Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Tipps und Tricks
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:



Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)




Informationen zum Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) sind, warum sie von Arbeitgebern im Bereich der Caritas und der Diakonie eingesetzt werden und worin der Unterschiede zu Tarifverträgen besteht.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie AVR auf Arbeitsverträge einwirken und ob AVR bei Betriebsübergängen eingeführt bzw. abgelöst werden können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was sind Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind allgemeine Regelungen über die Durchführung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu dessen Grundlage macht. Arbeitsvertragsrichtlinien sind ähnlich umfangreich wie groß angelegte Tarifverträge, d.h. sie enthalten in der Regel einen allgemeinen Teil sowie eine Vielzahl von Anlagen oder Sonderregelungen.

Arbeitsvertragsrichtlinien werden vor allem von den sozialen Einrichtungen der beiden großen Kirchen in Deutschland eingesetzt, genauer gesagt von den Einrichtungen, die aufgrund ihrer kirchlichen Bindung Mitglieder der regionalen Caritasverbände (katholische Kirche) oder der regionalen Diakonischen Werke (evangelische Kirche) sind.

Kirchliche Träger sozialer Einrichtungen, die meist als gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder als eingetragener Verein (e.V.) organisiert sind, sind nämlich als Mitglieder der regionalen Caritasverbände bzw. der regionalen Diakonischen Werke "ihrer" Kirche verbunden und legen daher den von ihnen als Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsverträgen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas bzw. die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonie zugrunde.

Warum regeln Mitglieder der Caritas bzw. der Diakonie ihre Arbeitsverhältnisse mithilfe von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen, in Deutschland v.a. der Caritas und der Diakonie, wäre es rechtlich zulässig, die für die Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen weitgehend einseitig, d.h. im Wege der Weisung festzulegen. Diese Möglichkeit der Regulierung der Arbeitsbedingungen wird herkömmlich als "erster Weg" bezeichnet und von den Kirchen heutzutage allgemein abgelehnt.

Ebenso wenig bzw. nur ganz vereinzelt wird von den Kirchen der sog. "zweite Weg" praktiziert, d.h. die Regulierung der Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen. In dieser Weise verfährt in Deutschland derzeit nur die nordelbische evangelisch-lutherische Kirche.

Weit überwiegend bevorzugen die Kirchen den sog. "dritten Weg", d.h. sie regeln die Arbeitsvertragsbedingungen durch Kommissionen, die paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sind. Diese Kommissionen beschließen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Sie werden, wie erwähnt, in ähnlicher Allgemeinheit wie ein Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer angewandt.

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) verdanken ihre Einbeziehung in die Arbeitsverträge kirchlicher Wohlfahrtseinrichtungen daher der Entscheidung der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen für den dritten Weg.

Gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) unterworfen sind?

Ja, denn mit dem dritten Weg haben sich die Kirchen und ihre Sozialeinrichtungen auch dafür entschieden, ihre Arbeitsverhältnisse dem allgemein geltenden staatlichen (Arbeits-)Recht zu unterwerfen.

Hinter den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) stehen daher grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen des individuellen Arbeitsrechts, angefangen vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) über das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis hin zum Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch der Weg zu den Arbeitsgerichten steht Arbeitnehmern offen, die bei einer kirchlichen Wohlfahrtseinrichtung auf der Grundlage eines AVR-gebundenen Arbeitsvertrags tätig sind.

Allerdings gelten einige arbeitsrechtliche Gesetze für AVR-Arbeitsverhältnisse nicht, nämlich das Tarifvertragsgesetz (TVG), das damit zusammenhängende Arbeitskampfrecht sowie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. das darin enthaltene Recht der betrieblichen Mitbestimmung, da es in kirchlichen Betrieben keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen (MAV) gibt. Ihre Rechte regelt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), das für den Bereich der evangelischen Kirche bzw. der Diakonie gilt, oder aber die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die im Bereich der katholischen Kirche bzw. für die Einrichtungen der Caritas gilt.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträgen?

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Tarifvertrag und AVR besteht darin, dass die Arbeitnehmerseite im Konfliktsfall nicht streiken darf und sich an dieses Verbot auch hält. Vielmehr vermittelt in einem solchen Fall ein Schlichtungs- bzw. Vermittlungsausschuss zwischen den verschiedenen Positionen bzw. zwischen den Forderungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Es gilt die Devise: Schlichtung statt Arbeitskampf.

Wie wirken Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auf Arbeitsverträge ein?

Da Arbeitsvertragsrichtlinien nicht in einer gleichberechtigten Tarifauseinandersetzung unter Einbeziehung des Streiks bzw. der Streikdrohung ausgehandelt werden, können sie nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur rechtlich nicht mit Tarifverträgen gleichgestellt werden. AVR haben aufgrund der Tatsache, dass sie nicht in freien Tarifkonflikten von im Prinzip gleich starken Verhandlungspartnern ausgehandelt werden, nicht die Vermutung der sachlichen Angemessenheit für sich.

