HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Mün­chen, Ur­teil vom 13.08.2009, 3 Sa 91/09

   
Schlagworte: Beschäftigungsanspruch, Weisungsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht München
Aktenzeichen: 3 Sa 91/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.08.2009
   
Leitsätze:

1. Ein Vertriebsmitarbeiter, dessen Tätigkeit im Arbeitsvertrag als diejenige eines Senior Vertriebsbeauftragten beschrieben ist, hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Vertriebsgebiets ("territory"), bestimmter zu betreuender Kunden oder eines bestimmten zu vertreibenden Produktsegments.

2. Soweit sich eine vom Arbeitgeber im Wege der Ausübung des Direktionsrechts vorgenommene Gebietsänderung als unwirksam erweist, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Ausübung des Direktionsrechts im Rahmen seines arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs, jedoch nicht einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, dass ihm sein bisheriges Gebiet bzw. seine bisherigen Aufgaben belassen werden.

3. Im Falle einer nicht den Anforderungen des § 106 GewO entsprechenden Direktionsrechtsausübung hat der Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Arbeitsleistung. In prozessualer Hinsicht hat er die Möglichkeit, die Unwirksamkeit der Direktionsrechtsausübung gerichtlich feststellen zu lassen.

4. Für einen Provisionsanspruch des angestellten Vermittlers genügt grundsätzlich, dass seine Vermittlungstätigkeit mitursächlich für den Vertriebserfolg geworden ist.

Vorinstanzen: Arbeitsgerichts München, Urteil vom 10.12.2008, 11 Ca 9387/08
   

3 Sa 91/09

11 Ca 9387/08
(ArbG München)

 

Verkündet am: 13.08.2009

Kübler
Ur­kunds­be­am­ter

der Geschäfts­stel­le

Lan­des­ar­beits­ge­richt München

Im Na­men des Vol­kes

UR­TEIL
In dem Rechts­streit


F.S.

 

- Kläger, Be­ru­fungskläger und Be­ru­fungs­be­klag­ter -



Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


ge­gen
 


Fir­ma O. D. GmbH



- Be­klag­te, Be­ru­fungs­be­klag­te und Be­ru­fungskläge­rin -



Pro­zess­be­vollmäch­tig­te:


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hat die 3. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts München auf Grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 30. Ju­li 2009 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Lan­des­ar­beits­ge­richt Dr. Ro­sen­fel­der und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Kast­ner und Lub­rich


für Recht er­kannt:


Auf die Be­ru­fun­gen der Par­tei­en wird das En­dur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 10.12.2008 - 11 Ca 9387/08 - un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung des Klägers im Übri­gen geändert:


1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 306.919,60 € (i. W.: drei­hun­dert­sechs­tau­send­neun­hun­dert­neun­zehn 60/100 Eu­ro) brut­to nebst Zin­sen in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit 11.03.2009 zu zah­len.


2. Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.


3. Die Kos­ten des ers­ten Rechts­zu­ges wer­den dem Kläger auf­er­legt. Von den Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens tra­gen der Kläger 1/10 und die Be­klag­te 9/10.


4. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand:


Die Par­tei­en strei­ten im Be­ru­fungs­ver­fah­ren noch über den In­halt des Beschäfti­gungs­an­spruchs des Klägers, über - im Be­ru­fungs­ver­fah­ren erst­mals be­zif­fert gel­tend ge­mach­te - Ansprüche auf be­reits ver­dien­te er­folgs­abhängi­ge Vergütung, fer­ner um ei­nen An­spruch auf Aus­kunft über zwi­schen der Be­klag­ten und ei­nem Kun­den ge­schlos­se­ne Verträge und


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schließlich über Er­tei­lung ei­nes Buch­aus­zugs und Zah­lung der sich „aus der Ab­rech­nung er­ge­ben­den ge­samt­er­folgs­abhängi­gen Vergütung“.


Der Kläger ist bei der Be­klag­ten seit 01.01.2007 - er­neut - als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter beschäftigt auf Grund­la­ge ei­nes Ar­beits­ver­tra­ges vom 25.01.2007, in des­sen § 1 Abs. 4 be­stimmt ist, dass die Vor­dienst­zei­ten an­er­kannt wer­den und als tech­ni­sches Ein­tritts­da­tum so­mit der 01.07.2004 gel­te. Nach § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges erhält der Kläger ein Brut­to­jah­res­fix­ge­halt in Höhe von 90.000,00 €. In ei­nem „An­hang 1 zum An­stel­lungs­ver­trag“ ist in § 2 un­ter der Über­schrift „Com­pen­sa­ti­ons­plan“ ge­re­gelt, dass der Kläger ab 01.01.2007 ei­nen Com­pen­sa­ti­ons­plan er­hal­te, der für je­weils ma­xi­mal ein Fis­kal­jahr (01.06. bis 31.05.) gültig sei. Die­ser Com­pen­sa­ti­ons­plan ent­hal­te die für ihn persönlich gel­ten­den Kon­di­tio­nen des ent­spre­chen­den Fis­kal­jah­res. Bei ei­ner hun­dert­pro­zen­ti­gen Zie­l­erfüllung des im Com­pen­sa­ti­ons­plan de­fi­nier­ten Ziels („Tar­gets“) könne er ein va­ria­bles Ein­kom­men in Höhe von 0,00 € brut­to er­rei­chen. Bei ei­nem Com­pen­sa­ti­ons­plan für ein Rumpf­fis­kal­jahr gel­te dies pro ra­ta.


Dem Kläger, der ei­nen sol­chen Com­pen­sa­ti­ons­plan für das Geschäfts­jahr 2008 (01.06.2007 bis 31.05.2008) er­hielt, wur­de mit E-Mail sei­nes Vor­ge­setz­ten vom 18.06.2008 mit­ge­teilt, da sich die Re­geln im Geschäfts­jahr 08 bewährt hätten, sei­en die­se für das Geschäfts­jahr 09 un­verändert ge­blie­ben. Im Er­geb­nis blie­ben die „Ter­ri­to­ries“, al­so das - nicht räum­lich zu ver­ste­hen­de - Ver­triebs­ge­biet im We­sent­li­chen wie bis­her. Die vom Kläger gewünsch­ten Ände­run­gen ha­be der Vor­ge­setz­te bis auf zwei Ac­counts, al­so Kun­den, bestätigt. Zu die­sen Kun­den gehörte laut bei­gefügter Fir­men­lis­te auch die Fir­ma R. F. B. GmbH so­wie die Fir­ma S. AG so­wie mit ihr ver­bun­de­ne Un­ter­neh­men (ein­sch­ließlich Joint-Ven­ture-Un­ter­neh­men 22 S.-Kon­zern­un­ter­neh­men und Be­tei­li­gungs-Un­ter­neh­men).


Der Wie­der­ein­tritt des Klägers in die Fir­ma der Be­klag­ten zum 01.01.2007 war das Er­geb­nis ei­nes Kündi­gungs­rechts­streits nach be­triebs­be­ding­ter Kündi­gung durch die Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten aus dem Jahr 2005. Mit rechts­kräfti­gem Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 10.11.2006 - 32 Ca 9074/05 - wur­de fest­ge­stellt, dass die aus­ge­spro­che­ne Kündi­gung un­wirk­sam ist, und die jet­zi­ge Be­klag­te als Rechts­nach­fol­ge­rin ver­ur­teilt, an den Kläger An­nah­me­ver­zugs­lohn so­wie Pro­vi­sio­nen zu be­zah­len. Zur


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be­ab­sich­tig­ten Ar­beits­auf­nah­me teil­te die Be­klag­te dem Kläger mit Schrei­ben vom 22.12.2006 mit, ihm wer­de ab 01.01.2007 wie­der ei­ne Beschäfti­gung im Ver­triebs­be­reich der C.-Unit an­ge­bo­ten, in der er be­reits früher bei der Rechts­vorgänge­rin tätig ge­we­sen sei. Die Par­tei­en führ­ten im Ge­fol­ge des Wie­der­ein­tritts des Klägers ei­ne ein­drucks­vol­le Zahl von Rechts­strei­ten vor dem Ar­beits­ge­richt und dem Lan­des­ar­beits­ge­richt München, die teil­wei­se noch anhängig sind.


Über die Zu­wei­sung des Ver­triebs­ge­biets im Geschäfts­jahr 2009 ent­spann sich zwi­schen den Par­tei­en im Ju­ni 2008 ei­ne E-Mail-Kor­re­spon­denz, da der Kläger mit den von der Be­klag­ten be­ab­sich­tig­ten Ände­run­gen nicht ein­ver­stan­den war. Die­se en­de­te (zunächst) mit der ge­nann­ten E-Mail des Vor­ge­setz­ten des Klägers vom 18.06.2008, in der ihm mit­ge­teilt wur­de, im Er­geb­nis blie­ben die Ter­ri­to­ries im We­sent­li­chen wie bis­her.


Nicht ein­mal zwei Wo­chen später teil­te die Be­klag­te dem Kläger je­doch mit E-Mail vom 29.06.2008 mit, sie wol­le ihn im nächs­ten Jahr als E. Rep., al­so als Ver­triebs­be­auf­trag­ter für E.-Pro­duk­te, ein­zu­set­zen. We­sent­li­cher Grund sei, dass sie mit der nun ab­ge­schlos­se­nen Bud­ge­tie­rung für das Geschäfts­jahr 09 die Or­ga­ni­sa­ti­on ei­nen Wachs­tums­schwer­punkt auf die­se Pro­dukt­grup­pe le­gen wol­le. Vor dem Hin­ter­grund sei­ner brei­ten Er­fah­rung wer­de der Kläger hier ei­nen we­sent­li­chen Bei­trag leis­ten können. Er sol­le sei­ne be­ste­hen­den „Op­por­tu­nities“, al­so Möglich­kei­ten bzw. Ver­kaufs­chan­cen, ins­be­son­de­re S. und K., an sei­nen Vor­ge­setz­ten - und in­so­weit Nach­fol­ger - über­ge­ben und das not­wen­di­ge Trai­ning zu­sam­men­stel­len. Die­ser „Um­set­zung“ wi­der­setz­te sich der Kläger mit An­walts­schrei­ben vom 30.06.2008. Bei den C.-Pro­duk­ten han­delt es sich um Soft­ware zur Do­ku­men­ta­ti­on und Ver­wal­tung von Kun­den­be­zie­hun­gen, de­ren Auf­ga­ben die Ak­qui­se (Kun­den­ge­win­nung), die Kun­den­bin­dung (Be­stands­kun­den­pfle­ge) so­wie die Kun­denrück­ge­win­nung (Kun­den­re­ak­ti­vie­rung) be­trifft. Die E.-Pro­duk­te be­tref­fen da­ge­gen Soft­ware­pro­duk­te, de­ren Auf­ga­be es ist, die in ei­nem Un­ter­neh­men vor­han­de­nen Res­sour­cen (Ka­pi­tal, Be­triebs­mit­tel, Per­so­nal) möglichst ef­fi­zi­ent für den be­trieb­li­chen Ab­lauf ein­zu­set­zen. E.-Sys­te­me sind so­mit ei­ne kom­ple­xe An­wen­dungs­soft­ware zur Un­terstützung der Res­sour­cen- bzw. Be­triebs­mit­tel­pla­nung ei­nes Un­ter­neh­mens.

