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Was tun bei Versetzung?
Wer als Arbeitnehmer in eine andere Stadt, eine andere Abteilung oder gar ins Ausland versetzt wird, ohne das zuvor einvernehmlich mit dem Arbeitgeber besprochen und ggf. vertraglich geregelt zu haben, wird sich in einer ersten Reaktion überfahren fühlen und sich die Frage stellen, ob der Arbeitgeber das Recht dazu hat, solche Veränderungen zu verlangen.
Das ist zum Leidwesen der betroffenen Arbeitnehmer letztlich oft der Fall, weil viele Arbeitsverträge eine sehr weite Beschreibung möglicher Arbeitsaufgaben enthalten und oft die zusätzliche Klausel, dass man auch in einer anderen Stadt eingesetzt werden kann.
In einer solchen Lage stellt sich für Sie als Arbeitnehmer die Frage, was Sie tun können, um Ihre arbeitsvertraglichen Rechte, aber auch Ihre beruflichen und finanziellen Perspektiven zu sichern, damit aus der Versetzung kein Karriereknick oder gar der Anfang vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses wird.
Im folgenden finden Sie zehn Tipps, die Sie als Arbeitnehmer im Falle einer Versetzung beachten sollten.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- 1. Sehen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, welche Aufgaben Ihr Arbeitgeber Ihnen zuweisen kann
- 2. Seien Sie vorsichtig bei Sonderprojekten und scheinbaren Beförderungen
- 3. Vergewissern Sie sich beim Arbeitgeber, dass die Versetzung nicht zu einer Gehaltsabsenkung führt
- 4. Sprechen Sie mit dem Betriebsrat
- 5. Berufen Sie sich nicht vorschnell auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht
- 6. Wenn der Arbeitgeber eine vertragliche Regelung der Versetzung anstrebt, sichern Sie sich eine Rückfallposition
- 7. Lassen Sie sich ein Zwischenzeugnis erteilen
- 8. Pflegen Sie Ihre Kontakte und bewerben Sie sich
- 9. Schlagen Sie dem Arbeitgeber nicht von sich aus einen Aufhebungsvertrag vor
- 10. Lassen Sie sich durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt unterstützen
- Wo finden Sie mehr zum Thema Versetzung?
- Was können wir für Sie tun?
1. Sehen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nach, welche Aufgaben Ihr Arbeitgeber Ihnen zuweisen kann
Mit einer Versetzung macht Ihr Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch, d.h. er benötigt dazu nicht Ihr Einverständnis. Was er allerdings braucht, ist eine arbeitsvertragliche Grundlage.
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie z.B. in eine andere Stadt versetzt, sollte in Ihrem Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten sein, wonach Sie „bei betrieblichen Erfordernissen bundesweit eingesetzt“ werden können.
Und für eine Versetzung in eine andere Abteilung mit völlig anderen Aufgaben als bisher benötigt der Arbeitgeber bei Führungskräften mit klarer vertraglicher Verantwortungsbeschreibung eine Klausel, wonach die Führungskraft auch mit anderen „vergleichbaren“ Aufgaben betraut werden kann.
Bei der Durchsicht Ihres Vertrages sollten Sie bedenken, dass die von Ihrem Arbeitgeber beschlossene Versetzung dort nicht konkret beschrieben sein muss. Es genügt, wenn die Versetzung ein Anwendungsfall der allgemeinen Befugnisse ist, die dem Arbeitgeber gemäß Arbeitsvertrag zustehen.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter "Versetzung" und unter „Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel“.
2. Seien Sie vorsichtig bei Sonderprojekten und scheinbaren Beförderungen
Vielleicht hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine leitende Position bei einem außer der Reihe laufenden Sonderprojekt zugewiesen und Sie dabei direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Dann wertet diese neue Berichtslinie Ihre Arbeit auf - falls das nicht alles nur auf dem Papier steht.
Denn auch dann, wenn Ihre neue Position recht weit oben im betrieblichen Organigramm einzutragen ist, zählen letztlich Ihre Arbeitsaufgaben und die Anzahl der Ihnen unterstellten Mitarbeiter. Viele Spezialaufgaben und Sonderprojekte haben sich schon als Abstellgleis erwiesen.
Besonders vorsichtig sollten Sie sein, wenn Ihr Arbeitgeber die Übertragung einer Spezialfunktion mit erweiterten Weisungsbefugnissen arbeitsvertraglich festschreiben möchte. Denn eine solche Spezialposition kann der Arbeitgeber auch schnell wieder streichen.
