Im allgemeinen erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeitet.
Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitsvertrag ein Austauschvertrag ist: Wenn der eine Vertragspartner (der Arbeitgeber) die Leistung des anderen (die Arbeit) nicht bekommt, soll dieser (der Arbeitnehmer) die Gegenleistung (die Vergütung) ebenfalls nicht erhalten. Es gilt daher das allgemeine Prinzip: Ohne Arbeit kein Lohn.
Von diesem Prinzip werden allerdings viele Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen kommen dem Arbeitnehmer zugute: Wenn nämlich eine solche Ausnahme gegeben ist, erhält der Arbeitnehmer seine Vergütung, obwohl es bei Arbeitsausfall "an sich" kein Geld gibt.
Die wichtigsten Ausnahmen von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" sind der bezahlte
Erholungsurlaub, die
Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Entgeltfortzahlung vor und nach der Entbindung gemäß dem gesetzlichen
Mutterschutz. In allen diesen Fällen erhalten Sie Ihre Vergütung weiter, obwohl Sie nicht gearbeitet haben.
Sie haben aber nicht nur bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz, sondern auch in einigen anderen fällen einen Anspruch auf Vergütung trotz Arbeitsausfalls. Diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Fälle sind:
Gemäß § 616 Satz 1 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist".
Darunter fällt zum Beispiel: Ein Umzug des Arbeitnehmers, Heirat, die Beerdigung eines nahen Angehörigen, der Gang zu einer Behörde, die Aussage vor Gericht als Zeuge oder auch die Betreuung eines im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden kranken Kindes unter 8 Jahren, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis die Betreuung durch den Arbeitnehmer braucht und von keinem anderen Haushaltsangehörigen betreut werden kann.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen man wie lange wegen persönlicher Umstände nicht zur Arbeit kommen muß, ist im einzelnen oft im Arbeitsververtrag, durch Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen geregelt. Solche Regelungen (auch im Arbeitsvertrag) können nicht nur zugunsten, sondern auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 616 Satz 1 BGB abweichen.
In den genannten und in ähnlichen Fällen können Sie Ihre normale Vergütung verlangen, auch wenn Sie nicht bei der Arbeit erscheinen. Voraussetzung ist dafür allerdings, daß Ihre Abwesenheit nur "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" dauert. Hier werden von der Rechtsprechung je nach Lage der Dinge 1 bis 5 Tage akzeptiert. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Wenn Sie Ihre Auszeit überziehen, verlieren Sie Ihren gesamten Anspruch.
BEISPIEL: Angenommen, für einen innerstädtischen ("großen") Umzug sind nach Lage des konkreten Falls zwei Tage angemessen bzw. "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Der Arbeitnehmer kommt aber drei Tage nicht zur Arbeit. Dann hat er überhaupt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also auch nicht für die zwei Tage, die eigentlich angemessen wären.
In jedem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Grund Ihrer Arbeitsverhinderung unverzüglich informieren, da Sie sonst eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung riskieren.
Nach § 629 BGB muß Ihnen der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, auf Ihr Verlangen eine "angemessene Zeit" zur Stellensuche gewähren. Dazu gehören vor allem Vorstellungsgespräche.
Die Verpflichtung zur Gewährung von Freizeit beinhaltet zunächst einmal nicht die (weitergehende) Verpflichtung, während dieser Freizeit auch die Vergütung fortzuzahlen. Eine solche Verpflichtung folgt aber nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre aus § 616 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher im gekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche, sofern er der Arbeit zu diesem Zweck für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (§ 616 Satz 1 BGB) fernbleibt.
Der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme zurückgewiesen wird.
Entgegen dem bereits erwähnten Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist in § 615 Satz 1 BGB für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers geregelt, dass der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Anders gesagt:
Es kommt zur vereinbarten Zeit nicht zur vereinbarten Arbeitsleistung, weil der Arbeitgeber dies verhindert, und damit er daraus keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er für diese Zeit zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Den gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsanspruch nennt man „Annahmeverzugslohn(anspruch)“.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt zum 31. Dezember. Der Arbeitnehmer meldet sich arbeitslos und erhebt
Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht kommt in seinem Urteil vom 31. August des folgenden Jahres zu dem Ergebnis, daß die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitnehmer hat also volle 8 Monate lang keine Vergütung erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit über bestand (es ist ja durch die unwirksame Kündigung nicht beendet worden).
In solchen und ähnlichen Fällen müßte der Arbeitgeber nach dem Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" die einbehaltene Vergütung eigentlich nicht nachbezahlen. Er könnte sich nämlich auf den Standpunkt stellen, daß der Arbeitsvertrag zwar fortbestanden hat, daß aber der Arbeitnehmer eben nicht gearbeitet hat und daher seinen Lohnanspruch verloren hat. Eben das verhindert aber § 615 BGB bzw. der Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns.
Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnung des Annahmeverzugslohns finden Sie unter dem Stichwort "
Annahmeverzug des Arbeitgebers".
Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben Sie Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind nämlich rechtlich gesehen die Probleme Ihre Arbeitgebers und nicht Ihre.
Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es eine EDV-Problem gibt oder die Telephonanlage nicht funktioniert (technisches Problem) oder weil ein Großauftrag storniert worden ist (wirtschaftliches Problem), dann muß Ihr Arbeitgeber eben zusehen, wie er Sie sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, daß ihm das nicht gelingt, muß er tragen.
Juristisch formuliert: Das Betriebsrisiko und das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber.
Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt, können Sie Ihre Leistungen ebenfalls vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht.
Dieses Recht steht Ihnen vor allem dann zu, wenn der Arbeitgeber Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält oder mit Zahlung der Vergütung in Verzug ist. In solchen Fällen können Sie unter Berufung auf Ihr Zurückbehaltungsrecht Ihre Leistung, d.h. die Arbeit, verweigern. Dabei müssen Sie allerdings dem Arbeitgeber deutlich machen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen sagen, welche Gegenleistung der Arbeitgeber erbringen soll, damit Sie wieder bei der Arbeit erscheinen.
Die berechtigte Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer führt zum Arbeitsausfall und damit zu der Frage, ob der Arbeitgeber diesen Ausfall vergüten muß. Die Antwort auf diese Frage lautet "Ja". Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht zurecht verweigert, muß der Arbeitgeber ihm für die Dauer des Arbeitsausfalls die Vergütung bezahlen.
Angesichts der vielen "Ausnahmen", die man von dem Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" macht, fragt sich, wann dieses Prinzip eigentlich angewendet wird. Anders gesagt: Wann erhält der Arbeitnehmer eigentlich im Ergebnis keine Vergütung für die Zeit, die er nicht gearbeitet hat?
Die wichtigsten Fälle sind
- das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit,
- die Beteiligung an einem Streik,
- die grundlose Arbeitsverweigerung, und
- der Arbeitsausfall wegen Nichterreichbarkeit des Betriebs (sog. Wegerisiko).
In den Fällen des sog. "Wegerisikos" wird der Arbeitsausfall dadurch verursacht, daß der Arbeitsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, weil er auf dem Weg zur Arbeit (auch ohne sein Verschulden) behindert wurde, etwa durch Schnee, starken Regen oder aus anderern Gründen.
In den hier genannten Fällen gilt das Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" auch im Ergebnis, d.h. der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu bezahlen.
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Letzte Überarbeitung: 5. März 2010