Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
      Arbeitsrecht - A
      Arbeitsrecht - B
      Arbeitsrecht - C
      Arbeitsrecht - D
      Arbeitsrecht - E
      Arbeitsrecht - F
      Arbeitsrecht - G
      Arbeitsrecht - H
      Arbeitsrecht - I
      Arbeitsrecht - K
      Arbeitsrecht - L
      Arbeitsrecht - M
      Arbeitsrecht - N
      Arbeitsrecht - O
      Arbeitsrecht - P
      Arbeitsrecht - R
      Arbeitsrecht - S
      Arbeitsrecht - T
      Arbeitsrecht - U
      Arbeitsrecht - V
      Arbeitsrecht - W
      Arbeitsrecht - Z
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)




Informationen zum Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, was Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) sind, warum sie von Arbeitgebern im Bereich der Caritas und der Diakonie eingesetzt werden und worin der Unterschiede zu Tarifverträgen besteht.

Außerdem finden Sie Hinweise dazu, wie AVR auf Arbeitsverträge einwirken und ob AVR bei Betriebsübergängen eingeführt bzw. abgelöst werden können.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Was sind Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) sind allgemeine Regelungen über die Durchführung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu dessen Grundlage macht. Arbeitsvertragsrichtlinien sind ähnlich umfangreich wie groß angelegte Tarifverträge, d.h. sie enthalten in der Regel einen allgemeinen Teil sowie eine Vielzahl von Anlagen oder Sonderregelungen.

Arbeitsvertragsrichtlinien werden vor allem von den sozialen Einrichtungen der beiden großen Kirchen in Deutschland eingesetzt, genauer gesagt von den Einrichtungen, die aufgrund ihrer kirchlichen Bindung Mitglieder der regionalen Caritasverbände (katholische Kirche) oder der regionalen Diakonischen Werke (evangelische Kirche) sind.

Kirchliche Träger sozialer Einrichtungen, die meist als gemeinnützige GmbH (gGmbH) oder als eingetragener Verein (e.V.) organisiert sind, sind nämlich als Mitglieder der regionalen Caritasverbände bzw. der regionalen Diakonischen Werke "ihrer" Kirche verbunden und legen daher den von ihnen als Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsverträgen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Caritas bzw. die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) Diakonie zugrunde.

Warum regeln Mitglieder der Caritas bzw. der Diakonie ihre Arbeitsverhältnisse mithilfe von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Autonomie der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen, in Deutschland v.a. der Caritas und der Diakonie, wäre es rechtlich zulässig, die für die Arbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen weitgehend einseitig, d.h. im Wege der Weisung festzulegen. Diese Möglichkeit der Regulierung der Arbeitsbedingungen wird herkömmlich als "erster Weg" bezeichnet und von den Kirchen heutzutage allgemein abgelehnt.

Ebenso wenig bzw. nur ganz vereinzelt wird von den Kirchen der sog. "zweite Weg" praktiziert, d.h. die Regulierung der Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen. In dieser Weise verfährt in Deutschland derzeit nur die nordelbische evangelisch-lutherische Kirche.

Weit überwiegend bevorzugen die Kirchen den sog. "dritten Weg", d.h. sie regeln die Arbeitsvertragsbedingungen durch Kommissionen, die paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt sind. Diese Kommissionen beschließen die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR). Sie werden, wie erwähnt, in ähnlicher Allgemeinheit wie ein Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Arbeitnehmer angewandt.

Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) verdanken ihre Einbeziehung in die Arbeitsverträge kirchlicher Wohlfahrtseinrichtungen daher der Entscheidung der Kirchen und ihrer sozialen Einrichtungen für den dritten Weg.

Gelten die allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse, die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) unterworfen sind?

Ja, denn mit dem dritten Weg haben sich die Kirchen und ihre Sozialeinrichtungen auch dafür entschieden, ihre Arbeitsverhältnisse dem allgemein geltenden staatlichen (Arbeits-)Recht zu unterwerfen.