Und dann sind Sie infolge Ihrer geänderten vertraglichen Aufgabenbeschreibung und Ihrer erweiterten Weisungsrechte mit Ihren ehemals gleichrangigen Kollegen nicht mehr vergleichbar. Demzufolge muss Ihr Arbeitgeber keine Sozialauswahl vornehmen, falls er die neue Stelle wieder streicht und Sie als Stelleninhaber betriebsbedingt kündigt.
Im Ergebnis können Scheinbeförderungen daher den Kündigungsschutz untergraben, was für den Arbeitnehmer nachteilige finanzielle Folgen im Falle einer Vertragsbeendigung hat.
3. Vergewissern Sie sich beim Arbeitgeber, dass die Versetzung nicht zu einer Gehaltsabsenkung führt
Viele Arbeitnehmer erhalten neben einer festen Vergütung ein erfolgsabhängiges variables Gehalt. Und wer z.B. als Vertriebskraft in ein neues Vertriebsgebiet oder gar in den Innendienst versetzt wird, macht sich zurecht Sorgen um seine Chancen, auch in Zukunft gute Provisionen zu beziehen.
Wenn Sie Grund für die Befürchtung haben, dass eine von Ihrem Arbeitgeber angeordnete Versetzung finanzielle Nachteile haben könnte, sprechen Sie darüber mit Ihrem Arbeitgeber und versuchen Sie, diese Nachteile durch eine arbeitsvertragliche Zusatzvereinbarung abzuwenden.
Arbeitgeber müssen zwar bei weitem nicht alle finanziellen Einbußen bei variablen Vergütungsbestandteilen ausgleichen, die sich als Folge einer Versetzung ergeben, und einen „Anspruch“ auf vertragliche Zugeständnisse haben Sie schon gar nicht. Aber auf der psychologischen bzw. menschlichen Schiene haben Arbeitgeber oft Verständnis für finanzielle Ausgleichsforderungen im Falle einer Versetzung.
4. Sprechen Sie mit dem Betriebsrat
Vielleicht gibt es in dem Betrieb Ihres Arbeitgebers einen Betriebsrat. Dann ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor jeder Versetzung das OK des Betriebsrats einzuholen. Daran halten sich Arbeitgeber aber oft nicht, entweder weil sie nicht sehen, dass ihre Anordnung eine zustimmungspflichtige Versetzung darstellt und/oder weil sie den versetzten Arbeitnehmer als leitenden Angestellten ansehen, obwohl er das tatsächlich gar nicht ist.
Hat Ihr Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats nicht vorab eingeholt, dann ist die Versetzung rechtswidrig und Sie brauchen Sie nicht zu befolgen. Das verschafft Ihnen Luft für Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.
Daher sollten Sie den Betriebsrat möglichst frühzeitig kontaktieren und ihn bitten, sich für Sie einzusetzen. Das sollten Sie auch dann tun, wenn in Ihrem Arbeitsvertrag steht, dass Sie „leitender Angestellter“ sind. Denn die weitgehenden Personal- und Managementbefugnisse, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz Voraussetzung für die Stellung als leitender Angestellter sind, hat kaum ein Arbeitnehmer.
Wenn Sie mit dem Betriebsrat sprechen, noch bevor der Arbeitgeber die Versetzung endgültig entschieden hat, kann das dazu führen, dass der Arbeitgeber von der Versetzung Abstand nimmt. Denn während er rein arbeitsvertraglich gesehen eine Versetzung einfach anordnen kann, muss er den Betriebsrat von ihrer Angemessenheit überzeugen, damit der Betriebsrat nicht widerspricht. Und bei Versetzungen kann der Betriebsrat Widerspruchsgründe leicht finden.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter „Leitender Angestellter“ und unter „Versetzung“.
5. Berufen Sie sich nicht vorschnell auf ein angebliches Zurückbehaltungsrecht
In vielen Fällen ist rechtlich unklar, ob der Arbeitnehmer eine Versetzung befolgen muss oder das Recht hat, nein zu sagen, d.h. die Arbeitsleistung vorläufig verweigern darf. Denn die Rechtmäßigkeit vieler Versetzungen ist bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung ungewiss.
Wenn Sie sich hier irren, d.h. eine juristisch haltbare Versetzung zu Unrecht als rechtswidrig ansehen und daraufhin die Arbeit verweigern, kann Ihr Arbeitgeber mit einer Abmahnung oder sogar mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Das sollten Sie auf jeden Fall vermeiden.
