenn finanziell wichtige Dinge im Arbeitsvertrag nicht oder nicht klar geregelt sind. Dies kann zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer führen, wenn der Arbeitgeber eine Weisung erteilt, die nach Ansicht des Arbeitnehmers unzulässig ist.

Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Vergütung des Arbeitnehmers zum Großteil in Provisionen besteht, im Arbeitsvertrag jedoch Kundenkreis und Vertriebsgebiet nicht festgelegt sind. Denn wie viele und wie hochwertige Vertragsabschlüsse der Arbeitnehmer vermitteln kann und wieviel er daher verdient, hängt maßgeblich davon ab, für welchen Kundenkreis und in welchem Vertriebsgebiet er eingesetzt wird. Kein Wunder, dass Vertriebskräfte „ihr“ Vertriebsgebiet als eine Art Besitz empfinden.

Es fragt sich daher, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer Anspruch auf ein ganz bestimmtes Vertriebsgebiet hat und was die Konsequenz einer unzulässigen Weisung des Arbeitgebers ist. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des LAG München (Urteil vom 13.08.2009, 3 Sa 91/09).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war als „Senior-Vertriebsbeauftragter“ bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er hatte Software-Produkte zu vertreiben und erhielt dafür eine Grundvergütung von 90.000 EUR brutto pro Jahr sowie Provisionen für Vertragsabschlüsse, die die Grundvergütung je nach Umsatz um ein Vielfaches überstiegen. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Vertriebsmitarbeiter jährlich einen „Compensationsplan“ erhalten sollte, in dem das erreichbare Einkommen sowie das Vertriebsgebiet („Territory“) festgelegt wurden. Darunter verstanden die Parteien sowohl den Kundenkreis als auch die zu vertreibenden Produkte.

Im Juni 2008 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sein neues Vertriebsgebiet für 2009 mit. Dieses wollte der Arbeitnehmer aber nicht hinnehmen, da es aus seiner Sicht mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Verkaufschancen und somit seines Verdienstes verbunden wäre.

Aus seiner Sicht war der Entzug seines bisherigen Vertriebsgebietes nicht mehr vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt. In der Tat hatte der Arbeitgeber das maximal erreichbare Einkommen im Compensationsplan erheblich herabgesetzt.

Außerdem befürchtete der Vertriebsmitarbeiter, dass ihm Provisionen, die er auf der Grundlage seiner bisherigen Tätigkeit bzw. seines bisherigen Vertriebsgebietes bereits verdient hatte, nicht bezahlt werden würden.

Er zog daraufhin vor das Arbeitsgericht München und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, ihn wie bisher in seinem vorherigen Vertriebsgebiet zu beschäftigen. Darüber hinaus begehrte er die Feststellung, dass ihm wegen der bereits verdienten, aber nicht bezahlten Provisionen ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Das Arbeitsgericht München gab dem Beschäftigungsanspruch statt, da es die Zuweisung des neuen Vertriebsgebietes als rechtswidrig ansah, wies jedoch den Feststellungsantrag aus formalen Gründen ab, da der Arbeitnehmer hier vorrangig auf Zahlung hätte klagen können und müssen (Urteil vom 10.12.2009, 11 Ca 9387/08).

Beide Parteien legten daraufhin Berufung beim LAG München ein. Im Berufungsverfahren änderte der Arbeitnehmer seine Anträge. Nunmehr beantragte er noch genauer, für welche seiner bisherigen Kunden er tätig sein wollte, und statt des Feststellungsantrags forderte er nunmehr Zahlung von Provisionen aufgrund seiner Tätigkeit in dem bisherigen Vertriebsgebiet in Höhe von 306.919,60 EUR.

Wie hat das Landesarbeitsgericht München entschieden?

Das LAG München gab dem Antrag auf Zahlung der Provisionen statt, wies jedoch den Antrag auf Beschäftigung im alten Vertriebsgebiet ab, d.h. es entschied genau umgekehrt wie das Arbeitsgericht. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Einen vertraglichen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in seinem bisherigen Vertriebsgebiet verneinte das LAG, da die Tätigkeit im Arbeitsvertrag lediglich allgemein mit „Senior-Vertriebsbeauftragter“ angegeben war.

Daher konnte der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts von Jahr zu Jahr neue Vertriebsgebiete, Produkte und Kunden vorgeben. Da die Zuweisung des bisherigen Vertriebsgebiet auf ein Jahr beschränkt war, bestand kein Anspruch auf Fortführung dieser Gebietszuweisung. Sollte die Zuweisung des Vertriebsgebiets für 2009 tatsächlich, wie vom Arbeitnehmer beanstandet, nicht mehr dem von § 106 GewO geforderten „billigen Ermessen“ entsprechen, d.h. die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers nicht ausreichend berücksichtigen, hätte der Arbeitnehmer auf Feststellung klagen können, dass die Zuweisung des neuen Vertriebsgebietes unwirksam war. Dies hätte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vereitelung seines Beschäftigungsanspruches nach sich gezogen.

Fazit: Der vom LAG München entschiedene Fall macht deutlich, wie man es als Vertriebskraft anstellt, sich gegen die einseitige Zuweisung aussichtsloser neuer Vertriebsaufgaben bzw. Vertriebsgebiete gerichtlich zur Wehr zu setzen. Die Devise lautet „Dulde, aber liquidiere!“. Soll heißen: Gegen den einseitigen Entzug des bisherigen lukrativen Vertriebsgebietes ist meist kein Kraut gewachsen, doch muss der Arbeitgeber aufpassen, dass er nicht überzieht. Ist die Zuweisung des neuen Vertriebsgebiets nämlich nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und macht sich zudem schadensersatzpflichtig, d.h. er muss bezahlen.

Die quantitative Grenze der Zumutbarkeit dürfte im übrigen bei einem Wegfall von über 20 Prozent des bisherigen Gesamteinkommens (Fixum plus Provision) liegen. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er infolge des ihm einseitig zugewiesenen neuen Vertriebsgebietes mehr als 20 Prozent seines bisherigen Einkommens einbüßt, dürfte die Grenze des „billigen Ermessens“ überschritten und die Gebietszuweisung daher rechtswidrig sein.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:

Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei München

Nymphenburger Straße 4, 80335 München
Telefon: 089 - 21 56 88 63
Telefax: 089 - 21 56 88 67
E-Mail: muenchen@hensche.de 


 


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 24. April 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10