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Nach­dem sich zwi­schen den Par­tei­en über die neue Auf­ga­ben­stel­lung des Klägers im E.-Be­reich ei­ne umfäng­li­che­re Kor­re­spon­denz ent­wi­ckelt hat­te, teil­te der Vor­ge­setz­te des Klägers die­sem mit E-Mail vom 13.10.2008 mit, die Be­klag­te ma­che von ih­rem Di­rek­ti­ons­recht Ge­brauch und wei­se ihm so­wohl das Ter­ri­to­ry als auch das Bud­get zu. Ein Ein­spruchs­recht des Klägers sei nicht vor­ge­se­hen.


Nach Ab­schluss des zwi­schen den Par­tei­en, un­ter an­de­rem über va­ria­ble Leis­tungs­vergütung des Klägers für den Be­zugs­zeit­raum 01.01.2007 bis ein­sch­ließlich 31.01.2008, geführ­ten Rechts­streits durch Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts München vom 29.04.2009 - 11 Sa 273/08 - teil­te die Be­klag­te dem Kläger mit E-Mail vom 27.01.2009 mit, sie beschäfti­ge ihn zur Ab­wen­dung der Zwangs­voll­stre­ckung vorläufig bis auf Wei­te­res wie­der im Be­reich C. Bei­gefügt war ei­ne vorläufi­ge Kun­den­lis­te für das Geschäfts­jahr 09 im Be­reich C. Mit wei­te­rer E-Mail vom 27.01.2009 wur­de ei­ne kor­ri­gier­te Kun­den­lis­te über­sandt, Fir­men des S.-Kon­zerns so­wie die Fir­ma R. F. fin­den sich in die­ser Lis­te nicht. Gleich­zei­tig wur­de die Ziel­vor­ga­be des Klägers für den Rest des Geschäfts­jah­res 09 im Rah­men die­ser „vorläufi­gen Beschäfti­gung“ auf 1,0 Mio. € her­ab­ge­setzt. In der ers­ten E-Mail vom 27.08.2009 wur­de mit­ge­teilt, der Kun­de S. blei­be auch im Geschäfts­jahr 09 wei­ter­hin dem Vor­ge­setz­ten des Klägers zu­ge­ord­net und könne die­sem nicht im Rah­men der vorläufi­gen Beschäfti­gung im Be­reich C. zu­ge­wie­sen wer­den. An­dern­falls hätte auch die Quo­te des Klägers ent­spre­chend erhöht wer­den müssen.


Im Zeit­punkt der Zu­wei­sung ei­nes an­de­ren Ver­triebs­ge­biets für den Kläger mit E-Mail vom 29.06.2008 war es der Be­klag­ten mit ei­nem sog. S.-Team un­ter Be­tei­li­gung des Klägers ge­lun­gen, den Kun­den S. zu der grundsätz­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, zu den C.-Pro­duk­ten der Be­klag­ten zurück­zu­keh­ren. Dies wur­de der Be­klag­ten mit E-Mail der Fir­ma S. vom 27.06.2008 ver­mit­telt. Im fir­men­in­ter­nen C.-Sys­tem der Be­klag­ten mit der Be­zeich­nung G. sind ent­spre­chen­de Ver­kaufs­pro­jek­te der Be­klag­ten in Be­zug auf die Kun­den S. AG und R. F. mit ID-Num­mer, Ver­kaufs­pro­jekt­na­men, Auf­tragshöhe und Ab­schluss­da­tum auf­geführt. Die vom Kläger vor­ge­leg­ten Auszüge aus dem G.-Sys­tem (An­la­gen K 55 und K 56) wei­sen als Ab­schluss­da­ten den 28.11.2008 und in zwei Fällen das Ab­schluss­da­tum 27.02.2009 auf. Nach den Richt­li­ni­en der Be­klag­ten über die Vergütung von Ver­kaufs­er­fol­gen - All­ge­mei­ne Be­din­gun­gen (T & C) vom 01.06.2007 er­folgt die Ver­pro­vi­sio­nie­rung auf Ba­sis des Vergütungs­plans zum Zeit­punkt der Bu­chung, nach er-


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folg­ter Re­ve­nue Re­co­gni­ti­on. Dies be­inhal­te auch Fälle, in de­nen die Re­ve­nue Re­co­gni­ti­on nach der Bu­chung ein­tritt.


Der Kläger hat im ers­ten Rechts­zug vor­ge­tra­gen, bei dem Ent­zug des bis­he­ri­gen C.-Ver­triebs­ge­biets und der Zu­wei­sung des neu­en E.-Ver­triebs­ge­biets han­de­le es sich um ei­ne Ver­set­zung, die nicht vom Di­rek­ti­ons­recht der Be­klag­ten ge­deckt sei, da ei­ne Abwägung der je­wei­li­gen In­ter­es­sen der Par­tei­en nicht statt­ge­fun­den ha­be. Die Be­klag­te ha­be dem Kläger durch die­se Maßnah­me ein er­heb­li­ches Um­satz­po­ten­ti­al ent­zo­gen und da­mit sei­ne Aus­sich­ten auf ho­he Pro­vi­sio­nen zu­nich­te ge­macht. Die ein­sei­ti­ge Ver­set­zung wi­der­spre­che der Ver­ein­ba­rung des Ver­triebs­ge­biets auf der Grund­la­ge des Wie­der­ein­s­tel¬lungs­schrei­bens vom 22.12.2006. Der Kläger ha­be durch sei­ne Ak­ti­vitäten we­sent­lich zur Rück­ge­win­nung des Kun­den S. bei­ge­tra­gen.


Er hat im ers­ten Rechts­zug be­an­tragt:

1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ten C. im Be­reich M. zu beschäfti­gen.


2. Es wird fest­ge­stellt, dass die Be­klag­te dem Kläger den Scha­den zu er­set­zen hat, der aus der Nicht­beschäfti­gung des Klägers als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter C. re­sul­tiert.


Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.


Sie hat vor­ge­bracht, die Zu­wei­sung neu­er Auf­ga­ben an den Kläger stel­le kei­ne Ver­set­zung dar und sei vom Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers ge­deckt. Sie bedürfe we­der ei­nes be­trieb­li­chen Grun­des noch ei­nes be­rech­tig­ten In­ter­es­ses. Der Kläger ha­be sich den An­wei­sun­gen der Be­klag­ten im Rah­men des Ar­beits­ver­tra­ges zu fügen. Grund für die Über­tra­gung des neu­en Ge­biets sei die Ab­sicht ge­we­sen, ei­nen Wachs­tums­schwer­punkt im Be­reich E. zu set­zen. Für die Rück­ge­win­nung des Kun­den S. für die C.-Pro­duk­te der Be­klag­ten sei nicht al­lein der Kläger, son­dern das S.-Team der Be­klag­ten zuständig ge­we­sen. Zum Zeit­punkt der Zu­wei­sung des neu­en Ge­biets an den Kläger ha­be ein Ab­schluss mit S. im Be­reich C. nicht be­vor­ge­stan­den. Es blei­be dem Kläger un­be­nom­men, trotz der

 

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zwi­schen­zeit­lich er­folg­ten Zu­wei­sung des neu­en Ge­biets ei­nen et­wai­gen An­spruch auf Pro­vi­si­ons­zah­lung für das S.-Geschäft gel­tend zu ma­chen. Die Be­haup­tung, die Zu­wei­sung des neu­en Ge­biets ha­be per se zur Fol­ge, dass der Kläger für den vor­aus­sicht­lich kom­men­den Auf­trag von S. kei­ner­lei va­ria­ble Vergütung er­hal­ten wer­de, sei da­her recht­lich un­zu­tref­fend. Der Kläger könne sei­ne Rech­te not­falls im We­ge ei­ner Leis­tungs­kla­ge ge­gen die Be­klag­te ver­fol­gen. Für die be­gehr­te Fest­stel­lung ei­ner Scha­den­er­satz­pflicht der Be­klag­ten be­ste­he schon des­halb kein Rechts­schutz­bedürf­nis.


Das Ar­beits­ge­richt München hat mit En­dur­teil vom 10.12.2008 - 11 Ca 9387/08 - auf das hin­sicht­lich der Ein­zel­hei­ten des Vor­trags der Par­tei­en im ers­ten Rechts­zug so­wie der recht­li­chen Erwägun­gen des Erst­ge­richts ver­wie­sen wird, dem An­trag des Klägers auf Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zur Beschäfti­gung zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ten C. im Be­reich M., statt­ge­ge­ben und die Kla­ge in Be­zug auf den An­trag fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te dem Kläger den Scha­den zu er­set­zen ha­be, der aus der Nicht­beschäfti­gung als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter C. re­sul­tie­re, ab­ge­wie­sen.