Aber auch dann, wenn eine Versetzung offensichtlich unwirksam ist und der Arbeitnehmer sie daher nicht befolgen müsste, ist es trotzdem oft nicht zu empfehlen, sich auf das Recht zur Zurückbehaltung der Arbeitsleistung zu berufen. Denn obwohl Abmahnungen und Kündigungen in einem solchen Fall ausgeschlossen sind, droht der Verlust des Gehaltsanspruchs.
Infolge einer unberechtigten Versetzung befindet sich der Arbeitgeber nämlich im Annahmeverzug. Dann ist der Arbeitnehmer nach dem Gesetz gehalten, seinen Annahmeverzugsanspruch nicht mutwillig in die Höhe zu treiben. Daher hat er die Obliegenheit, eine zwar nicht vertragsgemäße, aber dennoch „zumutbare“ Zwischenbeschäftigung auszuüben. Und auch arbeitsvertragswidrige (!) Verdienstmöglichkeiten im bestehenden Arbeitsverhältnis können nach der Rechtsprechung „zumutbar“ in diesem Sinne sein.
Nähere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Webseite unter „Annahmeverzug des Arbeitgebers“ und unter "Zurückbehaltungsrecht".
In den meisten Fällen ist daher eher eine Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung zu empfehlen. Sie kann je nach den Umständen mit Gehalts- oder Schadensersatzforderungen oder auch mit einem Antrag auf eine gerichtliche Eilentscheidung verbunden werden.
All dies sollten Sie nicht allein entscheiden, sondern auf der Grundlage einer eingehenden Beratung durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt.
6. Wenn der Arbeitgeber eine vertragliche Regelung der Versetzung anstrebt, sichern Sie sich eine Rückfallposition
Bei wichtigen und längerfristigen Änderungen der Arbeitsumstände versuchen Arbeitgeber in der Regel, eine einvernehmliche vertragliche Regelung herbeizuführen. Vor allem bei Entsendungen ins Ausland, bei der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit und auch bei Versetzungen in eine andere Stadt sind Änderungen oder Ergänzungen des Arbeitsvertrags üblich.
Wenn Ihr Arbeitgeber eine Versetzung in dieser Weise umsetzen möchte, bietet sich für Sie die Chance, Ihre Interessen vertraglich abzusichern.
Dabei sollten Sie einen Plan B haben, d.h. Sie sollten daran denken, dass die neuen Aufgaben künftig auch wieder wegfallen könnten.
Sichern Sie sich daher eine Rückfallposition für den Fall, dass Sie z.B. wieder aus dem Ausland zurückbeordert werden oder dass der Arbeitgeber die Ihnen übertragene höherwertige Position wieder streicht.
7. Lassen Sie sich ein Zwischenzeugnis erteilen
Eine Versetzung gibt Ihnen das Recht, ein Zwischenzeugnis zu verlangen, weil sich Ihre Arbeitsaufgaben infolge der Versetzung ändern.
Von diesem Recht sollten Sie auch Gebrauch machen, denn möglicherweise kommen infolge der Versetzung weitergehende berufliche Veränderungen auf Sie zu. Vielleicht sprechen Sie ja schon bald mit Ihrem Arbeitgeber über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Und dann ist es von Vorteil, ein möglichst gutes und aktuelles Zwischenzeugnis in der Tasche zu haben.
8. Pflegen Sie Ihre Kontakte und bewerben Sie sich
Wenn Sie versetzt wurden und trotz vieler beschönigender Worte den Eindruck haben, damit auf ein totes Gleis abgeschoben zu werden, sollten Sie Ihre geschäftlichen Kontakte pflegen und eingeschlafene Kontakte wieder reaktivieren.
Darüber hinaus sollten sich bewerben und dadurch gezielt Ihren „Marktwert“ testen.
Schließlich sollten Sie sich nicht für Fortbildungen zu schade sein. Auch wenn Sie fachlich so fit sind, dass Sie aus den meisten Veranstaltungen wenig Neues für sich herausziehen können, sollten Sie daran denken, dass Fortbildungsveranstaltungen auch Jobbörsen sind.
9. Schlagen Sie dem Arbeitgeber nicht von sich aus einen Aufhebungsvertrag vor
Versetzungen, mit denen der betroffene Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, belasten das Arbeitsverhältnis.
