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Urteile zum Arbeitsrecht: 6 Sa 162/07
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| Schlagworte: |
Kündigung: Fristlos |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
6 Sa 162/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
20.04.2007 |
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| Leitsätze: |
Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweitig erzielten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von Treu und Glauben erfolgte Aufforderung des Arbeitgebers seine Tätigkeit bei diesem wieder aufnehmen. (Rn.26)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) |
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Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23. November 2006 – 8 Ca 1384/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Der Kläger stand als Kraftfahrer gegen einen Monatslohn
von 1.708,00 EUR brutto in den Diensten der Beklagten. In einem Rechtsstreit
über eine am 20. Februar 2006 zugegangene außerordentliche Kündigung der
Beklagten schlossen die Parteien am 11. Mai 2006 einen Prozessvergleich
folgenden Inhalts: |
| 2 |
1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis
zwischen ihnen aufgrund betrieblich veranlasster Kündigung fristgerecht
mit dem 31. Juli 2006 enden wird. |
| 3 |
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des
Arbeitsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9 und 10 KSchG in Höhe von
9.000,00 Euro. |
| 4 |
3. Die Parteien sind sich einig, dass die Abfindung vererbbar
ist. |
| 5 |
4. Die Beklagte stellt den Kläger unter Fortzahlung der
Vergütung und unter Anrechnung etwaigen noch nicht abgerechneten Urlaubs
und Überarbeit von der Erbringung der Arbeitsleistung widerruflich ab sofort
bis zum o.g. Beendigungszeitpunkt frei. |
| 6 |
5. Die Parteien sind sich dahingehend einig, dass sämtliche,
noch offene Urlaubstage seitens des Klägers in der Zeit ab dem 20. Februar
2006 in natura gewährt wurden. |
| 7 |
6. Der Kläger verpflichtet sich, über den Inhalt des Vergleiches,
insbesondere über die Höhe der Abfindungszahlung, Stillschweigen zu wahren.
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| 8 |
7. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein Zeugnis mit dem Datum
des Beendigungszeitpunktes, welches sich auf Art und Dauer der Tätigkeit
sowie Verhalten und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt und dem beruflichen
Fortkommen förderlich ist, und übersendet dieses portofrei. |
| 9 |
8. Die Beklagte hält – aus heutiger Sicht – die ursprünglich
im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobenen Vorwürfe
nicht mehr aufrecht und verpflichtet sich, sie Dritten gegenüber nicht zu
behaupten. |
| 10 |
9. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. |
| 11 |
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits ein anderes
Arbeitsverhältnis begründet, aus dem er für April 2006 136,00 EUR brutto
und in der Folgezeit einen Monatslohn von 1.564,00 EUR brutto bezog, wovon
die Beklagte keine Kenntnis hatte. |
| 12 |
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Lohn für die Zeit vom
20. Februar bis 31. Juli 2006 in Höhe von zuletzt noch 7.318,24 EUR brutto
abzüglich gezahlter 3.085,61 EUR netto nebst Verzugszinsen seit dem 25.
August 2006. |
| 13 |
Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte
habe dem Kläger für die Zeit ab Zugang der fristlosen Kündigung bis zum
Tag des Vergleichsschlusses Verzugslohn in Höhe von 4.562,54 EUR brutto
abzüglich 1.700,00 EUR brutto Zwischenverdienst für die Zeit bis zum 31.
Mai 2006 zu zahlen. Dagegen stehe dem Kläger für die Folgezeit ein Zahlungsanspruch
gemäß § 611 BGB in Höhe von 4.455,65 EUR brutto zu, auf den er sich mangels
einer dahingehenden Vereinbarung im Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 weiteren
Zwischenverdienst nicht anrechnen zu lassen brauche. Allein aus dem Umstand,
dass die Parteien eine widerrufliche Freistellung des Klägers vereinbart
hätten, lasse sich nicht schlussfolgern, dass eine solche Anrechnung vorzunehmen
sei. |
| 14 |
Gegen dieses ihr am 21. Dezember 2006 zugestellte Urteil
richtet sich die am 22. Januar 2007, einem Montag, eingelegte und am 02.