Es hat zur Ab­wei­sung des Fest­stel­lungs­an­trags aus­geführt, es feh­le schon an ei­nem Fest­stel­lungs­in­ter­es­se im Sin­ne von § 256 Abs. 1 ZPO. Es sei schon nicht er­kenn­bar, wel­che Schäden dem Kläger ent­ste­hen könn­ten. Denn der Kläger ma­che gel­tend, dass ihm auf­grund sei­ner Tätig­keit bis zu sei­ner Ver­set­zung ein ver­trag­li­cher An­spruch auf Pro­vi­sio­nen zu­ste­he, falls die Be­klag­te mit der S. AG be­stimm­te Verträge ab­sch­ließe. Selbst wenn man aber von ei­nem Scha­den des Klägers aus­ge­he, sei ein Fest­stel­lungs­in­ter­es­se nicht ge­ge­ben, weil die Be­klag­te ei­nen grundsätz­lich mögli­chen An­spruch des Klägers auf Pro­vi­sio­nen für künf­tig ab­zu­sch­ließen­de Verträge mit der S. AG nicht be­strit­ten, son­dern aus­drück­lich aus­geführt ha­be, dass es dem Kläger un­be­nom­men blei­be, ei¬nen et­wai­gen An­spruch auf Pro­vi­si­ons­zah­lung für das S.-Geschäft gel­tend zu ma­chen. Die Be­klag­te ha­be al­so ge­ra­de nicht be­strit­ten, dass dem Kläger künf­tig mögli­cher­wei­se Pro­vi­sio­nen für S.-Geschäfte zustünden. Der Kläger könne die­se Ansprüche auch nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten nach Fällig­keit je­der­zeit außer­ge­richt­lich oder ge­richt­lich durch Leis­tungs­kla­ge gel­tend ma­chen. Der An­trag auf Beschäfti­gung sei da­ge­gen be­gründet, da die Be­klag­te ihr Er­mes­sen hin­sicht­lich der Zu­wei­sung des neu­en Auf­ga­ben­ge­biets an den Kläger nicht gemäß § 106 Satz 1 Ge­wO aus­geübt ha­be. Sie ha­be kei­ne Tat­sa­chen vor­ge­tra­gen, aus de­nen sich ei­ne In­ter­es­sen­abwägung ergäbe. Viel­mehr ver­tre­te sie die nicht


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be­gründe­te Auf­fas­sung, dass es von ih­rer Sei­te kei­nes Vor­trags hin­sicht­lich ei­nes Grun­des für die er­folg­te Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts bedürfe.


Ge­gen das ihm am 05.01.2009 zu­ge­stell­te En­dur­teil vom 10.12.2008 hat der Kläger mit ei­nem am 29.01.2009 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am 05.03.2009 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet. Er be­gehrt nun­mehr - an Stel­le des auf ei­nen Scha­den­er­satz­an­spruch be­zo­ge­nen Fest­stel­lungs­an­trags - Zah­lung von va­ria­bler Vergütung für die Ver­mitt­lung von Auf­trägen der Fir­men S. AG und R. F. in Höhe von 306.919,60 € und ver­folgt den be­reits erst­in­stanz­lich gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf Beschäfti­gung, die Art der be­gehr­ten Tätig­keit ein­gren­zend, in der Wei­se wei­ter, dass ihm für das Geschäfts­jahr 2009 (01.06.2008 bis 31.05.2009) ganz be­stimm­te Un­ter­neh­men mit ei­ner Jah­res­ziel­vor­ga­be von 2,775 Mio. € zur Be­treu­ung über­tra­gen wer­den. Fer­ner macht er Aus­kunfts- und Ab­rech­nungs­ansprüche bzw. ei­nen An­spruch auf Er­tei­lung ei­nes Buch­aus­zugs gel­tend. Er wirft der Be­klag­ten vor, die­se wei­ge­re sich nach wie vor, den Kläger zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter im Be­reich M. zu beschäfti­gen und ihm die im Zu­sam­men­hang mit dem S.-Auf­trag be­reits ver­dien­te er­folgs­abhängi­ge Vergütung aus­zu­zah­len. Sie ne­gie­re, dass der Kläger den S.-Auf­trag her­ein­ge­holt ha­be. Die von der Be­klag­ten nun­mehr aus­ge­spro­che­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung vom 25.02.2009 zum 31.03.2009 die­ne aus­sch­ließlich da­zu, die An­ord­nung des Ge­richts der ers­ten In­stanz vom 10.12.2008 zu un­ter­lau­fen und die be­rech­tig­ten Zah­lungs¬ansprüche auf er­folgs­abhängi­ge Vergütung strei­tig zu ma­chen.


Der Kläger be­an­stan­det die ihm mit E-Mail vom 27.01.2009 mit­ge­teil­te Kun­den­zu­wei­sung. Dar­in sei­en dem Kläger fast al­le be­ste­hen­den O.-C.-Kun­den weg­ge­nom­men wor­den. Dies und die neue Ziel­vor­ga­be be­nach­tei­lig­ten den Kläger ex­trem, weil es für ihn den Ver­lust ei­nes Kun­den - der Fir­ma S. AG - mit Ver­kaufs­po­ten­tia­len von ca. 51,24 Mio. € und ei­ner Aus­sicht auf er­folgs­abhängi­ge Vergütung bis zu 3,12 Mio. € be­deu­te. Das Ar­beits­ge­richt ha­be je­doch ei­ne Verände­rung der Be­din­gun­gen, d. h. bezüglich des Ver­triebs­ge­biets, der Ziel­vor­ga­be und des Außen­auf­tritts mit dem Ur­teil im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren vom 10.12.2008 aus­ge­schlos­sen.


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Der Kläger bleibt da­bei, dass die Zu­wei­sung des neu­en Auf­ga­ben­ge­biets bil­li­gem Er­mes­sen wi­der­spre­che, weil ei­ne In­ter­es­sen­abwägung nicht vor­ge­nom­men wor­den sei. Die Ver­kaufs­po­ten­tia­le im Be­reich E. im Geschäfts­jahr 2009 be­lie­fen sich nach Einschätzung des Klägers auf le­dig­lich 75.000,00 US-$. Der Vor­ge­setz­te des Klägers selbst ha­be bis zur Zu­wei­sung des neu­en E.-Ge­biets im Ok­to­ber 2008 den Fo­re­cast, d. h. die Vor­her­sa­ge von Auf­trägen, für die ers­ten drei Quar­ta­le des Geschäfts­jahrs für das neue Ver­triebs­ge­biet mit 0,00 € ein­geschätzt.


Der Kläger trägt vor, die von ihm ver­mit­tel­ten Auf­träge der Fir­ma S. AG so­wie der Fir­ma R. F., die er un­ter Wie­der­ga­be bzw. Vor­la­ge von Aus­dru­cken aus dem C.-Sys­tem der Be­klag­ten mit der Be­zeich­nung G. im Ein­zel­nen be­legt, ergäben Pro­vi­si­ons­ansprüche in Höhe von ins­ge­samt 306.919,60 €. Mit S. sei am 28.11.2008 der er­war­te­te Erst­auf­trag in Höhe von 6,236 Mio. € ge­schlos­sen wor­den. Der Auf­trag R. F. in Höhe von 158.000,00 € sei am 28.11.2008 ge­schlos­sen wor­den. Die S. AG ha­be ih­re Ent­schei­dung zu Guns­ten der Be­klag­ten, wie vor­her­ge­sagt, am 30.09.2008 ge­trof­fen und ei­nen schrift­li­chen Vor­ver­trag mit ihr ge­schlos­sen. Da­bei sei­en in ei­nem Stu­fen­plan der Aus­bau und da­mit Kauf auf 33.800 User für den Geschäfts­be­reich S. „In­dus­trie“ fest­ge­legt wor­den; die endgülti­ge Ver­trags­un­ter­zeich­nung sei für No­vem­ber 2008 vor­ge­se­hen ge­we­sen. Frau P., Mit­ar­bei­te­rin der Fir­ma Cu., ei­nem Ma­nage­ment Buy Out der S. AG, ha­be ihm mit E-Mail vom 10.10.2008 mit­ge­teilt, so­eben sei die „of­fi­zi­el­le“ Nach­richt ge­kom­men, dass nun das ers­te Rund­schrei­ben im Haus S. raus­ge­gan­gen sei bezüglich der In­for­ma­ti­on des wei­te­ren Vor­ge­hens C.: O. sei der Ge­win­ner ... die Auf­träge würden be­legt mit dem Aus­druck des in­ter­nen C.-Sys­tems der Be­klag­ten (G.), das zur Nach­ver­fol­gung der Ver­kaufs­pro­jek­te so­wie des Fo­re­casts bis zur Ver­trags­un­ter­zeich­nung und wei­ter­hin auch als Ba­sis der Ver­pro­vi­sio­nie­rung die­ne, wie sich aus der E-Mail der Mit­ar­bei­te­rin der Be­klag­ten Frau H. vom 22.01.2009 er­ge­be. Die Ge­win­nung der Fir­ma S. für die C.-Pro­duk­te der Be­klag­ten sei auch im E-Mail des Mit­ar­bei­ters der Be­klag­ten N. vom 01.12.2008 an ei­ne Viel­zahl von an­de­ren Mit­ar­bei­tern un­ter dem Be­treff „Good News: C. On De­mand @ S.-WON“. Al­le ge­nann­ten Auf­träge sei­en vor dem 31.03.2009 ge­bucht wor­den. Die Bu­chungs­da­ten (Clo­se Date/Ab­schluss­da­ten) ergäben sich aus dem in­ter­nen C.-Sys­tem der Be­klag­ten (G.). Un­ter Berück­sich­ti­gung der Vergütungs­richt­li­ni­en der Be­klag­ten und des Kom­pen­sa­ti­ons­pla­nes sei so­mit ein Pro­vi­si­ons­be­trag in Höhe von 305.586,67 € seit dem 28.11.2008 fällig, und ein wei­te­rer Be­trag in Höhe von 1.332,93 € seit dem 27.02.2009.

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Der Kläger be­an­tragt im Rah­men sei­ner Be­ru­fung:


1. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, den Kläger zu den seit 01.06.2008 gülti­gen, d. h. un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Se­ni­or-Be­auf­trag­ten C. im Be­reich M. zu beschäfti­gen und ihm seit 01.06.2008 für das Geschäfts­jahr 2009 (01.06.2008 bis 31.05.2009) nach­fol­gend auf­ge­lis­te­te Un­ter­neh­men mit ei­ner Jah­res­ziel­vor­ga­be (Quo­te) von 2,775 Mio. Eu­ro zur Be­treu­ung zu über­tra­gen:


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• R. F.
• S. AG
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2. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, an den Kläger 306.919,60 € nebst 5 % Zin­sen über dem Ba­sis­zins­satz seit Zu­stel­lung der Be­ru­fungs­be­gründung zu be­zah­len.


3. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, dem Kläger hin­sicht­lich des Um­fangs des S.-Vor­ver­tra­ges über die Be­stel­lung von O. C. On­De­mand-Li­zen­zen vom 30.09.2008 so­wie über den endgülti­gen Rah­men­ver­trag und den da­mit ver­bun­de­nen ge­genwärti­gen und künf­ti­gen Be­stel­lun­gen Aus­kunft zu er­tei­len.


4. Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, die dem Kläger über die in vor­ste­hend Zif­fer 2.) be­zif­fer­te er­folgs­abhängi­ge Vergütung hin­aus­ge­hen­den Ansprüche für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 30.05.2009 ab­zu­rech­nen, ei­nen Buch­aus­zug gemäß Fir­men­lis­te des Klägers „C. Geschäfts­jahr 2009“ zu er­tei­len und die sich aus der Ab­rech­nung er­ge­ben­de ge­samt­er­folgs­abhängi­ge Vergütung un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­ste­hend in Zif­fer 2.) be­zif­fer­ten Vergütung zu zah­len.


5. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten bei­der Rechtszüge.

Die Be­klag­te be­an­tragt, die Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.


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Sie meint, das über die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung vom 25.02.2009 zum 31.03.2009 geführ­te Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren sei - mit Aus­nah­me des Zah­lungs­an­trags - in Be­zug auf das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren vor­greif­lich. Im Übri­gen sei die Be­ru­fung we­gen un­zulässi­ger Kla­ge­er­wei­te­run­gen un­zulässig. Die Be­ru­fung die­ne nicht der An­fech­tung des Erst­ur­teils, son­dern der Einführung er­wei­ter­ter Kla­ge­anträge und der un­statt­haf­ten Rüge nich­t­ord­nungs­gemäßer Um­set­zung des Erst­ur­teils. Auch sei­en die Kla­ge­er­wei­te­run­gen nicht sach­dien­lich.


Je­den­falls aber ist die Be­ru­fung des Klägers nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten un­be­gründet, weil der Kläger kei­nen An­spruch auf Zu­wen­dung des be­gehr­ten - „lu­kra­ti­ven“ - Kun­den­stamms ha­be. Auch das Erst­ur­teil tref­fe über das Ver­triebs­ge­biet und die Zu­wei­sung be­stimm­ter Kun­den kei­ne Aus­sa­ge. Die E-Mail vom 18.06.2008 über die Zu­wen­dung des neu­en Ge­biets sei kei­ne der - ti­tu­lier­ten - „Be­din­gun­gen“, weil der Kläger die­se Kun­den­lis­te zu kei­nem Zeit­punkt ak­zep­tiert ha­be. Ein ar­beits­ver­trag­li­cher An­spruch des Klägers auf Zu­wei­sung ei­nes be­stimm­ten Kun­den­stam­mes bzw. Ver­triebs­ge­biets be­ste­he nicht. Die Be­klag­te schul­de in­so­weit nur Beschäfti­gung als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter. Der Kläger könne nur Wei­ter­beschäfti­gung als sol­che ver­lan­gen, nicht aber den Fort­be­stand ei­nes ein­mal zu­ge­wie­se­nen Ver­triebs­ge­biets.


Nach Dar­stel­lung der Be­klag­ten ent­spricht die Zu­wei­sung von Kun­den gemäß E-Mail vom 27.01.2009 bil­li­gem Er­mes­sen. Die Be­klag­te ha­be berück­sich­ti­gen müssen, dass die mit den vom Kläger „be­gehr­ten“ Kun­den be­trau­ten Ver­triebs­mit­ar­bei­ter Ver­triebs­chan­cen auf­ge­baut hätten, die ih­nen die Be­klag­te nicht oh­ne wei­te­res recht­lich hätte neh­men können. Sie ha­be aber al­le Möglich­kei­ten der Zu­wei­sung ei­nes ähn­li­chen Ge­biets für den Kläger aus­geschöpft.


Der Zah­lungs­an­trag ist nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten un­be­gründet, weil die gel­tend ge­mach­ten Zah­lungs­ansprüche nicht schlüssig dar­ge­legt sei­en. So sei nicht dar­ge­legt, dass die be­haup­te­ten Verträge der Be­klag­ten mit der Fir­ma S. und R. F. zu­stan­de ge­kom­men und dass sie auf­grund ei­ner we­sent­li­chen Ver­triebs­leis­tung des Klägers ge­schlos­sen wor­den sei­en. Die „Op­por­tu­nities“, auf die sich der Kläger be­ru­fe, sei­en kei­ne wirk­sa­men Ver­trags­schlüsse. Die Ein­träge in das Com­pu­ter­sys­tem der Be­klag­ten, auf die sich der Kläger be­ru­fe, sprächen zum Teil so­gar ge­gen den Ab­schluss ver­bind­li­cher Ver­ein­ba­run-


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gen. Die Wörter „clo­se“ bzw. „won“ stell­ten kei­ne Be­zeich­nung für wirk­sa­me Ver­trags­schlüsse dar. Es wer­de be­strit­ten, dass es Geschäfts­ab­schlüsse in der be­haup­te­ten Form und Höhe ge­ge­ben ha­be und der Kläger pro­vi­si­ons­be­rech­tigt sei. Die­ser ha­be we­der S. noch die Fir­ma R. F. als Ver­triebs­mit­ar­bei­ter be­treut; viel­mehr sei­en bei­de Kun­den „zu­letzt“ vom Ver­triebs­be­auf­trag­ten G. be­treut wor­den. Die pau­scha­le Be­haup­tung des Klä¬gers, er ha­be S. zurück­ak­qui­riert, sei un­sub­stan­ti­iert und auch un­zu­tref­fend; S. sei schon im­mer Kun­de der Be­klag­ten ge­we­sen. Der Kläger ver­su­che, mit ei­ner Al­lein­zuständig­keit für S. ei­nen Pro­vi­si­ons­an­spruch zu kon­stru­ie­ren. Vor­sorg­lich wer­de ein Scha­dens­be­trag in Höhe von 325.000,00 € be­strit­ten, eben­so das vor­ge­tra­ge­ne Ver­kaufs­po­ten­ti­al im Verhält­nis zum Kun­den S. Der Kläger ha­be kei­nen An­spruch auf er­folgs­abhängi­ge Vergütung in Höhe von 3,12 Mio. €, weil er schon kei­nen Ver­kaufs­er­folg, aber auch kei­ne wirk­sa­me Pro­vi­si­ons­ver­ein­ba­rung als Rechts­grund­la­ge dar­ge­legt ha­be.


Die Anträge auf Aus­kunft und Ab­rech­nung bzw. Buch­aus­zug sind nach Auf­fas­sung der Be­klag­ten be­reits un­zulässig, aber auch un­be­gründet.


Die Be­klag­te hat ge­gen das ihr am 09.01.2009 zu­ge­stell­te En­dur­teil vom 10.12.2008 mit ei­nem am 04.02.2009 beim Be­ru­fungs­ge­richt ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz ih­rer­seits Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit ei­nem am 06.03.2009 ein­ge­gan­ge­nen Schrift­satz be­gründet.


Sie be­an­stan­det, dass die dem Beschäfti­gungs­an­trag statt­ge­ben­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts ei­ne Über­ra­schungs­ent­schei­dung sei, und legt auf die Fest­stel­lung wert, dass es sich bei der Zu­wei­sung des Ver­triebs­ge­biets für die Pro­dukt­grup­pe E. an Stel­le der Pro­dukt­grup­pe C. ge­ra­de nicht um ei­ne Ver­set­zung ge­han­delt ha­be.


Sie ergänzt ih­ren erst­in­stanz­li­chen Vor­trag zur In­ter­es­sen­abwägung im Rah­men ih­rer un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dung, dem Kläger für das Geschäfts­jahr 2009 den Pro­dukt­be­reich E. zu­zu­wei­sen. Es sei zu berück­sich­ti­gen ge­we­sen, dass der Kläger seit Ein­tritt bei der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten im Jahr 2004 durch­ge­hend mit der Pro­dukt­grup­pe E. be­traut ge­we­sen sei. Da der Be­klag­ten be­wusst ge­we­sen sei, dass der Kläger ei­ne ge­wis­se Ein­ar­bei­tungs­zeit benöti­gen wer­de, sei­en für ihn Ein­ar­bei­tungs­schu­lun­gen ein­ge­plant wor­den. Zu berück­sich­ti­gen sei auch die langjähri­ge und brei­te Er­fah­rung des Klägers im Ver­trieb. Die An­for­de­rungs­pro­fi­le Ver­trieb E.-Pro­duk­te und Ver­trieb C.-


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Pro­duk­te sei­en nicht we­sent­lich un­ter­schied­lich. Die Or­ga­ni­sa­ti­ons­ein­heit und der Vor­ge­setz­te soll­ten un­ge­ach­tet der Zu­wei­sung des neu­en Ge­biets gleich blei­ben. Die Be­klag­te wie­der­holt und ver­tieft ih­ren erst­in­stanz­li­chen Vor­trag zur Ab­sicht, ei­nen Wachs­tums­schwer­punkt auf den In­dus­trie­sek­tor „Ma­schi­nen­bau“ bzw. die E.-Pro­duk­te zu le­gen, und resümiert, sie ha­be ins­ge­samt da­von aus­ge­hen können, dass sie mit die­ser Lösung ein den be­trieb­li­chen In­ter­es­sen ent­spre­chen­des Er­geb­nis ge­fun­den ha­be, das gleich­zei­tig die persönli­chen In­ter­es­sen des Klägers wah­re.


Sie be­an­tragt da­her im Rah­men ih­rer Be­ru­fung, das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts München vom 10.12.2008 ab­zuändern, die Kla­ge ab­zu­wei­sen und dem Kläger die Kos­ten des Rechts­streits auf­zu­er­le­gen.


Der Kläger be­an­tragt, die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück­zu­wei­sen.


Er be­zieht sich in­so­weit, sei­nen erst­in­stanz­li­chen Vor­trag wie­der­ho­lend und ergänzend, auf sei­ne Dar­le­gun­gen zum An­spruch auf Beschäfti­gung als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter C. im Be­reich M. zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen, zu de­nen auf­grund des Wie­der­ein­stel­lungs­schrei­bens der Be­klag­ten vom 22.12.2006 - mit dem die Tätig­keit des Klägers auf den Be­reich C. kon­kre­ti­siert wor­den sei - auch das kon­kre­te bis­he­ri­ge Ver­triebs­ge­biet, die Ziel­vor­ga­be und der Außen­auf­tritt (Vi­si­ten­kar­te) gehörten.


Hin­sicht­lich des sons­ti­gen Vor­trags der Par­tei­en im zwei­ten Rechts­zug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.03.2009, 14.04.2009, 24.04.2009, 08.05.2009 und 20.07.2009, der Be­klag­ten vom 06.03.2009, 09.04.2009, 29.04.2009 und 16.07.2009 so­wie auf die Sit­zungs­nie­der­schrift vom 30.07.2009 ver­wie­sen.


