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Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall




Informationen zum Thema Vergütung bei Arbeitsausfall

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen Ihr Lohnanspruch entfällt, wenn Sie nicht gearbeitet haben, und unter welchen Voraussetzungen der Lohnanspruch demgegenüber trotz eines Arbeitsausfalls erhalten bleibt.

Im einzelnen finden Sie Hinweise zur Verhinderung "aus persönlichen Gründen", zur Freistellung für die Stellensuche, zu den Folgen einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie zu den Fällen des Arbeitsausfalls infolge von technischen Störungen des Betriebsablaufs und infolge wirtschaftlicher Probleme.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Entfällt Ihr Lohnanspruch, wenn Sie nicht gearbeitet haben?

Im allgemeinen erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeitet.

Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitsvertrag ein Austauschvertrag ist: Wenn der eine Vertragspartner (der Arbeitgeber) die Leistung des anderen (die Arbeit) nicht bekommt, soll dieser (der Arbeitnehmer) die Gegenleistung (die Vergütung) ebenfalls nicht erhalten. Es gilt daher das allgemeine Prinzip: Ohne Arbeit kein Lohn.

Von diesem Prinzip werden allerdings viele Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen kommen dem Arbeitnehmer zugute: Wenn nämlich eine solche Ausnahme gegeben ist, erhält der Arbeitnehmer seine Vergütung, obwohl es bei Arbeitsausfall "an sich" kein Geld gibt.

Wann erhalten Sie Ihre Vergütung trotz Arbeitsausfall?

Die wichtigsten Ausnahmen von dem Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" sind der bezahlte Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Entgeltfortzahlung vor und nach der Entbindung gemäß dem gesetzlichen Mutterschutz. In allen diesen Fällen erhalten Sie Ihre Vergütung weiter, obwohl Sie nicht gearbeitet haben.

Sie haben aber nicht nur bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz, sondern auch in einigen anderen fällen einen Anspruch auf Vergütung trotz Arbeitsausfalls. Diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Fälle sind:

Wann sind Sie "aus persönlichen Gründen" verhindert?

Gemäß § 616 Satz 1 BGB kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Vergütung vorenthalten oder kürzen, wenn der Arbeitnehmer "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist".

Darunter fällt zum Beispiel: Ein Umzug des Arbeitnehmers, Heirat, die Beerdigung eines nahen Angehörigen, der Gang zu einer Behörde, die Aussage vor Gericht als Zeuge oder auch die Betreuung eines im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden kranken Kindes unter 8 Jahren, wenn das Kind nach ärztlichem Zeugnis die Betreuung durch den Arbeitnehmer braucht und von keinem anderen Haushaltsangehörigen betreut werden kann.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen man wie lange wegen persönlicher Umstände nicht zur Arbeit kommen muß, ist im einzelnen oft im Arbeitsververtrag, durch Betriebsvereinbarungen oder in Tarifverträgen geregelt. Solche Regelungen (auch im Arbeitsvertrag) können nicht nur zugunsten, sondern auch zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 616 Satz 1 BGB abweichen.

In den genannten und in ähnlichen Fällen können Sie Ihre normale Vergütung verlangen, auch wenn Sie nicht bei der Arbeit erscheinen. Voraussetzung ist dafür allerdings, daß Ihre Abwesenheit nur "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" dauert. Hier werden von der Rechtsprechung je nach Lage der Dinge 1 bis 5 Tage akzeptiert. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten: Wenn Sie Ihre Auszeit überziehen, verlieren Sie Ihren gesamten Anspruch.

BEISPIEL: Angenommen, für einen innerstädtischen ("großen") Umzug sind nach Lage des konkreten Falls zwei Tage angemessen bzw. "eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit". Der Arbeitnehmer kommt aber drei Tage nicht zur Arbeit. Dann hat er überhaupt keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, also auch nicht für die zwei Tage, die eigentlich angemessen wären.

In jedem Fall müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Grund Ihrer Arbeitsverhinderung unverzüglich informieren, da Sie sonst eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung riskieren.

Erhalten Sie Lohnfortzahlung auch bei Stellensuche?

Nach § 629 BGB muß Ihnen der Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde, auf Ihr Verlangen eine "angemessene Zeit" zur Stellensuche gewähren. Dazu gehören vor allem Vorstellungsgespräche.

Die Verpflichtung zur Gewährung von Freizeit beinhaltet zunächst einmal nicht die (weitergehende) Verpflichtung, während dieser Freizeit auch die Vergütung fortzuzahlen. Eine solche Verpflichtung folgt aber nach der Rechtsprechung und der ganz herrschenden Lehre aus § 616 Satz 1 BGB. Der Arbeitnehmer hat daher im gekündigten Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Stellensuche, sofern er der Arbeit zu diesem Zweck für eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" (§ 616 Satz 1 BGB) fernbleibt.

Wann ist Ihr Arbeitgeber im Annahmeverzug?

Der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet, diese jedoch vom Arbeitgeber unter Verstoß gegen die rechtlich bestehende Pflicht zur Entgegennahme zurückgewiesen wird.

Entgegen dem bereits erwähnten Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ ist in § 615 Satz 1 BGB für den Fall des Annahmeverzugs des Arbeitgebers geregelt, dass der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Anders gesagt:

Es kommt zur vereinbarten Zeit nicht zur vereinbarten Arbeitsleistung, weil der Arbeitgeber dies verhindert, und damit er daraus keinen ungerechtfertigten Vorteil ziehen kann, ist er für diese Zeit zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet. Den gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsanspruch nennt man „Annahmeverzugslohn(anspruch)“.

