Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwalt Arbeitsrecht
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag




Informationen zum Thema Tarifvertrag

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was ein Tarifvertrag ist und wie er zustande kommt, wer einen Tarifvertrag rechtsverbindlich vereinbaren kann, was in Tarifverträgen üblicherweise geregelt ist und welche Arten von Tarifverträgen es gibt.

Außerdem finden Sie Hinweis dazu, unter welchen Umständen ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom Tarifvertrag möglich sind und wer über Tarifverträge informiert.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Warum sind Tarifverträge wichtig?

Tarifverträge können wichtige Rechte enthalten, auf die Sie sich als Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber berufen können, so zum Beispiel Ansprüche auf Abfindung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld u.s.w.

Tarifverträge gelten auch dann, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber davon nichts wissen. Wenn Sie allerdings von Ihren tarifvertraglichen Ansprüchen aus Unkenntnis des Tarifvertrages keinen Gebrauch machen, verfallen oder verjähren diese Ansprüche oft in kurzer Zeit und Sie haben Ihre Rechte bzw. Ihr Geld unwiederbringlich verloren.

Es lohnt sich daher immer herauszufinden, welche Tarifverträge auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Was ist ein Tarifvertrag und wer schließt Tarifverträge ab?

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und - auf der anderen Seite - einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsbedingungen der von ihm erfaßten Arbeitsverträge. In § 1 Abs.1 Tarifvertragsgesetz (TVG) heißt es dazu:

"§ 1 Inhalt und Form des Tarifvertrages.
(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können."

Während Tarifverträge auf der Arbeitgeberseite sowohl von einem Arbeitgeberverband als auch von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen werden können, können auf der Arbeitnehmerseite nur Gewerkschaften Tarifverträge vereinbaren. Ein Betriebsrat zum Beispiel oder eine Gruppe von Arbeitnehmern können daher keine Tarifverträge abschließen. Sie sind nicht "tariffähig".

Wann ist eine Arbeitnehmerorganisation eine Gewerkschaft?

Eine Gewerkschaft, die auf der Grundlage des TVG Tarifverträge abschließen kann, ist nach der Rechtsprechung nicht jede beliebige Arbeitnehmerorganisation, sondern nur eine solche, die folgende Merkmale aufweist:

  1. Die Organisation muss auf freiwilliger privatrechtlicher Grundlage gebildet werden: Durch den Staat vorgegebenen Berufsverbände mit rechtlichem Beitrittszwang sind keine Gewerkschaften.
  2. Sie muss das Ziel einer tarifvertraglichen Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen verfolgen, d.h. „tarifwillig“ sein. Organisationen, die keine Tarifverträge abschließen wollen - wie z.B. ein Beamtenverein - sind keine Gewerkschaften.
  3. Die Organisation muss auf Dauer angelegt sein, d.h. eine gewisse feste Struktur besitzen. Spontane Arbeitnehmerzusammenschlüsse für die Dauer einiger Streikwochen sind keine Gewerkschaften.
  4. Die Arbeitnehmerorganisation muss von anderen Verbänden, insbesondere von der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler unabhängig sein. Eine vom Arbeitgeber „gesponserte“ Vereinigung ist keine Gewerkschaft.
  5. Die Organisation muss das Tarif- und Arbeitskampfrecht anerkennen und nach demokratischen Grundsätzen organisiert sein. Der FDGB war danach keine Gewerkschaft.
  6. Schließlich muss eine Arbeitnehmerorganisation „sozial mächtig“, d.h. „durchsetzungsstark“ sein, um als Gewerkschaft gelten zu können. Soziale „Mächtigkeit“ heißt zwar nicht unbedingt Bereitschaft zum Streik. Jedenfalls aber muss die Organisation in der Lage sein, der Arbeitgeberseite durch die Ausübung von „Druck“ tarifvertragliche Zugeständnisse abzutrotzen.