Ent­schei­dungs­gründe:


Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig und be­gründet. Die Be­ru­fung des Klägers ist zulässig, aber nur teil­wei­se be­gründet.

 

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I. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist zulässig und be­gründet.


1. Die Be­ru­fung ist zulässig.


Sie ist statt­haft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG und auch im Übri­gen zulässig, ins­be­son­de­re in der ge­setz­li­chen Form und der vor­ge­schrie­be­nen Frist ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO).

2. Die Be­ru­fung ist auch be­gründet, weil der Kläger zwar An­spruch auf Beschäfti­gung zu den ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen, nicht je­doch mit ei­nem ganz be­stimm­ten Auf­ga­ben­be­reich aus dem Kreis der ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­de­ten Ver­triebstätig­kei­ten und ins­be­son­de­re nicht mit ei­ner ganz be­stimm­ten zu ver­trei­ben­den Pro­dukt­grup­pe oder in ei­nem be­stimm­ten Kun­den­seg­ment hat. Da so­mit der gel­tend ge­mach­te An­spruch auf Beschäfti­gung als Ver­triebs­be­auf­trag­ter für ein ganz be­stimm­tes Pro­dukt­seg­ment von vorn­her­ein nicht be­steht, wird der Rechts­streit durch die zwi­schen­zeit­lich aus­ge­spro­che­ne be­triebs­be­ding­te Kündi­gung vom 29.02.2009 zum 31.03.2009 nicht berührt und war in­so­weit nicht gemäß § 148 ZPO aus­zu­set­zen.


a) Der Kläger hat auf­grund von § 1 Abs. 1 sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges vom 17.01.2007
An­spruch auf Beschäfti­gung als „Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter“ bei der Be­klag­ten.


Ei­ne nähe­re Ein­gren­zung die­ses Auf­ga­ben­be­reichs ist nicht er­folgt. Er kann dem­nach mit al­len Auf­ga­ben be­traut wer­den, die zur Tätig­keit ei­nes Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ten bei der Be­klag­ten gehören. Ei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf Zu­wei­sung ei­ner be­stimm­ten zu ver­trei­ben­den Pro­dukt­grup­pe, ei­nes be­stimm­ten Kun­den­seg­ments, be­stimm­ter ein­zel­ner Kun­den oder ei­nes be­stimm­ten zu ver­trei­ben­den Pro­dukts, al­so ei­nes be­stimm­ten - räum­lich, ge­genständ­lich oder kun­den­de­fi­nier­ten - Ver­triebs­ge­biets („Ter­ri­to­ry“) hat er da­ge­gen nicht. Die Be­klag­te kann ihm im Rah­men der Di­rek­ti­ons­rechts­ausübung gemäß § 106 Ge­wO un­ter Be­ach­tung des § 106 Ge­wO je­de Tätig­keit in­ner­halb des ar­beits­ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Tätig­keits­be­reichs zu­wei­sen.


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b) Ei­ne Kon­kre­ti­sie­rung der ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­de­ten Tätig­keit auf ganz be­stimm­te Aus­schnit­te hier­aus - et­wa auf das vom Kläger gewünsch­te „Ter­ri­to­ry“ - durch langjähri­ge Ver­trags­pra­xis un­ter Hin­zu­tre­ten ent­spre­chen­der Ver­trau­ens­ge­sichts­punk­te kommt nicht in Be­tracht, weil es so­wohl an ei­ner langjähri­gen ent­spre­chen­den Ver­trags­pra­xis fehlt, selbst wenn man die im Ar­beits­verhält­nis des Klägers bei der Rechts­vorgänge­rin der Be­klag­ten zurück­ge­leg­te Zeit mit ein­be­zieht, und weil auch das sog. Um­stands­mo­ment, aus dem sich ein schutzwürdi­ges Ver­trau­en des Klägers ab­lei­ten ließe, nur noch ein be­stimm­tes Pro­dukt­seg­ment ver­trei­ben zu müssen, nicht er­kenn­bar ist. Ins­be­son­de­re ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers dem sei­ne Wie­der­ein­stel­lung bei der Be­klag­ten nach ge­won­ne­nem Kündi­gungs­schutz­pro­zess vor­be­rei­ten­den Schrei­ben vom 22.12.2006 kein sol­cher Ver­trau­ens­ge­sichts­punkt zu ent­neh­men. Denn die­ses Schrei­ben stellt le­dig­lich ei­ne In­for­ma­ti­on über das Ein­satz­ge­biet des Klägers nach sei­nem Wie­der­ein­tritt bei der Be­klag­ten dar, ver­bun­den mit ei­ner Auf­ga­ben­zu­wei­sung - al­so Di­rek­ti­ons­rechts­ausübung - und der Ankündi­gung, dass die­se bei Ar­beits­an­tritt noch wei­ter kon­kre­ti­siert wer­de. Ein Hin­weis dar­auf, dass die Be­klag­te dem Kläger künf­tig nur noch Ver­triebstätig­kei­ten im Be­reich der C.-Unit zu­wei­sen wer­de, fehlt völlig.


c) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers hat die Be­klag­te ihm mit dem Schrei­ben vom 22.12.2008 auch nicht ei­ne in Be­zug auf Ver­triebs­pro­dukt, Ver­triebs­ge­biet oder Kun­den be­schränk­te Tätig­keit als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter an­ge­bo­ten, al­so ei­nen den Ar­beits­ver­trag abändern­den An­trag un­ter­brei­tet, den der Kläger durch ei­ne ent­spre­chen­de Ar­beits­auf­nah­me (kon­klu­dent) an­ge­nom­men hätte.


Denn das ge­nann­te Schrei­ben will - für den Kläger oh­ne Wei­te­res er­kenn­bar - nicht die ar­beits­ver­trag­li­chen Grund­la­gen des Ar­beits­verhält­nis­ses der Par­tei­en ändern. Viel­mehr wer­den ihm Auf­ga­ben, ge­ra­de auf der Grund­la­ge des fort­be­ste­hen­den Ar­beits­ver­tra­ges, al­so in des­sen Rah­men zu­ge­wie­sen. Das Schrei­ben zielt nicht auf ei­ne Um­ge­stal­tung der ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ab, son­dern füllt die­se aus, nicht an­ders wie bei­spiels­wei­se die Ge­biets­zu­wei­sung durch E-Mail der Be­klag­ten vom 18.06.2008 oder die neu­er­li­che Ge­biets­zu­wei­sung durch E-Mail vom 27.01.2009. Al­le die­se Erklärun­gen sind nicht Ele­men­te ei­ner ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung, son­dern Voll­zugs­ak­te auf der Grund­la­ge der be­ste­hen­den ar­beits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen.


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d) Der Kläger hat selbst dann kei­nen An­spruch auf Beschäfti­gung als Se­ni­or Ver-
triebs­be­auf­trag­ter mit ei­ner ganz be­stimm­ten, zu ver­trei­ben­den Pro­dukt­grup­pe oder ei­nem be­stimm­ten Ver­triebs­ge­biet („Ter­ri­to­ry“), wenn die An­ord­nung vom 29.06.2008, künf­tig E.-Pro­duk­te zu ver­trei­ben, ge­gen § 106 Ge­wO ver­s­toßen hätte und so­mit un­zulässig und un­wirk­sam wäre.


Die Be­klag­te hat mit der ge­nann­ten An­wei­sung ihr Di­rek­ti­ons­recht aus­geübt und dem Kläger ein an­de­res Ge­biet zu­ge­wie­sen, al­ler­dings oh­ne dies gleich­zei­tig zu kon­kre­ti­sie­ren; ei­ne endgülti­ge Ge­biets­zu­wei­sung wur­de erst mit E-Mail der Be­klag­ten vom 13.10.2008 aus­ge­spro­chen, wo­bei un­klar ge­blie­ben ist, ob die­se Zu­wei­sung tatsächlich voll­zo­gen wur­de. Ob die An­ord­nung vom 29.06.2008 be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich als Ver­set­zung an­zu­se­hen ist oder nicht, ist völlig un­er­heb­lich. Aus dem Ver­set­zungs­be­griff ist in­so­weit für den vor­lie­gen­den Rechts­streit nichts ab­zu­lei­ten, ins­be­son­de­re kann nicht erst dann von ei­ner Ver­set­zung ge­spro­chen wer­den, wenn die Ände­rungs­maßnah­me nicht mehr ein­sei­tig im We­ge der Di­rek­ti­ons­rechts­ausübung, son­dern nur un­ter Ände­rung der ver­trag­li­chen Grund­la­gen vor­ge­nom­men wer­den kann. Ver­set­zung kann so­wohl ei­ne Maßnah­me der Di­rek­ti­ons­ausübung als auch ei­ne ver­tragsändern­de Maßnah­me sein.


Durch die An­ord­nung vom 29.06.2008 hat die Be­klag­te dem Kläger das bis­he­ri­ge Ge­biet ent­zo­gen. Da­zu war sie be­fugt. In­so­weit be­ste­hen auch kei­ne Be­den­ken im Hin­blick auf § 106 Ge­wO. Al­ler­dings muss­te sie auf­grund des Ar­beits­ver­tra­ges der Par­tei­en, der ei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers zu den ar­beits­ver­trag­lich ge­re­gel­ten Be­din­gun­gen um­fasst, dem Kläger ei­ne neue Tätig­keit zu­wei­sen. Die­se Zu­wei­sung - hier: Zu­wei­sung ei­nes neu­en Ge­biets („Ter­ri­to­ry“) - ist ggf. im Hin­blick auf § 106 Ge­wO dar­auf­hin zu über­prüfen, ob der Ar­beit­ge­ber die In­ter­es­sen des Ar­beit­neh­mers aus­rei­chend berück­sich­tigt hat. Dies mag, wo­von vor­lie­gend das Ar­beits­ge­richt aus­geht, hier nicht der Fall ge­we­sen sein.


Da­mit steht je­doch noch nicht fest, dass der Kläger ei­nen An­spruch dar­auf hätte, ge­nau mit den bis­he­ri­gen Auf­ga­ben - hier mit dem­sel­ben Ver­triebs­ge­biet - beschäftigt zu wer­den. Viel­mehr hat er dann An­spruch auf ei­ne an­de­re, den Maßstäben des § 106 Ge­wO ge­recht wer­den­de Zu­wei­sungs­ent­schei­dung. Dies spie­gelt sich auch in der ma­te­ri­ell­recht­li­chen Möglich­keit wie­der, bei ei­ner un­wirk­sa­men Auf­ga­ben­zu­wei­sung sein Zurück­be­hal-

 

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tungs­recht (§ 273 BGB) gel­tend zu ma­chen mit der Fol­ge, dass der Ar­beit­ge­ber gemäß § 615 BGB in An­nah­me­ver­zug ge­rie­te, und in der pro­zes­sua­len Möglich­keit, Kla­ge auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit der Auf­ga­ben­zu­wei­sung zu er­he­ben (vgl. BAG 23.09.2004 - 6 AZR 567/03; BAG 07.12.2000 - 6 AZR 444/99; LAG München 28.05.2008 - 10 Sa 37/08).