Während daher Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern wie ein Gesetz, d.h. mit "normativer Wirkung" anzuwenden sind (§ 4 Abs.1 TVG), ist dies bei Arbeitsvertragsrichtlinien nicht möglich, da Arbeitsvertragsrichtlinien eben keine Tarifverträge sind und diesen auch nicht gleichgestellt werden können.

Arbeitsvertragsrichtlinien wirken daher nur dann auf die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer ein, wenn ihre Geltung im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Sie gelten somit als vertragliche Einheitsregelungen aufgrund einer sog. einzelvertraglichen Bezugnahme, d.h. sie werden allein aufgrund einer von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Einbeziehungsvereinbarung Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags.

So gesehen ähneln Arbeitsvertragsrichtlinien dem "Kleingedruckten" in Formulararbeitsverträgen, d.h. den vom Arbeitgeber einseitig vorgegebenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Im Unterschied zu diesen rein aus Arbeitgebersicht "gestrickten" vertraglichen Einheitsregelungen berücksichtigen Arbeitsvertragsrichtlinien allerdings wesentlich stärker die Interessen der Arbeitnehmer, da sie von paritätisch zusammengesetzten Kommissionen ausgehandelt werden, die dabei oft außerhalb der Kirche bestehende tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes mehr oder weniger komplett übernehmen.

Vor diesem Hintergrund tun sich Juristen nach wie vor schwer mit der rechtlichen Einordnung von Arbeitsvertragsrichtlinien . Letztlich sind sie weder Tarifverträge noch Arbeitsvertragsregelungen und werfen daher rechtliche Probleme auf, die immer wieder mit ihrer sog. "Normqualität" zu tun haben.

Können Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bei Betriebsübergängen eingeführt bzw. abgelöst werden?

Bei einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang gehen die Arbeitsverhältnisse der davon betroffenen Arbeitnehmer automatisch, d.h. kraft Gesetzes auf den Erwerber über, falls die Arbeitnehmer der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich widersprechen.

In § 613a BGB heißt es hierzu weitergehend, dass die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, falls sie durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, mit dem Betriebsübergang

  • entweder zu Bestandteilen des Einzelarbeitsvertrags werden und in diesem Falle nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden können, falls der Betriebserwerber nicht kraft eigener Tarifbindung einen anderen Tarifvertrag beachten muss,
  • oder aber durch die Rechtsnormen eines neuen Tarifvertrags abgelöst werden, falls der Betriebserwerber einen solchen Tarifvertrag kraft eigener Tarifbindung beachten muss.

Geht daher im Wege des Betriebsübergangs ein Betrieb auf einen kirchlichen Träger über, der die für ihn geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien in seinem Betrieb allgemein anwenden will, so kann dieser als Betriebsübernehmer nicht auf dem Standpunkt stehen, dass "seine" Arbeitsvertragsrichtlinien automatisch an die Stelle eines im übernommenen Betrieb vorher geltenden Tarifvertrags treten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zuvor geltende Tarifvertrag in dem übernommenen Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung verbindlich war. Will ein kirchlicher Betriebsübernehmer daher einen im übernommenen Betrieb bisher geltenden Tarifvertrag durch "seine" Arbeitsvertragsrichtlinien ablösen, muss er freiwillige Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern treffen oder aber Änderungskündigungen aussprechen in der Hoffnung, dass die gekündigten Arbeitnehmer das Änderungsangebot (= Ersetzung des Tarifvertrags durch die AVR) akzeptieren.

Auch im umgekehrten Fall funktioniert ein automatischer Austausch von Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifvertrag nicht: Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem die Arbeitsvertragsrichtlinien eines kirchlicher Arbeitgebers gelten, durch Betriebsübergang auf einen nicht an die AVR gebundenen Betriebsübernehmer übertragen wird, werden die AVR nicht automatisch durch einen vom Erwerber kraft Tarifbindung zu beachtenden Tarifvertrag abgelöst, da die AVR Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer sind. Auch hier muss der Erwerber, wenn er von den AVR loskommen möchte, Einzelvereinbarungen treffen bzw. Änderungskündigungen aussprechen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Geltung oder der Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) haben oder es Probleme mit der Durchführung oder der Beendigung eines Arbeitsvertrags gibt, auf den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) anzuwenden sind, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen auch gerne Mitarbeitervertretungen auf der Grundlage entsprechender Kostenübernahmeerklärungen des Dienstgebers.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder ähnliches (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 21. November 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 29.05.2013
Professoren:

Neuregelung der Professorenbesoldung

Gesetz zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Berlin, 29.05.2013
Diskriminierung:

Diskriminierung von Schwulen bei der Einstellung

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 25.04.2013, C-81/12 (FC Steaua Bucuresti)

Berlin, 28.05.2013
GmbH-Geschäftsführer:

Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers und Zweiwochenfrist

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.04.2013, II ZR 273/11

Frankfurt, 25.05.2013
Schikane:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2013, 10 Sa 463/12

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.01.2013, 9 AZR 430/11

Köln, 16.05.2013
Arbeitszeit:

Betriebsübliche Arbeitszeit muss eingehalten werden

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2013, 10 AZR 325/12

Berlin, 14.05.2013
Urlaubsrecht:

Verzicht auf Urlaubsabgeltung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.05.2013, 9 AZR 844/11

Stuttgart, 30.04.2013
Kündigung und Religion:

Kündigung nach Kirchenaustritt

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 2 AZR 579/12

Hamburg, 29.04.2013
Bewerberdiskriminierung:

Beweislast für Diskriminierung bei der Einstellung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 (Meister)

Stuttgart, 24.04.2013
Betriebsrenten:

Keine Erhöhung von Betriebsrenten bei gespaltener Rentenformel

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.04.2013, 3 AZR 475/11

Stuttgart, 24.04.2013
Kündigungsschutz:

Kündigungsschutzklage ohne Kündigungsschutzprozess

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 20.02.2013, 4 Sa 93/12

Stuttgart, 23.04.2013
Arbeitsvertragsklausel:

Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2013, 10 AZR 177/12

Berlin, 11.04.2013
Sozialplanabfindung:

Abfindung für "rentennahe" Arbeitnehmer und Europarecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013, 1 AZR 813/11

Berlin, 21.03.2013
Lohndiskriminierung:

Diskriminierung von Frauen beim Gehalt

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.02.2013, C-427/11 (Kenny)

Nürnberg, 19.03.2013
Zeitarbeitnehmer:

Betriebsratswahl und Leiharbeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 69/11

Berlin, 18.03.2013
Equal Pay:

Gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Ausschlussfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2013, 5 AZR 954/11

Hannover, 15.03.2013
Arbeitsmittel:

Aufwendungsersatz für den Kauf eines Schulbuchs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2013, 9 AZR 455/11

Berlin, 11.03.2013
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung für Beamte

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.01.2013, 2 C 10.12

Hannover, 07.03.2013
Altersdiskriminierung:

Entlassung mit 65 aufgrund Betriebsvereinbarung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.03.2013, 1 AZR 417/12

Berlin, 05.03.2013
Mindestlohndebatte:

Mindestlohn wieder auf dem Vormarsch?

Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung des Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MinLohnG)

Hamburg, 25.02.2013
Arbeitszeit:

Teilzeit in der Elternzeit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2013, 9 AZR 461/11

Berlin, 22.02.2013
Bewerbungsverfahren:

Diskriminierung bei der Bewerbung wegen einer Schwerbehinderung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013, 8 AZR 180/12

Köln, 13.02.2013
Kündigungsschutzklage:

Weiterbeschäftigung per einstweiliger Verfügung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.11.2012, 5 SaGa 14/12

München, 07.02.2013
Zielvereinbarung:

Anspruch auf Bonus bei Insolvenz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012, 10 AZR 793/11

Berlin, 04.02.2013
Datenschutz:

Gesetz zum Arbeitnehmer-Datenschutz

Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes liegt wieder in der Schublade

Berlin, 01.02.2013
Behinderung:

Krankheitsbedingte Kündigung bei Behinderung

Schlussanträge der Generalanwältin beim EuGH J. Kokott vom 06.12.2012, Rs. C-335/11 und C-337/11

Berlin, 29.01.2013
Klage gegen Abmahnung:

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.7.2012, 2 AZR 782/11

Nürnberg, 25.01.2013
Kleinbetriebsklausel:

Beim Kündigungsschutz zählen Leiharbeitnehmer mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 2 AZR 140/12

Berlin, 24.01.2013
Altersdiskriminierung:

Stellenausschreibung für "Hochschulabsolventen / Young Professionals" diskriminiert ältere Bewerber

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, 8 AZR 429/11

Stuttgart, 22.01.2013
Leiharbeit:

Bei Leiharbeit equal pay trotz DGB-Leiharbeitstarifen?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 20.3.2012, 22 Sa 71/11

Berlin, 17.01.2013
Gerichtsurteile:

Die zehn wichtigsten Entscheidungen zum Arbeitsrecht 2012

EuGH, BVerfG, BAG, BGH und LAG Berlin-Brandenburg