Hinter den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) stehen daher grundsätzlich alle gesetzlichen Regelungen des individuellen Arbeitsrechts, angefangen vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) über das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis hin zum Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Auch der Weg zu den Arbeitsgerichten steht Arbeitnehmern offen, die bei einer kirchlichen Wohlfahrtseinrichtung auf der Grundlage eines AVR-gebundenen Arbeitsvertrags tätig sind.

Allerdings gelten einige arbeitsrechtliche Gesetze für AVR-Arbeitsverhältnisse nicht, nämlich das Tarifvertragsgesetz (TVG), das damit zusammenhängende Arbeitskampfrecht sowie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bzw. das darin enthaltene Recht der betrieblichen Mitbestimmung, da es in kirchlichen Betrieben keine Betriebsräte, sondern Mitarbeitervertretungen (MAV) gibt. Ihre Rechte regelt das Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), das für den Bereich der evangelischen Kirche bzw. der Diakonie gilt, oder aber die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), die im Bereich der katholischen Kirche bzw. für die Einrichtungen der Caritas gilt.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifverträgen?

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Tarifvertrag und AVR besteht darin, dass die Arbeitnehmerseite im Konfliktsfall nicht streiken darf und sich an dieses Verbot auch hält. Vielmehr vermittelt in einem solchen Fall ein Schlichtungs- bzw. Vermittlungsausschuss zwischen den verschiedenen Positionen bzw. zwischen den Forderungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.

Es gilt die Devise: Schlichtung statt Arbeitskampf.

Wie wirken Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) auf Arbeitsverträge ein?

Da Arbeitsvertragsrichtlinien nicht in einer gleichberechtigten Tarifauseinandersetzung unter Einbeziehung des Streiks bzw. der Streikdrohung ausgehandelt werden, können sie nach der Rechtsprechung und der überwiegenden Meinung in der juristischen Literatur rechtlich nicht mit Tarifverträgen gleichgestellt werden. AVR haben aufgrund der Tatsache, dass sie nicht in freien Tarifkonflikten von im Prinzip gleich starken Verhandlungspartnern ausgehandelt werden, nicht die Vermutung der sachlichen Angemessenheit für sich.

Während daher Tarifverträge auf die Arbeitsverhältnisse von Gewerkschaftsmitgliedern wie ein Gesetz, d.h. mit "normativer Wirkung" anzuwenden sind (§ 4 Abs.1 TVG), ist dies bei Arbeitsvertragsrichtlinien nicht möglich, da Arbeitsvertragsrichtlinien eben keine Tarifverträge sind und diesen auch nicht gleichgestellt werden können.

Arbeitsvertragsrichtlinien wirken daher nur dann auf die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Arbeitnehmer ein, wenn ihre Geltung im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Sie gelten somit als vertragliche Einheitsregelungen aufgrund einer sog. einzelvertraglichen Bezugnahme, d.h. sie werden allein aufgrund einer von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Einbeziehungsvereinbarung Bestandteil des Einzelarbeitsvertrags.

So gesehen ähneln Arbeitsvertragsrichtlinien dem "Kleingedruckten" in Formulararbeitsverträgen, d.h. den vom Arbeitgeber einseitig vorgegebenen Allgemeinen Arbeitsbedingungen. Im Unterschied zu diesen rein aus Arbeitgebersicht "gestrickten" vertraglichen Einheitsregelungen berücksichtigen Arbeitsvertragsrichtlinien allerdings wesentlich stärker die Interessen der Arbeitnehmer, da sie von paritätisch zusammengesetzten Kommissionen ausgehandelt werden, die dabei oft außerhalb der Kirche bestehende tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes mehr oder weniger komplett übernehmen.

Vor diesem Hintergrund tun sich Juristen nach wie vor schwer mit der rechtlichen Einordnung von Arbeitsvertragsrichtlinien . Letztlich sind sie weder Tarifverträge noch Arbeitsvertragsregelungen und werfen daher rechtliche Probleme auf, die immer wieder mit ihrer sog. "Normqualität" zu tun haben.