Wenn die Zu­wei­sung des neu­en Ge­biets mit An­ord­nung vom 29.06.2008 un­zulässig ge­we­sen wäre, hätte der Kläger nach al­lem ei­nen An­spruch auf ei­ne neue, dem Ge­setz und dem Ar­beits­ver­trag ent­spre­chen­de Zu­wei­sung. Die­sen An­spruch macht er in­des vor­lie­gend nicht gel­tend. So­weit durch das Un­ter­blei­ben ei­ner wirk­sa­men Auf­ga­ben­zu­wei­sung der Beschäfti­gungs­an­spruch des Klägers ver­ei­telt wur­de, hätte die­ser hin­sicht­lich sei­nes Fest­ge­halts ggf. Ansprüche aus dem Ge­sichts­punkt des An­nah­me­ver­zugs und in Be­zug auf die an ei­ne wirk­sa­me Ziel­vor­ga­be ge­knüpfte er­folgs­abhängi­ge Vergütung un­ter Umständen Scha­den­er­satz­ansprüche nach § 280 Abs. 1 und 3 BGB i. V. m. § 283 Satz 1 BGB (BAG 12.12.2007 - 10 AZR 97/07; LAG München 29.04.2009 - 11 Sa 273/08).


e) Auch das Ar­beits­ge­richt hat letz­ten En­des in der Sa­che zu­tref­fend ge­se­hen, dass
der Kläger nicht An­spruch auf Beschäfti­gung un­ter Zu­wei­sung ei­nes be­stimm­ten Pro­dukts oder Ver­triebs­ge­biets hat, und des­halb den An­trag des Klägers auf Verhängung von Zwangs­mit­teln, weil die Be­klag­te ihn nicht „zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen“, al­so in ei­nem be­stimm­ten Ver­triebs­ge­biet mit ei­ner be­stimm­ten Ziel­vor­ga­be und ei­ner be­stimm­ten Vi­si­ten­kar­te, beschäfti­ge, zurück­ge­wie­sen (vgl. da­zu den die hier­ge­gen ge­rich­te­te so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers zurück­wei­sen­den Be­schluss des LAG München vom 28.04.2009 - 3 Ta 140/09). Das Miss­verständ­nis des Klägers liegt dar­in, dass un­ter den „un­veränder­ten Be­din­gun­gen“ nur die un­veränder­ten ar­beits­ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen ge­meint sein können, nicht aber die bis­he­ri­gen tatsächli­chen Be­din­gun­gen.
 

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II. Die Be­ru­fung des Klägers ist zulässig, aber nur teil­wei­se be­gründet.


1. Die Be­ru­fung ist zulässig.


a) Sie ist statt­haft nach § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG, ins­be­son­de­re in der ge­setz­li­chen Form und der vor­ge­schrie­be­nen Frist ein­ge­legt und be­gründet wor­den (§§ 11 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG i. V. m. § 222 ZPO).


b) Die Be­ru­fung des Klägers schei­tert nicht dar­an, dass er sich nicht ge­gen ei­ne durch das an­ge­foch­te­ne Ur­teil verhäng­te Be­schwer wen­den würde.


Denn das Ar­beits­ge­richt hat den An­trag des Klägers fest­zu­stel­len, dass die Be­klag­te ihm den Scha­den zu er­set­zen ha­be, der aus der Nicht­beschäfti­gung des Klägers als Se­ni­or Ver­triebs­be­auf­trag­ter re­sul­tie­re, zurück- und die Kla­ge in­so­weit ab­ge­wie­sen. Zwar macht der Kläger mit Zif­fer II. der Anträge gemäß Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift­satz vom 05.03.2009 nicht mehr Scha­den­er­satz, son­dern Ansprüche auf „be­reits ver­dien­te er­folgs­abhängi­ge Vergütung“ gel­tend (vgl. Schrift­satz vom 05.03.2009 Sei­te 6 zu II.). Aus sei­nem ge­sam­ten Vor­trag in bei­den Rechtszügen folgt je­doch, dass so­wohl die ursprüng­li­che „Scha­den­er­satz­for­de­rung“ als auch die nun­meh­ri­ge Vergütungs­for­de­rung auf dem­sel­ben Le­bens­sach­ver­halt be­ruht, nämlich dar­auf, dass der Kläger ei­ne fi­nan­zi­el­le Kom­pen­sa­ti­on für die Ver­mitt­lung des S.-Geschäfts - und nun­mehr auch für die Ver­mitt­lung der Auf­träge von Sei­ten der Fir­ma R. F. - be­gehrt. Er stellt die­ses Be­geh­ren le­dig­lich - bei gleich blei­ben­dem Le­bens­sach­ver­halt - auf ei­ne an­de­re An­spruchs­grund­la­ge, und dies un­ter Über­gang vom Fest­stel­lungs- auf ei­nen Zah­lungs­an­trag (vgl. Zöller/Voll­kom­mer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rn. 70).


Die Ein­le­gung der Be­ru­fung mit ei­nem Leis­tungs­an­trag nach Ab­wei­sung ei­ner Fest­stel­lungs­kla­ge als un­zulässig - bei dem­sel­ben Le­bens­sach­ver­halt - verhält sich im Rah­men der durch das an­ge­foch­te­ne Ur­teil verhäng­ten Be­schwer (vgl. Zöller/Gum­mer/Heßler, a. a. O., vor § 511 Rn. 10b).

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c) Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten schei­tert die Be­ru­fung auch nicht dar­an,
dass ei­ne un­zulässi­ge Kla­ge­er­wei­te­rung vorläge. Zwar trifft es zu, dass sämt­li­che im zwei­ten Rechts­zug ge­stell­ten Be­ru­fungs­anträge des Klägers über die Anträge im Aus­gangs­ver­fah­ren hin­aus­ge­hen. Das be­trifft ins­be­son­de­re die im zwei­ten Rechts­zug neu ge­stell­ten Anträge auf Aus­kunft so­wie Er­tei­lung ei­nes Buch­aus­zugs bzw. Ab­rech­nung und ent­spre­chen­de Zah­lung, aber auch hin­sicht­lich des Beschäfti­gungs­an­spruchs, der auf ei­ne an­de­re als die erst­in­stanz­lich te­n­o­rier­te - weil en­ger ge­fass­te - Art der Tätig­keit ab­zielt, und schließlich auch den Zah­lungs­an­spruch.


Die An­trag­stel­lung des Klägers und Be­ru­fungsklägers im zwei­ten Rechts­zug stellt sich so­mit als nachträgli­che ob­jek­ti­ve Kla­gehäufung im Sin­ne von § 260 ZPO und nachträgli­che Kla­geände­rung gemäß § 263 ZPO dar. Die­se ist un­ge­ach­tet des­sen, dass die Be­klag­te ih­re Ein­wil­li­gung ver­wei­gert hat, im Sin­ne von § 533 Nr. 1 ZPO sach­dien­lich und schei­tert auch nicht dar­an, dass sie auf Tat­sa­chen gestützt wäre, die das Be­ru­fungs­ge¬richt sei­ner Ver­hand­lung und Ent­schei­dung nicht zu­grun­de le­gen dürf­te. Die Gel­tend­ma­chung der den geänder­ten Anträgen zu­grun­de lie­gen­den neu­en Tat­sa­chen ist im ers­ten Rechts­zug nicht auf­grund ei­ner Nachlässig­keit des Klägers un­ter­blie­ben, son­dern weil die­se Anträge in ih­rer jet­zi­gen Ge­stalt im ers­ten Rechts­zug eben nicht ge­stellt wur­den. Die­se Tat­sa­chen sind des­halb vom Be­ru­fungs­ge­richt sei­ner Ver­hand­lung und Ent­schei­dung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu­grun­de zu le­gen.


Für die Sach­dien­lich­keit der Kla­geände­rung im Sin­ne von § 263 ZPO spricht ent­schei­dend, dass mit der im Be­ru­fungs­ver­fah­ren geänder­ten Kla­ge wei­te­re Streit­punk­te mit­er­le­digt wer­den können; nicht ent­schei­dend ist, dass da­durch ei­ne Tat­sa­chen­in­stanz ver­lo­ren geht (vgl. BGHZ 1, 65 = NJW 85, 1841).


Dass der Kläger un­ge­ach­tet der geänder­ten Anträge im Rah­men der durch das Erst­ur­teil verhäng­ten Be­schwer ge­blie­ben ist, wur­de be­reits aus­geführt (s. o. zu b).