Die im Deutschen Gewerkschaftsbund zusammgengeschlossenen Organisationen erfüllen diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Aber viele kleinere Organisationen, oft auch solche mit "christlichem" Anspruch, sind nur ihrem eigenen Anspruch nach eine Gewerkschaft, in Wahrheit aber nicht. Die Frage, ob eine bestimtme Organisation eine Gewerkschaft im Sinne des TVG ist oder nicht, d.h. ob sie tariffähig ist oder nicht, entscheiden die Arbeitsgerichte.

Sind die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge wirksam?

Nein, denn die CGZP (die "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen") ist nicht in der Lage, Tarifverträge abzuschließen, d.h. sie ist tarifunfähig. Die Tarifunfähigkeit der CGZP hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) Ende 2010 als letzte Instanz entschieden (BAG, Beschluss vom 14.12.2010, 1 ABR 19/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 11/034 BAG: Die CGZP kann keine Tarifverträge abschließen).

Weiterführende Informationen dazu, welche rechtlichen und finanziellen Auswirkungen diese Entscheidung für die Lohnansprüche von Zeitarbeitnehmern hat, deren Arbeitsverträge auf die Schein-Tarifverträge der CGZP bezug nehmen, finden Sie hier: Handbuch Arbeitsrecht: CGZP.

Was regeln Tarifverträge und welche Arten von Tarifverträgen gibt es?

In Tarifverträgen sind zunächst materielle Arbeitsbedingungen geregelt, so vor allem die Lohnhöhe und die Arbeitszeiten der erfaßten Arbeitnehmer, Fragen des Urlaubs (Urlaubsdauer, Urlaubsgeld), Ansprüche auf Gratifikationen u.s.w. Diese Fragen sind in der Regel Gegenstand sogenannter Lohn- und Gehaltstarifverträge. Solche Tarifverträge haben eine vergleichsweise kurze Dauer von meistens 1 bis 3 Jahren.

Darüber hinaus sind in Tarifverträgen aber auch formal-juristische Dinge geregelt wie zum Beispiel die Frage, wie lange eine Probezeit dauern darf, was als "Pause" zählt und was als "Arbeit", was bei der richtigen Eingruppierung von Arbeitnehmern zu beachten ist und welche "Spielregeln" bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten (dazu gehören vor allem Kündigungsfristen und Ausschlußfristen). Diese Regelungsgegenstände sind meistens in sogenannten Rahmentarifverträgen enthalten. Derartige Tarifverträge haben meistens eine längere Dauer als die Lohn- und Gehaltstarifverträge.

Je nachdem, wer auf der Arbeitgeberseite einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, unterscheidet man weiterhin zwischen Verbandstarifvertrag (= Flächentarifvertrag) und Firmentarifvertrag (= Haustarifvertrag). Der Verbands- bzw. Flächentarifvertrag wird vom Arbeitgeberverband abgeschlossen. Von ihm sind alle Betriebe erfaßt, deren Inhaber Mitglieder des Arbeitgeberverbandes sind. Der Firmen- bzw. Haustarifvertrag wird dagegen von einem einzelnen Arbeitgeber abgeschlossen. Er gilt daher nur für den Betrieb dieses Arbeitgebers.

Wann gilt ein Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis?

Es gibt im Prinzip drei verschiedene Gründe, aus denen ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden ist.

Erste Möglichkeit: Der Tarifvertrag gilt deshalb, weil Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, und weil gleichzeitig auch Ihr Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden ist, weil er nämlich entweder Mitglied des tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverbandes ist (Fall des Verbandstarifvertrages) oder selbst als Partei dem Tarifvertrag abgeschlossen hat (Fall des Firmentarifvertrages). Man spricht bei dieser Art der Geltung eines Tarifvertrages von Tarifwirkung.