Das weiß der Arbeitgeber natürlich. Und möglicherweise beabsichtigt er es sogar. Dann ist die Versetzung aus Sicht des Arbeitgebers ein erster Schritt hin zu dem Ziel, den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen.
In einer solchen Situation liegt es für den Arbeitnehmer nahe, dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorzuschlagen.
Davon ist aber dringend abzuraten. Denn wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer am liebsten von sich aus gehen würde, sinken die Chancen auf eine gute Abfindung.
10. Lassen Sie sich durch einen arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt unterstützen
Wenn Sie den Eindruck haben, dass sich die Fronten verhärten und es bei der Diskussion mit Ihrem Arbeitgeber daher auch auf juristische Dinge ankommen könnte, sollten Sie sich von einem arbeitsrechtlich spezialisierten Anwalt beraten lassen.
Denn ob Ihr Arbeitgeber das Recht dazu hat, Sie zu versetzen oder nicht, lässt sich ohne genaue arbeitsrechtliche Bewertung Ihres Arbeitsvertrags nicht zuverlässig sagen. Und weil jede Versetzungsentscheidung auf die Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen muss, spielen auch die betrieblichen Hintergründe der Versetzung und Ihre persönliche Lebenssituation rechtlich eine Rolle. Darüber hinaus ist oft fraglich, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat einbeziehen musste und - falls ja - ob er diese Pflicht korrekt erfüllt hat.
Alle diese juristischen Fragen sind leider kompliziert. Das betrifft vor allem die rechtliche Bewertung eines Einzelfalls. Und wenn Sie bei einer Versetzung die Sach- und Rechtslage falsch einschätzen und Ihre Interessen nicht effektiv wahren, kann Sie das am Ende sehr viel teurer zu stehen kommen als eine anwaltliche Beratung.
Wo finden Sie mehr zum Thema Versetzung?
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Versetzung interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Abfindung
- Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel
- Handbuch Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag
- Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsratsmitglied - Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Entsendung ins Ausland (Auslandsentsendung, Auslandstätigkeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Freistellung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Leitender Angestellter
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
- Handbuch Arbeitsrecht: Sozialauswahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
- Handbuch Arbeitsrecht: Versetzung
- Handbuch Arbeitsrecht: Weisungsrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Zurückbehaltungsrecht
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Versetzung finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 18/267 Einstweiliger Rechtsschutz gegen Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 17/241 Unbillige Weisungen sind unverbindlich
- Arbeitsrecht aktuell: 17/160 Arbeitsverweigerung wegen unzumutbarer Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/068 Einstweilige Verfügung bei Streit um den Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 14/398 Versetzung und Arbeitsverweigerung
- Arbeitsrecht aktuell: 14/157 Versetzung mit Ortswechsel per Eilverfahren stoppen?
- Arbeitsrecht aktuell: 14/151 Versetzung eines Betriebsratsmitglieds
- Arbeitsrecht aktuell: 14/064 Versetzung an einen anderen Arbeitsort
- Arbeitsrecht aktuell: 13/212 Ermessen des Arbeitgebers bei Versetzungen
- Arbeitsrecht aktuell: 13/116 Klage gegen Versetzung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/272 Änderungskündigung oder Weisung?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/079 Keine Versetzung einer Teilzeitkraft ins Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 11/056 Weisungsrecht: Änderungskündigung unwirksam
- Arbeitsrecht aktuell: 11/029 Kontrolle einer arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel
- Arbeitsrecht aktuell: 10/092 Weisungsrecht: Kein Entzug von Personalverantwortung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/069 Versetzung von Arbeitnehmern nach Stilllegung des Betriebs
- Arbeitsrecht aktuell: 09/117 Kein Zustimmungsverweigerungsrecht bei Versetzung an arbeitsschutzwidrigen Arbeitsplatz?
- Arbeitsrecht aktuell: 07/51 Keine „Folgepflicht“ bei Betriebsverlegung um 270 km
- Arbeitsrecht aktuell: 07/12 LAG Köln: Kein Versetzungsrecht ohne Gleichwertigkeitsklausel
Letzte Überarbeitung: 29. November 2018
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Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Versetzung haben, Ihnen möglicherweise eine Versetzung in Aussicht gestellt wurde oder wenn Sie gegen eine aus Ihrer Sicht zu weit gehende Versetzung Ihres Arbeitgebers vorgehen wollen, beraten wir Sie jederzeit gerne. Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter. Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:
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