2. Die Be­ru­fung ist be­gründet, so­weit der Kläger Zah­lung von 306.919,60 € nebst


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a) Die­ser Pro­vi­si­ons­an­spruch des Klägers be­ruht auf § 2 des Ar­beits­ver­tra­ges vom 25.01.2007 i. V. m. § 2 des An­hangs 1 zu die­sem Ver­trag vom 17.01.2007 so­wie dem Kom­pen­sa­ti­ons­plan für das Geschäfts­jahr 2008 (01.06.2007 bis 31.05.2008), und zwar un­abhängig da­von, ob dem Kläger gemäß An­ord­nung vom 29.06.2008 mit Wir­kung ab 01.07.2008 oder gar rück­wir­kend für die Zeit ab 01.06.2008 die neue Ver­triebs­auf­ga­be im Be­reich E.-Pro­duk­te wirk­sam zu­ge­wie­sen wur­de oder nicht. Denn der Kläger hat die gel­tend ge­mach­ten Pro­vi­sio­nen durch sei­ne Ver­mitt­lungstätig­keit be­reits ver­dient. Es ist des­halb un­er­heb­lich, dass die ent­spre­chen­den Geschäfte erst nach Ge­biets­weg­nah­me ab­ge­schlos­sen wur­den (vgl. LAG Köln 23.10.2006 - 14 Sa 459/06; BAG 12.01.1973 - 3 AZR 211/72; zur An­spruchs­grund­la­ge vgl. § 611 Abs. 1 BGB, fer­ner Rechts­ge­dan­ke aus §§ 65, 87 Abs. 3 Nr. 1 HGB und aus § 162 Abs. 1 BGB). Die Be­klag­te selbst hat im Schrift­satz vom 15.10.2008 - zur Ab­wehr des erst­in­stanz­lich gel­tend ge­mach­ten Fest­stel­lungs­an­trags - durch­aus zu­tref­fend dar­auf hin­ge­wie­sen, es blei­be dem Kläger un­be­nom­men, trotz der zwi­schen­zeit­lich er­folg­ten Zu­wei­sung des neu­en „Ter­ri­to­ry“ ei­nen et­wai­gen An­spruch auf Pro­vi­si­ons­zah­lung für das S.-Geschäft gel­tend zu ma­chen. Recht­lich un­zu­tref­fend sei da­her be­reits die Be­haup­tung, die Zu­wei­sung des neu­en „Ter­ri­to­ry“ ha­be per se zur Fol­ge, dass der Kläger für den „vor­aus­sicht­lich kom­men­den Auf­trag von S. kei­ner­lei va­ria­ble Vergütung er­hal­ten wird“. Sei­ne Rech­te könn­te der Kläger not­falls im We­ge ei­ner Leis­tungs­kla­ge ge­gen die Be­klag­te ver­fol­gen. Für die be­gehr­te Fest­stel­lung ei­ner Scha­den­er­satz­pflicht be­ste­he schon des­halb kein Rechts­schutz­bedürf­nis.


Dem ist nichts hin­zu­zufügen. Die Be­klag­te be­zieht sich mit die­sen Ausführun­gen aus­drück­lich dar­auf, dass der erst­in­stanz­lich gel­tend ge­mach­te Scha­den­er­satz­an­spruch - als Se­kundäran­spruch - aus­schei­de, weil der Kläger in­so­weit ei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch, d. h. ei­nen Primäran­spruch, auf Vergütung ha­ben könne. Dem ist das Ar­beits­ge­richt in­so­weit zu Recht ge­folgt.


b) Der Kläger hat die ihm für das Geschäfts­jahr 2008 ge­setz­ten Um­satz­zie­le in ei­nem Um­fang erfüllt, der den gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf er­folgs­abhängi­ge Vergütung recht­fer­tigt. Die von ihm die­sem An­spruch zu­grun­de ge­leg­ten Auf­träge (Schrift­satz des Klägers vom 05.03.2009, Sei­te 7 und Schrift­satz vom 24.04.2009, Sei­te 22 - 24) sind je­den­falls un­ter sei­ner we­sent­li­chen Mit­wir­kung zu­stan­de ge­kom­men; sei­ne Ver­mitt­lungstätig­keit ist für den Er­folg die­ser Ak­qui­si­tio­nen zu­min­dest mit ursächlich ge­wor­den. Dies ge-
 

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nügt für die Pro­vi­si­ons­pflicht der Be­klag­ten (BAG 12.01.1973 - 3 AZR 211/72; BAG 22.01.1971 - 3 AZR 42/70; LAG Köln 23.10.2006 - 14 Sa 459/06; LAG Hamm 23.06.1993 - 15 Sa 1269/92). Die Be­klag­te hat zwar im zwei­ten Rechts­zug ve­he­ment be­strit­ten, dass der Kläger die von ihm her­an­ge­zo­ge­nen Auf­träge - und ins­be­son­de­re das „S.-Geschäft“ - ak­qui­riert und ins­be­son­de­re den Kun­den S. für die C.-Pro­duk­te der Be­klag­ten zurück­ge­won­nen ha­be, nach­dem sie noch im ers­ten Rechts­zug aus­geführt hat, nicht der Kläger al­lein sei für die Rück­ge­win­nung von S. zuständig ge­we­sen, son­dern ein „S.-Team“. Sie hat hier­zu aus­geführt, es wer­de be­strit­ten, dass es Geschäfts­ab­schlüsse in der be­haup­te­ten Form und Höhe ge­ge­ben ha­be und der Kläger pro­vi­si­ons­be­rech­tigt sei. Die­ser ha­be we­der S. noch R. F. als Ver­triebs­mit­ar­bei­ter be­treut. Viel­mehr sei­en bei­de Kun­den zu­letzt vom Ver­triebs­mit­ar­bei­ter G. be­treut wor­den. S. sei schon im­mer Kun­de der Be­klag­ten ge­we­sen. Der Kläger ver­su­che, mit ei­ner Al­lein­zuständig­keit für S. ei­nen Pro­vi­si­ons­an­spruch zu kon­stru­ie­ren. Der Kläger ha­be in­so­weit schon kei­nen Ver­triebs­er­folg dar­ge­legt. Ein sub­stan­ti­ier­ter Vor­trag, wes­halb ge­ra­de die Ver­triebs­bemühun­gen des Klägers ursächlich für die S.-Auf­träge ge­we­sen sein soll­ten, sei nicht er­bracht wor­den.


Die­ser Wer­tung ver­mag die Be­ru­fungs­kam­mer nicht zu fol­gen.

Zum ei­nen ist es völlig un­er­heb­lich, dass die Be­klag­te in ih­ren Un­ter­la­gen als „zu­letzt“ für den Kun­den S. im Be­reich C. zuständi­gen Ver­triebs­mit­ar­bei­ter den Mit­ar­bei­ter G. führ­te. Dies ist le­dig­lich die Fol­ge des­sen, dass sie dem Kläger des­sen frühe­res Ge­biet und da­mit auch den Kun­den S. mit An­ord­nung vom 29.06.2008 weg­nahm. Zum an­de­ren ist die­se Über­tra­gung der Be­treu­ungs­zuständig­keit für den Kun­den S. oh­ne Aus­wir­kung auf den Pro­vi­si­ons­an­spruch des Klägers, der dar­aus re­sul­tiert, dass die­ser be­reits zu­vor durch sei­ne Ak­qui­si­ti­onstätig­keit an der Ge­win­nung der be­tref­fen­den Auf­träge (mit­ursächlich) mit­ge­wirkt hat.


Eben­so kann aus dem Um­stand, dass S. schon im­mer Kun­de der Be­klag­ten war, nichts zur Ab­wehr der gel­tend ge­mach­ten Pro­vi­si­ons­ansprüche des Klägers ab­ge­lei­tet wer­den.
 

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Der Kläger hat in bei­den Rechtszügen (Schrift­satz vom 18.11.2008, Sei­te 18 - 27, Schrift­satz vom 24.04.2009, Sei­te 21 - 23, Schrift­satz vom 20.07.2009, Sei­te 7 - 11) sehr kon­kret und de­tail­liert dar­ge­legt, wie es zu den strei­ti­gen Auf­trägen ge­kom­men ist und wel¬chen Bei­trag er, ins­be­son­de­re zur Rück­ge­win­nung des Kun­den S. für C.-Pro­duk­te der Be­klag­ten, ge­leis­tet hat. Er hat in al­len Ein­zel­hei­ten die zu die­sem Ak­qui­si­ti­ons­er­folg führen­den Be­spre­chun­gen, ih­re Teil­neh­mer, ih­ren In­halt und ihr Er­geb­nis dar­ge­legt, die da­zu­gehöri­ge E-Mail-Kor­re­spon­denz vor­ge­legt und die Sta­di­en der Rück­ge­win­nung des Kun­den S. und der Auf­trags­ak­qui­si­ti­on ge­schil­dert.


Die­sem Vor­trag, der kei­nes­falls als „pau­scha­le Be­haup­tun­gen“, als „un­sub­stan­ti­iert“ oder un­wah­re „Kon­struk­ti­on“ be­zeich­net wer­den kann, ist die Be­klag­te ih­rer­seits nicht kon­kret, son­dern nur mit dem pau­scha­len Be­strei­ten der Ursächlich­keit der vom Kläger vor­ge­tra­ge­nen Ver­triebs­bemühun­gen für die von ihm dar­ge­leg­ten Ak­qui­si­ti­ons­er­fol­ge ent­ge­gen­ge­tre­ten.


Nach­dem sich aus dem Vor­trag des Klägers sehr kon­kret je­den­falls ei­ne Mit­ursächlich­keit an die­sen Ver­triebs­er­fol­gen er­gibt, hätte sich die Be­klag­te eben­so kon­kret hier­auf ein­las­sen und die Dar­le­gun­gen des Klägers im Ein­zel­nen be­strei­ten müssen.


Soll­te der Vor­trag der Be­klag­ten da­hin zu ver­ste­hen sein, dass der Kun­de S. - al­so die Un­ter­neh­men des S.-Kon­zerns und die Joint-Ven­ture-Un­ter­neh­men un­ter Be­tei­li­gung von S. - bis zur Ge­bietsände­rung vom 29.06.2008 gar nicht zum Ver­triebs­ge­biet des Klägers gehört hätten, ist dar­auf hin­zu­wei­sen, dass die Be­klag­te dem Vor­trag des Klägers, ihm sei mit E-Mail vom 18.06.2008, 18.17 Uhr, mit­ge­teilt wor­den, die Re­geln im Geschäfts­jahr 08 sei­en, da sie sich bewährt hätten, für das Geschäfts­jahr 09 un­verändert ge­blie­ben und im Er­geb­nis sei­en die Ter­ri­to­ries im We­sent­li­chen wie bis­her ge­blie­ben, nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten ist. Sie hat auch nicht in Ab­re­de ge­stellt, dass dem Kläger mit die­ser E-Mail ein Ver­triebs­ge­biet un­ter Ein­schluss des Ge­samt­kon­zerns S. zu­ge­wie­sen wur­de (An­la­ge K 48 Sei­te 2) und dass die (Mit-)Be­treu­ung die­ses Kun­den im Geschäfts­jahr 2008 zu sei­nen Auf­ga­ben bzw. sei­nem Ge­biet gehörte.

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c) Es ist auch da­von aus­zu­ge­hen, dass die vom Kläger dar­ge­leg­ten, den gel­tend ge­mach­ten Pro­vi­si­ons­ansprüchen zu­grun­de lie­gen­den Geschäfte, wie von ihm vor­ge­tra­gen, zu­stan­de ge­kom­men sind.