Zweite Möglichkeit: Der Tarifvertrag gilt deshalb, weil Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vereinbart haben, daß ein bestimmter Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Man spricht hier von Geltung des Tarifvertrages kraft einzelvertraglicher Vereinbarung. Hier spielt es keine Rolle, ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, d.h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Dritte Möglichkeit: Der Tarifvertrag wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemeinverbindlich erklärt. Man spricht hier von Geltung des Tarifvertrages kraft Allgemeinverbindlichkeit. Eine solche Maßnahme kann der Bundesminister unter bestimmten Voraussetzungen dann treffen, wenn die "normale" Wirkung des Tarifvertrages (siehe oben - erste Möglichkeit) nicht ausreicht, um in einer bestimmten Branche für genügend einheitliche Arbeitsbedingungen zu sorgen und damit die Arbeitnehmer ausreichend zu schützen. Auch hier ist es für die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unerheblich, ob Sie Mitglied einer Gewerkschaft sind oder ob Ihr Arbeitgeber tarifgebunden ist, d.h. Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist oder selbst einen Tarifvertrag abgeschlossen hat.

Kann Ihr Arbeitsvertrag von den Rechtsnormen eines Tarifvertrages abweichen?

Bei der Frage, ob man im Einzelarbeitsvertrag von den Normen eines Tarifvertrages abweichen kann, kommt es darauf an, aus welchen der oben genannten drei Gründen der Tarifvertrag auf den Arbeitsvertrag überhaupt anzuwenden ist.

Bei der ersten Möglichkeit (Tarifwirkung) ist eine Abweichung durch den Arbeitsvertrag im allgemeinen nicht möglich, da der Tarifvertrag "unmittelbar und zwingend" auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Eine abweichende Regelung ist im Ausnahmefall aber dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag erlaubt ist oder wenn sie in einer Regelung besteht, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung. Dazu heißt es in § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 TVG:

"§ 4 Wirkung der Rechtsnormen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
  (...)
(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten."

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (dritte Möglichkeit): Die Parteien des Arbeitsvertrages können nur dann von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im Tarifvertrag gestattet ist oder wenn die Abweichung für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag, von dem abgewichen wird.

Anders ist es aber dann, wenn der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gilt (zweite Möglichkeit). Hier kann Ihr Arbeitgeber zwar auch nicht "einfach mal so" von dem Tarifvertrag abweichen, weil er damit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde. Allerdings kann er im Einvernehmen mit Ihnen jederzeit den Arbeitsvertrag so ändern, daß vom Tarifvertrag abgewichen wird.

Im Falle der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (zweite Möglichkeit) hat der Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, sich durch eine Änderungskündigung von dem Tarifvertrag zu befreien:

Durch die Änderungskündigung wird zunächst das bisherige Arbeitsverhältnis beendet (und damit die Einbeziehung des Tarifvertrages). Kommt es dann im nächsten Schritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (sprich: ohne den Tarifvertrag), dann ist der Tarifvertrag durch die Änderungskündigung bzw. den Änderungsvertrag wirksam "abbedungen" worden, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags haben sich in rechtlich zulässiger Weise darauf geeinigt, daß der Tarifvertrag künftig nicht mehr für sie gelten soll. Allerdings können Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die rechtliche Zulässigkeit der Vertragsänderung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.

Was sind Tarifsozialpläne?

Kommt es zu Betriebsänderungen, d.h. zum Beispiel zu einer Betriebsschließung oder einer Massenentlassung, kann der Betriebsrat gemäß § 111 und § 112 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Abschluss eines Sozialplans verlangen und ggf. unter Einschaltung der Einigungsstelle erzwingen. In Sozialplänen sind in vor allem Abfindungen für Arbeitnehmer enthalten, falls deren Arbeitsplatz nicht erhalten werden kann. Außerdem werden oft Umzugsbeihilfen für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz nur bei einem Ortswechsel gerettet werden kann, vereinbart oder auch Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung.