BEISPIEL: Der Arbeitgeber kündigt zum 31. Dezember. Der Arbeitnehmer meldet sich arbeitslos und erhebt Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht kommt in seinem Urteil vom 31. August des folgenden Jahres zu dem Ergebnis, daß die Kündigung unwirksam war. Der Arbeitnehmer hat also volle 8 Monate lang keine Vergütung erhalten, obwohl das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit über bestand (es ist ja durch die unwirksame Kündigung nicht beendet worden).

In solchen und ähnlichen Fällen müßte der Arbeitgeber nach dem Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" die einbehaltene Vergütung eigentlich nicht nachbezahlen. Er könnte sich nämlich auf den Standpunkt stellen, daß der Arbeitsvertrag zwar fortbestanden hat, daß aber der Arbeitnehmer eben nicht gearbeitet hat und daher seinen Lohnanspruch verloren hat. Eben das verhindert aber § 615 BGB bzw. der Anspruch auf Zahlung des Annahmeverzugslohns.

Nähere Informationen zu den Voraussetzungen und der Berechnung des Annahmeverzugslohns finden Sie unter dem Stichwort "Annahmeverzug des Arbeitgebers".

Unter welchen Umständen erhalten Sie Ihre Vergütung auch bei Störungen des Betriebsablaufs?

Auch bei Störungen des Betriebsablaufes, die durch technische oder wirtschaftliche Probleme bedingt sind, haben Sie Anspruch auf Ihre Vergütung. Diese Probleme sind nämlich rechtlich gesehen die Probleme Ihre Arbeitgebers und nicht Ihre.

Kann also zum Beispiel deshalb nicht gearbeitet werden, weil es eine EDV-Problem gibt oder die Telephonanlage nicht funktioniert (technisches Problem) oder weil ein Großauftrag storniert worden ist (wirtschaftliches Problem), dann muß Ihr Arbeitgeber eben zusehen, wie er Sie sinnvoll beschäftigt. Das Risiko, daß ihm das nicht gelingt, muß er tragen.

Juristisch formuliert: Das Betriebsrisiko und das Wirtschaftsrisiko trägt der Arbeitgeber.

Was ist bei Arbeitsausfällen wegen berechtigter Arbeitsverweigerung?

Wenn der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht erfüllt, können Sie Ihre Leistungen ebenfalls vorübergehend verweigern, d.h. Sie haben ein Zurückbehaltungsrecht.

Dieses Recht steht Ihnen vor allem dann zu, wenn der Arbeitgeber Arbeitsschutzvorschriften nicht einhält oder mit Zahlung der Vergütung in Verzug ist. In solchen Fällen können Sie unter Berufung auf Ihr Zurückbehaltungsrecht Ihre Leistung, d.h. die Arbeit, verweigern. Dabei müssen Sie allerdings dem Arbeitgeber deutlich machen, warum Sie Ihre Arbeit zurückhalten, d.h. Sie müssen sagen, welche Gegenleistung der Arbeitgeber erbringen soll, damit Sie wieder bei der Arbeit erscheinen.

Die berechtigte Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer führt zum Arbeitsausfall und damit zu der Frage, ob der Arbeitgeber diesen Ausfall vergüten muß. Die Antwort auf diese Frage lautet "Ja". Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit unter Berufung auf sein Zurückbehaltungsrecht zurecht verweigert, muß der Arbeitgeber ihm für die Dauer des Arbeitsausfalls die Vergütung bezahlen.

Wann erhalten Arbeitnehmer eigentlich keine Vergütung bei Arbeitsausfällen?

Angesichts der vielen "Ausnahmen", die man von dem Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" macht, fragt sich, wann dieses Prinzip eigentlich angewendet wird. Anders gesagt: Wann erhält der Arbeitnehmer eigentlich im Ergebnis keine Vergütung für die Zeit, die er nicht gearbeitet hat?

Die wichtigsten Fälle sind

  • das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit,
  • die Beteiligung an einem Streik,
  • die grundlose Arbeitsverweigerung, und
  • der Arbeitsausfall wegen Nichterreichbarkeit des Betriebs (sog. Wegerisiko).

In den Fällen des sog. "Wegerisikos" wird der Arbeitsausfall dadurch verursacht, daß der Arbeitsnehmer nicht oder nicht rechtzeitig zur Arbeit kommt, weil er auf dem Weg zur Arbeit (auch ohne sein Verschulden) behindert wurde, etwa durch Schnee, starken Regen oder aus anderern Gründen.

In den hier genannten Fällen gilt das Prinzip "Ohne Arbeit kein Lohn" auch im Ergebnis, d.h. der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Arbeitsausfall zu bezahlen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Vergütung bei Arbeitsausfall?

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Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Vergütung bei Arbeitsausfall finden Sie hier:

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Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Vergütung bei Arbeitsausfall haben oder wenn Ihr Arbeitgeber den Vergütungsanspruch unter Verweis auf einen Arbeitsausfall bestreitet oder nur in vermindertem Umfang erfüllen möchte, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber bzw. mit den Vertretern der Gesellschafter.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Schriftverkehr (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

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Letzte Überarbeitung: 5. März 2010

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Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

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Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

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