März 2007 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründete
Berufung der Beklagten. Sie meint, dass aufgrund der Widerruflichkeit der
Freistellung des Klägers kein endgültiger Verzicht auf seine Arbeitsleistung
vorgelegen habe. Hinzu komme ihre Unkenntnis davon, dass der Kläger bei
Vertragsschluss bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis gestanden habe.
Andernfalls hätte sie nie ihr Einverständnis zu einer Nichtanrechnung der
daraus erzielten Bezüge erteilt. |
| 15 |
Die Beklagte beantragt, |
| 16 |
die Klage unter Änderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
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| 17 |
Der Kläger beantragt, |
| 18 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 19 |
Er tritt den Angriffen der Berufung entgegen und verweist
darauf, dass mit Rücksicht auf seine 30-jährige Betriebszugehörigkeit der
im Prozessvergleich vereinbarte Betrag von 9.000,00 EUR brutto als Abfindung
unangemessen niedrig gewesen sei, was indiziere, dass die bezahlte Freistellung
in die Abfindung habe einfließen sollen. Die Widerruflichkeit seiner Freistellung
sei aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen vereinbart worden, nachdem
die Beklagte bereits mit Schreiben vom 04. April 2006 seine bezahlte Freistellung
ohne Widerrufsvorbehalt angeboten gehabt habe. |
| 20 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe
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| 21 |
1. Die gemäß § 222 Abs. 2 ZPO fristgemäß eingelegte und innerhalb
der verlängerten Begründungsfrist ordnungsgemäß begründete Berufung der
Beklagten ist in der Sache unbegründet. |
| 22 |
1.1 Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt
mindestens in der zugesprochenen Höhe verlangen. |
| 23 |
1.1.1 Für die Zeit ab Zugang der außerordentlichen Kündigung
am 20. Februar 2006 bis zum Tag des Vergleichsschlusses am 11. Mai 2006
hat der Kläger Anspruch auf Arbeitsentgelt gemäß § 293, 296 Satz 1, 615
Satz 1 BGB und § 2 Abs. 1 EFZG aufgrund Annahmeverzugs bzw. feiertagsbedingten
Arbeitsausfalls am 14. und 17. April 2006. Darauf musste er sich gemäß §
615 Satz 2 BGB den Verdienst aus seinem neuen Arbeitsverhältnis ab 27. April
2006 anrechnen lassen, entgegen dem angefochtenen Urteil allerdings nur
für die Zeit bis zum 11. Mai 2006. Auch eine sog. Gesamtberechnung geht
nicht über das Ende des Annahmeverzugs hinaus ( BAG, Urteil vom 22.11.2005
– 1 AZR 407/04 – AP BGB § 615 Anrechnung Nr. 5 zu III 1 a der Gründe ).
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| 24 |
1.1.2 Für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses vom
12. Mai bis 31. Juli 2006 steht dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitsentgelt
aufgrund seines durch den Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 geänderten Arbeitsvertrags
zu. Eine Anrechnung seines in dieser Zeit anderweit erzielten Verdienstes
kam nicht in Betracht. |
| 25 |
1.1.2.1 Eine Anrechnung gemäß § 615 Satz 2 BGB scheiterte
daran, dass der Zahlungsanspruch des Klägers nicht auf § 615 Satz 1 BGB
beruhte. Vielmehr haben die Parteien im Prozessvergleich vom 11. Mai 2006
geregelt, dass der Kläger unter Fortzahlung der Vergütung ab sofort freigestellt
wird. Darin lag zwar hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Verpflichtung
des Klägers zur Erbringen einer Arbeitsleistung als Kraftfahrer kein Erlassvertrag
i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB. Erlassen werden kann nur eine bereits bestehende
Schuld, während die Arbeitspflicht des Klägers durch seinen Arbeitsvertrag
lediglich begründet worden war und erst mit fortschreitender Zeit zur Entstehung
gelangte. Vielmehr haben die Parteien im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit
gemäß § 311 Abs. 1 BGB, §§ 6 Abs. 2, 105 Satz 2 GewO einen Änderungsvertrag
geschlossen, der für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses die Arbeitspflicht
des Klägers zunächst aufhob mit der Folge, dass die Beklagte insoweit nicht
mehr als Gläubiger gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug geraten konnte. |
| 26 |
Daran änderte es nichts, dass die Freistellung des Klägers