Tarifsozialpläne sind Tarifverträge, die in Fällen von Betriebsänderungen anstelle oder neben einem Sozialplan abgeschlossen werden, d.h. als Anlass und Regelungsgegenstand eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung haben. In solchen Fällen schaltet sich also neben dem Betriebsrat auch die Gewerkschaft ein und verhandeln über dieselben Regelungsgegenstände, über die Sozialplanverhandlungen geführt werden (könnten), allerdings mit dem Ziel eines Tarifvertrags.

Tarifsozialpläne sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zulässig (Urteil 06.12.2006, 4 AZR 798/05). Die Gewerschaften dürfen auch Streiks zur Erzwingung von Tarifsozialplänen führen.

Wer informiert über Tarifverträge?

Praktisch kommen Sie meistens ohne große Probleme an die für Sie wichtigen Tarifverträge heran, indem Sie sich an die Gewerkschaft wenden, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. Die Kollegen dort sind in aller Regel auskunfts- und hilfsbereit. Oft wird noch nicht einmal eine Schutzgebühr für die Übersendung des Tarifvertrages verlangt.

Wenn Sie Mitglied der Gewerkschaft sind, haben Sie aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zur Organisation sogar einen Rechtsanspruch auf Auskunft.

Darüber hinaus sind Gewerkschaft und Arbeitgeberverband gemäß 9 DVO TVG (Durchführungsverordnung TVG) rechtlich dazu verpflichtet, allen von dem Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (also nicht nur ihren Mitgliedern) eine Kopie des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten zu überlassen, wenn der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.

Außerdem müssen auch die Arbeitgeber etwas für die Bekanntheit von Tarifverträgen tun. Sie müssen nämlich die für den Betrieb maßgeblichen Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auslegen (§ 8 TVG). Ob dies in der Praxis auch geschieht und ob Sie sich als Arbeitnehmer auf die dadurch erlangten Informationen verlassen sollten, ist natürlich eine andere Frage.

Schließlich gibt es ein bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geführtes Tarifregister, das sämtliche geltenden Tarifverträge enthält, d.h. die allgemeinverbindlichen und auch die nicht allgemeinverbindlichen. Dieses Register ist gesetzlich durch § 6 TVG vorgeschrieben. Nach § 16 DVO TVG ist die Einsicht des Tarifregisters sowie der registrierten Tarifverträge jedem gestattet. Außerdem werden auf Anfrage Auskünfte über die Eintragungen erteilt.

Die Stelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Bonn, die Auskünfte über das Tarifregister gibt, lautet::

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa3
53107 Bonn

Ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge finden Sie im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter www.bmas.de und hier wiederum unter www.bmas.de/coremedia/generator/13548/allgemeinverbindliche__
tarifvertraege.html
.

Neben dem Tarifregister des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gibt es die Tarifregister der Arbeits- und Sozialministerien der 16 Bundesländer. Auch in den Bibliotheken der Arbeitsgerichte können Sie Tarifverträge nachlesen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Tarifvertrag?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Tarifvertrag interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Tarifvertrag finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Geltung oder der Auslegung eines Tarifvertrags haben oder wenn es Probleme mit der Durchführung oder der Beendigung eines Arbeitsvertrags gibt, auf den ein Tarifvertrag anzuwenden sind, beraten wir Sie jederzeit gerne.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder ähnliches (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 3. Februar 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Köln, 24.01.2012
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Auftragsvergabe

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
HIV-Infektion:

Kündigung in der Probezeit wegen HIV-Infektion wirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09

Berlin, 17.08.2011
Beleidigung

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10

Köln, 29.07.2011
Kündigungsverzicht:

Kein Verzicht auf Kündigung durch freundliche Worte

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10

Frankfurt, 20.07.2011
Abmahnung:

Erst Abmahnung, dann Kündigung?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10

Hannover, 12.07.2011
Betriebsratsanhörung:

Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung mit Auslauffrist

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10

Berlin, 01.07.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Drohung mit Strafanzeige

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10