Zwar hat die Be­klag­te auch dies be­strit­ten, vor al­lem mit dem Vor­trag, die Auszüge aus dem fir­men­in­ter­nen C.-Sys­tem mit der Be­zeich­nung G. (An­la­gen K 55, K 66) sei­en le­dig­lich Ein­träge in das Com­pu­ter­sys­tem und sprächen zum Teil so­gar ge­gen den Ab­schluss ver­bind­li­cher Ver­ein­ba­run­gen. Der Be­griff „Op­por­tu­nities“ sei nicht mit wirk­sa­men Ver­trags­schlüssen gleich­zu­set­zen, die Wörter „clo­se“ und „won“ be­deu­te­ten kei­nen wirk­sa­men Ver­trag; der Be­griff „Clo­se Date“ be­zeich­ne nicht ein Ab­schluss­da­tum.


Dem ist der Kläger je­doch im Ein­zel­nen ent­ge­gen­ge­tre­ten mit dem Vor­trag, das in­ter­ne C.-Sys­tem mit der Be­zeich­nung G. die­ne zur Nach­ver­fol­gung der Ver­kaufs­pro­jek­te so­wie des Fo­re­casts bis zur Ver­trags­un­ter­zeich­nung und wei­ter­hin auch „als Ba­sis der Ver­pro­vi­sio­nie­rung“, wie dies in der E-Mail der Be­klag­ten vom 22.01.2009 mit­ge­teilt wor­den sei. Da­bei sei das „Clo­se Date“ das gemäß Vergütungs­richt­li­ni­en Sei­te 22 für die Ver­pro­vi­sio­nie­rung ent­schei­den­de Bu­chungs­da­tum.

Die­sem Vor­trag zur Be­deu­tung der vom Kläger dar­ge­leg­ten Ein­tra­gun­gen in das G. ist die Be­klag­te nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten. Sie hat ihn we­der ab­ge­strit­ten noch ih­rer­seits kon­kre­te Ausführun­gen hier­zu ge­macht. Es ist des­halb da­von aus­zu­ge­hen, dass die­ser Vor­trag zu­trifft und die vom Kläger zur Be­gründung sei­ner Pro­vi­si­ons­ansprüche an­geführ­ten Auf­träge wie vor­ge­tra­gen am 28.11.2008 bzw. 27.02.2009 zu­stan­de ge­kom­men sind.


d) Die Ausführun­gen des Klägers zur Be­rech­nungs­wei­se sei­ner Ansprüche (Schrift­satz vom 24.04.2009, Sei­te 23 und 24) sind un­be­strit­ten ge­blie­ben. Die­se Be­rech­nung ist auch schlüssig und ent­spricht dem Kom­pen­sa­ti­ons­plan für das Geschäfts­jahr 2008, der gemäß E-Mail der Be­klag­ten vom 18.06.2008 auf das Geschäfts­jahr 2009 er­streckt und erst mit E-Mail vom 27.01.2009 durch ei­ne neue Ziel­vor­ga­be mo­di­fi­ziert wur­de.


Nach al­lem hat der Kläger An­spruch auf den mit der Be­ru­fung gel­tend ge­mach­ten Be­trag in Höhe von 306.919,60 € brut­to.

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Der An­spruch auf die gel­tend ge­mach­ten Zin­sen er­gibt sich aus § 291 BGB.


3. Die Be­ru­fung des Klägers ist un­be­gründet, so­weit er Beschäfti­gung zu den seit 01.06.2008 gülti­gen, d. h. un­veränder­ten Be­din­gun­gen als Se­ni­or Be­auf­trag­ter C. im Be¬reich M. un­ter Über­tra­gung be­stimm­ter auf­ge­lis­te­ter Un­ter­neh­men mit ei­ner Jah­res­ziel­vor­ga­be von 2,775 Mio. € seit 01.06.2008 für das Geschäfts­jahr 2009 (01.06.2008 bis 31.05.2009) ver­langt.


Ab­ge­se­hen da­von, dass für ei­nen in der Ver­gan­gen­heit lie­gen­den Zeit­raum ein Beschäfti¬gungs­an­spruch nicht gel­tend ge­macht wer­den kann, weil sei­ne Erfüllung unmöglich ist, folgt aus dem oben (zu I. 2.) Aus­geführ­ten, dass ein sol­cher Beschäfti­gungs­an­spruch un­ter Zu­wei­sung ei­nes be­stimm­ten Ge­biets, al­so be­stimm­ter Ar­beits­auf­ga­ben in­ner­halb des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­keits­spek­trums, aus­schei­det.


4. Die Be­ru­fung des Klägers ist un­be­gründet, so­weit be­gehrt ist, Aus­kunft hin­sicht­lich des Um­fangs des S.-Vor­ver­trags über die Be­stel­lung von O. C. On­De­mand-Li­zen­zen vom 30.09.2008 so­wie über den endgülti­gen Rah­men­ver­trag und den da­mit ver­bun­de­nen ge­genwärti­gen und künf­ti­gen Be­stel­lun­gen zu er­tei­len.


Die­ser An­trag ist un­be­stimmt. Er ist aus sich her­aus nicht so­weit kon­kre­ti­siert, dass er In­halt und Um­fang der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft der be­gehr­ten Ent­schei­dung (vgl. § 322 ZPO) er­ken­nen ließe und taug­li­che Grund­la­ge für ei­ne Zwangs­voll­stre­ckung wäre. Un­klar ist schon der Be­griff des „Um­fangs“ des S.-Vor­ver­trags. Die Größe, auf die sich der „Um­fang“ be­zie­hen soll, ist un­de­fi­niert ge­blie­ben. Der Be­ru­fungs­kam­mer hat sich aber auch nicht er­schlos­sen, was un­ter der „Be­stel­lung von O. C. On­De­mand-Li­zen­zen“ zu ver­ste­hen wäre. Nähe­re Erläute­run­gen hier­zu hat der Kläger nicht ge­ge­ben, son­dern le­dig­lich aus­geführt, die Wer­te die­ses An­trags so­wie des wei­te­ren An­trags auf Er­tei­lung ei­nes Buch­aus­zugs bzw. ei­ner Ab­rech­nung so­wie Zah­lung (Anträge Zif­fer IV. und V. des Be­ru­fungs­be­gründungs­schrift­sat­zes vom 05.03.2009) sei­en im Zu­sam­men­hang mit dem - in­zwi­schen zurück­ge­nom­me­nen - An­trag auf Fest­stel­lung, dass die Be­klag­te dem Kläger die ihm über vor­ste­hen­de Zif­fer II. be­zif­fer­te va­ria­ble Vergütung zu zah­len ha­be, die im Fal­le ver­trags­gemäßer Beschäfti­gung, wie vor­ste­hend in Zif­fer I. be­schrie­ben, zustünde, zu se­hen.


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Dies ist der Kam­mer un­verständ­lich ge­blie­ben.


5. Die Be­ru­fung ist schließlich un­be­gründet, so­weit der Kläger be­gehrt, die Be­klag­te
zu ver­ur­tei­len, die ihm über den im Zah­lungs­an­trag gel­tend ge­mach­ten An­spruch auf er­folgs­abhängi­ge Vergütung hin­aus­ge­hen­den Ansprüchen für die Zeit vom 01.06.2008 bis zum 30.05.2009 ab­zu­rech­nen, ei­nen Buch­aus­zug gemäß Fir­men­lis­te des Klägers „C. Geschäfts­jahr 2009“ zu er­tei­len und die sich aus der Ab­rech­nung er­ge­ben­de ge­samt­er­folgs­abhängi­ge Vergütung un­ter Berück­sich­ti­gung der im Zah­lungs­an­trag be­zif­fer­ten Vergütung zu zah­len.


Auch die­ser An­trag ist ent­spre­chend dem oben (zu 4.) Aus­geführ­ten un­be­stimmt und da­mit un­zulässig.

Aus ihm er­sch­ließt sich nichts, was un­ter den über die im Zah­lungs­an­trag be­zif­fer­te er­folgs­abhängi­ge Vergütung hin­aus­ge­hen­den Ansprüche zu ver­ste­hen wäre. Die For­mu­lie­rung die­ses An­trags um­fasst jeg­li­che Ansprüche auf Vergütung aus dem Ar­beits­verhält­nis. Zwar kann der Be­zug­nah­me auf ei­ne „Fir­men­lis­te des Klägers C. Geschäfts­jahr 2009“ so­wie der im An­trag ver­wen­de­ten Be­zeich­nung der „ge­samt­er­folgs­abhängi­gen Vergütung“ ent­nom­men wer­den, dass die er­folgs­abhängi­ge Vergütung gemäß § 2 des An­hangs zum Ar­beits­ver­trag vom 17./25.01.2007 ge­meint ist. Dies ändert je­doch nichts dar­an, dass un­klar bleibt, auf wel­che kon­kre­ten Ansprüche sich die be­gehr­te Ab­rech­nung und Er­tei­lung ei­nes Buch­aus­zugs be­zie­hen. Es fehlt an ei­nem Min­dest­maß an in­halt­li­cher Ein­gren­zung der zu­grun­de lie­gen­den Geschäfte, Verträge bzw. Ver­ein­ba­run­gen nach Ver­trags­ge­gen­stand, Ver­trags­ab­schluss­tat­be­stand und Ver­trags­part­ner. Auch ist nicht zu er­ken­nen, was un­ter der „Fir­men­lis­te des Klägers C. Geschäfts­jahr 2009“ zu ver­ste­hen wäre.

Der Kläger hat, wie schon beim Aus­kunfts­an­spruch (s. o. zu 4.), die­sen An­trag nicht näher be­gründet, son­dern nur dar­auf hin­ge­wie­sen, dass er im Zu­sam­men­hang mit dem - zwi­schen­zeit­lich zurück­ge­nom­me­nen - Fest­stel­lungs­an­trag gemäß Zif­fer III. der Be­ru­fungs­be­gründung vom 05.03.2009 zu se­hen sei.


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Die Be­klag­te hat zu Recht dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch die­ser An­trag nicht hin­rei­chend be­stimmt sei, weil nicht klar wer­de, was der Kläger mit ihm über­haupt be­geh­re, auf wel­che „hin­aus­ge­hen­den Ansprüche“ sich der Kläger be­ru­fe, wel­che „Fir­men­lis­te“ er mei­ne und was die „ge­samt­er­folgs­abhängi­ge Vergütung“ sein sol­le bzw. wor­aus sich die­se zu­sam­men­set­ze.


III. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 und 97 Abs. 1 ZPO.


IV. Die Re­vi­si­on wird nicht zu­ge­las­sen. Auf die Möglich­keit, Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de zum Bun­des­ar­beits­ge­richt zu er­he­ben, wird hin­ge­wie­sen.

 

Dr. Ro­sen­fel­der

Kast­ner

Lub­rich

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