nur widerruflich erfolgt war. Ein solcher Widerrufsvorbehalt zu Gunsten
des Arbeitgebers stellt eine aufschiebende Potestativbedingung i.S.d. §
158 Abs. 1 BGB für die erneute Entstehung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers
dar. Damit hatte die Beklagte in den Grenzen von Treu und Glauben ( § 162
Abs. 2 BGB ) die Möglichkeit, den Kläger bei entsprechendem Bedarf zur Wiederaufnahme
seiner Arbeit aufzufordern, und war es Risiko des Klägers, dieser Aufforderung
nicht nachkommen zu können, weil er sich bereits anderweit vertraglich gebunden
hatte und den Bestand dieser Bindung nicht gefährden wollte. Solange die
Beklagte jedoch von ihrer Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machte, bestand
für den Kläger auch keine Arbeitspflicht ihr gegenüber. |
| 27 |
1.1.2.2 Eine Pflicht zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes
lässt sich dem Prozessvergleich vom 11. Mai 2006 nicht im Wege erläuternder
Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB entnehmen. Vielmehr beschränkte sich der
Vergleich auf die Regelung einer bezahlten Freistellung des Klägers, obwohl
damit zu rechnen war, dass der Kläger bereits vor Ablauf des langen Freistellungszeitraums
ein neues Arbeitsverhältnis würde eingehen können ( vgl. LAG Köln, Urteil
vom 21.08.1999 – 7/5 Sa 385/91 – NZA 1992, 123 zu II 2 der Gründe; BAG,
Urteil vom 09.11.1999 – 9 AZR 922/98 – zu I 3 b, aa der Gründe, n.v. ).
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| 28 |
Darauf dass die Beklagte bei Kenntnis von einem neuen Arbeitsverhältnis
des Klägers mit einer Nichtanrechnung der daraus erzielten Bezüge nicht
einverstanden gewesen wäre, kam es als bloßes Motiv vertragsrechtlich nicht
an. Anders hätte es sich erst verhalten, wenn dieses Motiv durch arglistige
Täuschung des Klägers hervorgerufen und die Beklagte deshalb ihre Zustimmung
zum Vergleichsschluss gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten hätte, was indessen
nicht der Fall war. |
| 29 |
1.1.2.3 Mit Rücksicht auf die im Prozessvergleich vom 11.
Mai 2006 geregelte bezahlte Freistellung des Klägers war mangels einer Regelungslücke
auch kein Raum für eine analoge Anwendung des § 615 Satz 2 BGB ( vgl. BAG,
Urteil vom 30.09.1982 – 6 AZR 802/79 – zu II 2 der Gründe, n.v. ). Aus diesem
Grund verbot sich auch eine auf eine Anrechnungspflicht gerichtete ergänzende
Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB. |
| 30 |
1.1.3 Nach alledem beliefen sich die Ansprüche des Klägers
auf insgesamt |
| 31 |
512,40 Restlohn Februar
8.540,00 = 1.708,00 x 5 Lohn März bis Juli
./. 136,00 anderweitiger Lohn April
./. 612,00 = 1.564,00 x 9/23 Mai
8.304,40 EUR brutto |
| 32 |
Von diesem Betrag hat der Kläger von der Beklagten unstreitig
gezahlte 3.085,61 EUR netto in Abzug gebracht. Dass und ggf. in welcher
Höhe die Beklagte darauf auch bereits Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt hat, was analog § 362 Abs. 2 BGB ebenfalls Erfüllungswirkung gehabt
und zu einer entsprechenden Minderung der Bruttoforderung geführt hätte,
ist von der Beklagten nicht vorgebracht worden. |
| 33 |
Da der Kläger seine ursprünglich weitergehende Klage teilweise
zurückgenommen hat, konnte ihm nur der verbliebene Betrag zugesprochen werden
( § 308 Abs. 1 ZPO ). |
| 34 |
1.2 Die Zinsforderung beruht auf §§ 286 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 Satz 2 BGB. |
| 35 |
2. Die erstinstanzliche Kostenquote ist unter Berücksichtigung
der teilweisen Klagerücknahme korrekt berechnet. Die Kosten ihrer erfolglosen
Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. |
| 36 |
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen,
weil der Rechtsfrage, ob sich aus der Vereinbarung einer widerruflichen
Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung eine Pflicht
zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes ergibt, grundsätzliche Bedeutung
zukommt. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
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Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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