Können Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bei Betriebsübergängen eingeführt bzw. abgelöst werden?

Bei einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang gehen die Arbeitsverhältnisse der davon betroffenen Arbeitnehmer automatisch, d.h. kraft Gesetzes auf den Erwerber über, falls die Arbeitnehmer der Überleitung ihres Arbeitsverhältnisses nicht ausdrücklich widersprechen.

In § 613a BGB heißt es hierzu weitergehend, dass die Rechte der betroffenen Arbeitnehmer, falls sie durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, mit dem Betriebsübergang

  • entweder zu Bestandteilen des Einzelarbeitsvertrags werden und in diesem Falle nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Betriebsübergang zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden können, falls der Betriebserwerber nicht kraft eigener Tarifbindung einen anderen Tarifvertrag beachten muss,
  • oder aber durch die Rechtsnormen eines neuen Tarifvertrags abgelöst werden, falls der Betriebserwerber einen solchen Tarifvertrag kraft eigener Tarifbindung beachten muss.

Geht daher im Wege des Betriebsübergangs ein Betrieb auf einen kirchlichen Träger über, der die für ihn geltenden Arbeitsvertragsrichtlinien in seinem Betrieb allgemein anwenden will, so kann dieser als Betriebsübernehmer nicht auf dem Standpunkt stehen, dass "seine" Arbeitsvertragsrichtlinien automatisch an die Stelle eines im übernommenen Betrieb vorher geltenden Tarifvertrags treten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zuvor geltende Tarifvertrag in dem übernommenen Betrieb aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung verbindlich war. Will ein kirchlicher Betriebsübernehmer daher einen im übernommenen Betrieb bisher geltenden Tarifvertrag durch "seine" Arbeitsvertragsrichtlinien ablösen, muss er freiwillige Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern treffen oder aber Änderungskündigungen aussprechen in der Hoffnung, dass die gekündigten Arbeitnehmer das Änderungsangebot (= Ersetzung des Tarifvertrags durch die AVR) akzeptieren.

Auch im umgekehrten Fall funktioniert ein automatischer Austausch von Arbeitsvertragsrichtlinien und Tarifvertrag nicht: Wenn ein Betrieb oder Betriebsteil, in dem die Arbeitsvertragsrichtlinien eines kirchlicher Arbeitgebers gelten, durch Betriebsübergang auf einen nicht an die AVR gebundenen Betriebsübernehmer übertragen wird, werden die AVR nicht automatisch durch einen vom Erwerber kraft Tarifbindung zu beachtenden Tarifvertrag abgelöst, da die AVR Bestandteil der Einzelarbeitsverträge der übernommenen Arbeitnehmer sind. Auch hier muss der Erwerber, wenn er von den AVR loskommen möchte, Einzelvereinbarungen treffen bzw. Änderungskündigungen aussprechen.

Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR)?

Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) interessieren könnten, finden Sie hier:

Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Was können wir für Sie tun?

Wenn Sie Fragen im Zusammenhang mit der Geltung oder der Auslegung von Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) haben oder es Probleme mit der Durchführung oder der Beendigung eines Arbeitsvertrags gibt, auf den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) anzuwenden sind, beraten wir Sie jederzeit gerne. Wir unterstützen auch gerne Mitarbeitervertretungen auf der Grundlage entsprechender Kostenübernahmeerklärungen des Dienstgebers.

Je nach Lage des Falles bzw. entsprechend Ihren Wünschen treten wir entweder nach außen nicht in Erscheinung oder aber wir verhandeln in Ihrem Namen mit Ihrem Arbeitgeber.

Für eine möglichst rasche und effektive Beratung benötigen wir folgende Unterlagen:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsnachweise
  • Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder ähnliches (falls vorhanden)

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 6. Dezember 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09