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Arbeitsrecht aktuell: 07/28 LAG Berlin-Brandenburg: Zwischenverdienst bei Freistellung




Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2007, 6 Sa 162/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

24.07.2007. Streiten die Arbeitsvertragsparteien vor Gericht über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen fristlosen Kündigung und einigen sie sich dann im Wege des Vergleichs auf die fristgerechte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird zumeist auch die Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vereinbart. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer haben nämlich unter solchen Umstände ein Interesse daran, dass die Arbeit noch einmal aufgenommen wird: Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen zumeist betriebsintern bereits mitgeteilt, dass der Arbeitnehmer „draußen ist“, so dass die – auch nur vorübergehende – Aufnahme der Arbeitsleistung mit einem Gesichtsverlust verbunden wäre. Der Arbeitnehmer hat vielleicht schon eine neue Anstellung gefunden, jedenfalls aber wenig Lust, den Betrieb nach dem mit einer fristlosen Kündigung zumeist einhergehenden Zerwürfnis noch einmal zu betreten.

Fraglich ist, ob der Arbeitnehmer sich auf den Lohnanspruch, den er aufgrund der im Vergleich enthaltenen Umwandlung der fristlosen in eine fristgerechte Kündigung bis zum fristgerechten Endtermin hat, Zwischenverdienst anrechnen lassen muss. Eine solche Anrechnung ist im Gesetz zwar für die Fälle vorgesehen, in denen sich der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befindet (§ 615 Satz 2 BGB, § 11 KSchG), doch sind die Fälle einer einvernehmlichen Freistellung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist mit einer Annahmeverzugslage möglicherweise nicht vergleichbar. Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 20.04.2007 zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?

In dem dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vorliegenden Fall ging es darum, dass der Arbeitgeber einem bei ihm seit langer Zeit angestellten Kraftfahrer fristlos gekündigt hatte. Die Kündigung wurde am 20.02.2006 ausgesprochen, woraufhin der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhob. Einige Monate später, nämlich am 11.05.2006, vereinbarten die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Prozessvergleich, demzufolge das Arbeitsverhältnis fristgerecht, d.h. (aufgrund der langen Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers) am 31.07.2006 enden sollte. Für die knapp drei Monate bis dahin war im Vergleich folgendes geregelt: „Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt frei.“

Bereits bei Abschluss des Vergleichs hatte der Arbeitnehmer eine neue Anstellung gefunden und erhielt auf dieser Grundlage einen Zwischenverdienst. Da die Einzelheiten der weiteren Vertragsabwicklung im Vergleich nicht geregelt waren, stritten sich die Parteien in einem Folgeprozess um die Frage, ob dem Arbeitnehmer aufgrund des Vergleichs der volle Lohnanspruch vom 11.05.2006 bis zum 31.07.2006 zustünde – oder ob er sich den Zwischenverdienst aus seinem neuen Arbeitsverhältnis anrechnen lassen müsste.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied – wie schon das erstinstanzlich angerufene Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) – zugunsten des Arbeitnehmers. Zur Begründung heißt es:

Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erzielten Verdienst nicht anrechnen zu lassen. Allerdings muss er auf eine Aufforderung des Arbeitgebers hin, die ihrerseits das Prinzip von Treu und Glauben beachten muss, seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen. Da es zu einer solchen Arbeitsaufforderung im vorliegenden Fall nicht gekommen ist, konnte der Arbeitgeber aus der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Zwischenverdienst bezog, nach Ansicht des LAG keine Einwendungen gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers herleiten.

In rechtlicher Hinsicht lautet das Fazit für solche Fälle: Der Lohnanspruch des widerruflich freigestellten Arbeitnehmers folgt unmittelbar aus Arbeitsvertrag bzw. aus dem Prozessvergleich, mit dem das Arbeitsverhältnis für seine Restlaufzeit inhaltlich umgestaltet wird, nicht aber aus der gesetzlichen Vorschrift über die Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs für die Zeit, in der sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet (§ 615 Satz 1 BGB). Aufgrund der Freistellung befindet sich der Arbeitgeber nämlich gerade nicht im Verzug mit der Annahme der Arbeitsleistung.

Da die vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedene Frage grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Letzte Überarbeitung: 28. Juli 2011

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Berlin, 06.09.2011
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